Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze
(1) Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und
Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und
Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen
Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der
Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen
des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
(2) Die Ausübung der durch diese Charta anerkannten Rechte, die in anderen Teilen
der
Verfassung geregelt sind, erfolgt im Rahmen der dort festgelegten Bedingungen und
Grenzen.
(3) Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen,
haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten
Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das
Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt.
(4) Soweit in dieser Charta Grundrechte anerkannt werden, wie sie sich aus den
gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, werden sie im
Einklang mit diesen Überlieferungen ausgelegt.
(5) Die Bestimmungen dieser Charta, in denen Grundsätze festgelegt sind, können
durch Akte der Gesetzgebung und der Ausführung der Organe, Einrichtungen und
sonstigen Stellen der Union sowie durch Akte der Mitgliedstaaten zur Durchführung des
Rechts der Union in Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten umgesetzt werden. Sie
können vor Gericht nur bei der Auslegung dieser Akte und bei Entscheidungen über
deren Rechtmäßigkeit herangezogen werden.
(6) Den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ist, wie es in dieser
Charta bestimmt ist, in vollem Umfang Rechnung zu tragen.
(7) Die Erläuterungen, die als Anleitung für die Auslegung der Charta der Grundrechte
verfasst wurden, sind von den Gerichten der Union und der Mitgliedstaaten gebührend
zu berücksichtigen.