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TEIL III
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TITEL V - AUSWÄRTIGES HANDELN DER UNION
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KAPITEL II - GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK
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Abschnitt 2 - Gemeinsame
Sicherheits- und Verteidigungspolitik
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(1) Die Union bestimmt und verwirklicht im Rahmen der Grundsätze und Ziele ihres
auswärtigen Handelns eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die sich auf alle
Bereiche der Außen- und Sicherheitspolitik erstreckt.
(2) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
aktiv
und vorbehaltlos im Geiste der Loyalität und der gegenseitigen Solidarität.
Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um ihre gegenseitige politische Solidarität
zu
stärken und weiterzuentwickeln. Sie enthalten sich jeder Handlung, die den Interessen
der Union zuwiderläuft oder ihrer Wirksamkeit als kohärente Kraft in den internationalen
Beziehungen schaden könnte.
Der Rat und der Außenminister der Union tragen für die Einhaltung dieser Grundsätze
Sorge.
(3) Die Union verfolgt ihre Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, indem sie
a) die allgemeinen Leitlinien bestimmt,
b) Europäische Beschlüsse erlässt zur Festlegung
i) der von der Union durchzuführenden Aktionen,
ii) der von der Union einzunehmenden Standpunkte,
iii) der Einzelheiten der Durchführung der unter den Ziffern i und ii genannten
Europäischen Beschlüsse,
c) und die systematische Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Führung ihrer
Politik ausbaut.
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(1) Der Europäische Rat bestimmt die allgemeinen Leitlinien der Gemeinsamen Außen-
und Sicherheitspolitik, und zwar auch bei Fragen mit verteidigungspolitischen Bezügen.
Wenn eine internationale Entwicklung es erfordert, beruft der Präsident des
Europäischen Rates eine außerordentliche Tagung des Europäischen Rates ein, um die
strategischen Vorgaben für die Politik der Union angesichts dieser Entwicklung
festzulegen.
(2) Der Rat erlässt die für die Festlegung und Durchführung der Gemeinsamen Außen-
und Sicherheitspolitik erforderlichen Europäischen Beschlüsse auf der Grundlage der
vom Europäischen Rat festgelegten allgemeinen Leitlinien und strategischen Vorgaben.
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(1) Der Außenminister der Union, der im Rat „Auswärtige Angelegenheiten“
den Vorsitz
führt, trägt durch seine Vorschläge zur Festlegung der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik bei und stellt sicher, dass die vom Europäischen Rat und vom Rat
erlassenen Europäischen Beschlüsse durchgeführt werden.
(2) Der Außenminister vertritt die Union in den Bereichen der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik. Er führt im Namen der Union den politischen Dialog mit Dritten und
vertritt den Standpunkt der Union in internationalen Organisationen und auf
internationalen Konferenzen.
(3) Bei der Erfüllung seines Auftrags stützt sich der Außenminister der Union auf
einen
Europäischen Auswärtigen Dienst. Dieser Dienst arbeitet mit den diplomatischen
Diensten der Mitgliedstaaten zusammen und umfasst Beamte aus den einschlägigen
Abteilungen des Generalsekretariats des Rates und der Kommission sowie
abgeordnetes Personal der nationalen diplomatischen Dienste. Die Organisation und die
Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes werden durch einen
Europäischen Beschluss des Rates festgelegt. Der Rat beschließt auf Vorschlag des
Außenministers der Union nach Anhörung des Europäischen Parlaments und nach
Zustimmung der Kommission.
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(1) Verlangt eine internationale Situation ein operatives Vorgehen der Union, so erlässt
der Rat die erforderlichen Europäischen Beschlüsse. In diesen Beschlüssen werden die
Ziele, der Umfang, die der Union zur Verfügung zu stellenden Mittel sowie die
Durchführungsbedingungen und erforderlichenfalls die Dauer der Aktion festgelegt.
Tritt eine Änderung der Umstände mit erheblichen Auswirkungen auf eine Frage ein,
die
Gegenstand eines solchen Europäischen Beschlusses ist, so überprüft der Rat die
Grundsätze und Ziele dieses Beschlusses und erlässt die erforderlichen Europäischen
Beschlüsse.
(2) Die Europäischen Beschlüsse nach Absatz 1 sind für die Mitgliedstaaten bei ihren
Stellungnahmen und ihrem Vorgehen bindend.
(3) Jede einzelstaatliche Stellungnahme oder Maßnahme, die im Rahmen eines
Europäischen Beschlusses nach Absatz 1 geplant ist, wird von dem betreffenden
Mitgliedstaat so rechtzeitig mitgeteilt, dass erforderlichenfalls eine vorherige
Abstimmung im Rat stattfinden kann. Die Pflicht zur vorherigen Unterrichtung gilt nicht
für Maßnahmen, die eine bloße Umsetzung dieses Beschlusses auf einzelstaatlicher
Ebene darstellen.
(4) Bei zwingender Notwendigkeit aufgrund der Entwicklung der Lage, und falls die
in
Absatz 1 vorgesehene Überprüfung des Europäischen Beschlusses nicht stattfindet,
können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Ziele dieses
Beschlusses sofort die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Der Mitgliedstaat, der
solche Maßnahmen ergreift, unterrichtet den Rat unverzüglich davon.
(5) Ergeben sich bei der Durchführung eines Europäischen Beschlusses im Sinne
dieses Artikels größere Schwierigkeiten, so befasst ein Mitgliedstaat den Rat, der
darüber berät und nach angemessenen Lösungen sucht. Diese dürfen nicht im
Widerspruch zu den Zielen der Aktion stehen oder ihrer Wirksamkeit schaden.
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Der Rat erlässt Europäische Beschlüsse, in denen der Standpunkt der Union zu einer
bestimmten Frage geografischer oder thematischer Art bestimmt wird. Die
Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre einzelstaatliche Politik mit den
Standpunkten der Union in Einklang steht.
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(1) Jeder Mitgliedstaat, der Außenminister der Union oder der Außenminister mit
Unterstützung der Kommission kann den Rat mit einer Frage der Gemeinsamen Außen-
und Sicherheitspolitik befassen und ihm Initiativen beziehungsweise Vorschläge
unterbreiten.
(2) In den Fällen, in denen eine rasche Entscheidung notwendig ist, beruft der
Außenminister der Union von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats innerhalb von
48 Stunden, bei absoluter Notwendigkeit in kürzerer Zeit, eine außerordentliche Tagung
des Rates ein.
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(1) Europäische Beschlüsse nach diesem Kapitel werden vom Rat einstimmig erlassen.
Jedes Mitglied des Rates, das sich bei einer Abstimmung seiner Stimme enthält, kann
hierzu eine förmliche Erklärung abgeben. In diesem Fall ist es nicht verpflichtet, den
Europäischen Beschluss durchzuführen, akzeptiert jedoch, dass dieser für die Union
bindend ist. Im Geiste gegenseitiger Solidarität unterlässt der betreffende Mitgliedstaat
alles, was dem auf diesem Beschluss beruhenden Vorgehen der Union zuwiderlaufen
oder es behindern könnte, und die anderen Mitgliedstaaten respektieren seinen
Standpunkt. Vertreten die Mitglieder des Rates, die bei ihrer Stimmenthaltung eine
solche Erklärung abgeben, mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten, die mindestens
ein Drittel der Unionsbevölkerung ausmachen, so wird der Beschluss nicht erlassen.
(2) Abweichend von Absatz 1 beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit, wenn er
a) auf der Grundlage eines Europäischen Beschlusses des Europäischen Rates über
die strategischen Interessen und Ziele der Union nach Artikel III-293
Absatz 1 einen
Europäischen Beschluss erlässt, mit dem eine Aktion oder ein Standpunkt der Union
festgelegt wird;
b) auf einen Vorschlag hin, den ihm der Außenminister der Union auf spezielles
Ersuchen des Europäischen Rates unterbreitet hat, das auf dessen eigene Initiative oder
auf eine Initiative des Außenministers zurückgeht, einen Europäischen Beschluss
erlässt, mit dem eine Aktion oder ein Standpunkt der Union festgelegt wird;
c) einen Europäischen Beschluss zur Durchführung eines Europäischen Beschlusses
erlässt, mit dem eine Aktion oder ein Standpunkt der Union festgelegt wird;
d) nach Artikel III-302
einen Europäischen Beschluss zur Ernennung eines
Sonderbeauftragten erlässt.
Erklärt ein Mitglied des Rates, dass es aus wesentlichen, von ihm darzulegenden
Gründen der nationalen Politik die Absicht hat, eine Beschlussfassung mit qualifizierter
Mehrheit über einen Europäischen Beschluss abzulehnen, so erfolgt keine Abstimmung.
Der Außenminister der Union bemüht sich in engem Benehmen mit dem betroffenen
Mitgliedstaat um eine für diesen Mitgliedstaat annehmbare Lösung. Gelingt dies nicht, so
kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit veranlassen, dass die Frage im Hinblick auf
einen einstimmigen Europäischen Beschluss an den Europäischen Rat verwiesen wird.
(3) Nach Artikel I-40,
Absatz 7 kann der Europäische Rat einstimmig einen
Europäischen Beschluss erlassen, in dem vorgesehen ist, dass der Rat in anderen als
den in Absatz 2 genannten Fällen mit qualifizierter Mehrheit beschließt.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Beschlüsse mit militärischen oder
verteidigungspolitischen Bezügen.
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(1) Hat der Europäische Rat oder der Rat ein gemeinsames Vorgehen der Union im
Sinne des Artikels I-40
Absatz 5 festgelegt, so koordinieren der Außenminister der Union
und die Minister für auswärtige Angelegenheiten der Mitgliedstaaten ihre Tätigkeiten
im
Rat.
(2) Die diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union
in Drittländern und bei internationalen Organisationen arbeiten zusammen und tragen
zur Festlegung und Durchführung des in Absatz 1 genannten gemeinsamen Vorgehens
bei.
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Der Rat kann auf Vorschlag des Außenministers der Union einen Sonderbeauftragten für
besondere politische Fragen ernennen. Der Sonderbeauftragte übt sein Mandat unter
der Verantwortung des Ministers aus.
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Die Union kann in den unter dieses Kapitel fallenden Bereichen Übereinkünfte mit einem
oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen schließen.
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(1) Der Außenminister der Union hört und unterrichtet das Europäische Parlament nach
Artikel I-40
Absatz 8 und Artikel I-41
Absatz 8. Er achtet darauf, dass die Auffassungen
des Europäischen Parlaments gebührend berücksichtigt werden. Die
Sonderbeauftragten können zur Unterrichtung des Europäischen Parlaments mit
herangezogen werden.
(2) Das Europäische Parlament kann Anfragen oder Empfehlungen an den Rat und den
Außenminister der Union richten. Zweimal jährlich führt es eine Aussprache über die
Fortschritte bei der Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik,
einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
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(1) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihr Handeln in internationalen Organisationen
und auf
internationalen Konferenzen. Sie treten dort für die Standpunkte der Union ein. Der
Außenminister der Union trägt für die Organisation dieser Koordinierung Sorge.
In den internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, bei denen
nicht alle Mitgliedstaaten vertreten sind, setzen sich die dort vertretenen Mitgliedstaaten
für die Standpunkte der Union ein.
(2) Nach Artikel I-16
Absatz 2 halten die Mitgliedstaaten, die in internationalen
Organisationen oder auf internationalen Konferenzen vertreten sind, die dort nicht
vertretenen Mitgliedstaaten und den Außenminister der Union über alle Fragen von
gemeinsamem Interesse auf dem Laufenden.
Die Mitgliedstaaten, die auch Mitglieder des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen
sind,
stimmen sich ab und halten die übrigen Mitgliedstaaten sowie den Außenminister der
Union in vollem Umfang auf dem Laufenden. Die Mitgliedstaaten, die Mitglieder des
Sicherheitsrats sind, setzen sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unbeschadet
ihrer Verantwortung aufgrund der Charta der Vereinten Nationen für die Standpunkte und
Interessen der Union ein.
Wenn die Union einen Standpunkt zu einem Thema festgelegt hat, das auf der
Tagesordnung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen steht, beantragen die dort
vertretenen Mitgliedstaaten, dass der Außenminister der Union gebeten wird, den
Standpunkt der Union vorzutragen.
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Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten und die
Delegationen der Union in Drittländern und auf internationalen Konferenzen sowie ihre
Vertretungen bei internationalen Organisationen arbeiten zusammen, um die Einhaltung
und Durchführung der nach diesem Kapitel erlassenen Europäischen Beschlüsse, mit
denen Standpunkte und Aktionen der Union festgelegt werden, zu gewährleisten. Sie
intensivieren ihre Zusammenarbeit durch Informationsaustausch und gemeinsame
Bewertungen.
Sie tragen zur Verwirklichung des in Artikel I-10
Absatz 2 Buchstabe c genannten
Rechts der europäischen Bürgerinnen und Bürger auf Schutz im Hoheitsgebiet von
Drittländern und zur Durchführung der nach Artikel III-127
erlassenen Maßnahmen bei.
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(1) Unbeschadet des Artikels III-344
verfolgt ein Politisches und Sicherheitspolitisches
Komitee die internationale Lage in den Bereichen der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik und trägt auf Ersuchen des Rates, des Außenministers der Union oder
von sich aus durch an den Rat gerichtete Stellungnahmen zur Festlegung der Politik bei.
Ferner überwacht es die Durchführung der vereinbarten Politik; dies gilt unbeschadet der
Zuständigkeiten des Außenministers der Union.
(2) Im Rahmen dieses Kapitels nimmt das Politische und Sicherheitspolitische Komitee
unter der Verantwortung des Rates und des Außenministers der Union die politische
Kontrolle und strategische Leitung von Krisenbewältigungsoperationen im Sinne des
Artikels III-309
wahr.
Der Rat kann das Komitee für den Zweck und die Dauer einer
Krisenbewältigungsoperation, die vom Rat festgelegt werden, ermächtigen, geeignete
Maßnahmen hinsichtlich der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der
Operation zu erlassen.
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Die Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik lässt die Anwendung
der Verfahren und den jeweiligen Umfang der Befugnisse der Organe, die in der
Verfassung für die Ausübung der in den Artikeln I-13
bis I-15
und Artikel I-17
aufgeführten
Zuständigkeiten der Union vorgesehen sind, unberührt.
Ebenso lässt die Durchführung der Politik nach den genannten Artikeln die Anwendung
der Verfahren und den jeweiligen Umfang der Befugnisse der Organe, die in der
Verfassung für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union nach diesem Kapitel
vorgesehen sind, unberührt.
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(1) Die in Artikel I-41
Absatz 1 vorgesehenen Missionen, bei deren Durchführung die
Union auf zivile und militärische Mittel zurückgreifen kann, umfassen gemeinsame
Abrüstungsmaßnahmen, humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, Aufgaben der
militärischen Beratung und Unterstützung, Aufgaben der Konfliktverhütung und der
Erhaltung des Friedens sowie Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung
einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen und Operationen zur Stabilisierung der
Lage nach Konflikten. Mit allen diesen Missionen kann zur Bekämpfung des Terrorismus
beigetragen werden, unter anderem auch durch die Unterstützung für Drittländer bei der
Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet.
(2) Der Rat erlässt die Europäischen Beschlüsse über Missionen nach Absatz 1; in den
Beschlüssen sind Ziel und Umfang der Missionen sowie die für sie geltenden
allgemeinen Durchführungsbestimmungen festgelegt. Der Außenminister der Union
sorgt unter Aufsicht des Rates und in engem und ständigem Benehmen mit dem
Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee für die Koordinierung der zivilen und
militärischen Aspekte dieser Missionen.
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(1) Im Rahmen der nach Artikel III-309
erlassenen Europäischen Beschlüsse kann der
Rat die Durchführung einer Mission einer Gruppe von Mitgliedstaaten übertragen, die
dies wünschen und über die für eine derartige Mission erforderlichen Fähigkeiten
verfügen. Die betreffenden Mitgliedstaaten vereinbaren in Absprache mit dem
Außenminister der Union untereinander die Ausführung der Mission.
(2) Die an der Durchführung der Mission teilnehmenden Mitgliedstaaten unterrichten
den
Rat von sich aus oder auf Antrag eines anderen Mitgliedstaats regelmäßig über den
Stand der Mission. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten befassen den Rat sofort, wenn
sich aus der Durchführung der Mission schwerwiegende Konsequenzen ergeben oder
das Ziel der Mission, ihr Umfang oder die für sie geltenden Regelungen, wie sie in den in
Absatz 1 genannten Europäischen Beschlüssen festgelegt sind, geändert werden
müssen. Der Rat erlässt in diesen Fällen die erforderlichen Europäischen Beschlüsse.
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(1) Aufgabe der nach Artikel I-41
Absatz 3 errichteten, dem Rat unterstellten Agentur für
die Bereiche Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und
Rüstung (Europäische Verteidigungsagentur) ist es,
a) bei der Ermittlung der Ziele im Bereich der militärischen Fähigkeiten der
Mitgliedstaaten und der Beurteilung, ob die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf diese
Fähigkeiten eingegangenen Verpflichtungen erfüllt wurden, mitzuwirken;
b) auf eine Harmonisierung des operativen Bedarfs sowie die Festlegung effizienter
und
kompatibler Beschaffungsverfahren hinzuwirken;
c) multilaterale Projekte zur Erfüllung der Ziele im Bereich der militärischen Fähigkeiten
vorzuschlagen, und für die Koordinierung der von den Mitgliedstaaten durchgeführten
Programme sowie die Verwaltung spezifischer Kooperationsprogramme zu sorgen;
d) die Forschung auf dem Gebiet der Verteidigungstechnologie zu unterstützen,
gemeinsame Forschungsaktivitäten sowie Studien zu technischen Lösungen, die dem
künftigen operativen Bedarf gerecht werden, zu koordinieren und zu planen;
e) dazu beizutragen, dass zweckdienliche Maßnahmen zur Stärkung der industriellen
und technologischen Basis des Verteidigungssektors und für einen wirkungsvolleren
Einsatz der Verteidigungsausgaben ermittelt werden, und diese Maßnahmen
gegebenenfalls durchzuführen.
(2) Alle Mitgliedstaaten können auf Wunsch an der Arbeit der Europäischen
Verteidigungsagentur teilnehmen. Der Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit einen
Europäischen Beschluss, in dem die Rechtsstellung, der Sitz und die Funktionsweise
der Agentur festgelegt werden. Dieser Beschluss trägt dem Umfang der effektiven
Beteiligung an den Tätigkeiten der Agentur Rechnung. Innerhalb der Agentur werden
spezielle Gruppen gebildet, in denen Mitgliedstaaten zusammenkommen, die
gemeinsame Projekte durchführen. Die Agentur versieht ihre Aufgaben
erforderlichenfalls in Verbindung mit der Kommission.
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(1) Die Mitgliedstaaten, die sich an der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit im
Sinne des Artikels I-41
Absatz 6 beteiligen möchten und hinsichtlich der militärischen
Fähigkeiten die Kriterien erfüllen und die Verpflichtungen eingehen, die in dem Protokoll
über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit enthalten sind, teilen dem Rat und dem
Außenminister der Union ihre Absicht mit.
(2) Der Rat erlässt binnen drei Monaten nach der in Absatz 1 genannten Mitteilung
einen
Europäischen Beschluss über die Begründung der Ständigen Strukturierten
Zusammenarbeit und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten. Der Rat
beschließt nach Anhörung des Außenministers der Union mit qualifizierter Mehrheit.
(3) Jeder Mitgliedstaat, der sich zu einem späteren Zeitpunkt an der Ständigen
Strukturierten Zusammenarbeit zu beteiligen wünscht, teilt dem Rat und dem
Außenminister der Union seine Absicht mit.
Der Rat erlässt einen Europäischen Beschluss, in dem die Teilnahme des betreffenden
Mitgliedstaats, der die Kriterien und Verpflichtungen nach den Artikeln 1 und 2 des
Protokolls über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit erfüllt beziehungsweise
eingeht, bestätigt wird. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit nach Anhörung
des
Außenministers der Union. Nur die Mitglieder des Rates, welche die teilnehmenden
Mitgliedstaaten vertreten, beteiligen sich an der Abstimmung.
Als qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von mindestens 55 % derjenigen Mitglieder
des Rates, die die beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, sofern die betreffenden
Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten
Mitgliedstaaten ausmachen.
Für eine Sperrminorität ist mindestens die Mindestzahl der Mitglieder des Rates, die
zusammen mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten vertreten,
zuzüglich eines Mitglieds, erforderlich; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als
erreicht.
(4) Erfüllt ein teilnehmender Mitgliedstaat die Kriterien nach den Artikeln 1 und
2 des
Protokolls über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit nicht mehr oder kann er den
darin genannten Verpflichtungen nicht mehr nachkommen, so kann der Rat einen
Europäischen Beschluss erlassen, durch den die Teilnahme dieses Staates ausgesetzt
wird.
Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Nur die Mitglieder des Rates, welche
die
teilnehmenden Mitgliedstaaten mit Ausnahme des betroffenen Mitgliedstaats vertreten,
beteiligen sich an der Abstimmung.
Als qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von mindestens 55 % derjenigen Mitglieder
des Rates, die die beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, sofern die betreffenden
Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten
Mitgliedstaaten ausmachen.
Für eine Sperrminorität ist mindestens die Mindestzahl der Mitglieder des Rates, die
zusammen mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten vertreten,
zuzüglich eines Mitglieds, erforderlich; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als
erreicht.
(5) Wünscht ein teilnehmender Mitgliedstaat, von der ständigen Strukturierten
Zusammenarbeit Abstand zu nehmen, so teilt er seine Entscheidung dem Rat mit, der
zur Kenntnis nimmt, dass die teilnahme des betreffenden Mitgliedstaats beendet ist.
(6) Mit Ausnahme der Beschlüsse nach den Absätzen 2 bis 5 erlässt der Rat die
Europäischen Beschlüsse und Empfehlungen im Rahmen der Ständigen Strukturierten
Zusammenarbeit einstimmig. Für die Zwecke dieses Absatzes bezieht sich die
Einstimmigkeit allein auf die Stimmen der Vertreter der an der Zusammenarbeit
teilnehmenden Mitgliedstaaten.
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(1) Die Verwaltungsausgaben, die den Organen aus der Durchführung dieses Kapitels
entstehen, gehen zulasten des Haushalts der Union.
(2) Die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Kapitels
gehen ebenfalls zulasten des Haushalts der Union, mit Ausnahme der Ausgaben
aufgrund von Maßnahmen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen und
von Fällen, in denen der Rat etwas anderes beschließt.
In Fällen, in denen die Ausgaben nicht zulasten des Haushalts der Union gehen, gehen
sie nach dem Bruttosozialprodukt-Schlüssel zulasten der Mitgliedstaaten, sofern der Rat
nicht etwas anderes beschließt. Die Mitgliedstaaten, deren Vertreter im Rat eine
förmliche Erklärung nach Artikel III-300
Absatz 1 Unterabsatz 2 abgegeben haben, sind
nicht verpflichtet, zur Finanzierung von Ausgaben für Maßnahmen mit militärischen oder
verteidigungspolitischen Bezügen beizutragen.
(3) Der Rat erlässt einen Europäischen Beschluss zur Festlegung besonderer
Verfahren, um den schnellen Zugriff auf die Haushaltsmittel der Union zu gewährleisten,
die für die Sofortfinanzierung von Initiativen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik, insbesondere von Tätigkeiten zur Vorbereitung einer Mission nach
Artikel I-41
Absatz 1 und Artikel III-309 bestimmt sind. Er beschließt nach Anhörung des
Europäischen Parlaments.
Die Tätigkeiten zur Vorbereitung der in Artikel I-41 Absatz 1 und in Artikel III-309
genannten Missionen, die nicht zulasten des Haushalts der Union gehen, werden aus
einem aus Beiträgen der Mitgliedstaaten gebildeten Anschubfonds finanziert.
Der Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag des Außenministers der Union
die Europäischen Beschlüsse über
a) die Einzelheiten für die Bildung und die Finanzierung des Anschubfonds,
insbesondere die Höhe der Mittelzuweisungen für den Fonds;
b) die Einzelheiten für die Verwaltung des Anschubfonds;
c) die Einzelheiten für die Finanzkontrolle.
Kann die geplante Mission nach Artikel I-41
Absatz 1 und Artikel III-309 nicht aus dem
Haushalt der Union finanziert werden, so ermächtigt der Rat den Außenminister der
Union zur Inanspruchnahme dieses Fonds. Der Außenminister der Union erstattet dem
Rat Bericht über die Erfüllung dieses Mandats.
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