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TITEL III - DIE ZUSTÄNDIGKEITEN DER UNION
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Grundsätze
(1) Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Union gilt der Grundsatz der begrenzten
Einzelermächtigung. Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union gelten die
Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.
(2) Nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung wird die Union innerhalb
der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die die Mitgliedstaaten ihr in der Verfassung zur
Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele übertragen haben. Alle der Union nicht in
der Verfassung übertragenen Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten.
(3) Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die Union in den Bereichen, die nicht in ihre
ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht
gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler
oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen
ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind.
Die Organe der Union wenden das Subsidiaritätsprinzip nach dem Protokoll über die
Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit an. Die
nationalen Parlamente achten auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips nach dem in
jenem Protokoll vorgesehenen Verfahren.
(4) Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehen die Maßnahmen der Union
inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verfassung erforderliche
Maß hinaus.
Die Organe der Union wenden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach dem
Protokoll über
die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit an.
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Arten von Zuständigkeiten
(1) Überträgt die Verfassung der Union für einen bestimmten Bereich eine
ausschließliche Zuständigkeit, so kann nur die Union gesetzgeberisch tätig werden und
verbindliche Rechtsakte erlassen; die Mitgliedstaaten dürfen in einem solchen Fall nur
tätig werden, wenn sie von der Union hierzu ermächtigt werden, oder um Rechtsakte der
Union durchzuführen.
(2) Überträgt die Verfassung der Union für einen bestimmten Bereich eine mit den
Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit, so können die Union und die Mitgliedstaaten in
diesem Bereich gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen.
Die Mitgliedstaaten nehmen ihre Zuständigkeit wahr, sofern und soweit die Union ihre
Zuständigkeit nicht ausgeübt hat oder entschieden hat, diese nicht mehr auszuüben.
(3) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik im
Rahmen von Regelungen nach Maßgabe von Teil III, für deren Festlegung die Union
zuständig ist.
(4) Die Union ist dafür zuständig, eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
einschließlich der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik zu
erarbeiten und zu verwirklichen.
(5) In bestimmten Bereichen ist die Union nach Maßgabe der Verfassung dafür
zuständig, Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der
Maßnahmen der Mitgliedstaaten durchzuführen, ohne dass dadurch die Zuständigkeit
der Union für diese Bereiche an die Stelle der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten tritt.
Die verbindlichen Rechtsakte der Union, die aufgrund der diese Bereiche betreffenden
Bestimmungen des Teils III erlassen werden, dürfen keine Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten beinhalten.
(6) Der Umfang der Zuständigkeiten der Union und die Einzelheiten ihrer Ausübung
ergeben sich aus den Bestimmungen des Teils III zu den einzelnen Bereichen.
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Bereiche mit ausschließlicher Zuständigkeit
(1) Die Union hat ausschließliche Zuständigkeit in folgenden Bereichen:
a) Zollunion,
b) Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen
Wettbewerbsregeln,
c) Währungspolitik für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist,
d) Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der gemeinsamen
Fischereipolitik,
e) gemeinsame Handelspolitik.
(2) Die Union hat ferner ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler
Übereinkünfte, wenn der Abschluss einer solchen Übereinkunft in einem
Gesetzgebungsakt der Union vorgesehen ist, wenn er notwendig ist, damit sie ihre
interne Zuständigkeit ausüben kann, oder soweit er gemeinsame Regeln beeinträchtigen
oder deren Tragweite verändern könnte.
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Bereiche mit geteilter Zuständigkeit
(1) Die Union teilt ihre Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten, wenn ihr die Verfassung
außerhalb der in den Artikeln I-13
und I-17
genannten Bereiche eine Zuständigkeit
überträgt.
(2) Die geteilte Zuständigkeit erstreckt sich auf die folgenden Hauptbereiche:
a) Binnenmarkt,
b) Sozialpolitik hinsichtlich der in Teil III genannten Aspekte,
c) wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt,
d) Landwirtschaft und Fischerei, ausgenommen die Erhaltung der biologischen
Meeresschätze,
e) Umwelt,
f) Verbraucherschutz,
g) Verkehr,
h) transeuropäische Netze,
i) Energie,
j) Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, k) gemeinsame
Sicherheitsanliegen im Bereich der öffentlichen Gesundheit hinsichtlich der in Teil III
genannten Aspekte.
(3) In den Bereichen Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt erstreckt
sich die Zuständigkeit der Union darauf, Maßnahmen zu treffen, insbesondere
Programme zu erstellen und durchzuführen, ohne dass die Ausübung dieser
Zuständigkeit die Mitgliedstaaten hindert, ihre Zuständigkeit auszuüben.
(4) In den Bereichen Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe erstreckt sich
die Zuständigkeit der Union darauf, Maßnahmen zu treffen und eine gemeinsame Politik
zu verfolgen, ohne dass die Ausübung dieser Zuständigkeit die Mitgliedstaaten hindert,
ihre Zuständigkeit auszuüben.
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Die Koordinierung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik
(1) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Wirtschaftspolitik innerhalb der Union.
Zu
diesem Zweck erlässt der Ministerrat Maßnahmen; insbesondere beschließt er die
Grundzüge dieser Politik.
Für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gelten besondere Regelungen.
(2) Die Union trifft Maßnahmen zur Koordinierung der Beschäftigungspolitik der
Mitgliedstaaten, insbesondere durch die Festlegung von Leitlinien für diese Politik.
(3) Die Union kann Initiativen zur Koordinierung der Sozialpolitik der Mitgliedstaaten
ergreifen.
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Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
(1) Die Zuständigkeit der Union in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
erstreckt sich auf alle Bereiche der Außenpolitik sowie auf sämtliche Fragen im
Zusammenhang mit der Sicherheit der Union, einschließlich der schrittweisen
Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik, die zu einer gemeinsamen
Verteidigung führen kann.
(2) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
der
Union aktiv und vorbehaltlos im Geiste der Loyalität und der gegenseitigen Solidarität und
achten das Handeln der Union in diesem Bereich. Sie enthalten sich jeder Handlung, die
den Interessen der Union zuwiderläuft oder ihrer Wirksamkeit schaden könnte.
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Unterstützungs-, Koordinierungs- und Ergänzungsmaßnahmen
Die Union ist für die Durchführung von Unterstützungs-, Koordinierungs- oder
Ergänzungsmaßnahmen zuständig. Diese Maßnahmen mit europäischer Zielsetzung
können in folgenden Bereichen getroffen werden:
a) Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit,
b) Industrie,
c) Kultur,
d) Tourismus,
e) allgemeine Bildung, Jugend, Sport und berufliche Bildung,
f) Katastrophenschutz,
g) Verwaltungszusammenarbeit.
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Flexibilitätsklausel
(1) Erscheint ein Tätigwerden der Union im Rahmen der in Teil III festgelegten
Politikbereiche erforderlich, um eines der Ziele der Verfassung zu verwirklichen, und sind
in dieser Verfassung die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erlässt
der Ministerrat einstimmig auf Vorschlag der Europäischen Kommission und nach
Zustimmung des Europäischen Parlaments die geeigneten Maßnahmen.
(2) Die Europäische Kommission macht die nationalen Parlamente im Rahmen des
Verfahrens zur Kontrolle der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips nach Artikel I-11
Absatz 3 auf die Vorschläge aufmerksam, die sich auf den vorliegenden Artikel stützen.
(3) Die auf diesem Artikel beruhenden Maßnahmen dürfen keine Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in den Fällen beinhalten, in denen eine solche
Harmonisierung nach der Verfassung ausgeschlossen ist.
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