(1) Bei der Festlegung und Durchführung der Politik und Maßnahmen der Union in allen
Bereichen wird ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt.
Die Tätigkeit der Union ergänzt die Politik der Mitgliedstaaten und ist auf die
Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung, die Verhütung von Humankrankheiten
und die Beseitigung von Ursachen für die Gefährdung der körperlichen und geistigen
Gesundheit gerichtet. Sie umfasst
a) die Bekämpfung weit verbreiteter schwerer Krankheiten; dabei werden die
Erforschung der Ursachen, der Übertragung und der Verhütung dieser Krankheiten
sowie die Gesundheitsinformation und -erziehung gefördert;
b) die Beobachtung, frühzeitige Meldung und Bekämpfung schwerwiegender
grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren.
Die Union ergänzt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verringerung
drogenkonsumbedingter Gesundheitsschäden einschließlich der Informations- und
Vorbeugungsmaßnahmen.
(2) Die Union fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in den in diesem
Artikel genannten Bereichen und unterstützt erforderlichenfalls deren Tätigkeit. Sie
fördert insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, die darauf
abzielt, die Komplementarität ihrer Gesundheitsdienste in den Grenzgebieten zu
verbessern.
Die Mitgliedstaaten koordinieren untereinander im Benehmen mit der Kommission ihre
Politik und ihre Programme in den in Absatz 1 genannten Bereichen. Die Kommission
kann in enger Verbindung mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die dieser
Koordinierung förderlich sind, insbesondere Initiativen, die darauf abzielen, Leitlinien und
Indikatoren festzulegen, den Austausch bewährter Verfahren durchzuführen und die
erforderlichen Elemente für eine regelmäßige Überwachung und Bewertung
auszuarbeiten. Das Europäische Parlament wird in vollem Umfang unterrichtet.
(3) Die Union und die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit mit Drittländern
und
den für die öffentliche Gesundheit zuständigen internationalen Organisationen.
(4) Abweichend von Artikel
I-12
Absatz 5 und Artikel I-17
Buchstabe a und nach Artikel I-
14 Absatz 2 Buchstabe k wird durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz zur
Verwirklichung der Ziele dieses Artikels beigetragen, indem folgende Maßnahmen
festgelegt werden, um den gemeinsamen Sicherheitsanliegen Rechnung zu tragen:
a) Maßnahmen zur Festlegung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Organe
und Substanzen menschlichen Ursprungs sowie für Blut und Blutderivate; diese
Maßnahmen hindern die Mitgliedstaaten nicht, strengere Schutzmaßnahmen
beizubehalten oder einzuführen;
b) Maßnahmen in den Bereichen Veterinärwesen und Pflanzenschutz, die unmittelbar
den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zum Ziel haben;
c) Maßnahmen zur Festlegung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards für
Arzneimittel und Medizinprodukte;
d) Maßnahmen zur Beobachtung, frühzeitigen Meldung und Bekämpfung
schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren.
Das Europäische Gesetz oder Rahmengesetz wird nach Anhörung des Ausschusses
der Regionen und des Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen.
(5) Durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz können unter Ausschluss jeglicher
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auch Fördermaßnahmen,
die den Schutz und die Verbesserung der menschlichen Gesundheit sowie
insbesondere die Bekämpfung weit verbreiteter schwerer grenzüberschreitender
Krankheiten zum Ziel haben, sowie Maßnahmen, die unmittelbar den Schutz der
Gesundheit der Bevölkerung vor Tabakkonsum und Alkoholmissbrauch zum Ziel haben,
festgelegt werden. Es wird nach Anhörung des Ausschusses der Regionen und des
Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen.
(6) Für die Zwecke dieses Artikels kann der Rat ferner auf Vorschlag der Kommission
Empfehlungen abgeben.
(7) Bei der Tätigkeit der Union wird die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die
Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie die Organisation des Gesundheitswesens und
die medizinische Versorgung gewahrt. Die Verantwortung der Mitgliedstaaten umfasst
die Verwaltung des Gesundheitswesens und der medizinischen Versorgung sowie die
Zuweisung der dafür bereitgestellten Mittel. Die Maßnahmen nach Absatz 4 Buchstabe a
lassen die einzelstaatlichen Regelungen über die Spende oder die medizinische
Verwendung von Organen und Blut unberührt.