Recht auf Unversehrtheit
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.
(2) Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet
werden:
a) die freie Einwilligung des Betroffenen nach vorheriger Aufklärung entsprechend
den
gesetzlich festgelegten Einzelheiten,
b) das Verbot eugenischer Praktiken, insbesondere derjenigen, welche die Selektion
von
Menschen zum Ziel haben,
c) das Verbot, den menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung von
Gewinnen zu nutzen,
d) das Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen.