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TEIL I et TEIL II
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TEIL II
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TITEL III - GLEICHHEIT
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Gleichheit vor dem Gesetz
Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich.
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Nichtdiskriminierung
(1) Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe,
der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der
Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der
Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer
Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten.
(2) Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verfassung ist in ihrem
Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit
verboten.
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Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen
Die Union achtet die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen.
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Gleichheit von Frauen und Männern
Die Gleichheit von Frauen und Männern ist in allen Bereichen, einschließlich der
Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen.
Der Grundsatz der Gleichheit steht der Beibehaltung oder der Einführung spezifischer
Vergünstigungen für das unterrepräsentierte Geschlecht nicht entgegen.
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Rechte des Kindes
(1) Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen
notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den
Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad
entsprechenden Weise berücksichtigt.
(2) Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater
Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
(3) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte
Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.
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Rechte älterer Menschen
Die Union anerkennt und achtet das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und
unabhängiges Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben.
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Integration von Menschen mit Behinderung
Die Union anerkennt und achtet den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf
Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen
Eingliederung und ihrer teilnahme am Leben der Gemeinschaft.
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