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TITEL IV - DIE ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER UNION
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KAPITEL II - DIE
SONSTIGEN ORGANE UND DIE BERATENDEN EINRICHTUNGEN DER UNION
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Die Organe der Union
(1) Die Union verfügt über einen institutionellen Rahmen, der zum Zweck hat,
- ihren Werten Geltung zu verschaffen,
- ihre Ziele zu verfolgen,
- ihren Interessen, denen ihrer Bürgerinnen und Bürger und denen der Mitgliedstaaten
zu
dienen,
- die Kohärenz, Effizienz und Kontinuität ihrer Politik und ihrer Maßnahmen
sicherzustellen.
Dieser institutionelle Rahmen umfasst
- das Europäische Parlament,
- den Europäischen Rat,
- den Ministerrat (im Folgenden „Rat“),
- die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“),
- den Gerichtshof der Europäischen Union.
(2) Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in der Verfassung zugewiesenen
Befugnisse nach den Verfahren und unter den Bedingungen, die in der Verfassung
festgelegt sind. Die Organe arbeiten loyal zusammen.
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Das Europäische Parlament
(1) Das Europäische Parlament wird gemeinsam mit dem Rat als Gesetzgeber tätig und
übt gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus. Es erfüllt Aufgaben der politischen
Kontrolle und Beratungsfunktionen nach Maßgabe der Verfassung. Es wählt den
Präsidenten der Kommission.
(2) Das Europäische Parlament setzt sich aus Vertretern der Unionsbürgerinnen und
Unionsbürger zusammen. Ihre Anzahl darf 750 nicht überschreiten. Die Bürgerinnen und
Bürger sind im Europäischen Parlament degressiv proportional, mindestens jedoch mit
sechs Mitgliedern je Mitgliedstaat vertreten. Kein Mitgliedstaat erhält mehr als 96 Sitze.
Der Europäische Rat erlässt einstimmig auf Initiative des Europäischen Parlaments
und
mit dessen Zustimmung einen Europäischen Beschluss über die Zusammensetzung
des Europäischen Parlaments, in dem die in Unterabsatz 1 genannten Grundsätze
gewahrt sind.
(3) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden in allgemeiner, unmittelbarer,
freier und geheimer Wahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt.
(4) Das Europäische Parlament wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein
Präsidium.
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Voir aussi
ARTIKEL 1 in 33.
Protokoll über die Rechtsakte und
Verträge zur Ergänzung oder Änderung des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische
Union
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Der Europäische Rat
(1) Der Europäische Rat gibt der Union die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse
und legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten hierfür fest. Er wird
nicht gesetzgeberisch tätig.
(2) Der Europäische Rat setzt sich zusammen aus den Staats- und Regierungschefs
der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten des Europäischen Rates und dem
Präsidenten der Kommission. Der Außenminister der Union nimmt an seinen Arbeiten
teil.
(3) Der Europäische Rat tritt vierteljährlich zusammen; er wird von seinem Präsidenten
einberufen. Wenn es die Tagesordnung erfordert, können die Mitglieder des
Europäischen Rates beschließen, sich jeweils von einem Minister oder - im Fall des
Präsidenten der Kommission - von einem Mitglied der Kommission unterstützen zu
lassen. Wenn es die Lage erfordert, beruft der Präsident eine außerordentliche Tagung
des Europäischen Rates ein.
(4) Soweit in der Verfassung nichts anderes festgelegt ist, entscheidet der Europäische
Rat im Konsens.
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Der Präsident des Europäischen Rates
(1) Der Europäische Rat wählt seinen Präsidenten mit qualifizierter Mehrheit für eine
Amtszeit von zweieinhalb Jahren; der Präsident kann einmal wiedergewählt werden. Im
Falle einer Verhinderung oder einer schweren Verfehlung kann der Europäische Rat ihn
im Wege des gleichen Verfahrens von seinem Amt entbinden.
(2) Der Präsident des Europäischen Rates
a) führt den Vorsitz bei den Arbeiten des Europäischen Rates und gibt ihnen Impulse,
b) sorgt in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten der Kommission auf der Grundlage
der Arbeiten des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ für die Vorbereitung und
Kontinuität der Arbeiten des Europäischen Rates,
c) wirkt darauf hin, dass Zusammenhalt und Konsens im Europäischen Rat gefördert
werden,
d) legt dem Europäischen Parlament im Anschluss an jede Tagung des Europäischen
Rates einen Bericht vor.
Der Präsident des Europäischen Rates nimmt in seiner Eigenschaft auf seiner Ebene,
unbeschadet der Befugnisse des Außenministers der Union, die Außenvertretung der
Union in Angelegenheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik wahr.
(3) Der Präsident des Europäischen Rates darf kein einzelstaatliches Amt ausüben.
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Der Ministerrat
(1) Der Rat wird gemeinsam mit dem Europäischen Parlament als Gesetzgeber tätig
und übt gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus. Zu seinen Aufgaben gehört
die Festlegung der Politik und die Koordinierung nach Maßgabe der Verfassung.
(2) Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene,
der
befugt ist, für die Regierung des von ihm vertretenen Mitgliedstaats verbindlich zu
handeln und das Stimmrecht auszuüben.
(3) Soweit in der Verfassung nichts anderes festgelegt ist, beschließt der Rat mit
qualifizierter Mehrheit.
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Die Zusammensetzung des Ministerrates
(1) Der Rat tagt in verschiedenen Zusammensetzungen.
(2) Als Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ sorgt er für die Kohärenz
der Arbeiten des
Rates in seinen verschiedenen Zusammensetzungen.
In Verbindung mit dem Präsidenten des Europäischen Rates und mit der Kommission
bereitet er die Tagungen des Europäischen Rates vor und sorgt für das weitere
Vorgehen.
(3) Als Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ gestaltet er das auswärtige
Handeln der Union
entsprechend den strategischen Vorgaben des Europäischen Rates und sorgt für die
Kohärenz des Handelns der Union.
(4) Der Europäische Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit einen Europäischen
Beschluss, mit dem die anderen Zusammensetzungen des Rates festgelegt werden.
(5) Ein Ausschuss von Ständigen Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten ist
für
die Vorbereitung der Arbeiten des Rates verantwortlich.
(6) Der Rat tagt öffentlich, wenn er über Entwürfe zu Gesetzgebungsakten berät oder
abstimmt. Zu diesem Zweck wird jede Ratstagung in zwei Teile unterteilt, von denen der
eine den Beratungen über die Gesetzgebungsakte der Union und der andere den nicht
die Gesetzgebung betreffenden Tätigkeiten gewidmet ist.
(7) Der Vorsitz im Rat in allen seinen Zusammensetzungen mit Ausnahme des Rates
„Auswärtige Angelegenheiten“ wird von den Vertretern der Mitgliedstaaten im Rat
nach
Maßgabe eines Europäischen Beschlusses des Europäischen Rates nach einem
System der gleichberechtigten Rotation wahrgenommen. Der Europäische Rat
beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
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Voir aussi
und
4. Declaration
zu Artikel I-24 Absatz 7 zu dem Beschluss des Europäischen Rates über die
Ausübung des Vorsitzes im Rat
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Definition der qualifizierten Mehrheit im Europäischen
Rat und im Rat
(1) Als qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von mindestens 55 % der Mitglieder
des
Rates, gebildet aus mindestens 15 Mitgliedern, sofern die von diesen vertretenen
Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung der Union ausmachen.
Für eine Sperrminorität sind mindestens vier Mitglieder des Rates erforderlich,
andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.
(2) Beschließt der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission oder des Außenministers
der Union, so gilt abweichend von Absatz 1 als qualifizierte Mehrheit eine Mehrheit von
mindestens 72 % der Mitglieder des Rates, sofern die von diesen vertretenen
Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung der Union ausmachen.
(3) Beschließt der Europäische Rat mit qualifizierter Mehrheit, so gelten die Absätze
1
und 2 für ihn.
(4) Der Präsident des Europäischen Rates und der Präsident der Kommission nehmen
an den Abstimmungen im Europäischen Rat nicht teil.
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Die Europäische Kommission
(1) Die Kommission fördert die allgemeinen Interessen der Union und ergreift geeignete
Initiativen zu diesem Zweck. Sie sorgt für die Anwendung der Verfassung sowie der von
den Organen kraft der Verfassung erlassenen Maßnahmen. Sie überwacht die
Anwendung des Unionsrechts unter der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen
Union. Sie führt den Haushaltsplan aus und verwaltet die Programme. Sie übt nach
Maßgabe der Verfassung Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktionen aus.
Außer in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und den übrigen in der
Verfassung vorgesehenen Fällen nimmt sie die Vertretung der Union nach außen wahr.
Sie leitet die jährliche und die mehrjährige Programmplanung der Union mit dem Ziel ein,
interinstitutionelle Vereinbarungen zu erreichen.
(2) Soweit in der Verfassung nichts anderes festgelegt ist, darf ein Gesetzgebungsakt
der Union nur auf Vorschlag der Kommission erlassen werden. Andere Rechtsakte
werden auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags erlassen, wenn dies in der
Verfassung vorgesehen ist.
(3) Die Amtszeit der Kommission beträgt fünf Jahre.
(4) Die Mitglieder der Kommission werden aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung und
ihres Einsatzes für Europa unter Persönlichkeiten ausgewählt, die volle Gewähr für ihre
Unabhängigkeit bieten.
(5) Die erste Kommission, die in Anwendung der Verfassung ernannt wird, einschließlich
ihres Präsidenten und des Außenministers der Union, der einer der Vizepräsidenten der
Kommission ist, besteht aus je einem Staatsangehörigen jedes Mitgliedstaats.
(6) Ab dem Ende der Amtszeit der Kommission nach Absatz 5 besteht die Kommission,
einschließlich ihres Präsidenten und des Außenministers der Union, aus einer Anzahl
von Mitgliedern, die zwei Dritteln der Zahl der Mitgliedstaaten entspricht, sofern der
Europäische Rat nicht einstimmig eine Änderung dieser Anzahl beschließt.
Die Kommissionsmitglieder werden unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten in
einem System der gleichberechtigten Rotation zwischen den Mitgliedstaaten
ausgewählt. Dieses System wird durch einen vom Europäischen Rat einstimmig
erlassenen Europäischen Beschluss geschaffen, der auf folgenden Grundsätzen beruht:
a) Die Mitgliedstaaten werden bei der Festlegung der Reihenfolge und der Dauer der
Amtszeiten ihrer Staatsangehörigen in der Kommission vollkommen gleich behandelt;
demzufolge kann die Gesamtzahl der Mandate, welche Staatsangehörige zweier
beliebiger Mitgliedstaaten innehaben, niemals um mehr als eines voneinander
abweichen.
b) Vorbehaltlich des Buchstabens a ist jede der aufeinander folgenden Kommissionen
so zusammengesetzt, dass das demografische und geografische Spektrum der
Gesamtheit der Mitgliedstaaten auf zufrieden stellende Weise zum Ausdruck kommt.
(7) Die Kommission übt ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit aus. Die Mitglieder
der
Kommission dürfen unbeschadet des Artikels I-28
Absatz 2 Weisungen von einer
Regierung, einem Organ, einer Einrichtung oder jeder anderen Stelle weder einholen
noch entgegennehmen. Sie enthalten sich jeder Handlung, die mit ihrem Amt oder der
Erfüllung ihrer Aufgaben unvereinbar ist.
(8) Die Kommission ist als Kollegium dem Europäischen Parlament verantwortlich. Das
Europäische Parlament kann nach Artikel III-340
einen Misstrauensantrag gegen die
Kommission annehmen. Wird ein solcher Antrag angenommen, so müssen die
Mitglieder der Kommission geschlossen ihr Amt niederlegen, und der Außenminister der
Union muss sein im Rahmen der Kommission ausgeübtes Amt niederlegen.
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Der Präsident der Europäischen Kommission
(1) Der Europäische Rat schlägt dem Europäischen Parlament nach entsprechenden
Konsultationen mit qualifizierter Mehrheit einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten
der Kommission vor; dabei berücksichtigt er das Ergebnis der Wahlen zum
Europäischen Parlament. Das Europäische Parlament wählt diesen Kandidaten mit der
Mehrheit seiner Mitglieder. Erhält dieser Kandidat nicht die Mehrheit, so schlägt der
Europäische Rat dem Europäischen Parlament innerhalb eines Monats mit qualifizierter
Mehrheit einen neuen Kandidaten vor, für dessen Wahl das Europäische Parlament
dasselbe Verfahren anwendet.
(2) Der Rat nimmt, im Einvernehmen mit dem gewählten Präsidenten, die Liste der
anderen Persönlichkeiten an, die er als Mitglieder der Kommission vorschlägt. Diese
werden auf der Grundlage der Vorschläge der Mitgliedstaaten entsprechend den
Kriterien nach Artikel I-26
Absatz 4 und Absatz 6 Unterabsatz 2 ausgewählt.
Der Präsident, der Außenminister der Union und die übrigen Mitglieder der Kommission
stellen sich als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments. Auf
der Grundlage dieser Zustimmung wird die Kommission vom Europäischen Rat mit
qualifizierter Mehrheit ernannt.
(3) Der Präsident der Kommission
a) legt die Leitlinien fest, nach denen die Kommission ihre Aufgaben ausübt,
b) beschließt über die interne Organisation der Kommission, um die Kohärenz, die
Effizienz und das Kollegialitätsprinzip im Rahmen ihrer Tätigkeit sicherzustellen,
c) ernennt, mit Ausnahme des Außenministers der Union, die Vizepräsidenten aus dem
Kreis der Mitglieder der Kommission.
Ein Mitglied der Kommission legt sein Amt nieder, wenn es vom Präsidenten dazu
aufgefordert wird. Der Außenminister der Union legt sein Amt nach dem Verfahren des
Artikels I-28
Absatz 1 nieder, wenn er vom Präsidenten dazu aufgefordert wird.
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Der Außenminister der Union
(1) Der Europäische Rat ernennt mit qualifizierter Mehrheit mit Zustimmung des
Präsidenten der Kommission den Außenminister der Union. Der Europäische Rat kann
die Amtszeit des Außenministers nach dem gleichen Verfahren beenden.
(2) Der Außenminister der Union leitet die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
der Union. Er trägt durch seine Vorschläge zur Festlegung dieser Politik bei und führt sie
im Auftrag des Rates durch. Er handelt ebenso im Bereich der Gemeinsamen
Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
(3) Der Außenminister der Union führt den Vorsitz im Rat „Auswärtige
Angelegenheiten“.
(4) Der Außenminister der Union ist einer der Vizepräsidenten der Kommission. Er sorgt
für die Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union. Er ist innerhalb der Kommission
mit deren Zuständigkeiten im Bereich der Außenbeziehungen und mit der Koordinierung
der übrigen Aspekte des auswärtigen Handelns der Union betraut. Bei der
Wahrnehmung dieser Zuständigkeiten in der Kommission und ausschließlich im Hinblick
auf diese Zuständigkeiten unterliegt der Außenminister der Union den Verfahren, die für
die Arbeitsweise der Kommission gelten, soweit dies mit den Absätzen 2 und 3
vereinbar ist.
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Der Gerichtshof der Europäischen Union
(1) Der Gerichtshof der Europäischen Union umfasst den Gerichtshof, das Gericht und
Fachgerichte. Er sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung
der Verfassung.
Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer
Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist.
(2) Der Gerichtshof besteht aus einem Richter je Mitgliedstaat. Er wird von
Generalanwälten unterstützt.
Das Gericht besteht aus mindestens einem Richter je Mitgliedstaat.
Als Richter und Generalanwälte des Gerichtshofs und als Richter des Gerichts sind
Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und die
Voraussetzungen der Artikel III-355
und III- 356
erfüllen. Sie werden von den Regierungen
der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für eine Amtszeit von sechs Jahren
ernannt. Die Wiederernennung ausscheidender Richter und Generalanwälte ist zulässig.
(3) Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet nach Maßgabe von Teil III
a) über Klagen eines Mitgliedstaats, eines Organs oder natürlicher oder juristischer
Personen;
b) im Wege der Vorabentscheidung auf Antrag der einzelstaatlichen Gerichte über die
Auslegung des Unionsrechts oder über die Gültigkeit der Handlungen der Organe;
c) in allen anderen in der Verfassung vorgesehenen Fällen.
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Die Europäische Zentralbank
(1) Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken bilden das
Europäische System der Zentralbanken. Die Europäische Zentralbank und die nationalen
Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bilden das Eurosystem
und betreiben die Währungspolitik der Union.
(2) Das Europäische System der Zentralbanken wird von den Beschlussorganen der
Europäischen Zentralbank geleitet. Sein vorrangiges Ziel ist es, die Preisstabilität zu
gewährleisten. Unbeschadet dieses Zieles unterstützt es die allgemeine
Wirtschaftspolitik in der Union, um zur Verwirklichung ihrer Ziele beizutragen. Es führt
alle weiteren Aufgaben einer Zentralbank nach Maßgabe des Teils III und der Satzung
des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank aus.
(3) Die Europäische Zentralbank ist ein Organ. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie
allein ist befugt, die Ausgabe des Euro zu genehmigen. Sie ist in der Ausübung ihrer
Befugnisse und der Verwaltung ihrer Mittel unabhängig. Die Organe, Einrichtungen und
sonstigen Stellen der Union sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten achten diese
Unabhängigkeit.
(4) Die Europäische Zentralbank erlässt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Maßnahmen nach den Artikeln III-185
bis III-191
und Artikel III-196
und
nach Maßgabe der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der
Europäischen Zentralbank. Nach diesen Artikeln behalten die Mitgliedstaaten, deren
Währung nicht der Euro ist, sowie deren Zentralbanken ihre Zuständigkeiten im
Währungsbereich.
(5) Die Europäische Zentralbank wird in den Bereichen, auf die sich ihre Befugnisse
erstrecken, zu allen Entwürfen für Rechtsakte der Union sowie zu allen Entwürfen für
Rechtsvorschriften auf einzelstaatlicher Ebene gehört und kann Stellungnahmen
abgeben.
(6) Die Beschlussorgane der Europäischen Zentralbank, ihre Zusammensetzung und
ihre Arbeitsweise sind in den Artikeln III-382
und III-383
sowie in der Satzung des
Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank festgelegt.
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Der Rechnungshof
(1) Der Rechnungshof ist ein Organ. Er nimmt die Rechnungsprüfung der Union wahr.
(2) Er prüft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Union und überzeugt
sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
(3) Der Rechnungshof besteht aus einem Staatsangehörigen je Mitgliedstaat. Seine
Mitglieder üben ihre Aufgaben in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union
aus.
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Die beratenden Einrichtungen der Union
(1) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission werden von einem
Ausschuss der Regionen sowie einem Wirtschafts- und Sozialausschuss unterstützt,
die beratende Aufgaben wahrnehmen.
(2) Der Ausschuss der Regionen setzt sich aus Vertretern der regionalen und lokalen
Gebietskörperschaften zusammen, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in
einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer
gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind.
(3) Der Wirtschafts- und Sozialausschuss setzt sich zusammen aus Vertretern der
Organisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie anderen Vertretern der
Zivilgesellschaft, insbesondere aus dem sozialen und wirtschaftlichen, dem
staatsbürgerlichen, dem beruflichen und dem kulturellen Bereich.
(4) Die Mitglieder des Ausschusses der Regionen und des Wirtschafts- und
Sozialausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller
Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus.
(5) Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse, die Ernennung ihrer Mitglieder, ihre
Befugnisse und ihre Arbeitsweise sind in den Artikeln III-386
bis III-392
geregelt.
Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 über die Art ihrer Zusammensetzung werden in
regelmäßigen Abständen vom Rat überprüft, um der wirtschaftlichen, sozialen und
demografischen Entwicklung in der Union Rechnung zu tragen. Der Rat erlässt auf
Vorschlag der Kommission Europäische Beschlüsse zu diesem Zweck.
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