Das Europäische Gesetz, mit dem der Jahreshaushaltsplan der Union festgelegt wird,
wird nach den folgenden Bestimmungen erlassen:
(1) Jedes Organ stellt vor dem 1. Juli einen Haushaltsvoranschlag für seine Ausgaben
für das folgende Haushaltsjahr auf. Die Kommission fasst diese Voranschläge in einem
Entwurf für den Haushaltsplan zusammen, der abweichende Voranschläge enthalten
kann.
Dieser Entwurf umfasst den Ansatz der Einnahmen und den Ansatz der Ausgaben.
(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 1.
September des Jahres, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht, einen
Vorschlag mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor.
Die Kommission kann den Entwurf des Haushaltsplans während des laufenden
Verfahrens bis zur Einberufung des in Absatz 5 genannten Vermittlungsausschusses
ändern.
(3) Der Rat legt seinen Standpunkt zu dem Entwurf des Haushaltsplans fest und leitet
ihn spätestens am 1. Oktober des Jahres, das dem entsprechenden Haushaltsjahr
vorausgeht, dem Europäischen Parlament zu. Er unterrichtet das Europäische
Parlament in allen Einzelheiten über die Gründe, aus denen er seinen Standpunkt
festgelegt hat.
(4) Hat das Europäische Parlament binnen 42 Tagen nach der Übermittlung
a) den Standpunkt des Rates gebilligt, so gilt das Europäische Gesetz zur Festlegung
des Haushaltsplans als erlassen;
b) keinen Beschluss gefasst, so gilt das Europäische Gesetz zur Festlegung des
Haushaltsplans als erlassen;
c) mit der Mehrheit seiner Mitglieder Abänderungen angenommen, so wird die
abgeänderte Fassung des Entwurfs dem Rat und der Kommission zugeleitet. Der
Präsident des Europäischen Parlaments beruft im Einvernehmen mit dem Präsidenten
des Rates umgehend den Vermittlungsausschuss ein. Der Vermittlungsausschuss tritt
jedoch nicht zusammen, wenn der Rat dem Europäischen Parlament binnen zehn
Tagen nach der Übermittlung des geänderten Entwurfs mitteilt, dass er alle seine
Abänderungen billigt.
(5) Der Vermittlungsausschuss, der aus den Mitgliedern des Rates oder deren
Vertretern und ebenso vielen das Europäische Parlament vertretenden Mitgliedern
besteht, hat die Aufgabe, binnen 21 Tagen nach seiner Einberufung auf der Grundlage
der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates mit der qualifizierten
Mehrheit der Mitglieder des Rates oder deren Vertretern und der Mehrheit der das
Europäische Parlament vertretenden Mitglieder eine Einigung über einen gemeinsamen
Entwurf zu erzielen.
Die Kommission nimmt an den Arbeiten des Vermittlungsausschusses teil und ergreift
alle erforderlichen Initiativen, um eine Annäherung der Standpunkte des Europäischen
Parlaments und des Rates zu bewirken.
(6) Einigt sich der Vermittlungsausschuss innerhalb der in Absatz 5 genannten Frist
von
21 Tagen auf einen gemeinsamen Entwurf, so verfügen das Europäische Parlament und
der Rat ab dieser Einigung über eine Frist von 14 Tagen, um den gemeinsamen Entwurf
zu billigen.
(7) Wenn innerhalb der in Absatz 6 genannten Frist von 14 Tagen
a) der gemeinsame Entwurf sowohl vom Europäischen Parlament als auch vom Rat
gebilligt wird oder beide keinen Beschluss fassen oder eines dieser Organe den
gemeinsamen Entwurf billigt, während das andere Organ keinen Beschluss fasst, so gilt
das Europäische Gesetz zur Festlegung des Haushaltsplans als entsprechend dem
gemeinsamen Entwurf endgültig erlassen, oder
b) der gemeinsame Entwurf sowohl vom Europäischen Parlament mit der Mehrheit
seiner Mitglieder als auch vom Rat abgelehnt wird oder eines dieser Organe den
gemeinsamen Entwurf ablehnt, während das andere Organ keinen Beschluss fasst, so
legt die Kommission einen neuen Entwurf für den Haushaltsplan vor, oder
c) der gemeinsame Entwurf vom Europäischen Parlament mit der Mehrheit seiner
Mitglieder abgelehnt wird, während er vom Rat gebilligt wird, so legt die Kommission
einen neuen Entwurf für den Haushaltsplan vor, oder
d) der gemeinsame Entwurf vom Europäischen Parlament gebilligt wird, während er
vom Rat abgelehnt wird, so kann das Europäische Parlament binnen 14 Tagen ab dem
Tag der Ablehnung durch den Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und drei Fünfteln der
abgegebenen Stimmen beschließen, alle oder einige der in Absatz 4 Buchstabe c
genannten Abänderungen zu bestätigen.
Wird eine Abänderung des Europäischen Parlaments nicht bestätigt, so wird der im
Vermittlungsausschuss vereinbarte Standpunkt zu dem Haushaltsposten, der
Gegenstand der Abänderung ist, übernommen. Das Europäische Gesetz zur
Festlegung des Haushaltsplans gilt als auf dieser Grundlage endgültig erlassen.
(8) Einigt sich der Vermittlungsausschuss nicht binnen der in Absatz 5 genannten Frist
von 21 Tagen auf einen gemeinsamen Entwurf, so legt die Kommission einen neuen
Entwurf für den Haushaltsplan vor.
(9) Nach Abschluss des Verfahrens dieses Artikels stellt der Präsident des
Europäischen Parlaments fest, dass das Europäische Gesetz zur Festlegung des
Haushaltsplans endgültig erlassen ist.
(10) Jedes Organ übt die ihm aufgrund dieses Artikels zufallenden Befugnisse unter
Wahrung der Verfassung und der Rechtsakte aus, die auf der Grundlage der Verfassung
insbesondere im Bereich der Eigenmittel der Union und des Gleichgewichts von
Einnahmen und Ausgaben erlassen wurden.