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TEIL II
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TITEL II - FREIHEITEN
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Recht auf Freiheit und Sicherheit
Jeder Mensch hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.
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Achtung des Privat- und Familienlebens
Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer
Wohnung sowie ihrer Kommunikation.
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Schutz personenbezogener Daten
(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen
Daten.
(2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit
Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten
legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die
sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu
erwirken.
(3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.
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Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen
Das Recht, eine Ehe einzugehen, und das Recht, eine Familie zu gründen, werden nach
den einzelstaatlichen Gesetzen gewährleistet, welche die Ausübung dieser Rechte
regeln.
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Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
Dieses Recht umfasst die Freiheit, die Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und
die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen
öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen.
(2) Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird nach den
einzelstaatlichen Gesetzen anerkannt, welche die Ausübung dieses Rechts regeln.
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Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die
Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe
und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
(2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.
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Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
(1) Jede Person hat das Recht, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen
und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu
versammeln und frei mit anderen zusammenzuschließen, was das Recht jeder Person
umfasst, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften
beizutreten.
(2) Politische Parteien auf der Ebene der Union tragen dazu bei, den politischen Willen
der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zum Ausdruck zu bringen.
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Freiheit der Kunst und der Wissenschaft
Kunst und Forschung sind frei. Die akademische Freiheit wird geachtet.
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Recht auf Bildung
(1) Jede Person hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung
und Weiterbildung.
(2) Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht
teilzunehmen.
(3) Die Freiheit zur Gründung von Lehranstalten unter Achtung der demokratischen
Grundsätze sowie das Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder
entsprechend ihren eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen
Überzeugungen sicherzustellen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen
geachtet, welche ihre Ausübung regeln.
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Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten
(1) Jede Person hat das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder
angenommenen Beruf auszuüben.
(2) Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die Freiheit, in jedem Mitgliedstaat
Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen.
(3) Die Staatsangehörigen dritter Länder, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
arbeiten dürfen, haben Anspruch auf Arbeitsbedingungen, die denen der
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger entsprechen.
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Unternehmerische Freiheit
Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt.
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Eigentumsrecht
(1) Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu
nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum
entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen
und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine
rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung
des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der
Allgemeinheit erforderlich ist.
(2) Geistiges Eigentum wird geschützt.
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Asylrecht
Das Recht auf Asyl wird nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und
des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie nach
Maßgabe der Verfassung gewährleistet.
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Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung
(1) Kollektivausweisungen sind nicht zulässig.
(2) Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat
ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der
Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung
besteht.
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