Die Union und ihre Nachbarn
(1) Die Union entwickelt besondere Beziehungen zu den Ländern in ihrer Nachbarschaft,
um einen Raum des Wohlstands und der guten Nachbarschaft zu schaffen, der auf den
Werten der Union aufbaut und sich durch enge, friedliche Beziehungen auf der
Grundlage der Zusammenarbeit auszeichnet.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die Union spezielle Übereinkünfte mit den
betreffenden Ländern schließen. Diese Übereinkünfte können gegenseitige Rechte und
Pflichten umfassen und die Möglichkeit zu gemeinsamem Vorgehen eröffnen. Zur
Durchführung der Übereinkünfte finden regelmäßige Konsultationen statt.