Die Haushalts- und Finanzgrundsätze
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben der Union werden im Einklang mit Teil III für jedes
Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan der Union eingesetzt.
(2) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
(3) Die in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben werden für ein Haushaltsjahr
entsprechend dem Europäischen Gesetz nach Artikel
III-412
bewilligt.
(4) Die Ausführung der in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben setzt den Erlass
eines verbindlichen Rechtsakts der Union voraus, mit dem die Maßnahme der Union und
die Ausführung der entsprechenden Ausgabe entsprechend dem Europäischen Gesetz
nach Artikel III-412 eine Rechtsgrundlage erhalten, soweit nicht dieses Gesetz
Ausnahmen vorsieht.
(5) Damit die Haushaltsdisziplin gewährleistet wird, erlässt die Union keine Rechtsakte,
die erhebliche Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben könnten, ohne die Gewähr zu
bieten, dass die mit diesen Rechtsakten verbundenen Ausgaben im Rahmen der
Eigenmittel der Union und unter. Einhaltung des mehrjährigen Finanzrahmens nach
Artikel
I-55 finanziert
werden können.
(6) Der Haushaltsplan wird entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der
Haushaltsführung ausgeführt. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Union zusammen, um
sicherzustellen, dass die in den Haushaltsplan eingesetzten Mittel nach diesem
Grundsatz verwendet werden.
(7) Die Union und die Mitgliedstaaten bekämpfen nach Artikel
III-415
Betrügereien und
sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige
Handlungen.