(1) Den Rahmen für die Maßnahmen der Union im Bereich der humanitären Hilfe bilden
die Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union. Die Maßnahmen dienen
dazu, Einwohnern von Drittländern, die von Naturkatastrophen oder von vom Menschen
verursachten Katastrophen betroffen sind, gezielt Hilfe, Rettung und Schutz zu bringen,
damit die aus diesen Notständen resultierenden humanitären Bedürfnisse gedeckt
werden können. Die Maßnahmen der Union und die Maßnahmen der Mitgliedstaaten
ergänzen und verstärken sich gegenseitig.
(2) Die Maßnahmen der humanitären Hilfe werden im Einklang mit den Grundsätzen des
Völkerrechts, sowie den Grundsätzen der Unparteilichkeit, der Neutralität und der
Nichtdiskriminierung, durchgeführt.
(3) Durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz werden die Maßnahmen zur
Festlegung des Rahmens festgelegt, innerhalb dessen die Maßnahmen der humanitären
Hilfe der Union durchgeführt werden.
(4) Die Union kann mit Drittländern und den zuständigen internationalen Organisationen
alle Übereinkünfte schließen, die zur Verwirklichung der Ziele des Absatzes 1 und des
Artikels
III-292
beitragen.
Unterabsatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, in internationalen
Gremien zu verhandeln und Übereinkünfte zu schließen.
(5) Als Rahmen für gemeinsame Beiträge der europäischen Jugendlichen zu den
Maßnahmen der humanitären Hilfe der Union wird ein Europäisches Freiwilligenkorps für
humanitäre Hilfe geschaffen. Durch Europäisches Gesetz werden die Rechtsstellung
und die Einzelheiten der Arbeitsweise des Korps festgelegt.
(6) Die Kommission kann alle Initiativen ergreifen, die der Koordinierung zwischen
den
Maßnahmen der Union und denen der Mitgliedstaaten förderlich sind, damit die
Programme der Union und der Mitgliedstaaten im Bereich der humanitären Hilfe
wirksamer sind und einander besser ergänzen.
(7) Die Union sorgt dafür, dass ihre Maßnahmen der humanitären Hilfe mit den
Maßnahmen der internationalen Organisationen und Einrichtungen, insbesondere derer,
die zum System der Vereinten Nationen gehören, abgestimmt werden und im Einklang
stehen.