(1) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen des Artikels
III-315
werden
Übereinkünfte zwischen der Union und Drittländern oder internationalen Organisationen
nach dem nachstehend beschriebenen Verfahren ausgehandelt und geschlossen.
(2) Der Rat erteilt eine Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen, legt
Verhandlungsrichtlinien fest, genehmigt die Unterzeichnung und schließt die
Übereinkünfte.
(3) Die Kommission oder, wenn sich die geplante Übereinkunft ausschließlich oder
hauptsächlich auf die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik bezieht, der
Außenminister der Union legt dem Rat Empfehlungen vor; dieser erlässt einen
Europäischen Beschluss über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen und
über die Benennung, je nach dem Gegenstand der geplanten Übereinkunft, des
Verhandlungsführers oder des Leiters des Verhandlungsteams der Union.
(4) Der Rat kann dem Verhandlungsführer Richtlinien erteilen und einen
Sonderausschuss bestellen; die Verhandlungen sind im Benehmen mit diesem
Ausschuss zu führen.
(5) Der Rat erlässt auf Vorschlag des Verhandlungsführers einen Europäischen
Beschluss, mit dem die Unterzeichnung der Übereinkunft und gegebenenfalls deren
vorläufige Anwendung vor dem Inkrafttreten genehmigt wird.
(6) Der Rat erlässt auf Vorschlag des Verhandlungsführers einen Europäischen
Beschluss über den Abschluss der Übereinkunft.
Mit Ausnahme der Übereinkünfte, die ausschließlich die Gemeinsame Außen- und
Sicherheitspolitik betreffen, erlässt der Rat den Europäischen Beschluss über den
Abschluss der Übereinkunft
a) nach Zustimmung des Europäischen Parlaments in folgenden Fällen:
i) Assoziierungsabkommen;
ii) Beitritt der Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten;
iii) Übereinkünfte, die durch Einführung von Zusammenarbeitsverfahren einen
besonderen institutionellen Rahmen schaffen;
iv) Übereinkünfte mit erheblichen finanziellen Folgen für die Union;
v) Übereinkünfte in Bereichen, für die entweder das ordentliche
Gesetzgebungsverfahren oder, wenn die Zustimmung des Europäischen Parlaments
erforderlich ist, das besondere Gesetzgebungsverfahren gilt.
Das Europäische Parlament und der Rat können in dringenden Fällen eine Frist für die
Zustimmung vereinbaren.
b) nach Anhörung des Europäischen Parlaments in den übrigen Fällen. Das
Europäische Parlament gibt seine Stellungnahme innerhalb einer Frist ab, die der Rat
entsprechend der Dringlichkeit festlegen kann. Ergeht innerhalb dieser Frist keine
Stellungnahme, so kann der Rat einen Beschluss fassen.
(7) Abweichend von den Absätzen 5, 6 und 9 kann der Rat den Verhandlungsführer bei
Abschluss einer Übereinkunft ermächtigen, im Namen der Union Änderungen der
Übereinkunft zu billigen, wenn diese Übereinkunft vorsieht, dass diese Änderungen im
Wege eines vereinfachten Verfahrens oder durch ein durch die Übereinkunft
geschaffenes Gremium anzunehmen sind. Der Rat kann diese Ermächtigung
gegebenenfalls mit besonderen Bedingungen verbinden.
(8) Der Rat beschließt während des gesamten Verfahrens mit qualifizierter Mehrheit.
Er beschließt jedoch einstimmig, wenn die Übereinkunft einen Bereich betrifft, in
dem für
den Erlass eines Rechtsakts der Union Einstimmigkeit vorgesehen ist, sowie dann,
wenn es um Assoziierungsabkommen und um die Übereinkünfte nach Artikel III-319 mit
beitrittswilligen Staaten geht.
(9) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission oder des Außenministers der Union
einen Europäischen Beschluss über die Aussetzung der Anwendung einer Übereinkunft
und zur Festlegung der Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine
Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium
rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung
des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat.
(10) Das Europäische Parlament wird in allen Phasen des Verfahrens unverzüglich und
umfassend unterrichtet.
(11) Ein Mitgliedstaat, das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission
können ein Gutachten des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit einer geplanten
Übereinkunft mit der Verfassung einholen. Ist das Gutachten des Gerichtshofs
ablehnend, so kann die geplante Übereinkunft nur in Kraft treten, wenn sie oder die
Verfassung geändert wird.