(1) Ist ein Mitgliedstaat von einem Terroranschlag, einer Naturkatastrophe oder einer
vom Menschen verursachten Katastrophe betroffen, so leisten die anderen
Mitgliedstaaten ihm auf Ersuchen seiner politischen Organe Unterstützung. Zu diesem
Zweck sprechen die Mitgliedstaaten sich im Rat ab.
(2) Die Einzelheiten für die Anwendung der in Artikel
I-43
enthaltenen Solidaritätsklausel
durch die Union werden durch einen Europäischen Beschluss festgelegt, den der Rat
aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags der Kommission und des Außenministers der
Union erlässt. Hat dieser Beschluss Auswirkungen im Bereich der Verteidigung, so
entscheidet der Rat nach Artikel III-300
Absatz 1. Das Europäische Parlament wird
darüber unterrichtet.
Für die Zwecke dieses Absatzes wird der Rat unbeschadet des Artikels
III-344
vom
Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee, das sich hierbei auf die im Rahmen der
Gemeinsamen Sicherheitsund Verteidigungspolitik entwickelten Strukturen stützt, sowie
vom Ausschuss nach Artikel III-261
unterstützt, die ihm gegebenenfalls gemeinsame
Stellungnahmen vorlegen.
(3) Damit die Union und ihre Mitgliedstaaten auf effiziente Weise tätig werden können,
nimmt der Europäische Rat regelmäßig eine Einschätzung der Bedrohungen vor, denen
die Union ausgesetzt ist.