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TEIL III
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TITEL VI - ARBEITSWEISE DER UNION
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KAPITEL III - VERSTÄRKTE ZUSAMMENARBEIT
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Eine Verstärkte Zusammenarbeit achtet die Verfassung und das Recht der Union.
Sie darf weder den Binnenmarkt noch den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Zusammenhalt beeinträchtigen. sie darf für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten
weder ein Hindernis noch eine Diskriminierung darstellen noch darf sie zu Verzerrungen
des Wettbewerbs zwischen den Mitgliedstaaten führen.
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Eine Verstärkte Zusammenarbeit achtet die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der
nicht an der Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten. Diese stehen der Durchführung
der Verstärkten Zusammenarbeit durch die daran beteiligten Mitgliedstaaten nicht im
Wege.
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(1) Bei ihrer Begründung steht eine Verstärkte Zusammenarbeit allen Mitgliedstaaten
offen, sofern sie die in dem hierzu ermächtigenden Europäischen Beschluss
gegebenenfalls festgelegten teilnahmevoraussetzungen erfüllen. Dies gilt auch zu jedem
anderen Zeitpunkt, sofern sie neben den genannten etwaigen Voraussetzungen auch die
in diesem Rahmen bereits erlassenen Rechtsakte beachten.
Die Kommission und die an einer Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden
Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Teilnahme möglichst vieler Mitgliedstaaten
gefördert wird.
(2) Die Kommission und gegebenenfalls der Außenminister der Union unterrichten das
Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Entwicklung einer Verstärkten
Zusammenarbeit.
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(1) Die Mitgliedstaaten, die in einem der Bereiche der Verfassung - mit Ausnahme der
Bereiche, für die die Union die ausschließliche Zuständigkeit besitzt, und der
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik - untereinander eine Verstärkte
Zusammenarbeit begründen möchten, richten einen Antrag an die Kommission, in dem
der Anwendungsbereich und die Ziele aufgeführt werden, die mit der beabsichtigten
Verstärkten Zusammenarbeit angestrebt werden. Die Kommission kann dem Rat einen
entsprechenden Vorschlag vorlegen. Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, so teilt
sie den betroffenen Mitgliedstaaten ihre Gründe dafür mit.
Die Ermächtigung zur Einleitung einer Verstärkten Zusammenarbeit wird mit einem vom
Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen
Parlaments erlassenen Europäischen Beschluss erteilt.
(2) Der Antrag der Mitgliedstaaten, die untereinander im Rahmen der Gemeinsamen
Außen- und Sicherheitspolitik eine Verstärkte Zusammenarbeit begründen möchten, wird
an den Rat gerichtet. Der Antrag wird dem Außenminister der Union, der zur Kohärenz
der beabsichtigten Verstärkten Zusammenarbeit mit der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik der Union Stellung nimmt, sowie der Kommission übermittelt, die
insbesondere zur Kohärenz der beabsichtigten Verstärkten Zusammenarbeit mit der
Politik der Union in anderen Bereichen Stellung nimmt. Der Antrag wird ferner dem
Europäischen Parlament zur Unterrichtung übermittelt.
Die Ermächtigung zur Einleitung einer Verstärkten Zusammenarbeit wird mit einem
Europäischen Beschluss des Rates erteilt, der einstimmig beschließt.
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(1) Jeder Mitgliedstaat, der sich einer bestehenden Verstärkten Zusammenarbeit in
einem der in Artikel III-419
Absatz 1 genannten Bereiche anschließen will, teilt dem Rat
und der Kommission seine Absicht mit.
Die Kommission bestätigt binnen vier Monaten nach Eingang der Mitteilung die
Beteiligung des betreffenden Mitgliedstaats. Dabei stellt sie gegebenenfalls fest, dass die
Beteiligungsvoraussetzungen erfüllt sind, und erlässt die notwendigen
Übergangsmaßnahmen zur Anwendung der im Rahmen der Verstärkten
Zusammenarbeit bereits erlassenen Rechtsakte.
Ist die Kommission jedoch der Auffassung, dass die Beteiligungsvoraussetzungen nicht
erfüllt sind, so gibt sie an, welche Bestimmungen zur Erfüllung dieser Voraussetzungen
erlassen werden müssen, und legt eine Frist für die erneute Prüfung des Antrags fest.
Nach Ablauf dieser Frist prüft sie den Antrag erneut nach dem in Unterabsatz 2
vorgesehenen Verfahren. Ist die Kommission der Auffassung, dass die
Beteiligungsvoraussetzungen weiterhin nicht erfüllt sind, so kann der betreffende
Mitgliedstaat mit dieser Frage den Rat befassen, der über den Antrag befindet. Der Rat
beschließt nach Artikel I-44
Absatz 3. Er kann außerdem auf Vorschlag der Kommission
die in Unterabsatz 2 genannten Übergangsmaßnahmen erlassen.
(2) Jeder Mitgliedstaat, der an einer bestehenden Verstärkten Zusammenarbeit im
Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik teilnehmen möchte, teilt dem
Rat, dem Außenminister der Union und der Kommission seine Absicht mit.
Der Rat bestätigt die Teilnahme des betreffenden Mitgliedstaats nach Anhörung des
Außenministers der Union und gegebenenfalls nach der Feststellung, dass die
Teilnahmevoraussetzungen erfüllt sind. Der Rat kann auf Vorschlag des Außenministers
der Union ferner die notwendigen Übergangsmaßnahmen zur Anwendung der im
Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit bereits erlassenen Rechtsakte treffen. Ist der
Rat jedoch der Auffassung, dass die Teilnahmevoraussetzungen nicht erfüllt sind, so
gibt er an, welche Schritte zur Erfüllung dieser Voraussetzungen notwendig sind, und
legt eine Frist für die erneute Prüfung des Antrags auf Teilnahme fest.
Für die Zwecke dieses Absatzes beschließt der Rat einstimmig nach Artikel I-44 Absatz
3.
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Die sich aus der Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit ergebenden
Ausgaben, mit Ausnahme der Verwaltungskosten der Organe, werden von den
beteiligten Mitgliedstaaten getragen, sofern der Rat nicht nach Anhörung des
Europäischen Parlaments durch einstimmigen Beschluss sämtlicher Mitglieder des
Rates etwas anderes beschließt.
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(1) Wenn nach einer Bestimmung der Verfassung, die im Rahmen einer Verstärkten
Zusammenarbeit angewendet werden könnte, der Rat einstimmig beschließen muss,
kann der Rat nach Artikel I-44
Absatz 3 einstimmig einen Europäischen Beschluss dahin
gehend erlassen, dass er mit qualifizierter Mehrheit beschließt.
(2) Wenn nach einer Bestimmung der Verfassung, die im Rahmen einer Verstärkten
Zusammenarbeit angewendet werden könnte, Europäische Gesetze und
Rahmengesetze vom Rat nach einem besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen
werden müssen, kann der Rat nach Artikel I-44 Absatz 3 einstimmig einen Europäischen
Beschluss dahin gehend erlassen, dass er nach dem ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren beschließt. Der Rat beschließt nach Anhörung des
Europäischen Parlaments.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beschlüsse mit militärischen oder
verteidigungspolitischen Bezügen.
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Der Rat und die Kommission stellen sicher, dass die im Rahmen einer Verstärkten
Zusammenarbeit durchgeführten Maßnahmen untereinander und mit der Politik der
Union im Einklang stehen, und arbeiten entsprechend zusammen.
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