Aussetzung bestimmter mit der Zugehörigkeit zur Union
verbundener Rechte
(1) Auf begründete Initiative eines Drittels der Mitgliedstaaten, auf begründete Initiative
des Europäischen Parlaments oder auf Vorschlag der Kommission kann der Rat einen
Europäischen Beschluss erlassen, mit dem festgestellt wird, dass die eindeutige Gefahr
einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel
I-2
genannten Werte durch einen
Mitgliedstaat besteht. Der Rat beschließt mit der Mehrheit von vier Fünfteln seiner
Mitglieder nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.
Der Rat hört, bevor er eine solche Feststellung trifft, den betroffenen Mitgliedstaat
und
kann Empfehlungen an ihn richten, über die er nach demselben Verfahren beschließt.
Der Rat überprüft regelmäßig, ob die Gründe, die zu dieser Feststellung geführt haben,
noch zutreffen.
(2) Auf Initiative eines Drittels der Mitgliedstaaten oder auf Vorschlag der Kommission
kann der Europäische Rat einen Europäischen Beschluss erlassen, mit dem festgestellt
wird, dass eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der in Artikel I-2 genannten
Werte durch einen Mitgliedstaat vorliegt, nachdem er diesen Staat zu einer
Stellungnahme aufgefordert hat. Der Europäische Rat beschließt einstimmig nach
Zustimmung des Europäischen Parlaments.
(3) Wurde die Feststellung nach Absatz 2 getroffen, so kann der Rat mit qualifizierter
Mehrheit einen Europäischen Beschluss erlassen, mit dem bestimmte Rechte, die sich
aus der Anwendung der Verfassung auf den betreffenden Mitgliedstaat herleiten,
einschließlich der Stimmrechte des Mitglieds des Rates, das diesen Staat vertritt,
ausgesetzt werden. Dabei berücksichtigt der Rat die möglichen Auswirkungen einer
solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natürlicher und juristischer Personen.
Der betreffende Staat bleibt auf jeden Fall durch seine Verpflichtungen aus der
Verfassung gebunden.
(4) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit einen Europäischen Beschluss erlassen,
mit
dem die nach Absatz 3 erlassenen Maßnahmen abgeändert oder aufgehoben werden,
wenn in der Lage, die zur Verhängung dieser Maßnahmen geführt hat, Änderungen
eingetreten sind.
(5) Für die Zwecke dieses Artikels nimmt das Mitglied des Europäischen Rates oder
des
Rates, das den betroffenen Mitgliedstaat vertritt, nicht an der Abstimmung teil und der
betreffende Mitgliedstaat wird bei der Berechnung des Drittels oder der vier Fünftel der
Mitgliedstaaten nach den Absätzen 1 und 2 nicht berücksichtigt. Die Stimmenthaltung
von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Erlass von Europäischen
Beschlüssen nach Absatz 2 nicht entgegen.
Für den Erlass Europäischer Beschlüsse nach den Absätzen 3 und 4 gilt als qualifizierte
Mehrheit eine Mehrheit von mindestens 72 % derjenigen Mitglieder des Rates, die die
beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen
mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.
Beschließt der Rat nach dem Erlass eines Beschlusses über die Aussetzung der
Stimmrechte nach Absatz 3 auf der Grundlage einer Bestimmung der Verfassung mit
qualifizierter Mehrheit, so gilt als qualifizierte Mehrheit hierfür die in Unterabsatz 2
festgelegte qualifizierte Mehrheit oder, wenn der Rat auf Vorschlag der Kommission oder
des Außenministers der Union handelt, eine Mehrheit von mindestens 55 % derjenigen
Mitglieder des Rates, die die beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, sofern die betreffenden
Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten
Mitgliedstaaten ausmachen. In letzterem Fall ist für eine Sperrminorität mindestens die
Mindestzahl der Mitglieder des Rates, die zusammen mehr als 35 % der Bevölkerung
der beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich eines Mitglieds erforderlich;
andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.
(6) Für die Zwecke dieses Artikels beschließt das Europäische Parlament mit der
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit seiner
Mitglieder.