(1) Die gemeinsame Handelspolitik wird nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet; dies
gilt insbesondere für die Änderung von Zollsätzen für den Abschluss von Zoll- und
Handelsabkommen, die den Handel mit Waren und Dienstleistungen betreffen, und für
die Handelsaspekte des geistigen Eigentums, die ausländischen Direktinvestitionen, die
Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaßnahmen, die Ausfuhrpolitik sowie die
handelspolitischen Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping und
Subventionen. Die gemeinsame Handelspolitik wird im Rahmen der Grundsätze und
Ziele des auswärtigen Handelns der Union gestaltet.
(2) Durch Europäisches Gesetz werden die Maßnahmen festgelegt, mit denen der
Rahmen für die Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik bestimmt wird.
(3) Sind mit einem oder mehreren Drittländern oder internationalen Organisationen
Abkommen auszuhandeln oder zu schließen, so findet Artikel
III-325
vorbehaltlich der
besonderen Bestimmungen dieses Artikels Anwendung.
Die Kommission legt dem Rat Empfehlungen vor; dieser ermächtigt die Kommission zur
Aufnahme der erforderlichen Verhandlungen. Es ist Sache des Rates und der
Kommission, dafür zu sorgen, dass die ausgehandelten Abkommen mit der internen
Politik und den internen Vorschriften der Union vereinbar sind.
Die Kommission führt diese Verhandlungen im Benehmen mit einem zu ihrer
Unterstützung vom Rat bestellten Sonderausschuss nach Maßgabe der Richtlinien, die
ihr der Rat erteilen kann. Die Kommission erstattet dem Sonderausschuss sowie dem
Europäischen Parlament regelmäßig Bericht über den Stand der Verhandlungen.
(4) Über die Aushandlung und den Abschluss der in Absatz 3 genannten Abkommen
beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.
Über die Aushandlung und den Abschluss eines Abkommens über den
Dienstleistungsverkehr oder über Handelsaspekte des geistigen Eigentums und über
ausländische Direktinvestitionen beschließt der Rat einstimmig, wenn das betreffende
Abkommen Bestimmungen enthält, bei denen für die Annahme interner Vorschriften
Einstimmigkeit erforderlich ist.
Der Rat beschließt ebenfalls einstimmig über die Aushandlung und den Abschluss von
Abkommen in den folgenden Bereichen:
a) Handel mit kulturellen und audiovisuellen Dienstleistungen, wenn diese Abkommen
die kulturelle und sprachliche Vielfalt in der Union beeinträchtigen könnten;
b) Handel mit Dienstleistungen des sozialen, des Bildungs- und des
Gesundheitssektors, wenn diese Abkommen die einzelstaatliche Organisation dieser
Dienstleistungen ernsthaft stören und die Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten für ihre
Erbringung beinträchtigen könnten.
(5) Für die Aushandlung und den Abschluss von internationalen Abkommen im Bereich
des Verkehrs gelten Titel III Kapitel III
Abschnitt
7 sowie Artikel III-325.
(6) Die Ausübung der durch diesen Artikel übertragenen Zuständigkeiten im Bereich
der
gemeinsamen Handelspolitik hat keine Auswirkungen auf die Abgrenzung der
Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten und führt nicht zu einer
Harmonisierung der Rechtvorschriften der Mitgliedstaaten, soweit eine solche
Harmonisierung in der Verfassung ausgeschlossen wird.