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TITEL VI - DAS DEMOKRATISCHE LEBEN DER UNION
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Grundsatz der demokratischen Gleichheit
Die Union achtet in ihrem gesamten Handeln den Grundsatz der Gleichheit ihrer
Bürgerinnen und Bürger, denen ein gleiches Maß an Aufmerksamkeit seitens der
Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zuteil wird.
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Grundsatz der repräsentativen Demokratie
(1) Die Arbeitsweise der Union beruht auf der repräsentativen Demokratie.
(2) Die Bürgerinnen und Bürger sind auf Unionsebene unmittelbar im Europäischen
Parlament vertreten.
Die Mitgliedstaaten werden im Europäischen Rat von ihrem jeweiligen Staats- oder
Regierungschef und im Rat von ihrer jeweiligen Regierung vertreten, die ihrerseits in
demokratischer Weise gegenüber ihrem nationalen Parlament oder gegenüber ihren
Bürgerinnen und Bürgern Rechenschaft ablegen müssen.
(3) Alle Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, am demokratischen Leben der Union
zunehmen. Die Entscheidungen werden so offen und bürgernah wie möglich getroffen.
(4) Politische Parteien auf europäischer Ebene tragen zur Herausbildung eines
europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen
und Bürger der Union bei.
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Grundsatz der partizipativen Demokratie
(1) Die Organe geben den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden
in geeigneter Weise die Möglichkeit, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der
Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen.
(2) Die Organe pflegen einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den
repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft.
(3) Um die Kohärenz und die Transparenz des Handelns der Union zu gewährleisten,
führt die Kommission umfangreiche Anhörungen der Betroffenen durch.
(4) Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, deren Anzahl mindestens eine Million betragen
und bei denen es sich um Staatsangehörige einer erheblichen Anzahl von
Mitgliedstaaten handeln muss, können die Initiative ergreifen und die Kommission
auffordern, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu
unterbreiten, zu denen es nach Ansicht jener Bürgerinnen und Bürger eines Rechtsakts
der Union bedarf, um die Verfassung umzusetzen. Die Bestimmungen über die
Verfahren und Bedingungen, die für eine solche Bürgerinitiative gelten, einschließlich der
Mindestzahl von Mitgliedstaaten, aus denen diese Bürgerinnen und Bürger kommen
müssen, werden durch Europäisches Gesetz festgelegt.
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Die Sozialpartner und der autonome soziale Dialog
Die Union anerkennt und fördert die Rolle der Sozialpartner auf Ebene der Union unter
Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der nationalen Systeme. Sie fördert den
sozialen Dialog und achtet dabei die Autonomie der Sozialpartner.
Der Dreigliedrige Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung trägt zum sozialen
Dialog bei.
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Der Europäische Bürgerbeauftragte
Das Europäische Parlament wählt einen Europäischen Bürgerbeauftragten, der
Beschwerden über Missstände bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen und
sonstigen Stellen der Union nach Maßgabe der Verfassung entgegennimmt. Er
untersucht diese Beschwerden und erstattet darüber Bericht. Der Europäische
Bürgerbeauftragte übt sein Amt in völliger Unabhängigkeit aus.
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Transparenz der Arbeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen
Stellen der Union
(1) Um eine verantwortungsvolle Verwaltung zu fördern und die Beteiligung der
Zivilgesellschaft sicherzustellen, handeln die Organe, Einrichtungen und sonstigen
Stellen der Union unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit.
(2) Das Europäische Parlament tagt öffentlich; dies gilt auch für den Rat, wenn er
über
Entwürfe zu Gesetzgebungsakten berät oder abstimmt.
(3) Jede Unionsbürgerin und jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische
Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat hat nach
Maßgabe des Teils III das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen
und sonstigen Stellen der Union, unabhängig von der Form der für diese Dokumente
verwendeten Träger.
Durch Europäisches Gesetz werden die allgemeinen Grundsätze und die aufgrund
öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Ausübung des
Rechts auf Zugang zu solchen Dokumenten festgelegt.
(4) Im Einklang mit dem in Absatz 3 genannten Europäischen Gesetz legen die Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen in ihren jeweiligen Geschäftsordnungen besondere
Bestimmungen für den Zugang zu ihren Dokumenten fest.
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Schutz personenbezogener Daten
(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen
Daten.
(2) Durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz werden Vorschriften über den
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die
Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch die Mitgliedstaaten
im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des
Unionsrechts fallen, und über den freien Datenverkehr festgelegt. Die Einhaltung dieser
Vorschriften wird von unabhängigen Behörden überwacht.
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Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften
(1) Die Union achtet den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder
Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und
beeinträchtigt ihn nicht.
(2) Die Union achtet in gleicher Weise den Status, den weltanschauliche
Gemeinschaften nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genießen.
(3) Die Union pflegt mit diesen Kirchen und Gemeinschaften in Anerkennung ihrer
Identität und ihres besonderen Beitrags einen offenen, transparenten und regelmäßigen
Dialog.
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