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TEIL III
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TITEL III - INTERNE POLITIKBEREICHE UND MASSNAHMEN
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KAPITEL III - DIE POLITIK IN ANDEREN BEREICHEN
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Abschnitt 3 - Wirtschaftlicher,
sozialer und territorialer Zusammenhalt
Abschnitt 9 - Forschung,
technologische Entwicklung und Raumfahrt
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Die Union und die Mitgliedstaaten arbeiten nach diesem Abschnitt auf die Entwicklung
einer koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der
Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer sowie der
Fähigkeit der Arbeitsmärkte hin, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu
reagieren, um die Ziele des Artikels I-3
zu erreichen.
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(1) Die Mitgliedstaaten tragen durch ihre Beschäftigungspolitik im Einklang mit den
nach
Artikel III-179
Absatz 2 verabschiedeten Grundzügen der Wirtschaftspolitik der
Mitgliedstaaten und der Union zur Erreichung der in Artikel III-203
genannten Ziele bei.
(2) Die Mitgliedstaaten betrachten die Förderung der Beschäftigung als Angelegenheit
von gemeinsamem Interesse und stimmen ihre darauf gerichteten Tätigkeiten nach
Maßgabe des Artikels III-206
im Rat aufeinander ab, wobei die einzelstaatlichen
Gepflogenheiten in Bezug auf die Verantwortung der Sozialpartner berücksichtigt werden.
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(1) Die Union trägt zu einem hohen Beschäftigungsniveau bei, indem sie die
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und deren Maßnahmen in diesem
Bereich unterstützt und erforderlichenfalls ergänzt. Hierbei wird die Zuständigkeit der
Mitgliedstaaten beachtet.
(2) Das Ziel eines hohen Beschäftigungsniveaus wird bei der Festlegung und
Durchführung der Politik und der Maßnahmen der Union berücksichtigt.
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(1) Anhand eines gemeinsamen Jahresberichts des Rates und der Kommission prüft
der Europäische Rat jährlich die Beschäftigungslage in der Union und nimmt hierzu
Schlussfolgerungen an.
(2) Anhand der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates legt der Rat auf Vorschlag
der Kommission jährlich Leitlinien fest, welche die Mitgliedstaaten in ihrer
Beschäftigungspolitik berücksichtigen. Er beschließt nach Anhörung des Europäischen
Parlaments, des Ausschusses der Regionen, des Wirtschafts- und Sozialausschusses
und des Beschäftigungsausschusses.
Diese Leitlinien müssen mit den nach Artikel III-179
Absatz 2 verabschiedeten
Grundzügen in Einklang stehen.
(3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt dem Rat und der Kommission jährlich einen Bericht
über die wichtigsten Bestimmungen, die er zur Durchführung seiner
Beschäftigungspolitik auf der Grundlage der beschäftigungspolitischen Leitlinien nach
Absatz 2 erlassen hat.
(4) Anhand der in Absatz 3 genannten Berichte und nach Stellungnahme des
Beschäftigungsausschusses unterzieht der Rat die Durchführung der
Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der
beschäftigungspolitischen Leitlinien jährlich einer Prüfung. Der Rat kann dabei auf
Empfehlung der Kommission an die Mitgliedstaaten gerichtete Empfehlungen abgeben.
(5) Auf der Grundlage der Ergebnisse der genannten Prüfung erstellen der Rat und die
Kommission einen gemeinsamen Jahresbericht für den Europäischen Rat über die
Beschäftigungslage in der Union und über die Umsetzung der beschäftigungspolitischen
Leitlinien.
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Durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz können Anreizmaßnahmen zur
Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und zur Unterstützung
ihrer Beschäftigungsmaßnahmen durch Initiativen festgelegt werden, die darauf
abzielen, den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu entwickeln,
vergleichende Analysen und Gutachten bereitzustellen sowie innovative Ansätze zu
fördern und Erfahrungen zu bewerten, und zwar insbesondere durch Pilotvorhaben. Es
wird nach Anhörung des Ausschusses der Regionen und des Wirtschafts- und
Sozialausschusses erlassen.
Das Europäische Gesetz oder Rahmengesetz enthält keinerlei Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten.
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Der Rat erlässt mit einfacher Mehrheit einen Europäischen Beschluss zur Einsetzung
eines Beschäftigungsausschusses mit beratender Funktion zur Förderung der
Koordinierung der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik der Mitgliedstaaten. Er
beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
a) Er verfolgt die Beschäftigungslage und die Beschäftigungspolitik in der Union und
in
den Mitgliedstaaten;
b) er gibt unbeschadet des Artikels III-344
auf Ersuchen des Rates oder der Kommission
oder von sich aus Stellungnahmen ab und trägt zur Vorbereitung der in Artikel III-206
genannten Beratungen des Rates bei.
Bei der Erfüllung seines Auftrags hört der Ausschuss die Sozialpartner.
Jeder Mitgliedstaat und die Kommission ernennen zwei Mitglieder des Ausschusses.
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Die Union und die Mitgliedstaaten verfolgen eingedenk der sozialen Grundrechte, wie
sie
in der am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten Europäischen Sozialcharta und in
der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989
festgelegt sind, folgende Ziele: die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung der
Lebens- und Arbeitsbedingungen, um dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre
Angleichung zu ermöglichen, einen angemessenen sozialen Schutz, den sozialen
Dialog, die Entwicklung des Arbeitskräftepotenzials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes
Beschäftigungsniveau und die Bekämpfung von Ausgrenzungen.
Zu diesem Zweck tragen die Union und die Mitgliedstaaten bei ihrer Tätigkeit der Vielfalt
der einzelstaatlichen Gepflogenheiten, insbesondere in den vertraglichen Beziehungen,
sowie der Notwendigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union zu erhalten,
Rechnung.
Sie sind der Auffassung, dass sich eine solche Entwicklung sowohl aus dem eine
Abstimmung der Sozialordnungen begünstigenden Wirken des Binnenmarktes als auch
aus den in der Verfassung vorgesehenen Verfahren sowie aus der Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ergeben wird.
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(1) Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels III-209
unterstützt und ergänzt die Union die
Tätigkeit der Mitgliedstaaten in folgenden Bereichen:
a) Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der
Sicherheit der Arbeitnehmer,
b) Arbeitsbedingungen,
c) soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer,
d) Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags,
e) Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer,
f) Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen,
einschließlich der Mitbestimmung, vorbehaltlich des Absatzes 6,
g) Beschäftigungsbedingungen der Staatsangehörigen von Drittländern, die sich
rechtmäßig im Gebiet der Union aufhalten,
h) berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen,
unbeschadet des Artikels III-283,
i) Chancengleichheit von Frauen und Männern auf dem Arbeitsmarkt und
Gleichbehandlung am Arbeitsplatz,
j) Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung,
k) Modernisierung der Systeme des sozialen Schutzes, unbeschadet des Buchstabens
c.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 können
a) durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz Maßnahmen festgelegt werden, die
dazu bestimmt sind, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch Initiativen
zu fördern, die die Verbesserung des Wissensstandes, die Entwicklung des
Austausches von Informationen und bewährten Verfahren, die Förderung innovativer
Ansätze und die Bewertung von Erfahrungen zum Ziel haben, unter Ausschluss jeglicher
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten;
b) in den in Absatz 1 Buchstaben a bis i genannten Bereichen unter Berücksichtigung
der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen
Regelungen Mindestvorschriften, die schrittweise anzuwenden sind, durch
Europäisches Rahmengesetz festgelegt werden. Dieses soll keine
verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der
Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen.
In allen Fällen wird das Europäische Gesetz oder Rahmengesetz nach Anhörung des
Ausschusses der Regionen und des Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen.
(3) Abweichend von Absatz 2 wird in den in Absatz 1 Buchstaben c, d, f und g
genannten Bereichen das Europäische Gesetz oder Rahmengesetz vom Rat nach
Anhörung des Europäischen Parlaments, des Ausschusses der Regionen sowie des
Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig erlassen.
Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission einen Europäischen Beschluss erlassen,
wonach für Absatz 1 Buchstaben d, f und g das ordentliche Gesetzgebungsverfahren
gilt. Er beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
(4) Ein Mitgliedstaat kann den Sozialpartnern auf deren gemeinsamen Antrag die
Durchführung von aufgrund der Absätze 2 und 3 erlassenen Europäischen
Rahmengesetzen oder gegebenenfalls die Durchführung von nach Artikel III-212
erlassenen Europäischen Verordnungen oder Beschlüssen übertragen.
In diesem Fall vergewissert sich der Mitgliedstaat, dass die Sozialpartner spätestens
zu
dem Zeitpunkt, zu dem ein Europäisches Rahmengesetz umgesetzt sein muss, und zu
dem Zeitpunkt, zu dem eine Europäische Verordnung oder ein Europäischer Beschluss
zur Anwendung gelangt sein muss, im Wege einer Vereinbarung die erforderlichen
Vorkehrungen getroffen haben; dabei hat der Mitgliedstaat alle erforderlichen
Bestimmungen zu erlassen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die durch
dieses Rahmengesetz, diese Verordnung oder diesen Beschluss vorgeschriebenen
Ergebnisse erzielt werden.
(5) Die aufgrund dieses Artikels erlassenen Europäischen Gesetze und Rahmengesetze
a) berühren nicht die anerkannte Befugnis der Mitgliedstaaten, die Grundprinzipien
ihres
Systems der sozialen Sicherheit festzulegen, und dürfen das finanzielle Gleichgewicht
dieser Systeme nicht erheblich beeinträchtigen;
b) hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten
oder zu erlassen, die mit der Verfassung vereinbar sind.
(6) Dieser Artikel gilt nicht für das Arbeitsentgelt, das Koalitionsrecht, das Streikrecht
sowie das Aussperrungsrecht.
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(1) Die Kommission fördert die Anhörung der Sozialpartner auf Unionsebene und erlässt
alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Dialog zwischen den Sozialpartnern zu
erleichtern, wobei sie für Ausgewogenheit bei der Unterstützung der Parteien sorgt.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 hört die Kommission vor Unterbreitung von
Vorschlägen im Bereich der Sozialpolitik die Sozialpartner zu der Frage, wie eine
Unionsmaßnahme gegebenenfalls ausgerichtet werden sollte.
(3) Hält die Kommission nach der Anhörung nach Absatz 2 eine Unionsmaßnahme für
zweckmäßig, so hört sie die Sozialpartner zum Inhalt des in Aussicht genommenen
Vorschlags. Die Sozialpartner übermitteln der Kommission eine Stellungnahme oder
gegebenenfalls eine Empfehlung.
(4) Bei der Anhörung nach den Absätzen 2 und 3 können die Sozialpartner der
Kommission mitteilen, dass sie den Prozess nach Artikel III-212
Absatz 1 in Gang
setzen wollen. Die Dauer des Verfahrens darf höchstens neun Monate betragen, sofern
die betroffenen Sozialpartner und die Kommission nicht gemeinsam eine Verlängerung
beschließen.
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(1) Der Dialog zwischen den Sozialpartnern auf Unionsebene kann, falls sie es
wünschen, zur Herstellung vertraglicher Beziehungen, einschließlich des Abschlusses
von Vereinbarungen, führen.
(2) Die Durchführung der auf Unionsebene geschlossenen Vereinbarungen erfolgt
entweder nach den jeweiligen Verfahren und Gepflogenheiten der Sozialpartner und der
Mitgliedstaaten oder, in den durch Artikel III-210
erfassten Bereichen, auf gemeinsamen
Antrag der Unterzeichnerparteien durch Europäische Verordnungen oder Beschlüsse,
die vom Rat auf Vorschlag der Kommission erlassen werden. Das Europäische
Parlament wird unterrichtet.
Enthält die betreffende Vereinbarung eine oder mehrere Bestimmungen, die einen der
Bereiche betreffen, für die nach Artikel III-210 Absatz 3 Einstimmigkeit erforderlich ist, so
beschließt der Rat einstimmig.
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Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verfassung fördert die Kommission im
Hinblick auf die Erreichung der Ziele des Artikels III-209
die Zusammenarbeit zwischen
den Mitgliedstaaten und erleichtert die Koordinierung ihres Vorgehens in allen unter
diesen Abschnitt fallenden Bereichen der Sozialpolitik, insbesondere auf dem Gebiet
a) der Beschäftigung,
b) des Arbeitsrechts und der Arbeitsbedingungen,
c) der beruflichen Ausbildung und Fortbildung,
d) der sozialen Sicherheit,
e) der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten,
f) des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit,
g) des Koalitionsrechts und der Kollektivverhandlungen zwischen Arbeitgebern und
Arbeitnehmern.
Zu diesem Zweck wird die Kommission in enger Verbindung mit den Mitgliedstaaten
durch Untersuchungen, Stellungnahmen und die Vorbereitung von Beratungen tätig,
gleichviel ob es sich um innerstaatliche Probleme oder um Probleme handelt, die
internationale Organisationen betreffen, und zwar insbesondere im Wege von Initiativen,
die darauf abzielen, Leitlinien und Indikatoren festzulegen, den Austausch bewährter
Verfahren durchzuführen und die erforderlichen Elemente für eine regelmäßige
Überwachung und Bewertung auszuarbeiten. Das Europäische Parlament wird in vollem
Umfang unterrichtet.
Vor Abgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Stellungnahmen hört die Kommission
den Wirtschafts- und Sozialausschuss.
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(1) Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts
für
Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher.
(2) Unter Entgelt im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne
und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber
aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar
oder in Sachleistungen zahlt.
Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet,
a) dass das Entgelt für eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit aufgrund der gleichen
Maßeinheit festgesetzt wird,
b) dass für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich
ist.
(3) Die Maßnahmen, die die Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und
der Gleichbehandlung von Frauen und Männern in Arbeits- und Beschäftigungsfragen,
einschließlich des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger
Arbeit, gewährleisten, werden durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz
festgelegt. Es wird nach Anhörung des Wirtschaftsund Sozialausschusses erlassen.
(4) Im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Frauen
und
Männern im Arbeitsleben hindert der Grundsatz der Gleichbehandlung die
Mitgliedstaaten nicht daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit des
unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung beziehungsweise zum
Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische
Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen.
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Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, die bestehende Gleichwertigkeit der Regelungen
über
die bezahlte Freizeit beizubehalten.
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Die Kommission erstellt jährlich einen Bericht über den Stand der Verwirklichung der
in
Artikel III-209
genannten Ziele sowie über die demografische Lage in der Union. Sie
übermittelt diesen Bericht dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts-
und Sozialausschuss.
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Der Rat erlässt mit einfacher Mehrheit einen Europäischen Beschluss zur Einsetzung
eines Ausschusses für Sozialschutz mit beratender Aufgabe, um die Zusammenarbeit
im Bereich des sozialen Schutzes zwischen den Mitgliedstaaten und mit der
Kommission zu fördern. Der Rat beschließt nach Anhörung des Europäischen
Parlaments.
Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
a) Er verfolgt die soziale Lage und die Entwicklung der Politik im Bereich des sozialen
Schutzes in den Mitgliedstaaten und der Union;
b) er fördert den Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren
zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission;
c) unbeschadet des Artikels III-344
arbeitet er auf Ersuchen des Rates oder der
Kommission oder von sich aus im Bereich seiner Befugnisse Berichte aus, gibt
Stellungnahmen ab oder wird auf andere Weise tätig.
Bei der Erfüllung seines Auftrags stellt der Ausschuss geeignete Kontakte zu den
Sozialpartnern her.
Jeder Mitgliedstaat und die Kommission ernennen zwei Mitglieder des Ausschusses.
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Der Jahresbericht der Kommission an das Europäische Parlament enthält ein
besonderes Kapitel über die Entwicklung der sozialen Lage in der Union.
Das Europäische Parlament kann die Kommission auffordern, Berichte über besondere,
die soziale Lage betreffende Fragen auszuarbeiten.
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(1) Um die Beschäftigungsmöglichkeiten der Arbeitnehmer im Binnenmarkt zu
verbessern und damit zur Anhebung des Lebensstandards beizutragen, wird ein
Europäischer Sozialfonds errichtet, dessen Ziel es ist, innerhalb der Union die berufliche
Verwendbarkeit und die örtliche und berufliche Mobilität der Arbeitnehmer zu fördern
sowie die Anpassung an die industriellen Wandlungsprozesse und an Veränderungen
der Produktionssysteme insbesondere durch berufliche Bildung und Umschulung zu
erleichtern.
(2) Die Kommission verwaltet den Fonds. Sie wird hierbei von einem Ausschuss
unterstützt, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten sowie der Arbeitgeber- und der
Arbeitnehmerverbände besteht; den Vorsitz führt ein Mitglied der Kommission.
(3) Die den Fonds betreffenden Durchführungsmaßnahmen werden durch
Europäisches Gesetz festgelegt. Es wird nach Anhörung des Ausschusses der
Regionen sowie des Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen.
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Die Union entwickelt und verfolgt weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres
wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, um eine harmonische
Entwicklung der Union als Ganzes zu fördern.
Die Union setzt sich insbesondere zum Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand
der
verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete
zu verringern.
Unter den betreffenden Gebieten wird den ländlichen Gebieten, den vom industriellen
Wandel betroffenen Gebieten und den Gebieten mit schweren und dauerhaften
natürlichen oder demografischen Nachteilen, wie den nördlichsten Regionen mit sehr
geringer Bevölkerungsdichte sowie den Insel-, Grenz- und Bergregionen, besondere
Aufmerksamkeit geschenkt.
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Die Mitgliedstaaten führen und koordinieren ihre Wirtschaftspolitik in der Weise,
dass
auch die in Artikel III-220.
genannten Ziele erreicht werden. Mit der Festlegung und
Durchführung der Politik und der Aktionen der Union sowie mit der Errichtung des
Binnenmarkts werden diese Ziele berücksichtigt und wird zu deren Verwirklichung
beigetragen. Die Union unterstützt diese Bemühungen auch durch die Politik, die sie mit
Hilfe der Strukturfonds (Europäischer Ausrichtungsund Garantiefonds für die
Landwirtschaft - Abteilung Ausrichtung, Europäischer Sozialfonds, Europäischer Fonds
für regionale Entwicklung), der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen
vorhandenen Finanzierungsinstrumente führt.
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Ausschuss der
Regionen und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss alle drei Jahre Bericht über die
Fortschritte bei der Verwirklichung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Zusammenhalts und über die Art und Weise, in der die in diesem Artikel vorgesehenen
Mittel hierzu beigetragen haben. Diesem Bericht werden erforderlichenfalls
entsprechende Vorschläge beigefügt.
Unbeschadet der im Rahmen der anderen Politikbereiche der Union erlassenen
Maßnahmen können spezifische Maßnahmen außerhalb der Fonds durch Europäisches
Gesetz oder Rahmengesetz festgelegt werden. Es wird nach Anhörung des
Ausschusses der Regionen sowie des Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen.
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Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ist es, durch Beteiligung
an
der Entwicklung und an der strukturellen Anpassung der rückständigen Gebiete und an
der Umstellung der Industriegebiete mit rückläufiger Entwicklung zum Ausgleich der
wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Union beizutragen.
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(1) Unbeschadet des Artikels III-224
werden die Aufgaben, die vorrangigen Ziele und die
Organisation der Strukturfonds, einschließlich ihrer etwaigen Neuordnung, und die für die
Fonds geltenden allgemeinen Regeln sowie die Bestimmungen, die zur Gewährleistung
einer wirksamen Arbeitsweise und zur Koordinierung der Fonds sowohl untereinander
als auch mit den anderen vorhandenen Finanzierungsinstrumenten erforderlich sind,
durch Europäisches Gesetz festgelegt.
Ein durch Europäisches Gesetz eingerichteter Kohäsionsfonds trägt zu Vorhaben in den
Bereichen Umwelt und transeuropäische Netze auf dem Gebiet der
Verkehrsinfrastruktur finanziell bei.
In allen Fällen wird das Europäische Gesetz nach Anhörung des Ausschusses der
Regionen sowie des Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen.
(2) Die ersten Bestimmungen über die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds, die im
Anschluss an die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags über eine Verfassung
für Europa geltenden Bestimmungen erlassen werden, werden durch Europäisches
Gesetz des Rates festgelegt. Der Rat beschließt einstimmig nach Zustimmung des
Europäischen Parlaments.
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Die den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung betreffenden
Durchführungsmaßnahmen werden durch Europäisches Gesetz festgelegt. Es wird
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen sowie des Wirtschafts- und
Sozialausschusses erlassen.
Für den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft -
Abteilung Ausrichtung, und den Europäischen Sozialfonds gelten Artikel III-231
und
Artikel III-219
Absatz 3.
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Die Union legt eine gemeinsame Agrar- und Fischereipolitik fest und führt sie durch.
Unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind die Erzeugnisse des Bodens, der
Viehzucht und der Fischerei sowie die mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang
stehenden Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe zu verstehen. Die Bezugnahmen
auf die gemeinsame Agrarpolitik oder auf die Landwirtschaft und die Verwendung des
Wortes „landwirtschaftlich“ sind in dem Sinne zu verstehen, dass damit unter
Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Fischereisektors auch die Fischerei
gemeint ist.
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(1) Der Binnenmarkt umfasst auch die Landwirtschaft und den Handel mit
landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
(2) Die Vorschriften für die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarkts
finden auf die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Anwendung, soweit in den Artikeln III-227
bis III-232
nicht etwas anderes bestimmt ist.
(3) Für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse gelten die Artikel III-227 bis III-232.
(4) Mit dem Funktionieren und der Entwicklung des Binnenmarkts für landwirtschaftliche
Erzeugnisse muss eine gemeinsame Agrarpolitik Hand in Hand gehen.
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Voir aussi
Anhang I - Liste
zu Artikel III-226 der Verfassung
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(1) Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik ist es,
a) die Produktivität der Landwirtschaft durch Förderung des technischen Fortschritts,
Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung und den bestmöglichen Einsatz der
Produktionsfaktoren, insbesondere der Arbeitskräfte, zu steigern;
b) auf diese Weise der landwirtschaftlichen Bevölkerung, insbesondere durch Erhöhung
des Pro-Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen Personen, einen
angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten;
c) die Märkte zu stabilisieren;
d) die Versorgung sicherzustellen;
e) für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen.
(2) Bei der Gestaltung der gemeinsamen Agrarpolitik und der hierfür anzuwendenden
besonderen Methoden wird Folgendes berücksichtigt:
a) die besondere Eigenart der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die sich aus dem sozialen
Aufbau der Landwirtschaft und den strukturellen und naturbedingten Unterschieden der
verschiedenen landwirtschaftlichen Gebiete ergibt;
b) die Notwendigkeit, die geeigneten Anpassungen stufenweise durchzuführen;
c) die Tatsache, dass die Landwirtschaft in den Mitgliedstaaten einen mit der gesamten
Volkswirtschaft eng verflochtenen Wirtschaftsbereich darstellt.
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(1) Um die Ziele des Artikels III-227
zu erreichen, wird eine gemeinsame Organisation
der Agrarmärkte geschaffen.
Diese besteht je nach Erzeugnis aus einer der folgenden Organisationsformen:
a) gemeinsame Wettbewerbsregeln;
b) bindende Koordinierung der verschiedenen einzelstaatlichen Marktordnungen;
c) eine europäische Marktordnung.
(2) Die nach Absatz 1 gestaltete gemeinsame Organisation kann alle zur Durchführung
des Artikels III-227 erforderlichen Maßnahmen einschließen, insbesondere
Preisregelungen, Beihilfen für die Erzeugung und die Vermarktung der verschiedenen
Erzeugnisse, Einlagerungs- und Ausgleichsmaßnahmen und gemeinsame
Einrichtungen zur Stabilisierung der Ein- oder Ausfuhr.
Die gemeinsame Organisation muss sich auf die Verfolgung der Ziele des Artikels III-227
beschränken und jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern
innerhalb der Union ausschließen.
Eine etwaige gemeinsame Preispolitik muss auf gemeinsamen Grundsätzen und
einheitlichen Berechnungsmethoden beruhen.
(3) Um der in Absatz 1 genannten gemeinsamen Organisation die Erreichung ihrer Ziele
zu ermöglichen, können ein oder mehrere Ausrichtungs- oder Garantiefonds für die
Landwirtschaft geschaffen werden.
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Um die Ziele des Artikels III-227
zu erreichen, können im Rahmen der gemeinsamen
Agrarpolitik folgende Maßnahmen vorgesehen werden:
a) eine wirksame Koordinierung der Bestrebungen auf dem Gebiet der
Berufsausbildung, der Forschung und der Verbreitung landwirtschaftlicher
Fachkenntnisse; hierbei können Vorhaben oder Einrichtungen gemeinsam finanziert
werden;
b) gemeinsame Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs bestimmter Erzeugnisse.
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(1) Der Abschnitt über die Wettbewerbsregeln findet auf die Produktion
landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung,
als Europäische Gesetze oder Rahmengesetze dies nach Artikel III-231
Absatz 2 unter
Berücksichtigung der Ziele des Artikels III-227
bestimmen.
(2) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission eine Europäische Verordnung oder
einen Europäischen Beschluss erlassen, mit denen die Gewährung von Beihilfen
genehmigt wird
a) zum Schutz von Betrieben, die durch strukturelle oder naturgegebene Bedingungen
benachteiligt sind, oder
b) im Rahmen wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme.
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(1) Die Kommission legt zur Gestaltung und Durchführung der gemeinsamen
Agrarpolitik Vorschläge vor, die unter anderem die Ablösung der einzelstaatlichen
Marktordnungen durch eine der in Artikel III-228
Absatz 1 vorgesehenen gemeinsamen
Organisationsformen sowie die Durchführung der in diesem Abschnitt bezeichneten
Maßnahmen vorsehen.
Diese Vorschläge tragen dem inneren Zusammenhang der in diesem Abschnitt
aufgeführten landwirtschaftlichen Fragen Rechnung.
(2) Durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz werden die gemeinsame
Organisation der Agrarmärkte nach Artikel III-228 Absatz 1 sowie die anderen
Bestimmungen festgelegt, die für die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrar-
und Fischereipolitik notwendig sind. Es wird nach Anhörung des Wirtschafts- und
Sozialausschusses erlassen.
(3) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission die Europäischen Verordnungen oder
Beschlüsse zur Festsetzung der Preise, der Abschöpfungen, der Beihilfen und der
mengenmäßigen Beschränkungen sowie zur Festsetzung und Aufteilung der
Fangmöglichkeiten in der Fischerei.
(4) Die einzelstaatlichen Marktordnungen können nach Maßgabe des Absatzes 2 durch
die in Artikel III-228 Absatz 1 vorgesehene gemeinsame Organisation ersetzt werden,
a) wenn diese den Mitgliedstaaten, die sich gegen diese Maßnahme ausgesprochen
haben und eine eigene Marktordnung für die in Betracht kommende Erzeugung besitzen,
gleichwertige Sicherheiten für die Beschäftigung und den Lebensstandard der
betreffenden Erzeuger bietet; hierbei sind die im Zeitablauf möglichen Anpassungen und
erforderlichen Spezialisierungen zu berücksichtigen, und
b) wenn die gemeinsame Organisation für den Handelsverkehr innerhalb der Union
Bedingungen sicherstellt, die denen eines Binnenmarkts entsprechen.
(5) Wird eine gemeinsame Organisation für bestimmte Rohstoffe geschaffen, bevor eine
gemeinsame Organisation für die entsprechenden weiterverarbeiteten Erzeugnisse
besteht, so können die betreffenden Rohstoffe aus Ländern außerhalb der Union
eingeführt werden, wenn sie für weiterverarbeitete Erzeugnisse verwendet werden, die
zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind.
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Besteht in einem Mitgliedstaat für ein Erzeugnis eine innerstaatliche Marktordnung
oder
Regelung gleicher Wirkung und wird dadurch eine gleichartige Erzeugung in einem
anderen Mitgliedstaat in ihrer Wettbewerbslage beeinträchtigt, so erheben die
Mitgliedstaaten bei der Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses aus dem Mitgliedstaat, in
dem die genannte Marktordnung oder Regelung besteht, eine Ausgleichsabgabe, es sei
denn, dass dieser Mitgliedstaat eine Ausgleichsabgabe bei der Ausfuhr erhebt.
Die Kommission erlässt Europäische Verordnungen oder Beschlüsse, durch die diese
Abgaben in der zur Wiederherstellung des Gleichgewichts erforderlichen Höhe
festgesetzt werden. Sie kann auch andere Maßnahmen genehmigen, deren
Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt.
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(1) Die Umweltpolitik der Union trägt zur Verfolgung der nachstehenden Ziele bei:
a) Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität;
b) Schutz der menschlichen Gesundheit;
c) umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen;
d) Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder
globaler Umweltprobleme.
(2) Die Umweltpolitik der Union zielt unter Berücksichtigung der unterschiedlichen
Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Union auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie
beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz,
Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf
dem Verursacherprinzip.
Im Hinblick hierauf umfassen die den Erfordernissen des Umweltschutzes
entsprechenden Harmonisierungsmaßnahmen gegebenenfalls eine Schutzklausel, mit
der die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, aus nicht wirtschaftlich bedingten
umweltpolitischen Gründen vorläufige Maßnahmen zu erlassen, die einem
Kontrollverfahren der Union unterliegen.
(3) Bei der Erarbeitung ihrer Umweltpolitik berücksichtigt die Union
a) die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten;
b) die Umweltbedingungen in den einzelnen Regionen der Union;
c) die Vorteile und die Belastung aufgrund des Tätigwerdens beziehungsweise eines
Nichttätigwerdens;
d) die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Union insgesamt sowie die
ausgewogene Entwicklung ihrer Regionen.
(4) Die Union und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen
Zuständigkeiten mit Drittländern und den zuständigen internationalen Organisationen
zusammen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit der Union können Gegenstand von
Übereinkünften zwischen dieser und den betreffenden dritten Parteien sein.
Unterabsatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, in internationalen
Gremien zu verhandeln und internationale Übereinkünfte zu schließen.
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(1) Die Maßnahmen zur Erreichung der in Artikel III-233
genannten Ziele werden durch
Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz festgelegt. Es wird nach Anhörung des
Ausschusses der Regionen und des Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen.
(2) Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet des Artikels III-172
erlässt der Rat
einstimmig Europäische Gesetze oder Rahmengesetze, durch die Folgendes festgelegt
wird:
a) Bestimmungen überwiegend steuerlicher Art;
b) Maßnahmen, die
i) die Raumordnung berühren;
ii) die mengenmäßige Bewirtschaftung der Wasserressourcen berühren oder die
Verfügbarkeit dieser Ressourcen mittelbar oder unmittelbar betreffen;
iii) die Bodennutzung mit Ausnahme der Abfallbewirtschaftung berühren;
c) Maßnahmen, welche die Wahl eines Mitgliedstaats zwischen verschiedenen
Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung erheblich berühren.
Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen Europäischen Beschluss
erlassen, in dem festgelegt wird, dass für die in Unterabsatz 1 genannten Bereiche das
ordentliche Gesetzgebungsverfahren gilt.
In allen Fällen beschließt der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des
Ausschusses der Regionen und des Wirtschafts- und Sozialausschusses.
(3) Allgemeine Aktionsprogramme, in denen die vorrangigen Ziele festgelegt werden,
werden durch Europäisches Gesetz festgelegt. Es wird nach Anhörung des
Ausschusses der Regionen sowie des Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen.
Die zur Durchführung dieser Programme erforderlichen Maßnahmen werden, je nach
Fall, nach dem in Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2 vorgesehenen Verfahren
erlassen.
(4) Unbeschadet bestimmter Maßnahmen der Union tragen die Mitgliedstaaten für die
Finanzierung und Durchführung der Umweltpolitik Sorge.
(5) Ist eine Maßnahme nach Absatz 1 mit unverhältnismäßig hohen Kosten für die
Behörden eines Mitgliedstaats verbunden, so wird darin unbeschadet des
Verursacherprinzips in geeigneter Form Folgendes vorgesehen:
a) vorübergehende Ausnahmeregelungen und/oder
b) eine finanzielle Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds.
(6) Die Schutzmaßnahmen, die aufgrund dieses Artikels getroffen werden, hindern die
einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder
zu ergreifen. Die betreffenden Maßnahmen müssen mit der Verfassung vereinbar sein.
Sie werden der Kommission notifiziert.
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(1) Zur Förderung der Interessen der Verbraucher und zur Gewährleistung eines hohen
Verbraucherschutzniveaus leistet die Union einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit,
der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher sowie zur Förderung
ihres Rechtes auf Information, Erziehung und Bildung von Vereinigungen zur Wahrung
ihrer Interessen.
(2) Die Union leistet einen Beitrag zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele
durch
a) Maßnahmen, die im Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierens des
Binnenmarkts nach Artikel III-172
erlassen werden;
b) Maßnahmen zur Unterstützung, Ergänzung und Überwachung der Politik der
Mitgliedstaaten.
(3) Die Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstabe b werden durch Europäisches Gesetz
oder Rahmengesetz festgelegt. Es wird nach Anhörung des Wirtschafts- und
Sozialausschusses erlassen.
(4) Die nach Absatz 3 erlassenen Rechtsakte hindern die einzelnen Mitgliedstaaten
nicht
daran, strengere Schutzbestimmungen beizubehalten oder zu erlassen. Diese
Bestimmungen müssen mit der Verfassung vereinbar sein. Sie werden der Kommission
notifiziert.
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(1) Auf dem in diesem Abschnitt geregelten Sachgebiet werden die Ziele der Verfassung
im Rahmen einer gemeinsamen Verkehrspolitik verfolgt.
(2) Absatz 1 wird unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Verkehrs durch
Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz umgesetzt. Es wird nach Anhörung des
Ausschusses der Regionen und des Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen.
Durch das Europäische Gesetz oder Rahmengesetz wird Folgendes festgelegt:
a) gemeinsame Regeln für den internationalen Verkehr aus oder nach dem
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder für den Durchgangsverkehr durch das
Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten;
b) Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Verkehr innerhalb
eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind;
c) Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit;
d) alle sonstigen zweckdienlichen Maßnahmen.
(3) Beim Erlass eines Europäischen Gesetzes oder Rahmengesetzes nach Absatz 2
wird den Fällen Rechnung getragen, in denen seine Anwendung den Lebensstandard
und die Beschäftigungslage in bestimmten Regionen sowie den Betrieb der
Verkehrseinrichtungen ernstlich beeinträchtigen könnte.
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Bis zum Erlass des in Artikel III-236
Absatz 2 genannten Europäischen Gesetzes oder
Rahmengesetzes darf ein Mitgliedstaat die verschiedenen, am 1. Januar 1958 oder, im
Falle später beigetretener Staaten, zum Zeitpunkt ihres Beitritts auf diesem Gebiet
geltenden Vorschriften in ihren unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf die
Verkehrsunternehmer anderer Mitgliedstaaten im Vergleich zu den inländischen
Verkehrsunternehmern nicht ungünstiger gestalten, es sei denn, dass der Rat
einstimmig einen Europäischen Beschluss erlässt, der eine Ausnahmeregelung vorsieht.
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Mit der Verfassung vereinbar sind Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung
des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes
zusammenhängender Leistungen entsprechen.
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Jede Maßnahme auf dem Gebiet der Beförderungsentgelte und -bedingungen, die im
Rahmen der Verfassung erlassen wird, hat der wirtschaftlichen Lage der
Verkehrsunternehmer Rechnung zu tragen.
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(1) Im Verkehr innerhalb der Union sind die Diskriminierungen verboten, die darin
bestehen, dass ein Verkehrsunternehmer in denselben Verkehrsverbindungen für die
gleichen Güter je nach ihrem Herkunfts- oder Bestimmungsmitgliedstaat
unterschiedliche Frachten und Beförderungsbedingungen anwendet.
(2) Absatz 1 schließt nicht aus, dass sonstige Europäische Gesetze oder
Rahmengesetze nach Artikel III-236
Absatz 2 erlassen werden können.
(3) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission Europäische Verordnungen oder
Beschlüsse zur Umsetzung des Absatzes 1. Er beschließt nach Anhörung des
Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses.
Er kann insbesondere die erforderlichen Europäischen Verordnungen oder Beschlüsse
erlassen, um es den Organen zu ermöglichen, für die Beachtung des Absatzes 1 Sorge
zu tragen, und um den Verkehrsnutzern die Vorteile dieser Bestimmung voll zugute
kommen zu lassen.
(4) Die Kommission prüft von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats die
Diskriminierungsfälle nach Absatz 1 und erlässt nach Beratung mit jedem in Betracht
kommenden Mitgliedstaat die erforderlichen Europäischen Beschlüsse im Rahmen der
in Absatz 3 genannten Europäischen Verordnungen oder Beschlüsse.
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(1) Im Verkehr innerhalb der Union sind die von einem Mitgliedstaat auferlegten Frachten
und Beförderungsbedingungen verboten, die in irgendeiner Weise der Unterstützung
oder dem Schutz eines oder mehrerer bestimmter Unternehmen oder Industrien dienen,
es sei denn, dass die Kommission mit einem Europäischen Beschluss die
Genehmigung hierzu erteilt.
(2) Die Kommission prüft von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats die in
Absatz
1 bezeichneten Frachten und Beförderungsbedingungen; hierbei berücksichtigt sie
insbesondere sowohl die Erfordernisse einer angemessenen Standortpolitik, die
Bedürfnisse der unterentwickelten Gebiete und die Probleme der durch politische
Umstände schwer betroffenen Gebiete als auch die Auswirkungen dieser Frachten und
Beförderungsbedingungen auf den Wettbewerb zwischen den Verkehrsarten.
Die Kommission erlässt die erforderlichen Europäischen Beschlüsse nach Anhörung
jedes in Betracht kommenden Mitgliedstaats.
(3) Das in Absatz 1 genannte Verbot gilt nicht für die Wettbewerbstarife.
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Die Abgaben oder Gebühren, die ein Verkehrsunternehmer neben den Frachten beim
Grenzübergang in Rechnung stellt, dürfen unter Berücksichtigung der hierdurch
tatsächlich verursachten Kosten eine angemessene Höhe nicht übersteigen.
Die Mitgliedstaaten bemühen sich, diese Kosten zu verringern.
Die Kommission kann zur Durchführung dieses Artikels Empfehlungen an die
Mitgliedstaaten richten.
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Die Bestimmungen dieses Abschnitts stehen Maßnahmen in der Bundesrepublik
Deutschland nicht entgegen, soweit sie erforderlich sind, um die wirtschaftlichen
Nachteile auszugleichen, die der Wirtschaft bestimmter, von der Teilung Deutschlands
betroffener Gebiete der Bundesrepublik aus dieser Teilung entstehen. Der Rat kann fünf
Jahre nach dem Inkrafttreten des Vertrags über eine Verfassung für Europa auf
Vorschlag der Kommission einen Europäischen Beschluss erlassen, mit dem dieser
Artikel aufgehoben wird.
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Bei der Kommission wird ein beratender Ausschuss gebildet; er besteht aus
Sachverständigen, die von den Regierungen der Mitgliedstaaten ernannt werden. Die
Kommission hört den Ausschuss je nach Bedarf in Verkehrsfragen an.
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(1) Dieser Abschnitt gilt für die Beförderungen im Eisenbahn-, Straßen- und
Binnenschiffsverkehr.
(2) Durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz können geeignete Maßnahmen für
die Seeschifffahrt und Luftfahrt festgelegt werden. Es wird nach Anhörung des
Ausschusses der Regionen und des Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen.
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(1) Um einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Artikel III-130
und III-220
zu leisten
und den Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern, den Wirtschaftsbeteiligten sowie den
regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in vollem Umfang die Vorteile zugute
kommen zu lassen, die sich aus der Schaffung eines Raums ohne Binnengrenzen
ergeben, trägt die Union zum Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze in den
Bereichen der Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur bei.
(2) Die Tätigkeit der Union zielt im Rahmen eines Systems offener und
wettbewerbsorientierter Märkte auf die Förderung des Verbunds und der Interoperabilität
der einzelstaatlichen Netze sowie des Zugangs zu diesen Netzen ab. Sie trägt
insbesondere der Notwendigkeit Rechnung, insulare, eingeschlossene und am Rande
gelegene Gebiete mit den zentralen Gebieten der Union zu verbinden.
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(1) Zur Erreichung der Ziele des Artikels III-246
geht die Union wie folgt vor:
a) Sie stellt eine Reihe von Leitlinien auf, in denen die Ziele, die Prioritäten und
die
Grundzüge der im Bereich der transeuropäischen Netze in Betracht gezogenen Aktionen
erfasst werden; in diesen Leitlinien werden Vorhaben von gemeinsamem Interesse
ausgewiesen;
b) sie führt jede Aktion durch, die sich gegebenenfalls als notwendig erweist, um
die
Interoperabilität der Netze zu gewährleisten, insbesondere im Bereich der
Harmonisierung der technischen Normen;
c) sie kann von den Mitgliedstaaten unterstützte Vorhaben von gemeinsamem Interesse,
die im Rahmen der Leitlinien nach Buchstabe a ausgewiesen sind, insbesondere in
Form von Durchführbarkeitsstudien, Anleihebürgschaften oder Zinszuschüssen
unterstützen; die Union kann auch über den Kohäsionsfonds zu spezifischen
Verkehrsinfrastrukturvorhaben in den Mitgliedstaaten finanziell beitragen.
Die Union berücksichtigt bei ihren Maßnahmen die potenzielle wirtschaftliche
Lebensfähigkeit der Vorhaben.
(2) Die Leitlinien und die übrigen Maßnahmen nach Absatz 1 werden durch
Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz festgelegt. Es wird nach Anhörung des
Ausschusses der Regionen sowie des Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen.
Leitlinien und Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die das Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats betreffen, bedürfen der Zustimmung des betroffenen Mitgliedstaats.
(3) Die Mitgliedstaaten koordinieren untereinander in Verbindung mit der Kommission
die
einzelstaatliche Politik in den Bereichen, in denen sie sich erheblich auf die
Verwirklichung der Ziele des Artikels III-246 auswirken kann. Die Kommission kann in
enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die dieser
Koordinierung förderlich sind.
(4) Die Union kann zur Förderung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse sowie zur
Sicherstellung der Interoperabilität der Netze mit Drittländern zusammenarbeiten.
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(1) Das Handeln der Union zielt darauf ab, die wissenschaftlichen und technologischen
Grundlagen der Union dadurch zu stärken, dass ein europäischer Raum der Forschung
geschaffen wird, in dem Freizügigkeit für Forscher herrscht und wissenschaftliche
Erkenntnisse und Technologien frei ausgetauscht werden, die Entwicklung ihrer
Wettbewerbsfähigkeit einschließlich der ihrer Industrie zu fördern sowie alle
Forschungsmaßnahmen zu unterstützen, die aufgrund anderer Kapitel der Verfassung
für erforderlich gehalten werden.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 unterstützt sie in der gesamten Union die
Unternehmen - einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen -, die
Forschungszentren und die Hochschulen bei ihren Bemühungen auf dem Gebiet der
Forschung und technologischen Entwicklung von hoher Qualität. Sie fördert ihre
Zusammenarbeitsbestrebungen, damit vor allem die Forscher ungehindert über die
Grenzen hinweg zusammenarbeiten und die Unternehmen die Möglichkeiten des
Binnenmarkts nutzen können, und zwar insbesondere durch Öffnen des
einzelstaatlichen öffentlichen Auftragswesens, Festlegung gemeinsamer Normen und
Beseitigung der dieser Zusammenarbeit entgegenstehenden rechtlichen und
steuerlichen Hindernisse.
(3) Alle Maßnahmen der Union auf dem Gebiet der Forschung und der technologischen
Entwicklung, einschließlich der Demonstrationsvorhaben, werden nach Maßgabe dieses
Abschnitts beschlossen und durchgeführt.
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Zur Erreichung der Ziele nach Artikel III-248
trifft die Union folgende Maßnahmen, welche
die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Aktionen ergänzen:
a) Durchführung von Programmen für Forschung, technologische Entwicklung und
Demonstration unter Förderung der Zusammenarbeit mit und zwischen Unternehmen,
Forschungszentren und Hochschulen;
b) Förderung der Zusammenarbeit der Union mit Drittländern und internationalen
Organisationen auf dem Gebiet der Forschung, technologischen Entwicklung und
Demonstration;
c) Verbreitung und Auswertung der Ergebnisse der Tätigkeiten der Union auf dem Gebiet
der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration;
d) Förderung der Ausbildung und der Mobilität der Forscher aus der Union.
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(1) Die Union und die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet
der
Forschung und der technologischen Entwicklung, um die Kohärenz der einzelstaatlichen
Politik und der Politik der Union sicherzustellen.
(2) Die Kommission kann in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle
Initiativen ergreifen, die der Koordinierung nach Absatz 1 förderlich sind, insbesondere
Initiativen, die darauf abzielen, Leitlinien und Indikatoren festzulegen, den Austausch
bewährter Verfahren durchzuführen und die erforderlichen Elemente für eine
regelmäßige Überwachung und Bewertung auszuarbeiten. Das Europäische Parlament
wird in vollem Umfang unterrichtet.
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(1) Durch Europäisches Gesetz wird ein mehrjähriges Rahmenprogramm festgelegt, in
dem alle von der Union finanzierten Aktionen zusammengefasst werden. Es wird nach
Anhörung des Wirtschaftsund Sozialausschusses erlassen.
In dem Rahmenprogramm werden
a) die wissenschaftlichen und technologischen Ziele, die mit den Maßnahmen nach
Artikel III-249
erreicht werden sollen, sowie die jeweiligen Prioritäten festgelegt;
b) die Grundzüge dieser Maßnahmen angegeben;
c) der Gesamthöchstbetrag und die Einzelheiten der finanziellen Beteiligung der Union
am Rahmenprogramm sowie die jeweiligen Anteile der vorgesehenen Maßnahmen
festgelegt.
(2) Das mehrjährige Rahmenprogramm wird je nach Entwicklung der Lage angepasst
oder ergänzt.
(3) Durch Europäisches Gesetz des Rates werden die spezifischen Programme
festgelegt, durch die das mehrjährige Rahmenprogramm innerhalb einer jeden Aktion
durchgeführt wird. In jedem spezifischen Programm werden die Einzelheiten seiner
Durchführung, seine Laufzeit und die für notwendig erachteten Mittel festgelegt. Die
Summe der in den spezifischen Programmen für notwendig erachteten Beträge darf den
für das Rahmenprogramm und für jede Aktion festgesetzten Gesamthöchstbetrag nicht
überschreiten. Dieses Gesetz wird nach Anhörung des Europäischen Parlaments und
des Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen.
(4) Durch Europäisches Gesetz werden ergänzend zu den in dem mehrjährigen
Rahmenprogramm vorgesehenen Aktionen die Maßnahmen festgelegt, die für die
Verwirklichung des Europäischen Raums der Forschung notwendig sind. Es wird nach
Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen.
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(1) Zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms wird durch Europäisches
Gesetz oder Rahmengesetz Folgendes festgelegt:
a) die Regeln für die Beteiligung der Unternehmen, der Forschungszentren und der
Hochschulen;
b) die Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse.
Das Europäische Gesetz oder Rahmengesetz wird nach Anhörung des Wirtschafts-
und Sozialausschusses erlassen.
(2) Bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms können durch
Europäisches Gesetz Zusatzprogramme festgelegt werden, an denen nur bestimmte
Mitgliedstaaten teilnehmen, die sie vorbehaltlich einer etwaigen Beteiligung der Union
auch finanzieren.
In dem Europäischen Gesetz werden die Regeln für die Zusatzprogramme,
insbesondere hinsichtlich der Verbreitung der Kenntnisse und des Zugangs anderer
Mitgliedstaaten, festgelegt. Es wird nach Anhörung des Wirtschafts- und
Sozialausschusses und mit Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten erlassen.
(3) Durch Europäisches Gesetz kann im Einvernehmen mit den betreffenden
Mitgliedstaaten bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms eine
Beteiligung an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten,
einschließlich der Beteiligung an den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen,
vorgesehen werden.
Das Europäische Gesetz wird nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses
erlassen.
(4) Die Union kann bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms eine
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung, technologischen Entwicklung und
Demonstration der Union mit Drittländern oder internationalen Organisationen vorsehen.
Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit können Gegenstand von Übereinkünften
zwischen der Union und den betreffenden dritten Parteien sein.
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Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission Europäische Verordnungen oder
Beschlüsse erlassen, durch die gemeinsame Unternehmen gegründet oder andere
Strukturen geschaffen werden, die für die ordnungsgemäße Durchführung der
Programme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration der Union
erforderlich sind. Er beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des
Wirtschafts- und Sozialausschusses.
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(1) Zur Förderung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts, der
Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und der Durchführung ihrer Politik arbeitet die Union
eine europäische Raumfahrtpolitik aus. Sie kann zu diesem Zweck gemeinsame
Initiativen fördern, die Forschung und technologische Entwicklung unterstützen und die
Anstrengungen zur Erforschung und Nutzung des Weltraums koordinieren.
(2) Als Beitrag zur Erreichung der Ziele nach Absatz 1 können durch Europäisches
Gesetz oder Rahmengesetz die notwendigen Maßnahmen festgelegt werden; dies kann
in Form eines europäischen Raumfahrtprogramms geschehen.
(3) Die Union stellt die zweckdienlichen Verbindungen zur Europäischen
Weltraumorganisation her.
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Zu Beginn jedes Jahres unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und
dem Rat einen Bericht. Dieser Bericht erstreckt sich insbesondere auf die Tätigkeiten
auf dem Gebiet der Forschung, der technologischen Entwicklung und der Verbreitung
der Ergebnisse dieser Tätigkeiten während des Vorjahrs sowie auf das
Arbeitsprogramm des laufenden Jahres.
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(1) Die Energiepolitik der Union hat im Rahmen der Verwirklichung oder des
Funktionierens des Binnenmarkts und unter Berücksichtigung der Erfordernisse der
Erhaltung und der Verbesserung der Umwelt folgende Ziele:
a) Sicherstellung des Funktionierens des Energiemarkts,
b) Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit in der Union und
c) Förderung der Energieeffizienz und von Energieeinsparungen sowie Entwicklung
neuer und erneuerbarer Energiequellen.
(2) Unbeschadet der Anwendung anderer Bestimmungen der Verfassung werden die
Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Ziele des Absatzes 1 zu verwirklichen, durch
Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz festgelegt. Es wird nach Anhörung des
Ausschusses der Regionen sowie des Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen.
Das Europäische Gesetz oder Rahmengesetz berührt unbeschadet des Artikels III-234
Absatz 2 Buchstabe c nicht das Recht eines Mitgliedstaats, die Bedingungen für die
Nutzung seiner Energieressourcen, seine Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen
und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung zu bestimmen.
(3) Abweichend von Absatz 2 werden die darin genannten Maßnahmen durch
Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz des Rates festgelegt, wenn sie überwiegend
steuerlicher Art sind. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen
Parlaments.
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