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TITEL IV - SOLIDARITÄT
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Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer im
Unternehmen
Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertreter muss auf den
geeigneten Ebenen eine rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung in den Fällen und unter
den Voraussetzungen gewährleistet sein, die nach dem Unionsrecht und den
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen sind.
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Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
oder ihre jeweiligen Organisationen haben nach dem Unionsrecht und den
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten das Recht, Tarifverträge auf
den geeigneten Ebenen auszuhandeln und zu schließen sowie bei Interessenkonflikten
kollektive Maßnahmen zur Verteidigung ihrer Interessen, einschließlich Streiks, zu
ergreifen.
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Recht auf Zugang zu einem Arbeitsvermittlungsdienst
Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zu einem unentgeltlichen
Arbeitsvermittlungsdienst.
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Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung
Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat nach dem Unionsrecht und den
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Anspruch auf Schutz vor
ungerechtfertigter Entlassung.
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Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen
(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere
und würdige Arbeitsbedingungen.
(2) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der
Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten
Jahresurlaub.
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Verbot der Kinderarbeit und Schutz der Jugendlichen am
Arbeitsplatz
Kinderarbeit ist verboten. Unbeschadet günstigerer Vorschriften für Jugendliche und
abgesehen von begrenzten Ausnahmen darf das Mindestalter für den Eintritt in das
Arbeitsleben das Alter, in dem die Schulpflicht endet, nicht unterschreiten.
Zur Arbeit zugelassene Jugendliche müssen ihrem Alter angepasste
Arbeitsbedingungen erhalten und vor wirtschaftlicher Ausbeutung und vor jeder Arbeit
geschützt werden, die ihre Sicherheit, ihre Gesundheit, ihre körperliche, geistige, sittliche
oder soziale Entwicklung beeinträchtigen oder ihre Erziehung gefährden könnte.
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Familien- und Berufsleben
(1) Der rechtliche, wirtschaftliche und soziale Schutz der Familie wird gewährleistet.
(2) Um Familien- und Berufsleben miteinander in Einklang bringen zu können, hat jeder
Mensch das Recht auf Schutz vor Entlassung aus einem mit der Mutterschaft
zusammenhängenden Grund sowie den Anspruch auf einen bezahlten
Mutterschaftsurlaub und auf einen Elternurlaub nach der Geburt oder Adoption eines
Kindes.
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Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung
(1) Die Union anerkennt und achtet das Recht auf Zugang zu den Leistungen der
sozialen Sicherheit und zu den sozialen Diensten, die in Fällen wie Mutterschaft,
Krankheit, Arbeitsunfall, Pflegebedürftigkeit oder im Alter sowie bei Verlust des
Arbeitsplatzes Schutz gewährleisten, nach Maßgabe des Unionsrechts und der
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.
(2) Jeder Mensch, der in der Union seinen rechtmäßigen Wohnsitz hat und seinen
Aufenthalt rechtmäßig wechselt, hat Anspruch auf die Leistungen der sozialen Sicherheit
und die sozialen Vergünstigungen nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.
(3) Um die soziale Ausgrenzung und die Armut zu bekämpfen, anerkennt und achtet die
Union das Recht auf eine soziale Unterstützung und eine Unterstützung für die
Wohnung, die allen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges
Dasein sicherstellen sollen, nach Maßgabe des Unionsrechts und der einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.
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Gesundheitsschutz
Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche
Versorgung nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und
Gepflogenheiten. Bei der Festlegung und Durchführung der Politik und Maßnahmen der
Union in allen Bereichen wird ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt.
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Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen
Interesse
Die Union anerkennt und achtet den Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichen Interesse, wie er durch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und
Gepflogenheiten im Einklang mit der Verfassung geregelt ist, um den sozialen und
territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern.
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Umweltschutz
Ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität müssen in die
Politik der Union einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung
sichergestellt werden.
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Verbraucherschutz
Die Politik der Union stellt ein hohes Verbraucherschutzniveau sicher.
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