(1) Sieht ein nach Kapitel II erlassener Europäischer Beschluss die Aussetzung,
Einschränkung oder vollständige Einstellung der Wirtschafts- und Finanzbeziehungen
zu einem oder mehreren Drittländern vor, so erlässt der Rat die erforderlichen
Europäischen Verordnungen oder Beschlüsse; er beschließt dabei auf gemeinsamen
Vorschlag des Außenministers der Union und der Kommission mit qualifizierter
Mehrheit. Er unterrichtet hierüber das Europäische Parlament.
(2) Sieht ein nach
Kapitel
II erlassener Europäischer Beschluss dies vor, so kann der
Rat nach dem Verfahren des Absatzes 1 restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder
juristische Personen sowie Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten erlassen.
(3) In den Rechtsakten nach diesem Artikel müssen die erforderlichen Bestimmungen
über den Rechtsschutz vorgesehen sein.