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TEIL III
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TITEL III - INTERNE POLITIKBEREICHE UND MASSNAHMEN
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KAPITEL II - WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSPOLITIK
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Abschnitt 4 - Besondere
Bestimmungen für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist
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Die Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Union im Sinne des Artikels I-3
umfasst nach
Maßgabe der Verfassung die Einführung einer Wirtschaftspolitik, die auf einer engen
Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, dem Binnenmarkt und der
Festlegung gemeinsamer Ziele beruht und dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft
mit freiem Wettbewerb verpflichtet ist.
Parallel dazu umfasst diese Tätigkeit nach Maßgabe der Verfassung und der darin
vorgesehenen Verfahren eine einheitliche Währung, den Euro, sowie die Festlegung und
Durchführung einer einheitlichen Geld- sowie Wechselkurspolitik, die beide vorrangig
das Ziel der Preisstabilität verfolgen und unbeschadet dieses Zieles die allgemeine
Wirtschaftspolitik in der Union unter Beachtung des Grundsatzes einer offenen
Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb unterstützen sollen.
Diese Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Union setzt die Einhaltung der folgenden
richtungweisenden Grundsätze voraus: stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und
monetäre Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz.
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Die Mitgliedstaaten richten ihre Wirtschaftspolitik so aus, dass sie im Rahmen der
in
Artikel III-179
Absatz 2 genannten Grundzüge zur Verwirklichung der Ziele der Union im
Sinne des Artikels I-3
beitragen. Die Mitgliedstaaten und die Union handeln im Einklang
mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein
effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird, und halten sich dabei an die in Artikel
III-177
genannten Grundsätze.
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(1) Die Mitgliedstaaten betrachten ihre Wirtschaftspolitik als eine Angelegenheit
von
gemeinsamem Interesse und koordinieren sie im Rat nach Maßgabe des Artikels III-178.
(2) Der Rat erstellt auf Empfehlung der Kommission einen Entwurf für die Grundzüge
der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union und erstattet dem Europäischen
Rat hierüber Bericht.
Der Europäische Rat erörtert auf der Grundlage dieses Berichts des Rates eine
Schlussfolgerung zu den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der
Union. Auf der Grundlage dieser Schlussfolgerung gibt der Rat eine Empfehlung ab, in
der diese Grundzüge dargelegt werden. Er unterrichtet das Europäische Parlament
davon.
(3) Um eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik und eine dauerhafte
Konvergenz der Wirtschaftsleistungen der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, überwacht
der Rat anhand von Berichten der Kommission die wirtschaftliche Entwicklung in jedem
Mitgliedstaat und in der Union sowie die Vereinbarkeit der Wirtschaftspolitik mit den in
Absatz 2 genannten Grundzügen und nimmt in regelmäßigen Abständen eine
Gesamtbewertung vor.
Zum Zwecke dieser multilateralen Überwachung übermitteln die Mitgliedstaaten der
Kommission Angaben zu wichtigen einzelstaatlichen Maßnahmen auf dem Gebiet ihrer
Wirtschaftspolitik sowie weitere von ihnen für erforderlich erachtete Angaben.
(4) Wird im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 3 festgestellt, dass die
Wirtschaftspolitik eines Mitgliedstaats nicht mit den in Absatz 2 genannten Grundzügen
vereinbar ist oder das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und
Währungsunion zu gefährden droht, so kann die Kommission an den betreffenden
Mitgliedstaat eine Verwarnung richten. Der Rat kann auf Empfehlung der Kommission
die erforderlichen Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat richten. Der Rat kann
auf Vorschlag der Kommission beschließen, seine Empfehlungen zu veröffentlichen.
Der Rat beschließt im Rahmen dieses Absatzes ohne Berücksichtigung der Stimme
des den betreffenden Mitgliedstaat vertretenden Mitglieds des Rates.
Als qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von mindestens 55 % der übrigen Mitglieder
des Rates, sofern diese Mitgliedstaaten vertreten, die zusammen mindestens 65 % der
Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.
Für eine Sperrminorität ist mindestens die Mindestzahl dieser übrigen Mitglieder des
Rates, die zusammen mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten
vertreten, zuzüglich eines Mitglieds erforderlich; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit
als erreicht.
(5) Der Präsident des Rates und die Kommission erstatten dem Europäischen
Parlament über die Ergebnisse der multilateralen Überwachung Bericht. Der Präsident
des Rates kann ersucht werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen
Parlaments zu erscheinen, wenn der Rat seine Empfehlungen veröffentlicht hat.
(6) Die Einzelheiten des Verfahrens der multilateralen Überwachung im Sinne der
Absätze 3 und 4 können durch Europäisches Gesetz festgelegt werden.
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(1) Unbeschadet der sonstigen in der Verfassung vorgesehenen Verfahren kann der Rat
auf Vorschlag der Kommission einen Europäischen Beschluss erlassen, in dem die der
Wirtschaftslage angemessenen Maßnahmen festgelegt werden, insbesondere falls
gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren auftreten.
(2) Ist ein Mitgliedstaat aufgrund von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen
Ereignissen, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von
gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht, so kann der Rat auf Vorschlag der
Kommission einen Europäischen Beschluss erlassen, durch den dem betreffenden
Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen finanzieller Beistand durch die Union
gewährt wird. Der Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament davon.
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(1) Überziehungs- oder andere Kreditfazilitäten bei der Europäischen Zentralbank oder
den Zentralbanken der Mitgliedstaaten (im Folgenden „nationale Zentralbanken“) für
Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union, Zentralregierungen, regionale
oder lokale Gebietskörperschaften oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften,
sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Unternehmen der
Mitgliedstaaten sind verboten. Der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen
durch die Europäische Zentralbank oder die nationalen Zentralbanken ist ebenfalls
verboten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Kreditinstitute in öffentlichem Eigentum; diese werden
von der
jeweiligen nationalen Zentralbank und der Europäischen Zentralbank bei der
Bereitstellung von Zentralbankgeld wie private Kreditinstitute behandelt.
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Maßnahmen und Bestimmungen, die nicht aus aufsichtsrechtlichen Gründen erlassen
werden und einen bevorrechtigten Zugang der Organe, Einrichtungen oder sonstigen
Stellen der Union, der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen
Gebietskörperschaften oder anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften, sonstiger
Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen der Mitgliedstaaten
zu den Finanzinstituten schaffen, sind verboten.
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(1) Die Union haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen
oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen von
Mitgliedstaaten und tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbeschadet der
gegenseitigen finanziellen Garantien für die gemeinsame Durchführung eines
bestimmten Vorhabens. Ein Mitgliedstaat haftet nicht für die Verbindlichkeiten der
Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen
öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts
oder öffentlicher Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats und tritt nicht für derartige
Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien für
die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens.
(2) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission Europäische Verordnungen oder
Beschlüsse zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung der in Artikel
III-181
und III-182
sowie in diesem Artikel vorgesehenen Verbote erlassen. Er beschließt
nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
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(1) Die Mitgliedstaaten vermeiden übermäßige öffentliche Defizite.
(2) Die Kommission überwacht die Entwicklung der Haushaltslage und der Höhe des
öffentlichen Schuldenstands in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Feststellung
schwerwiegender Fehler.
Insbesondere prüft sie die Einhaltung der Haushaltsdisziplin anhand der zwei
nachstehenden Kriterien:
a) ob das Verhältnis des geplanten oder tatsächlichen öffentlichen Defizits zum
Bruttoinlandsprodukt einen bestimmten Referenzwert überschreitet, es sei denn,
i) dass das Verhältnis erheblich und laufend zurückgegangen ist und einen Wert in
der
Nähe des Referenzwerts erreicht hat oder
ii) dass der Referenzwert nur ausnahmsweise und vorübergehend überschritten wird
und das Verhältnis in der Nähe des Referenzwerts bleibt,
b) ob das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum Bruttoinlandsprodukt einen
bestimmten Referenzwert überschreitet, es sei denn, dass das Verhältnis hinreichend
rückläufig ist und sich rasch genug dem Referenzwert nähert.
Die Referenzwerte sind in dem Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen
Defizit im Einzelnen festgelegt.
(3) Erfüllt ein Mitgliedstaat keines oder nur eines dieser Kriterien, so erstellt
die
Kommission einen Bericht. In diesem Bericht wird ferner geprüft, ob das öffentliche
Defizit die öffentlichen Ausgaben für Investitionen übertrifft; berücksichtigt werden ferner
alle sonstigen einschlägigen Faktoren, einschließlich der mittelfristigen Wirtschafts- und
Haushaltslage des Mitgliedstaats.
Die Kommission kann auch einen Bericht erstellen, wenn sie ungeachtet der Erfüllung
der Kriterien der Auffassung ist, dass in einem Mitgliedstaat die Gefahr eines
übermäßigen Defizits besteht.
(4) Der nach Artikel III-192
eingesetzte Wirtschafts- und Finanzausschuss gibt eine
Stellungnahme zu dem Bericht der Kommission ab.
(5) Ist die Kommission der Auffassung, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges
Defizit besteht oder sich ergeben könnte, so legt sie dem betreffenden Mitgliedstaat eine
Stellungnahme vor und unterrichtet den Rat.
(6) Der Rat entscheidet auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der
Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht,
sowie nach Prüfung der Gesamtlage darüber, ob ein übermäßiges Defizit besteht. In
diesem Fall gibt der Rat auf Empfehlung der Kommission unverzüglich Empfehlungen
ab, die er an den betreffenden Mitgliedstaat richtet mit dem Ziel, dieser Lage innerhalb
einer bestimmten Frist abzuhelfen. Vorbehaltlich des Absatzes 8 werden diese
Empfehlungen nicht veröffentlicht.
Der Rat beschließt im Rahmen dieses Absatzes ohne Berücksichtigung der Stimme
des den betreffenden Mitgliedstaat vertretenden Mitglieds des Rates.
Als qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von mindestens 55 % der übrigen Mitglieder
des Rates, sofern diese Mitgliedstaaten vertreten, die zusammen mindestens 65 % der
Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.
Für eine Sperrminorität ist mindestens die Mindestzahl dieser übrigen Mitglieder des
Rates, die zusammen mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten
vertreten, zuzüglich eines Mitglieds erforderlich; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit
als erreicht.
(7) Der Rat erlässt auf Empfehlung der Kommission die Europäischen Beschlüsse und
Empfehlungen nach den Absätzen 8 bis 11.
Er beschließt ohne Berücksichtigung der Stimme des den betreffenden Mitgliedstaat
vertretenden Mitglieds des Rates.
Als qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von mindestens 55 % der übrigen Mitglieder
des Rates, sofern diese Mitgliedstaaten vertreten, die zusammen mindestens 65 % der
Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.
Für eine Sperrminorität ist mindestens die Mindestzahl dieser übrigen Mitglieder des
Rates, die zusammen mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten
vertreten, zuzüglich eines Mitglieds erforderlich; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit
als erreicht.
(8) Erlässt der Rat einen Europäischen Beschluss, in dem er feststellt, dass seine
Empfehlungen innerhalb der gesetzten Frist keine wirksamen Maßnahmen ausgelöst
haben, so kann er seine Empfehlungen veröffentlichen.
(9) Falls ein Mitgliedstaat den Empfehlungen des Rates weiterhin nicht Folge leistet,
kann der Rat einen Europäischen Beschluss erlassen, durch den der Mitgliedstaat mit
der Maßgabe in Verzug gesetzt wird, innerhalb einer bestimmten Frist Maßnahmen für
den nach Auffassung des Rates zur Sanierung erforderlichen Defizitabbau zu erlassen.
Der Rat kann in diesem Fall den betreffenden Mitgliedstaat ersuchen, nach einem
konkreten Zeitplan Berichte vorzulegen, um die Anpassungsbemühungen des
Mitgliedstaats überprüfen zu können.
(10) Solange ein Mitgliedstaat einem nach Absatz 9 erlassenen Europäischen
Beschluss nicht nachkommt, kann der Rat beschließen, eine oder mehrere der
nachstehenden Maßnahmen anzuwenden oder gegebenenfalls zu verschärfen, nämlich
a) von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, vor der Emission von
Schuldverschreibungen und sonstigen Wertpapieren vom Rat näher zu bezeichnende
zusätzliche Angaben zu veröffentlichen,
b) die Europäische Investitionsbank ersuchen, ihre Darlehenspolitik gegenüber dem
Mitgliedstaat zu überprüfen,
c) von dem Mitgliedstaat verlangen, eine unverzinsliche Einlage in angemessener Höhe
bei der Union zu hinterlegen, bis der Rat der Auffassung ist, dass das übermäßige
Defizit korrigiert worden ist,
d) Geldbußen in angemessener Höhe verhängen.
Der Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament von den erlassenen
Maßnahmen.
(11) Der Rat hebt einige oder sämtliche Maßnahmen nach den Absätzen 6, 8, 9 und 10
auf, wenn er der Auffassung ist, dass das übermäßige Defizit in dem betreffenden
Mitgliedstaat korrigiert worden ist. Hat der Rat zuvor seine Empfehlungen veröffentlicht,
so stellt er, sobald der Europäische Beschluss nach Absatz 8 aufgehoben worden ist, in
einer öffentlichen Erklärung fest, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat kein
übermäßiges Defizit mehr besteht.
(12) Das Recht auf Klageerhebung nach den Artikeln III-360
und III-361
kann im Rahmen
der Absätze 1 bis 6 sowie 8 und 9 nicht ausgeübt werden.
(13) Weitere Bestimmungen über die Durchführung des in diesem Artikel beschriebenen
Verfahrens sind in dem Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit
enthalten.
Durch Europäisches Gesetz des Rates werden geeignete Maßnahmen festgelegt, mit
denen das genannte Protokoll abgelöst wird. Der Rat beschließt einstimmig nach
Anhörung des Europäischen Parlaments und der Europäischen Zentralbank.
Der Rat erlässt vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen dieses Absatzes auf
Vorschlag der Kommission Europäische Verordnungen oder Beschlüsse, in denen
nähere Einzelheiten und Begriffsbestimmungen für die Durchführung des genannten
Protokolls
festgelegt werden. Er beschließt nach Anhörung des Europäischen
Parlaments.
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(1) Das vorrangige Ziel des Europäischen Systems der Zentralbanken ist es, die
Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung dieses Ziels möglich
ist, unterstützt das Europäische System der Zentralbanken die allgemeine
Wirtschaftspolitik in der Union, um zur Verwirklichung der in Artikel I-3
festgelegten Ziele
der Union beizutragen. Das Europäische System der Zentralbanken handelt im Einklang
mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein
effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird, und hält sich dabei an die in Artikel III-
177 genannten Grundsätze.
(2) Die grundlegenden Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken
bestehen darin,
a) die Geldpolitik der Union festzulegen und auszuführen,
b) Devisengeschäfte im Einklang mit Artikel III-326
durchzuführen,
c) die offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten zu halten und zu verwalten,
d) das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern.
(3) Absatz 2 Buchstabe c berührt nicht die Haltung und Verwaltung von Arbeitsguthaben
in Fremdwährungen durch die Regierungen der Mitgliedstaaten.
(4) Die Europäische Zentralbank wird gehört
a) zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Union im Bereich der Befugnisse der
Europäischen Zentralbank,
b) von den nationalen Behörden zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften im Bereich
der Befugnisse der Europäischen Zentralbank, und zwar innerhalb der Grenzen und
unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels III-187
Absatz 4
festlegt.
Die Europäische Zentralbank kann gegenüber den Organen, Einrichtungen und
sonstigen Stellen der Union und gegenüber den nationalen Behörden Stellungnahmen zu
Fragen abgeben, die in den Bereich ihrer Befugnisse fallen.
(5) Das Europäische System der Zentralbanken trägt zur reibungslosen Durchführung
der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute
und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen bei.
(6) Durch Europäisches Gesetz des Rates können der Europäischen Zentralbank
besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute und
sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen übertragen
werden. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments
und der Europäischen Zentralbank.
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(1) Die Europäische Zentralbank hat das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-
Banknoten innerhalb der Union zu genehmigen. Die Europäische Zentralbank und die
nationalen Zentralbanken sind zur Ausgabe von Euro-Banknoten berechtigt. Die von der
Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten
sind die einzigen Banknoten, die in der Union als gesetzliches Zahlungsmittel gelten.
(2) Die Mitgliedstaaten haben das Recht zur Ausgabe von Euro-Münzen, wobei der
Umfang dieser Ausgabe der Genehmigung durch die Europäische Zentralbank bedarf.
Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission Europäische Verordnungen zur Festlegung
von Maßnahmen erlassen mit dem Ziel, die Stückelung und die technischen Merkmale
der für den Umlauf bestimmten Münzen so weit zu harmonisieren, wie dies für deren
reibungslosen Umlauf innerhalb der Union erforderlich ist. Der Rat beschließt nach
Anhörung des Europäischen Parlaments und der Europäischen Zentralbank.
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1. Le Système européen de banques centrales est dirigé par les organes de décision
de
la Banque centrale européenne, qui sont le conseil des gouverneurs et le directoire.
(1) Das Europäische System der Zentralbanken wird von den Beschlussorganen der
Europäischen Zentralbank, nämlich dem Rat und dem Direktorium der Europäischen
Zentralbank, geleitet.
(2) Die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken ist in dem Protokoll über
die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen
Zentralbank festgelegt.
(3) Artikel 5
Absätze 1, 2 und 3, die Artikel 17
und 18,
Artikel 19
Absatz 1, die Artikel 22,
23, 24 und 26, Artikel 32 Absätze
2, 3, 4 und 6, Artikel 33
Absatz 1 Buchstabe a und
Artikel 36
der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der
Europäischen Zentralbank können
a) entweder auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der Europäischen
Zentralbank
b) oder auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank und nach Anhörung der
Kommission durch Europäisches Gesetz geändert werden.
(4) Der Rat erlässt die Europäischen Verordnungen und Beschlüsse zur Festlegung der
in Artikel 4,
Artikel 5
Absatz 4, Artikel 19
Absatz 2, Artikel 20,
Artikel 28
Absatz 1, Artikel 29
Absatz 2,
Artikel 30
Absatz 4 und Artikel 34
Absatz 3 der Satzung des Europäischen Systems der
Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank genannten Maßnahmen. Er beschließt
nach Anhörung des Europäischen Parlaments
a) entweder auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der Europäischen
Zentralbank
b) oder auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank und nach Anhörung der
Kommission.
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Bei der Wahrnehmung der ihnen durch die Verfassung und die Satzung des
Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank
übertragenen Befugnisse, Aufgaben und Pflichten darf weder die Europäische
Zentralbank noch eine nationale Zentralbank noch ein Mitglied ihrer Beschlussorgane
Weisungen von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, Regierungen
der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einholen oder entgegennehmen. Die Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie die Regierungen der
Mitgliedstaaten verpflichten sich, diesen Grundsatz zu beachten und nicht zu versuchen,
die Mitglieder der Beschlussorgane der Europäischen Zentralbank oder der nationalen
Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
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Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften
einschließlich der Satzung seiner Zentralbank mit der Verfassung sowie mit der Satzung
des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank im
Einklang stehen.
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(1) Zur Erfüllung der dem Europäischen System der Zentralbanken übertragenen
Aufgaben werden von der Europäischen Zentralbank nach Maßgabe der Verfassung und
unter den in der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der
Europäischen Zentralbank vorgesehenen Bedingungen
a) Europäische Verordnungen erlassen, insoweit dies für die Erfüllung der in Artikel 3
Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 19
Absatz 1, Artikel 22
oder Artikel 25
Absatz 2 der
Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen
Zentralbank festgelegten Aufgaben erforderlich ist; sie erlässt Europäische
Verordnungen ferner in den Fällen, die in den Europäischen Verordnungen und
Beschlüssen nach Artikel III-187
Absatz 4 vorgesehen werden,
b) Europäische Beschlüsse erlassen, die zur Erfüllung der dem Europäischen System
der Zentralbanken nach der Verfassung und der Satzung des Europäischen Systems
der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank übertragenen Aufgaben
erforderlich sind,
c) Empfehlungen und Stellungnahmen abgegeben.
(2) Die Europäische Zentralbank kann die Veröffentlichung ihrer Europäischen
Beschlüsse, ihrer Empfehlungen und Stellungnahmen beschließen.
(3) Der Rat erlässt nach dem Verfahren des Artikels III-187 Absatz 4 die Europäischen
Verordnungen, in denen festgelegt wird, innerhalb welcher Grenzen und unter welchen
Bedingungen die Europäische Zentralbank befugt ist, Unternehmen bei Nichteinhaltung
ihrer Europäischen Verordnungen und Beschlüsse mit Geldbußen oder Zwangsgeldern
zu belegen.
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Unbeschadet der Befugnisse der Europäischen Zentralbank werden durch
Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz die Maßnahmen festgelegt, die für die
Verwendung des Euro als einheitlicher Währung erforderlich sind. Es wird nach
Anhörung der Europäischen Zentralbank erlassen.
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(1) Um die Koordinierung der Politik der Mitgliedstaaten in dem für das Funktionieren
des
Binnenmarkts erforderlichen Umfang zu fördern, wird ein Wirtschafts- und
Finanzausschuss eingesetzt.
(2) Der Ausschuss hat die Aufgabe,
a) auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus Stellungnahmen an
diese Organe abzugeben;
b) die Wirtschafts- und Finanzlage der Mitgliedstaaten und der Union zu beobachten
und
dem Rat und der Kommission regelmäßig darüber Bericht zu erstatten, insbesondere
über die finanziellen Beziehungen zu Drittländern und internationalen Einrichtungen;
c) unbeschadet des Artikels III-344
an der Vorbereitung der in Artikel III-159,
Artikel III-179
Absätze 2, 3, 4 und 6, den Artikeln III-
180, III-183
und III-184,
Artikel III-185
Absatz 6,
Artikel III-186
Absatz 2, Artikel III-187
Absätze 3 und 4, den Artikeln III-191
und III- 196,
Artikel III-198
Absätze 2 und 3, Artikel III-201,
Artikel III-202
Absätze 2 und 3 und den
Artikeln III-322
und III-326
genannten Arbeiten des Rates mitzuwirken und die sonstigen
ihm vom Rat übertragenen Beratungsaufgaben und vorbereitenden Arbeiten
auszuführen;
d) mindestens einmal jährlich die Lage hinsichtlich des Kapitalverkehrs und der Freiheit
des Zahlungsverkehrs, wie sie sich aus der Anwendung der Verfassung und der
Rechtsakte der Union ergeben, zu prüfen; die Prüfung erstreckt sich auf alle
Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Kapital- und Zahlungsverkehr; der Ausschuss
erstattet der Kommission und dem Rat Bericht über das Ergebnis dieser Prüfung.
Jeder Mitgliedstaat sowie die Kommission und die Europäische Zentralbank ernennen
jeweils höchstens zwei Mitglieder des Ausschusses.
(3) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission einen Europäischen Beschluss über
die Einzelheiten der Zusammensetzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses. Er
beschließt nach Anhörung der Europäischen Zentralbank und dieses Ausschusses. Der
Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament über diesen Beschluss.
(4) Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt, für die eine Ausnahmeregelung im Sinne
des Artikels III-197
gilt, hat der Ausschuss zusätzlich zu den in Absatz 2 beschriebenen
Aufgaben die Währungs- und Finanzlage sowie den allgemeinen Zahlungsverkehr der
betreffenden Mitgliedstaaten zu beobachten und dem Rat und der Kommission
regelmäßig darüber Bericht zu erstatten.
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Bei Fragen, die in den Geltungsbereich des Artikels III-179
Absatz 4, des Artikels III-184,
mit Ausnahme von dessen Absatz 13, der Artikel III-191
und III-196,
des Artikels III-198
Absatz 3 sowie des Artikels III-326
fallen, kann der Rat oder ein Mitgliedstaat die
Kommission ersuchen, je nach Zweckmäßigkeit eine Empfehlung oder einen Vorschlag
zu unterbreiten. Die Kommission prüft dieses Ersuchen und unterbreitet dem Rat
umgehend ihre Schlussfolgerungen.
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(1) Im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion
erlässt der Rat nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verfassung und
nach dem entsprechenden Verfahren unter den in den Artikeln III-179
und III-184
genannten Verfahren mit Ausnahme des in Artikel III-184 Absatz 13 genannten
Verfahrens für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, Maßnahmen, um
a) die Koordinierung und Überwachung ihrer Haushaltsdisziplin zu verstärken,
b) für diese Staaten Grundzüge der Wirtschaftspolitik auszuarbeiten, wobei darauf
zu
achten ist, dass diese mit den für die gesamte Union angenommenen Grundzügen der
Wirtschaftspolitik vereinbar sind, und ihre Einhaltung zu überwachen.
(2) Bei den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind nur die Mitglieder des Rates
stimmberechtigt, die die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung der Euro ist.
Als qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von mindestens 55 % dieser Mitglieder
des
Rates, sofern sie Mitgliedstaaten vertreten, die zusammen mindestens 65 % der
Bevölkerung der beteiligen Mitgliedstaaten ausmachen.
Für eine Sperrminorität ist mindestens die Mindestzahl dieser Mitglieder des Rates,
die
zusammen mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten vertreten,
zuzüglich eines Mitglieds erforderlich; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als
erreicht.
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Die Einzelheiten für die Tagungen der Minister der Mitgliedstaaten, deren Währung
der
Euro ist, sind in dem Protokoll
betreffend die Euro-Gruppe festgelegt.
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(1) Um die Stellung des Euro im internationalen Währungssystem sicherzustellen,
erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission einen Europäischen Beschluss zur
Festlegung der gemeinsamen Standpunkte zu den Fragen, die für die Wirtschafts- und
Währungsunion von besonderem Interesse sind, innerhalb der zuständigen
internationalen Einrichtungen und Konferenzen im Finanzbereich. Der Rat beschließt
nach Anhörung der Europäischen Zentralbank.
(2) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission geeignete Maßnahmen mit dem Ziel
erlassen, eine einheitliche Vertretung bei den internationalen Einrichtungen und
Konferenzen im Finanzbereich sicherzustellen. Der Rat beschließt nach Anhörung der
Europäischen Zentralbank.
(3) Bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen sind nur die Mitglieder des
Rates stimmberechtigt, die die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung der Euro ist.
Als qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von mindestens 55 % dieser Mitglieder
des
Rates, sofern sie Mitgliedstaaten vertreten, die mindestens 65 % der Bevölkerung der
beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.
Für eine Sperrminorität ist mindestens die Mindestzahl dieser Mitglieder des Rates,
die
zusammen mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten vertreten,
zuzüglich eines Mitglieds erforderlich; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als
erreicht.
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(1) Die Mitgliedstaaten, für die der Rat nicht beschlossen hat, dass sie die erforderlichen
Voraussetzungen für die Einführung des Euro erfüllen, werden nachstehend als
„Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt“ bezeichnet.
(2) Die nachstehend aufgeführten Bestimmungen der Verfassung finden keine
Anwendung auf die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt:
a) Annahme der das Euro-Währungsgebiet generell betreffenden Teile der Grundzüge
der Wirtschaftspolitik (Artikel III-179
Absatz 2);
b) Zwangsmittel zum Abbau eines übermäßigen Defizits (Artikel III-184
Absätze 9 und
10);
c) Ziele und Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (Artikel III-185
Absätze 1, 2, 3 und 5);
d) Ausgabe des Euro (Artikel III-186);
e) Rechtsakte der Europäischen Zentralbank (Artikel III-190);
f) Maßnahmen bezüglich der Verwendung des Euro (Artikel III-191);
g) Währungsvereinbarungen und andere Maßnahmen bezüglich der Wechselkurspolitik
(Artikel III-326);
h) Ernennung der Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (Artikel III-
382 Absatz 2);
i) Europäische Beschlüsse zur Festlegung der innerhalb der zuständigen internationalen
Einrichtungen und Konferenzen im Finanzbereich einzunehmenden gemeinsamen
Standpunkte zu den Fragen, die von besonderer Bedeutung für die Wirtschafts- und
Währungsunion sind (Artikel III-196
Absatz 1);
j) Maßnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Vertretung bei den internationalen
Einrichtungen und Konferenzen im Finanzbereich (Artikel III-196 Absatz 2).
„Mitgliedstaaten“ im Sinne der in den Buchstaben a bis j genannten
Artikel sind daher die
Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.
(3) Die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, und deren Zentralbanken
sind nach Kapitel IX
der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der
Europäischen Zentralbank von den Rechten und Pflichten im Rahmen des
Europäischen Systems der Zentralbanken ausgeschlossen.
(4) Das Stimmrecht der Mitglieder des Rates, die die Mitgliedstaaten vertreten, für
die
eine Ausnahmeregelung gilt, ruht beim Erlass von Maßnahmen nach den in Absatz 2
genannten Artikeln durch den Rat sowie in den folgenden Fällen:
a) Empfehlungen an die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im Rahmen der
multilateralen Überwachung, einschließlich Empfehlungen zu den
Stabilitätsprogrammen und Verwarnungen (Artikel III-
179 Absatz 4);
b) Maßnahmen bei übermäßigem Defizit von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro
ist (Artikel III-184
Absätze 6, 7, 8 und 11).
Als qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von mindestens 55 % der übrigen Mitglieder
des Rates, sofern diese Mitgliedstaaten vertreten, die zusammen mindestens 65 % der
Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.
Für eine Sperrminorität ist mindestens die Mindestzahl dieser übrigen Mitglieder des
Rates, die zusammen mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten
vertreten, zuzüglich eines Mitglieds erforderlich; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit
als erreicht.
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(1) Mindestens einmal alle zwei Jahre beziehungsweise auf Antrag eines Mitgliedstaats,
für den eine Ausnahmeregelung gilt, berichten die Kommission und die Europäische
Zentralbank dem Rat, inwieweit die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt,
bei der Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion ihren Verpflichtungen
bereits nachgekommen sind. In ihren Berichten wird auch die Frage geprüft, inwieweit
die innerstaatlichen Rechtsvorschriften jedes einzelnen dieser Mitgliedstaaten
einschließlich der Satzung der jeweiligen nationalen Zentralbank mit den Artikeln III-188
und III-189 sowie der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der
Europäischen Zentralbank vereinbar sind. Ferner wird darin geprüft, ob ein hoher Grad
an dauerhafter Konvergenz erreicht ist; Maßstab hierfür ist, ob jeder einzelne dieser
Mitgliedstaaten folgende Kriterien erfüllt:
a) Erreichung eines hohen Grades an Preisstabilität, ersichtlich aus einer Inflationsrate,
die der Inflationsrate jener - höchstens drei - Mitgliedstaaten nahe kommt, die auf dem
Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben;
b) eine auf Dauer tragbare Finanzlage der öffentlichen Hand, ersichtlich aus einer
öffentlichen Haushaltslage ohne übermäßiges Defizit im Sinne des Artikels III-184
Absatz
6;
c) Einhaltung der normalen Bandbreiten des Wechselkursmechanismus des
Europäischen Währungssystems seit mindestens zwei Jahren ohne Abwertung
gegenüber dem Euro;
d) Dauerhaftigkeit der von dem Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt,
erreichten Konvergenz und seiner Teilnahme am Wechselkursmechanismus, die im
Niveau der langfristigen Zinssätze zum Ausdruck kommt.
Die vier Kriterien in diesem Absatz sowie die jeweils erforderliche Dauer ihrer Einhaltung
sind in dem Protokoll über die Konvergenzkriterien näher festgelegt. Die Berichte der
Kommission und der Europäischen Zentralbank berücksichtigen auch die Ergebnisse
bei der Integration der Märkte, den Stand und die Entwicklung der Leistungsbilanzen, die
Entwicklung bei den Lohnstückkosten und andere Preisindizes.
(2) Der Rat erlässt nach Anhörung des Europäischen Parlaments und nach Aussprache
im Europäischen Rat auf Vorschlag der Kommission einen Europäischen Beschluss,
durch den festgelegt wird, welche der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung
gilt, die auf den Kriterien des Absatzes 1 beruhenden Voraussetzungen erfüllen, und
hebt die Ausnahmeregelungen für die betreffenden Mitgliedstaaten auf.
Der Rat beschließt auf Empfehlung einer qualifizierten Mehrheit derjenigen seiner
Mitglieder, die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung der Euro ist. Diese Mitglieder
beschließen innerhalb von sechs Monaten nach Befassung des Rates mit dem
Kommissionsvorschlag.
Als qualifizierte Mehrheit nach Unterabsatz 2 gilt eine Mehrheit von mindestens 55
%
dieser Mitglieder des Rates, sofern diese Mitgliedstaaten vertreten, die zusammen
mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen. Für eine
Sperrminorität ist mindestens die Mindestzahl dieser übrigen Mitglieder des Rates, die
zusammen mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten vertreten,
zuzüglich eines Mitglieds erforderlich; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als
erreicht.
(3) Wird nach dem Verfahren des Absatzes 2 beschlossen, eine Ausnahmeregelung
aufzuheben, so erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission Europäische
Verordnungen oder Beschlüsse zur unwiderruflichen Festsetzung des Kurses, zu dem
die Währung des betreffenden Mitgliedstaats durch den Euro ersetzt wird und zur
Festlegung der sonstigen erforderlichen Maßnahmen zur Einführung des Euro als
einheitliche Währung in diesem Mitgliedstaat. Der Rat beschließt mit Einstimmigkeit der
Mitglieder, die die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und den betreffenden
Mitgliedstaat vertreten, nach Anhörung der Europäischen Zentralbank.
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(1) Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt, für die eine Ausnahmeregelung gilt,
wird
unbeschadet des Artikels III-187
Absatz 1 der in Artikel 45 der Satzung des
Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank
bezeichnete Erweiterte Rat der Europäischen Zentralbank als drittes Beschlussorgan
der Europäischen Zentralbank errichtet.
(2) Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt, für die eine Ausnahmeregelung gilt,
ist es
die Aufgabe der Europäischen Zentralbank, in Bezug auf diese Mitgliedstaaten
a) die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Zentralbanken zu verstärken;
b) die Koordinierung der Geldpolitik der Mitgliedstaaten mit dem Ziel zu verstärken,
die
Preisstabilität aufrechtzuerhalten;
c) das Funktionieren des Wechselkursmechanismus zu überwachen;
d) Konsultationen zu Fragen durchzuführen, die in die Zuständigkeit der nationalen
Zentralbanken fallen und die Stabilität der Finanzinstitute und -märkte berühren;
e) die seinerzeitigen Aufgaben des Europäischen Fonds für währungspolitische
Zusammenarbeit, die zuvor vom Europäischen Währungsinstitut übernommen worden
waren, wahrzunehmen.
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Jeder Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, behandelt seine
Wechselkurspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse. Er
berücksichtigt dabei die Erfahrungen, die bei der Zusammenarbeit im Rahmen des
Wechselkursmechanismus gesammelt worden sind.
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(1) Ist ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, hinsichtlich seiner
Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht, die sich entweder
aus einem Ungleichgewicht seiner Gesamtzahlungsbilanz oder aus der Art der ihm zur
Verfügung stehenden Devisen ergeben, und sind diese Schwierigkeiten geeignet,
insbesondere das Funktionieren des Binnenmarkts oder die Verwirklichung der
gemeinsamen Handelspolitik zu gefährden, so prüft die Kommission unverzüglich die
Lage dieses Staates sowie die Maßnahmen, die er getroffen hat oder unter Einsatz aller
ihm zur Verfügung stehenden Mittel nach der Verfassung treffen kann. Die Kommission
gibt die Maßnahmen an, die sie dem betreffenden Mitgliedstaat empfiehlt.
Erweisen sich die von einem Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt,
ergriffenen und die von der Kommission angeregten Maßnahmen als unzureichend, die
aufgetretenen oder drohenden Schwierigkeiten zu beheben, so empfiehlt die
Kommission dem Rat nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses einen
gegenseitigen Beistand und die dafür geeigneten Methoden.
Die Kommission unterrichtet den Rat regelmäßig über die Lage und ihre Entwicklung.
(2) Der Rat erlässt die Europäischen Verordnungen oder Beschlüsse zur Gewährung
des gegenseitigen Beistands und zur Festlegung der entsprechenden Bedingungen und
Einzelheiten.
Der gegenseitige Beistand kann insbesondere erfolgen
a) durch ein abgestimmtes Vorgehen bei anderen internationalen Organisationen, an
die
sich die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, wenden können;
b) durch Maßnahmen, die notwendig sind, um Verlagerungen von Handelsströmen zu
vermeiden, falls der in Schwierigkeiten befindliche Mitgliedstaat, für den eine
Ausnahmeregelung gilt, mengenmäßige Beschränkungen gegenüber Drittländern
beibehält oder wieder einführt;
c) durch Bereitstellung von Krediten in begrenzter Höhe seitens anderer Mitgliedstaaten;
hierzu ist ihr Einverständnis erforderlich.
(3) Stimmt der Rat dem von der Kommission empfohlenen gegenseitigen Beistand nicht
zu oder sind der gewährte Beistand und die getroffenen Maßnahmen unzureichend, so
ermächtigt die Kommission den in Schwierigkeiten befindlichen Mitgliedstaat, für den
eine Ausnahmeregelung gilt, Schutzmaßnahmen zu treffen, deren Bedingungen und
Einzelheiten sie festlegt.
Der Rat kann diese Ermächtigung aufheben und die Bedingungen und Einzelheiten
ändern.
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(1) Gerät ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, in eine plötzliche
Zahlungsbilanzkrise und wird ein Europäischer Beschluss nach Artikel III-201
Absatz 2
nicht unverzüglich erlassen, so kann dieser Mitgliedstaat vorsorglich die erforderlichen
Schutzmaßnahmen ergreifen. Sie dürfen nur ein Mindestmaß an Störungen im
Funktionieren des Binnenmarkts verursachen und nicht über das zur Behebung der
plötzlich aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Ausmaß hinausgehen.
(2) Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten werden über die
Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 spätestens bei deren Inkrafttreten unterrichtet. Die
Kommission kann dem Rat den gegenseitigen Beistand nach Artikel III-201 empfehlen.
(3) Der Rat kann auf Empfehlung der Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts-
und Finanzausschusses einen Europäischen Beschluss erlassen, in dem festgestellt
wird, dass der betreffende Mitgliedstaat die Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 zu
ändern, auszusetzen oder aufzuheben hat.
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