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TITEL V - AUSÜBUNG DER ZUSTÄNDIGKEITEN DER UNION
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Die Rechtsakte der Union
(1) Bei der Ausübung der Zuständigkeiten der Union bedienen sich die Organe nach
Maßgabe von Teil III folgender Rechtsakte: Europäisches Gesetz, Europäisches
Rahmengesetz, Europäische Verordnung, Europäischer Beschluss, Empfehlung und
Stellungnahme.
Das Europäische Gesetz ist ein Gesetzgebungsakt mit allgemeiner Geltung. Es ist in
allen seinen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Das Europäische Rahmengesetz ist ein Gesetzgebungsakt, der für jeden Mitgliedstaat,
an den es gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich ist, jedoch den
innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel überlässt.
Die Europäische Verordnung ist ein Rechtsakt ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner
Geltung; sie dient der Durchführung der Gesetzgebungsakte und einzelner
Bestimmungen der Verfassung. Sie kann entweder in allen ihren Teilen verbindlich sein
und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten oder für jeden Mitgliedstaat, an den sie
gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich sein, jedoch den
innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel überlassen.
Der Europäische Beschluss ist ein Rechtsakt ohne Gesetzescharakter, der in allen
seinen Teilen verbindlich ist. Ist er an bestimmte Adressaten gerichtet, so ist er nur für
diese verbindlich.
Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.
(2) Werden das Europäische Parlament und der Rat mit dem Entwurf eines
Gesetzgebungsakts befasst, so nehmen sie keine Akte an, die nach dem für den
betreffenden Bereich geltenden Gesetzgebungsverfahren nicht vorgesehen sind.
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Gesetzgebungsakte
(1) Europäisches Gesetz und Rahmengesetz werden im ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren nach Artikel III-396
auf Vorschlag der Kommission vom
Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam erlassen. Gelangen die beiden
Organe nicht zu einer Einigung, so kommt der betreffende Gesetzgebungsakt nicht
zustande.
(2) In bestimmten, in der Verfassung vorgesehenen Fällen werden Europäisches Gesetz
und Rahmengesetz nach besonderen Gesetzgebungsverfahren vom Europäischen
Parlament mit Beteiligung des Rates oder vom Rat mit Beteiligung des Europäischen
Parlaments erlassen.
(3) In bestimmten, in der Verfassung vorgesehenen Fällen können Europäisches Gesetz
und Rahmengesetz auf Initiative einer Gruppe von Mitgliedstaaten oder des
Europäischen Parlaments, auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank oder auf
Antrag des Gerichtshofs oder der Europäischen Investitionsbank erlassen werden.
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Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
(1) Der Europäische Rat erlässt Europäische Beschlüsse in den in der Verfassung
vorgesehenen Fällen.
(2) Der Rat und die Kommission erlassen insbesondere in den Fällen nach den Artikeln I-
36 und I-37
Europäische Verordnungen oder Beschlüsse; die Europäische Zentralbank
erlässt Europäische Verordnungen oder Beschlüsse in bestimmten, in der Verfassung
vorgesehenen Fällen.
(3) Der Rat gibt Empfehlungen ab. Er beschließt auf Vorschlag der Kommission in allen
Fällen, in denen er nach Maßgabe der Verfassung Rechtsakte auf Vorschlag der
Kommission erlässt. In den Bereichen, in denen für den Erlass eines Rechtsakts der
Union Einstimmigkeit vorgesehen ist, beschließt er einstimmig. Die Kommission und, in
bestimmten in der Verfassung vorgesehenen Fällen, die Europäische Zentralbank geben
Empfehlungen ab.
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Delegierte Europäische Verordnungen
(1) In Europäischen Gesetzen und Rahmengesetzen kann der Kommission die Befugnis
übertragen werden, delegierte Europäische Verordnungen zur Ergänzung oder
Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzes oder
Rahmengesetzes zu erlassen.
In den betreffenden Europäischen Gesetzen oder Rahmengesetzen werden Ziele, Inhalt,
Geltungsbereich und Dauer der Befugnisübertragung ausdrücklich festgelegt. Die
wesentlichen Aspekte eines Bereichs sind dem Europäischen Gesetz oder
Rahmengesetz vorbehalten und eine Befugnisübertragung ist für sie deshalb
ausgeschlossen.
(2) Die Bedingungen, unter denen die Übertragung erfolgt, werden in Europäischen
Gesetzen oder Rahmengesetzen ausdrücklich festgelegt, wobei folgende Möglichkeiten
bestehen:
a) Das Europäische Parlament oder der Rat kann beschließen, die Übertragung zu
widerrufen.
b) Die delegierte Europäische Verordnung kann nur in Kraft treten, wenn das
Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der im Europäischen Gesetz oder
Rahmengesetz festgelegten Frist keine Einwände erhebt.
Für die Zwecke der Buchstaben a und b beschließt das Europäische Parlament mit der
Mehrheit seiner Mitglieder und der Rat mit qualifizierter Mehrheit.
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Durchführungsrechtsakte
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle zur Durchführung der verbindlichen Rechtsakte
der
Union erforderlichen Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht.
(2) Bedarf es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen
Rechtsakte der Union, so werden mit diesen Rechtsakten der Kommission oder, in
entsprechend begründeten Sonderfällen und in den Fällen nach Artikel I-40,
dem Rat
Durchführungsbefugnisse übertragen.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 werden durch Europäisches Gesetz im Voraus
allgemeine Regeln und Grundsätze festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten die
Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren.
(4) Die Durchführungsrechtsakte der Union ergehen in der Form von Europäischen
Durchführungsverordnungen oder Europäischen Durchführungsbeschlüssen.
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Gemeinsame Grundsätze für die Rechtsakte der
Union
(1) Wird die Art des zu erlassenden Rechtsakts von der Verfassung nicht vorgegeben,
so entscheiden die Organe darüber von Fall zu Fall unter Einhaltung der geltenden
Verfahren und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach Artikel I-11.
(2) Die Rechtsakte sind mit einer Begründung zu versehen und nehmen auf die in der
Verfassung vorgesehenen Vorschläge, Initiativen, Empfehlungen, Anträge oder
Stellungnahmen Bezug.
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Veröffentlichung und Inkrafttreten
(1) Europäische Gesetze und Rahmengesetze, die nach dem ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren erlassen wurden, werden vom Präsidenten des Europäischen
Parlaments und vom Präsidenten des Rates unterzeichnet.
In den übrigen Fällen werden sie vom Präsidenten des Organs, das sie erlassen hat,
unterzeichnet.
Die Europäischen Gesetze und Rahmengesetze werden im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlicht und treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder anderenfalls
am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Europäische Beschlüsse, die an keinen bestimmten Adressaten gerichtet sind,
sowie Europäische Verordnungen werden vom Präsidenten des Organs, das sie
erlassen hat, unterzeichnet.
Europäische Beschlüsse, die an keinen bestimmten Adressaten gerichtet sind, sowie
Europäische Verordnungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht
und treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder anderenfalls am zwanzigsten
Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(3) Andere als die in Absatz 2 genannten Europäischen Beschlüsse werden denjenigen,
für die sie bestimmt sind, bekannt gegeben und durch diese Bekanntgabe wirksam.
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Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen-
und Sicherheitspolitik
(1) Die Europäische Union verfolgt eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik,
die
auf einer Entwicklung der gegenseitigen politischen Solidarität der Mitgliedstaaten, der
Ermittlung der Fragen von allgemeiner Bedeutung und der Erreichung einer immer
stärkeren Konvergenz des Handelns der Mitgliedstaaten beruht.
(2) Der Europäische Rat bestimmt die strategischen Interessen der Union und legt die
Ziele ihrer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik fest. Der Rat gestaltet diese
Politik im Rahmen der vom Europäischen Rat festgelegten strategischen Leitlinien in
Übereinstimmung mit Teil III.
(3) Der Europäische Rat und der Rat erlassen die erforderlichen Europäischen
Beschlüsse.
(4) Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik wird vom Außenminister der Union
und von den Mitgliedstaaten mit einzelstaatlichen Mitteln und den Mitteln der Union
durchgeführt.
(5) Die Mitgliedstaaten stimmen sich im Europäischen Rat und im Rat zu jeder außen-
und sicherheitspolitischen Frage von allgemeiner Bedeutung ab, um ein gemeinsames
Vorgehen festzulegen. Bevor ein Mitgliedstaat in einer Weise, die die Interessen der
Union berühren könnte, auf internationaler Ebene tätig wird oder eine Verpflichtung
eingeht, konsultiert er die anderen Mitgliedstaaten im Europäischen Rat oder im Rat. Die
Mitgliedstaaten gewährleisten durch konvergentes Handeln, dass die Union ihre
Interessen und ihre Werte auf internationaler Ebene geltend machen kann. Die
Mitgliedstaaten sind untereinander solidarisch.
(6) Im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erlassen der
Europäische Rat und der Rat außer in den in Teil III genannten Fällen Europäische
Beschlüsse einstimmig. Sie beschließen auf Initiative eines Mitgliedstaates, auf
Vorschlag des Außenministers der Union oder auf Vorschlag des Außenministers mit
Unterstützung der Kommission. Europäische Gesetze und Rahmengesetze sind
ausgeschlossen.
(7) Der Europäische Rat kann einstimmig einen Europäischen Beschluss erlassen,
wonach der Rat in anderen als den in Teil III genannten Fällen mit qualifizierter Mehrheit
beschließt.
(8) Das Europäische Parlament wird zu den wichtigsten Aspekten und den
grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
regelmäßig gehört. Es wird über ihre Entwicklung auf dem Laufenden gehalten.
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Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Sicherheits-
und Verteidigungspolitik
(1) Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist integraler Bestandteil
der
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Sie sichert der Union eine auf zivile und
militärische Mittel gestützte Fähigkeit zu Operationen. Auf diese kann die Union bei
Missionen außerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung
der internationalen Sicherheit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Charta der
Vereinten Nationen zurückgreifen. Sie erfüllt diese Aufgaben mit Hilfe der Fähigkeiten, die
von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.
(2) Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik umfasst die schrittweise
Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union. Diese führt zu einer
gemeinsamen Verteidigung, sobald der Europäische Rat dies einstimmig beschlossen
hat. Er empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten, einen Beschluss in diesem Sinne im
Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zu erlassen. Die Politik der Union
nach diesem Artikel berührt nicht den besonderen Charakter der Sicherheitsund
Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflichtungen
bestimmter Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung in der
Nordatlantikvertrags-Organisation verwirklicht sehen, aufgrund des Nordatlantikvertrags
und ist vereinbar mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und
Verteidigungspolitik.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen der Union für die Umsetzung der Gemeinsamen
Sicherheits- und Verteidigungspolitik zivile und militärische Fähigkeiten als Beitrag zur
Verwirklichung der vom Rat festgelegten Ziele zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten, die
zusammen multinationale Streitkräfte aufstellen, können diese auch für die
Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik zur Verfügung stellen.
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise
zu
verbessern. Es wird eine Agentur für die Bereiche Entwicklung der
Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung (Europäische
Verteidigungsagentur) eingerichtet, deren Aufgabe es ist, den operativen Bedarf zu
ermitteln und Maßnahmen zur Bedarfsdeckung zu fördern, zur Ermittlung von
Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Basis des
Verteidigungssektors beizutragen und diese Maßnahmen gegebenenfalls durchzuführen,
sich an der Festlegung einer europäischen Politik im Bereich der Fähigkeiten und der
Rüstung zu beteiligen sowie den Rat bei der Beurteilung der Verbesserung der
militärischen Fähigkeiten zu unterstützen.
(4) Europäische Beschlüsse zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik,
einschließlich der Beschlüsse über die Einleitung einer Mission nach diesem Artikel,
werden vom Rat einstimmig auf Vorschlag des Außenministers der Union oder auf
Initiative eines Mitgliedstaats erlassen. Der Außenminister der Union kann
gegebenenfalls gemeinsam mit der Kommission den Rückgriff auf einzelstaatliche Mittel
sowie auf Instrumente der Union vorschlagen.
(5) Der Rat kann zur Wahrung der Werte der Union und im Dienste ihrer Interessen eine
Gruppe von Mitgliedstaaten mit der Durchführung einer Mission im Rahmen der Union
beauftragen. Die Durchführung einer solchen Mission fällt unter Artikel III-310.
(6) Die Mitgliedstaaten, die anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen
Fähigkeiten erfüllen und die im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen
untereinander weiter gehende Verpflichtungen eingegangen sind, begründen eine
Ständige Strukturierte Zusammenarbeit im Rahmen der Union. Diese Zusammenarbeit
erfolgt nach Maßgabe von Artikel III-312.
Sie berührt nicht die Bestimmungen des Artikels
III-309.
(7) Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
müssen die anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen
alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung leisten. Dies lässt den besonderen
Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt.
Die Verpflichtungen und die Zusammenarbeit in diesem Bereich bleiben im Einklang mit
den im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation eingegangenen Verpflichtungen,
die für die ihr angehörenden Staaten weiterhin das Fundament ihrer kollektiven
Verteidigung und das Instrument für deren Verwirklichung ist.
(8) Das Europäische Parlament wird zu den wichtigsten Aspekten und den
grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Sicherheits- und
Verteidigungspolitik regelmäßig gehört. Es wird über ihre Entwicklung auf dem
Laufenden gehalten.
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Besondere Bestimmungen über den Raum der Freiheit,
der Sicherheit und des Rechts
(1) Die Union bildet einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
a) durch den Erlass von Europäischen Gesetzen und Rahmengesetzen, mit denen,
soweit erforderlich, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in den in Teil III genannten
Bereichen einander angeglichen werden sollen;
b) durch Förderung des gegenseitigen Vertrauens zwischen den zuständigen Behörden
der Mitgliedstaaten, insbesondere auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung der
gerichtlichen und außergerichtlichen Entscheidungen;
c) durch operative Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
einschließlich der Polizei, des Zolls und anderer auf die Verhütung und die Aufdeckung
von Straftaten spezialisierter Behörden.
(2) Die nationalen Parlamente können sich im Rahmen des Raums der Freiheit, der
Sicherheit und des Rechts an den Bewertungsmechanismen nach Artikel III-260
beteiligen. Sie werden in die politische Kontrolle von Europol und die Bewertung der
Tätigkeit von Eurojust nach den Artikeln III-276
und III-273
einbezogen.
(3) Die Mitgliedstaaten verfügen nach Artikel III-264 über ein Initiativrecht im Bereich der
polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen.
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Solidaritätsklausel
(1) Die Union und ihre Mitgliedstaaten handeln gemeinsam im Geiste der Solidarität,
wenn ein Mitgliedstaat von einem Terroranschlag, einer Naturkatastrophe oder einer vom
Menschen verursachten Katastrophe betroffen ist. Die Union mobilisiert alle ihr zur
Verfügung stehenden Mittel, einschließlich der ihr von den Mitgliedstaaten
bereitgestellten militärischen Mittel, um
a)
- terroristische Bedrohungen im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten abzuwenden;
- die demokratischen Institutionen und die Zivilbevölkerung vor etwaigen
Terroranschlägen zu schützen;
- im Falle eines Terroranschlags einen Mitgliedstaat auf Ersuchen seiner politischen
Organe innerhalb seines Hoheitsgebiets zu unterstützen;
b) im Falle einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten Katastrophe
einen Mitgliedstaat auf Ersuchen seiner politischen Organe innerhalb seines
Hoheitsgebiets zu unterstützen.
(2) Die Einzelheiten der Durchführung dieses Artikels sind in Artikel III-329
vorgesehen.
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Verstärkte Zusammenarbeit
(1) Die Mitgliedstaaten, die untereinander eine Verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen
der nicht ausschließlichen Zuständigkeiten der Union begründen wollen, können, in den
Grenzen und nach Maßgabe dieses Artikels und der Artikel III-416
bis III-423,
die Organe
der Union in Anspruch nehmen und diese Zuständigkeiten unter Anwendung der
einschlägigen Verfassungsbestimmungen ausüben.
Eine Verstärkte Zusammenarbeit ist darauf ausgerichtet, die Verwirklichung der Ziele
der
Union zu fördern, ihre Interessen zu schützen und ihren Integrationsprozess zu stärken.
Sie steht allen Mitgliedstaaten nach Artikel III-418
jederzeit offen.
(2) Der Europäische Beschluss über die Ermächtigung zu einer Verstärkten
Zusammenarbeit wird vom Rat als letztes Mittel erlassen, wenn dieser feststellt, dass
die mit dieser Zusammenarbeit angestrebten Ziele von der Union in ihrer Gesamtheit
nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums verwirklicht werden können, und sofern an
der Zusammenarbeit mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten beteiligt ist. Der Rat
beschließt nach dem in Artikel III-419
vorgesehenen Verfahren.
(3) Alle Mitglieder des Rates können an dessen Beratungen teilnehmen, aber nur die
Mitglieder des Rates, welche die an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten
Mitgliedstaaten vertreten, nehmen an der Abstimmung teil.
Die Einstimmigkeit bezieht sich allein auf die Stimmen der Vertreter der an der
Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten.
Als qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von mindestens 55 % derjenigen Mitglieder
des Rates, die die beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, sofern die betreffenden
Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten
Mitgliedstaaten ausmachen.
Für eine Sperrminorität ist mindestens die Mindestzahl der Mitglieder des Rates, die
zusammen mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten vertreten,
zuzüglich eines Mitglieds erforderlich; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als
erreicht.
Beschließt der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission oder des Außenministers der
Union, so gilt abweichend von den Unterabsätzen 3 und 4 als die erforderliche
qualifizierte Mehrheit eine Mehrheit von mindestens 72 % derjenigen Mitglieder des
Rates, die die beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, sofern die betreffenden
Mitgliedstaaten mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten
ausmachen.
(4) An die im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit erlassenen Rechtsakte sind
nur die an dieser Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten gebunden. Sie gelten nicht
als Besitzstand, der von beitrittswilligen Staaten angenommen werden muss.
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