Unionsbürgerschaft
(1) Unionsbürgerin oder Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsangehörigkeit
hinzu, ohne diese zu ersetzen.
(2) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die in der Verfassung vorgesehenen
Rechte und Pflichten.
Sie haben
a) das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten;
b) in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive
Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und bei den
Kommunalwahlen, wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen
des betreffenden Mitgliedstaats;
c) im Hoheitsgebiet eines Drittlandes, in dem der Mitgliedstaat, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, Recht auf Schutz durch die
diplomatischen und konsularischen Behörden eines jeden Mitgliedstaats unter
denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates;
d) das Recht, Petitionen an das Europäische Parlament zu richten und sich an den
Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden, sowie das Recht, sich in einer der
Sprachen der Verfassung an die Organe und die beratenden Einrichtungen der Union zu
wenden und eine Antwort in derselben Sprache zu erhalten.
Diese Rechte werden unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen ausgeübt, die
in der Verfassung und durch die in Anwendung der Verfassung erlassenen Maßnahmen
festgelegt sind.