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TEIL III
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TITEL VI - ARBEITSWEISE DER UNION
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KAPITEL I - INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
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Abschnitt 4 - Gemeinsame
Bestimmungen für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der
Union
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(1) Durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz des Rates werden die
erforderlichen Maßnahmen festgelegt, um eine allgemeine unmittelbare Wahl der
Mitglieder des Europäischen Parlaments nach einem einheitlichen Verfahren in allen
Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen
Grundsätzen zu ermöglichen.
Auf Initiative des Europäischen Parlaments beschließt der Rat einstimmig nach
Zustimmung des Europäischen Parlaments, das mit der Mehrheit seiner Mitglieder
entscheidet. Dieses Gesetz oder Rahmengesetz tritt nach Zustimmung der
Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in
Kraft.
(2) Durch Europäisches Gesetz des Europäischen Parlaments werden die Regelungen
und allgemeinen Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben der Mitglieder des
Europäischen Parlaments festgelegt. Das Europäische Parlament beschließt aus
eigener Initiative nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung des Rates. Der
Rat beschließt einstimmig über alle Vorschriften und Bedingungen, die die
Steuerregelung für die Mitglieder oder ehemaligen Mitglieder betreffen.
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Die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene nach Artikel I-46
Absatz 4 und insbesondere die Vorschriften über ihre Finanzierung werden durch
Europäisches Gesetz festgelegt.
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Das Europäische Parlament kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Kommission
auffordern, geeignete Vorschläge zu Fragen vorzulegen, die nach seiner Auffassung die
Ausarbeitung eines Rechtsakts der Union zur Anwendung der Verfassung erfordern.
Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, so teilt sie dem Europäischen Parlament die
Gründe dafür mit.
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Das Europäische Parlament kann bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf Antrag eines
Viertels seiner Mitglieder die Einsetzung eines nichtständigen
Untersuchungsausschusses beschließen, der unbeschadet der Befugnisse, die in der
Verfassung anderen Organen oder Einrichtungen zugewiesen sind, behauptete
Verstöße gegen das Unionsrecht oder Missstände bei der Anwendung desselben prüft;
dies gilt nicht, wenn ein Gericht mit den behaupteten Sachverhalten befasst ist, solange
das Gerichtsverfahren nicht abgeschlossen ist.
Mit der Vorlage seines Berichts hört der nichtständige Untersuchungsausschuss auf
zu
bestehen.
Die Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts werden durch Europäisches
Gesetz des Europäischen Parlaments festgelegt. Das Europäische Parlament
beschließt aus eigener Initiative nach Zustimmung des Rates und der Kommission.
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Nach Artikel I-10
Absatz 2 Buchstabe d kann jede Unionsbürgerin und jeder
Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnort oder
satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat allein oder zusammen mit anderen
Personen in Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der Union fallen und die ihn
oder sie unmittelbar betreffen, eine Petition an das Europäische Parlament richten.
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(1) Das Europäische Parlament wählt den Europäischen Bürgerbeauftragten. Nach
Artikel I-10
Absatz 2 Buchstabe d und Artikel I-49
ist dieser befugt, Beschwerden von
jeder Unionsbürgerin und jedem Unionsbürger oder von jeder natürlichen oder
juristischen Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat
über Missstände bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der
Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union in Ausübung seiner
Rechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen.
Der Bürgerbeauftragte führt im Rahmen seines Auftrags von sich aus oder aufgrund von
Beschwerden, die ihm unmittelbar oder über ein Mitglied des Europäischen Parlaments
zugehen, Untersuchungen durch, die er für gerechtfertigt hält; dies gilt nicht, wenn die
behaupteten Sachverhalte Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind oder waren. Hat
der Bürgerbeauftragte einen Missstand festgestellt, so befasst er die betreffenden
Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen, die über eine Frist von drei Monaten
verfügen, um ihm ihre Stellungnahme zu übermitteln. Der Bürgerbeauftragte legt
anschließend dem Europäischen Parlament und den betreffenden Organen,
Einrichtungen oder sonstigen Stellen einen Bericht vor. Der Beschwerdeführer wird über
das Ergebnis dieser Untersuchungen unterrichtet.
Der Bürgerbeauftragte legt dem Europäischen Parlament jährlich einen Bericht über
die
Ergebnisse seiner Untersuchungen vor.
(2) Der Bürgerbeauftragte wird nach jeder Wahl des Europäischen Parlaments für die
Dauer der Wahlperiode gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Bürgerbeauftragte kann auf Antrag des Europäischen Parlaments vom Gerichtshof
seines Amtes enthoben werden, wenn er die Voraussetzungen für die Ausübung seines
Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat.
(3) Der Bürgerbeauftragte übt sein Amt in völliger Unabhängigkeit aus. Er darf bei
der
Erfüllung seiner Pflichten von keinem Organ, keiner Einrichtung und keiner anderen
Stelle Weisungen einholen oder entgegennehmen. Der Bürgerbeauftragte darf während
seiner Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben.
(4) Durch Europäisches Gesetz des Europäischen Parlaments werden die Regelungen
und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten
festgelegt. Das Europäische Parlament beschließt aus eigener Initiative nach
Stellungnahme der Kommission und nach Zustimmung des Rates.
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Das Europäische Parlament hält jährlich eine Sitzungsperiode ab. Es tritt, ohne dass
es
einer Einberufung bedarf, am zweiten Dienstag des Monats März zusammen.
Das Europäische Parlament kann auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder sowie auf
Antrag des Rates oder der Kommission zu einer außerordentlichen Sitzungsperiode
zusammentreten.
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(1) Der Europäische Rat und der Rat werden vom Europäischen Parlament nach
Maßgabe der Geschäftsordnung des Europäischen Rates und der Geschäftsordnung
des Rates gehört.
(2) Die Kommission kann an allen Sitzungen des Europäischen Parlaments teilnehmen
und wird auf ihren Antrag gehört. Sie antwortet mündlich oder schriftlich auf die ihr vom
Europäischen Parlament oder von dessen Mitgliedern gestellten Fragen.
(3) Das Europäische Parlament erörtert in öffentlicher Sitzung den jährlichen
Gesamtbericht, der ihm von der Kommission vorgelegt wird.
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Soweit die Verfassung nicht etwas anderes bestimmt, beschließt das Europäische
Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlussfähigkeit wird in
seiner Geschäftsordnung festgelegt.
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Das Europäische Parlament erlässt seine Geschäftsordnung mit der Mehrheit seiner
Mitglieder.
Die Verhandlungsniederschriften des Europäischen Parlaments werden nach Maßgabe
der Verfassung und seiner Geschäftsordnung veröffentlicht.
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Wird wegen der Tätigkeit der Kommission ein Misstrauensantrag eingebracht, so darf
das Europäische Parlament nicht vor Ablauf von drei Tagen nach seiner Einbringung
und nur in offener Abstimmung darüber entscheiden.
Wird der Misstrauensantrag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen und mit der Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Parlaments
angenommen, so legen die Mitglieder der Kommission geschlossen ihr Amt nieder, und
der Außenminister der Union legt sein im Rahmen der Kommission ausgeübtes Amt
nieder. Sie bleiben im Amt und führen die laufenden Geschäfte bis zu ihrer Ersetzung
nach den Artikeln I-26
und I-27
weiter. In diesem Fall endet die Amtszeit der zu ihrer
Ersetzung ernannten Mitglieder der Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit
der Mitglieder der Kommission, die ihr Amt geschlossen niederlegen mussten, geendet
hätte.
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(1) Jedes Mitglied des Europäischen Rates kann sich das Stimmrecht höchstens eines
anderen Mitglieds übertragen lassen.
Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem
Zustandekommen von Beschlüssen des Europäischen Rates, zu denen Einstimmigkeit
erforderlich ist, nicht entgegen.
(2) Der Präsident des Europäischen Parlaments kann vom Europäischen Rat gehört
werden.
(3) Der Europäische Rat beschließt mit einfacher Mehrheit über Verfahrensfragen sowie
über den Erlass seiner Geschäftsordnung.
(4) Der Europäische Rat wird vom Generalsekretariat des Rates unterstützt.
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Der Rat wird von seinem Präsidenten aus eigenem Entschluss oder auf Antrag eines
seiner Mitglieder oder der Kommission einberufen.
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(1) Jedes Mitglied des Rates kann sich das Stimmrecht höchstens eines anderen
Mitglieds übertragen lassen.
(2) Ist zu einem Beschluss des Rates die einfache Mehrheit erforderlich, so beschließt
dieser mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.
(3) Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht einer
Beschlussfassung des Rates, für die Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen.
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(1) Ein Ausschuss, der sich aus den Ständigen Vertretern der Regierungen der
Mitgliedstaaten zusammensetzt, trägt die Verantwortung, die Arbeiten des Rates
vorzubereiten und die ihm vom Rat übertragenen Aufträge auszuführen. Der Ausschuss
kann in Fällen, die in der Geschäftsordnung des Rates festgelegt sind,
Verfahrensbeschlüsse fassen.
(2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt, das einem vom Rat
ernannten Generalsekretär untersteht.
Der Rat entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Organisation des
Generalsekretariats.
(3) Der Rat beschließt mit einfacher Mehrheit über Verfahrensfragen sowie über den
Erlass seiner Geschäftsordnung.
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Der Rat kann mit einfacher Mehrheit die Kommission auffordern, die nach seiner Ansicht
zur Verwirklichung der gemeinsamen Ziele geeigneten Untersuchungen vorzunehmen
und ihm entsprechende Vorschläge vorzulegen. Legt die Kommission keinen Vorschlag
vor, so teilt sie dem Rat die Gründe dafür mit.
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Der Rat erlässt Europäische Beschlüsse über die rechtliche Stellung der in der
Verfassung vorgesehenen Ausschüsse. Er beschließt mit einfacher Mehrheit nach
Anhörung der Kommission.
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Die Mitglieder der Kommission haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren
Aufgaben unvereinbar ist. Die Mitgliedstaaten achten ihre Unabhängigkeit und versuchen
nicht, sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Die Mitglieder der Kommission dürfen während ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche
oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit
übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf
ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen,
insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach
Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein. Werden diese Pflichten
verletzt, so kann der Gerichtshof auf Antrag des Rates, der mit einfacher Mehrheit
beschließt, oder der Kommission das Mitglied je nach Lage des Falles nach Artikel III-
349 seines Amtes entheben oder ihm seine Ruhegehaltsansprüche oder andere
an
ihrer Stelle gewährte Vergünstigungen aberkennen.
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(1) Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das
Amt eines Mitglieds der Kommission durch Rücktritt oder Amtsenthebung.
(2) Für ein zurückgetretenes, seines Amtes enthobenes oder verstorbenes Mitglied der
Kommission wird für die verbleibende Amtszeit vom Rat mit Zustimmung des
Präsidenten der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments und nach
den Anforderungen des Artikels I-26
Absatz 4 ein neues Mitglied derselben
Staatsangehörigkeit ernannt.
Der Rat kann auf Vorschlag des Präsidenten der Kommission einstimmig beschließen,
dass ein ausscheidendes Mitglied der Kommission für die verbleibende Amtszeit nicht
ersetzt werden muss, insbesondere wenn es sich um eine kurze Zeitspanne handelt.
(3) Bei Rücktritt, Amtsenthebung oder Tod des Präsidenten wird für die verbleibende
Amtszeit nach Artikel I-27
Absatz 1 ein Nachfolger ernannt.
(4) Bei Rücktritt, Amtsenthebung oder Tod des Außenministers der Union wird für die
verbleibende Amtszeit nach Artikel I-28
Absatz 1 ein Nachfolger ernannt.
(5) Bei Rücktritt aller Mitglieder der Kommission bleiben diese bis zur Neubesetzung
ihres Sitzes nach den Artikeln I-26 und I-27 für die verbleibende Amtszeit im Amt und
führen die laufenden Geschäfte weiter.
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Jedes Mitglied der Kommission, das die Voraussetzungen für die Ausübung seines
Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag
des Rates, der mit einfacher Mehrheit beschließt, oder der Kommission durch den
Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.
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Die Zuständigkeiten der Kommission werden unbeschadet des Artikels I-28
Absatz 4
von ihrem Präsidenten nach Artikel I-27
Absatz 3 gegliedert und zwischen ihren
Mitgliedern aufgeteilt. Der Präsident kann diese Zuständigkeitsverteilung im Laufe der
Amtszeit ändern. Die Mitglieder der Kommission üben die ihnen vom Präsidenten
übertragenen Aufgaben unter dessen Leitung aus.
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Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit der Mitglieder gefasst. Die
Beschlussfähigkeit wird in der Geschäftsordnung festgelegt.
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(1) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, um ihr ordnungsgemäßes
Arbeiten und das ihrer Dienststellen zu gewährleisten. Sie sorgt für die Veröffentlichung
dieser Geschäftsordnung.
(2) Die Kommission veröffentlicht jährlich, und zwar spätestens einen Monat vor Beginn
der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments, einen Gesamtbericht über die
Tätigkeit der Union.
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Der Gerichtshof tagt in Kammern, als Große Kammer oder als Plenum nach Maßgabe
der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
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Der Gerichtshof wird von acht Generalanwälten unterstützt. Auf Antrag des Gerichtshofs
kann der Rat einstimmig einen Europäischen Beschluss erlassen, um die Zahl der
Generalanwälte zu erhöhen.
Der Generalanwalt hat öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit
begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen zu stellen, in denen nach der
Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union seine Mitwirkung erforderlich ist.
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Zu Richtern und Generalanwälten des Gerichtshofs sind Persönlichkeiten auszuwählen,
die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten
richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannt
hervorragender Befähigung sind; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten
im gegenseitigen Einvernehmen nach Anhörung des in Artikel III-357
vorgesehenen
Ausschusses ernannt.
Alle drei Jahre findet nach Maßgabe der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen
Union eine teilweise Neubesetzung der Stellen der Richter und Generalanwälte statt.
Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichtshofs für die Dauer
von
drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
Der Gerichtshof erlässt seine Verfahrensordnung. Sie bedarf der Genehmigung des
Rates.
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Die Zahl der Richter des Gerichts wird in der Satzung des Gerichtshofs der
Europäischen Union festgelegt. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass das
Gericht von Generalanwälten unterstützt wird.
Zu Mitgliedern des Gerichts sind Personen auszuwählen, die jede Gewähr für
Unabhängigkeit bieten und über die Befähigung zur Ausübung hoher richterlicher
Tätigkeiten verfügen. Sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im
gegenseitigen Einvernehmen nach Anhörung des in Artikel III-357
vorgesehenen
Ausschusses ernannt.
Alle drei Jahre wird das Gericht teilweise neu besetzt.
Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichts für die Dauer von
drei
Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
Das Gericht erlässt seine Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof.
Sie bedarf der Genehmigung des Rates.
Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, finden die den Gerichtshof betreffenden
Bestimmungen der Verfassung auf das Gericht Anwendung.
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Es wird ein Ausschuss eingerichtet, der die Aufgabe hat, vor einer Ernennung durch
die
Regierungen der Mitgliedstaaten nach den Artikeln III-355
und III-356
eine Stellungnahme
über die Eignung der Bewerber für die Ausübung des Amts eines Richters oder
Generalanwalts beim Gerichtshof oder beim Gericht abzugeben.
Der Ausschuss setzt sich aus sieben Persönlichkeiten zusammen, die aus dem Kreis
ehemaliger Mitglieder des Gerichtshofs und des Gerichts, der Mitglieder der höchsten
einzelstaatlichen Gerichte und der Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung
ausgewählt werden, von denen einer vom Europäischen Parlament vorgeschlagen wird.
Der Rat erlässt einen Europäischen Beschluss zur Festlegung der Vorschriften für die
Arbeitsweise und einen Europäischen Beschluss zur Ernennung der Mitglieder dieses
Ausschusses. Er beschließt auf Initiative des Präsidenten des Gerichtshofs.
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(1) Das Gericht ist für Entscheidungen im ersten Rechtszug über die in den Artikeln III-
365, III-
367, III-370, III-372 und III-374 genannten
Klagen zuständig, mit Ausnahme
derjenigen Klagen, die einem nach Artikel III-359
eingerichteten Fachgericht übertragen
werden, und der Klagen, die nach Maßgabe der Satzung des Gerichtshofs der
Europäischen Union dem Gerichtshof vorbehalten sind. In der Satzung kann vorgesehen
werden, dass das Gericht für andere Kategorien von Klagen zuständig ist.
Gegen die Entscheidungen des Gerichts aufgrund dieses Absatzes kann nach Maßgabe
der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind, beim
Gerichtshof ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel eingelegt werden.
(2) Das Gericht ist für Entscheidungen über Rechtsmittel gegen die Entscheidungen
der
Fachgerichte zuständig.
Die Entscheidungen des Gerichts aufgrund dieses Absatzes können unter den
Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung des Gerichtshofs der
Europäischen Union vorgesehen sind, in Ausnahmefällen vom Gerichtshof überprüft
werden, wenn die ernste Gefahr besteht, dass die Einheit oder die Kohärenz des
Unionsrechts berührt wird.
(3) Das Gericht ist auf besonderen, in der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen
Union festgelegten Sachgebieten für Vorabentscheidungen nach Artikel III-369
zuständig.
Wenn das Gericht der Auffassung ist, dass eine Rechtssache eine
Grundsatzentscheidung erfordert, die die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts
berühren könnte, kann es die Rechtssache zur Entscheidung an den Gerichtshof
verweisen.
Die Entscheidungen des Gerichts über Anträge auf Vorabentscheidung können unter
den Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind, in
Ausnahmefällen vom Gerichtshof überprüft werden, wenn die ernste Gefahr besteht,
dass die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts berührt wird.
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(1) Durch Europäisches Gesetz können dem Gericht beigeordnete Fachgerichte
eingerichtet werden, die für Entscheidungen im ersten Rechtszug über bestimmte
Kategorien von Klagen zuständig sind, die auf besonderen Sachgebieten erhoben
werden. Es wird entweder auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des
Gerichtshofs oder auf Antrag des Gerichtshofs nach Anhörung der Kommission
erlassen.
(2) In dem Europäischen Gesetz über die Einrichtung eines Fachgerichts werden die
Regeln für die Zusammensetzung dieses Gerichts und die ihm zugewiesenen
Befugnisse festgelegt.
(3) Gegen die Entscheidungen der Fachgerichte kann vor dem Gericht ein auf
Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel oder, wenn das Europäische Gesetz über die
Einrichtung des Fachgerichts dies vorsieht, ein auch Sachfragen betreffendes
Rechtsmittel eingelegt werden.
(4) Zu Mitgliedern der Fachgerichte sind Personen auszuwählen, die jede Gewähr für
Unabhängigkeit bieten und über die Befähigung zur Ausübung richterlicher Tätigkeiten
verfügen. Sie werden vom Rat ernannt, der einstimmig beschließt.
(5) Die Fachgerichte erlassen ihre Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem
Gerichtshof. Diese Verfahrensordnung bedarf der Genehmigung des Rates.
(6) Soweit das Europäische Gesetz über die Einrichtung des Fachgerichts nichts
anderes vorsieht, finden die den Gerichtshof der Europäischen Union betreffenden
Bestimmungen der Verfassung und die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen
Union auf die Fachgerichte Anwendung. Titel I und Artikel 64 der Satzung gelten auf
jeden Fall für die Fachgerichte.
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Hat ein Mitgliedstaat nach Auffassung der Kommission gegen eine Verpflichtung aus
der
Verfassung verstoßen, so gibt sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme hierzu
ab; sie hat diesem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Kommt der betreffende Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der Kommission
gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen
Union anrufen.
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Jeder Mitgliedstaat kann den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen, wenn er der
Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus der
Verfassung verstoßen hat.
Bevor ein Mitgliedstaat wegen einer angeblichen Verletzung der Verpflichtungen aus
der
Verfassung gegen einen anderen Staat Klage erhebt, muss er die Kommission damit
befassen.
Die Kommission erlässt eine mit Gründen versehene Stellungnahme; sie gibt den
beteiligten Staaten zuvor Gelegenheit zu schriftlicher und mündlicher Äußerung in einem
kontradiktorischen Verfahren.
Gibt die Kommission binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem ein
entsprechender Antrag gestellt wurde, keine Stellungnahme ab, so kann ungeachtet des
Fehlens der Stellungnahme vor dem Gerichtshof geklagt werden.
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(1) Stellt der Gerichtshof der Europäischen Union fest, dass ein Mitgliedstaat gegen
eine
Verpflichtung aus der Verfassung verstoßen hat, so hat dieser Staat die Maßnahmen zu
ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben.
(2) Hat der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen, die sich aus dem in Absatz 1
genannten Urteil ergeben, nach Auffassung der Kommission nicht getroffen, so kann die
Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen, nachdem sie diesem
Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Hierbei benennt sie die Höhe des
von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds,
die sie den Umständen nach für angemessen hält.
Stellt der Gerichtshof fest, dass der betreffende Mitgliedstaat seinem Urteil nicht
nachgekommen ist, so kann er die Zahlung eines Pauschalbetrags oder Zwangsgelds
verhängen.
Dieses Verfahren lässt den Artikel III-361
unberührt.
(3) Erhebt die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage nach Artikel
III-360,
weil sie der Auffassung ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen seine
Verpflichtung verstoßen hat, Maßnahmen zur Umsetzung eines Europäischen
Rahmengesetzes mitzuteilen, so kann sie, wenn sie dies für zweckmäßig hält, die
Höhe
des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags oder
Zwangsgelds benennen, die sie den Umständen nach für angemessen hält.
Stellt der Gerichtshof einen Verstoß fest, so kann er gegen den betreffenden
Mitgliedstaat die Zahlung eines Pauschalbetrags oder eines Zwangsgelds bis zur Höhe
des von der Kommission genannten Betrags verhängen. Die Zahlungsverpflichtung gilt
ab dem vom Gerichtshof in seinem Urteil festgelegten Zeitpunkt.
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In den Europäischen Gesetzen oder Verordnungen des Rates kann dem Gerichtshof der
Europäischen Union eine Zuständigkeit übertragen werden, die die Befugnis zu
unbeschränkter Ermessensnachprüfung und zur Änderung oder Verhängung der in
ihnen vorgesehenen Sanktionen umfasst.
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Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verfassung kann dem Gerichtshof der
Europäischen Union durch Europäisches Gesetz in dem darin festgelegten Umfang die
Zuständigkeit übertragen werden, über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der
Anwendung von aufgrund der Verfassung angenommenen Rechtsakten, mit denen
europäische Rechtstitel für das geistige Eigentum geschaffen werden, zu entscheiden.
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(1) Der Gerichtshof der Europäischen Union überwacht die Rechtmäßigkeit der
Europäischen Gesetze und Rahmengesetze sowie der Handlungen des Rates, der
Kommission und der Europäischen Zentralbank, soweit es sich nicht um Empfehlungen
oder Stellungnahmen handelt, und der Handlungen des Europäischen Parlaments und
des Europäischen Rates mit Rechtswirkung gegenüber Dritten. Er überwacht ebenfalls
die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union
mit Rechtswirkung gegenüber Dritten.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 ist der Gerichtshof der Europäischen Union für
Klagen zuständig, die ein Mitgliedstaat, das Europäische Parlament, der Rat oder die
Kommission wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften,
Verletzung der Verfassung oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden
Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erhebt.
(3) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist unter den in den Absätzen 1 und 2
genannten Bedingungen zuständig für Klagen des Rechnungshofs, der Europäischen
Zentralbank und des Ausschusses der Regionen, die auf die Wahrung ihrer Rechte
abzielen.
(4) Jede natürliche oder juristische Person kann unter den in den Absätzen 1 und 2
genannten Bedingungen gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell
betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie
unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage
erheben.
(5) In den Rechtsakten zur Gründung von Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union
können besondere Bedingungen und Einzelheiten für die Erhebung von Klagen von
natürlichen oder juristischen Personen gegen Handlungen dieser Einrichtungen und
sonstigen Stellen vorgesehen werden, die eine Rechtswirkung gegenüber diesen
Personen haben.
(6) Die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben;
diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Veröffentlichung der betreffenden
Handlung, ihrer Bekanntgabe an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem
Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.
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Ist die Klage begründet, so erklärt der Gerichtshof der Europäischen Union die
angefochtene Handlung für nichtig.
Erklärt er eine Handlung für nichtig, so bezeichnet er, falls er dies für notwendig
hält,
diejenigen ihrer Wirkungen, die als fortgeltend zu betrachten sind.
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Unterlässt es das Europäische Parlament, der Europäische Rat, der Rat, die
Kommission oder die Europäische Zentralbank, unter Verletzung der Verfassung, tätig
zu werden, so können die Mitgliedstaaten und die anderen Organe der Union beim
Gerichtshof der Europäischen Union Klage auf Feststellung dieser
Verfassungsverletzung erheben. Dieser Artikel gilt entsprechend für die Einrichtungen
und sonstigen Stellen der Union, die es unterlassen, tätig zu werden.
Diese Klage ist nur zulässig, wenn die betreffenden Organe, Einrichtungen oder
sonstigen Stellen zuvor aufgefordert worden sind, tätig zu werden. Haben sie binnen
zwei Monaten nach dieser Aufforderung nicht Stellung genommen, so kann die Klage
innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten erhoben werden.
Jede natürliche oder juristische Person kann nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 vor
dem Gerichtshof Beschwerde darüber führen, dass ein Organ, eine Einrichtung oder
eine sonstige Stelle der Union es unterlassen hat, einen anderen Akt als eine
Empfehlung oder eine Stellungnahme an sie zu richten.
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Die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen, von denen die für nichtig erklärte
Handlung ausging oder deren Untätigkeit als verfassungswidrig erklärt wurde, haben die
sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ergebenden Maßnahmen
zu ergreifen.
Diese Verpflichtung besteht unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus der
Anwendung des Artikels III-431
Absatz 2 ergeben.
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Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung
a) über die Auslegung der Verfassung,
b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen
und
sonstigen Stellen der Union.
Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses
Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann
es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.
Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen
Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des
innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung
des Gerichtshofs verpflichtet.
Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren, das eine inhaftierte Person
betrifft, bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, so entscheidet der Gerichtshof
innerhalb kürzester Zeit.
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Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für Streitsachen über den in Artikel III-431
Absätze 2 und 3 vorgesehenen Schadensersatz zuständig.
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Der Gerichtshof ist für Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit eines nach Artikel I-59
erlassenen Rechtsakts des Europäischen Rates oder des Rates nur auf Antrag des von
einer Feststellung des Europäischen Rates oder des Rates betroffenen Mitgliedstaats
und lediglich im Hinblick auf die Einhaltung der in dem genannten Artikel vorgesehenen
Verfahrensbestimmungen zuständig.
Der Antrag muss binnen eines Monats nach der jeweiligen Feststellung gestellt werden.
Der Gerichtshof entscheidet binnen eines Monats nach Antragstellung.
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Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für alle Streitsachen zwischen der Union
und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen
zuständig, die im Statut der Beamten und in den Beschäftigungsbedingungen für die
sonstigen Bediensteten festgelegt sind.
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Der Gerichtshof der Europäischen Union ist nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen zuständig in Streitsachen über
a) die Erfüllung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus der Satzung der
Europäischen Investitionsbank. Der Verwaltungsrat der Bank besitzt hierbei die der
Kommission in Artikel III-360 übertragenen Befugnisse;
b) die Beschlüsse des Rates der Gouverneure der Europäischen Investitionsbank. Jeder
Mitgliedstaat, die Kommission und der Verwaltungsrat der Bank können hierzu nach
Maßgabe des Artikels III-365
Klage erheben;
c) die Beschlüsse des Verwaltungsrats der Europäischen Investitionsbank. Diese
können nach Maßgabe des Artikels III-365 nur von Mitgliedstaaten oder der Kommission
und lediglich wegen Verletzung der Formvorschriften des Artikels 19
Absätze 2, 5, 6 und
7 der Satzung
der Investitionsbank angefochten werden;
d) die Erfüllung der sich aus der Verfassung und der Satzung des Europäischen
Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ergebenden
Verpflichtungen durch die nationalen Zentralbanken. Der Rat der Europäischen
Zentralbank besitzt hierbei gegenüber den nationalen Zentralbanken die Befugnisse, die
der Kommission in Artikel III-360 gegenüber den Mitgliedstaaten eingeräumt werden.
Stellt der Gerichtshof der Europäischen Union fest, dass eine nationale Zentralbank
gegen eine Verpflichtung aus der Verfassung verstoßen hat, so hat diese Bank die
Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben.
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Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für Entscheidungen aufgrund einer
Schiedsklausel zuständig, die in einem von der Union oder für ihre Rechnung
abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist.
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(1) Soweit keine Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund der
Verfassung besteht, sind Streitsachen, bei denen die Union Partei ist, der Zuständigkeit
der einzelstaatlichen Gerichte nicht entzogen.
(2) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, Streitigkeiten über die Auslegung oder
Anwendung der Verfassung nicht anders als in der Verfassung vorgesehen zu regeln.
(3) Der Gerichtshof ist zuständig für Entscheidungen über jede mit dem Gegenstand
der
Verfassung in Zusammenhang stehende Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten, wenn
diese bei ihm aufgrund eines Schiedsvertrags anhängig gemacht wird.
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Der Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht zuständig im Bereich der Artikel I-40
und I-41,
im Bereich des Titels V Kapitel
II über die Gemeinsame Außen- und
Sicherheitspolitik und im Bereich der Artikel III-293,
soweit er die Gemeinsame Außen-
und Sicherheitspolitik betrifft.
Der Gerichtshof ist jedoch zuständig für die Kontrolle der Einhaltung von Artikel III-308
und für die unter den Voraussetzungen des Artikels III-365
Absatz 4 erhobenen Klagen
im Zusammenhang mit der Überwachung der Rechtmäßigkeit Europäischer Beschlüsse
über restriktive Maßnahmen gegenüber natürlichen oder juristischen Personen, die
der
Rat auf der Grundlage von Titel V Kapitel II erlassen hat.
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Bei der Ausübung seiner Befugnisse im Rahmen der Bestimmungen von Titel III Kapitel
IV Abschnitte 4
und 5 über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist der
Gerichtshof der Europäischen Union nicht zuständig für die Überprüfung der
Gültigkeit
oder Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen der Polizei oder anderer
Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats oder der Wahrnehmung der
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
und den Schutz der inneren Sicherheit.
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Ungeachtet des Ablaufs der in Artikel III-365
Absatz 6 genannten Frist kann jede Partei in
einem Rechtsstreit, bei dem die Rechtmäßigkeit eines von einem Organ, einer
Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union erlassenen Rechtsakts mit allgemeiner
Geltung angefochten wird, vor dem Gerichtshof der Europäischen Union die
Unanwendbarkeit dieses Rechtsakts aus den in Artikel III-365 Absatz 2 genannten
Gründen geltend machen.
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(1) Klagen beim Gerichtshof der Europäischen Union haben keine aufschiebende
Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält,
die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen.
(2) Der Gerichtshof der Europäischen Union kann in den bei ihm anhängigen Sachen die
erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.
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Die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union sind nach Artikel III-401
vollstreckbar.
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Die Satzung
des Gerichtshofs der Europäischen Union wird in einem Protokoll festgelegt.
Durch Europäisches Gesetz kann die Satzung mit Ausnahme ihres Titels I und ihres
Artikels 64 geändert werden. Es wird entweder auf Antrag des Gerichtshofs nach
Anhörung der Kommission oder auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des
Gerichtshofs erlassen.
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(1) Der Rat der Europäischen Zentralbank besteht aus den Mitgliedern des Direktoriums
der Europäischen Zentralbank und den Präsidenten der nationalen Zentralbanken der
Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels III-197
gilt.
(2) Das Direktorium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier
weiteren Mitgliedern.
Der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder des Direktoriums werden
vom Europäischen Rat auf Empfehlung des Rates nach Anhörung des Europäischen
Parlaments und des Rates der Europäischen Zentralbank aus dem Kreis der in
Währungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten mit
qualifizierter Mehrheit ernannt.
Ihre Amtszeit beträgt acht Jahre; Wiederernennung ist nicht zulässig.
Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Mitglieder des Direktoriums werden.
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(1) Der Präsident des Rates und ein Mitglied der Kommission können ohne Stimmrecht
an den Sitzungen des Rates der Europäischen Zentralbank teilnehmen.
Der Präsident des Rates kann dem Rat der Europäischen Zentralbank einen Antrag zur
Beratung vorlegen.
(2) Der Präsident der Europäischen Zentralbank wird zur Teilnahme an den Tagungen
des Rates eingeladen, wenn dieser Fragen im Zusammenhang mit den Zielen und
Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken erörtert.
(3) Die Europäische Zentralbank unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem
Europäischen Rat, dem Rat und der Kommission einen Jahresbericht über die Tätigkeit
des Europäischen Systems der Zentralbanken und die Geld- und Währungspolitik im
vergangenen und im laufenden Jahr. Der Präsident der Europäischen Zentralbank legt
den Bericht dem Europäischen Parlament, das auf dieser Grundlage eine allgemeine
Aussprache durchführen kann, und dem Rat vor.
Der Präsident der Europäischen Zentralbank und die anderen Mitglieder des
Direktoriums können auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder auf ihre Initiative
von den zuständigen Gremien des Europäischen Parlaments gehört werden.
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(1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der
Union. Er prüft ebenfalls die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben jeder
Einrichtung und jeder sonstigen Stelle der Union, soweit der Rechtsakt zur Errichtung
dieser Einrichtung oder dieser Stelle dies nicht ausschließt.
Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung über
die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und
Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge vor, die im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht wird. Diese Erklärung kann durch spezifische
Beurteilungen zu allen größeren Tätigkeitsbereichen der Union ergänzt werden.
(2) Der Rechungshof prüft die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen
und Ausgaben und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
Dabei berichtet er insbesondere über alle Fälle von Unregelmäßigkeiten.
Die Prüfung der Einnahmen erfolgt anhand der Feststellungen und der Zahlungen der
Einnahmen an die Union.
Die Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittelbindungen und der Zahlungen.
Diese Prüfungen können vor Abschluss der Rechnung des betreffenden Haushaltsjahrs
durchgeführt werden.
(3) Die Prüfung wird anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort
und Stelle bei den anderen Organen und in den Räumlichkeiten aller Einrichtungen und
sonstigen Stellen, die Einnahmen oder Ausgaben für Rechnung der Union verwalten,
sowie der natürlichen und juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt
erhalten, und in den Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten
erfolgt in Verbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn
diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit verfügen, mit den zuständigen
einzelstaatlichen Dienststellen. Der Rechnungshof und die einzelstaatlichen
Rechnungsprüfungsorgane arbeiten unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll
zusammen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an
der Prüfung teilzunehmen beabsichtigen.
Die anderen Organe, die Einrichtungen oder die sonstigen Stellen, die Einnahmen oder
Ausgaben für Rechnung der Union verwalten, die natürlichen oder juristischen
Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, und die einzelstaatlichen
Rechnungsprüfungsorgane oder, wenn diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit
verfügen, die zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen übermitteln dem
Rechnungshof auf dessen Antrag die für die Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen
Unterlagen oder Informationen.
Die Rechte des Rechnungshofs auf Zugang zu Informationen der Europäischen
Investitionsbank im Zusammenhang mit deren Tätigkeit bei der Verwaltung von
Einnahmen und Ausgaben der Union werden in einer Vereinbarung zwischen dem
Rechnungshof, der Bank und der Kommission geregelt. Der Rechnungshof hat auch
dann Recht auf Zugang zu den Informationen, die für die Prüfung der von der Bank
verwalteten Einnahmen und Ausgaben der Union erforderlich sind, wenn eine
entsprechende Vereinbarung nicht besteht.
(4) Der Rechnungshof erstellt nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahrs einen
Jahresbericht. Dieser Bericht wird den anderen Organen vorgelegt und im Amtsblatt der
Europäischen Union zusammen mit den Antworten dieser Organe auf die Bemerkungen
des Rechnungshofs veröffentlicht.
Er kann ferner jederzeit seine Bemerkungen zu besonderen Fragen vorlegen,
insbesondere in Form von Sonderberichten, und auf Antrag eines der anderen Organe
Stellungnahmen abgeben.
Er nimmt seine jährlichen Berichte, Sonderberichte oder Stellungnahmen mit der
Mehrheit seiner Mitglieder an. Er kann jedoch für die Annahme bestimmter Arten von
Berichten oder Stellungnahmen nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung Kammern
bilden.
Er unterstützt das Europäische Parlament und den Rat bei der Kontrolle der Ausführung
des Haushaltsplans.
Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Genehmigung des Rates.
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(1) Zu Mitgliedern des Rechnungshofs sind Persönlichkeiten auszuwählen, die in ihren
jeweiligen Staaten Rechnungsprüfungsorganen angehören oder angehört haben oder
die für dieses Amt besonders geeignet sind. Sie müssen jede Gewähr für
Unabhängigkeit bieten.
(2) Die Mitglieder des Rechnungshofs werden auf sechs Jahre ernannt. Ihre
Wiederernennung ist zulässig. Der Rat erlässt einen Europäischen Beschluss zur
Festlegung der entsprechend den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellten
Liste der Mitglieder. Er beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
Die Mitglieder des Rechnungshofs wählen aus ihrer Mitte ihren Präsidenten für drei
Jahre.
Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Mitglieder des Rechnungshofs dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Weisungen
von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder einholen noch entgegennehmen.
Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist.
(4) Die Mitglieder des Rechnungshofs dürfen während ihrer Amtszeit keine andere
entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit
übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf
ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen,
insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach
Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.
(5) Abgesehen von regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt
eines Mitglieds des Rechnungshofs durch Rücktritt oder durch Amtsenthebung durch
den Gerichtshof nach Absatz 6.
Für das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger
ernannt.
Außer im Fall der Amtsenthebung bleiben die Mitglieder des Rechnungshofs bis zur
Neubesetzung ihres Sitzes im Amt.
(6) Ein Mitglied des Rechnungshofs kann nur dann seines Amtes enthoben oder seiner
Ruhegehaltsansprüche oder anderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für
verlustig erklärt werden, wenn der Gerichtshof auf Antrag des Rechnungshofs feststellt,
dass es nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem
Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt.
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Der Ausschuss der Regionen hat höchstens 350 Mitglieder. Der Rat erlässt einstimmig
auf Vorschlag der Kommission einen Europäischen Beschluss über die
Zusammensetzung des Ausschusses.
Die Mitglieder des Ausschusses und eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden
für
fünf Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Ein Mitglied des Ausschusses darf
nicht gleichzeitig Mitglied des Europäischen Parlaments sein.
Der Rat erlässt den Europäischen Beschluss zur Festlegung der entsprechend den
Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellten Liste der Mitglieder und
Stellvertreter.
Die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses endet automatisch bei Ablauf des in Artikel
I-32 Absatz
2 genannten Mandats, aufgrund dessen sie vorgeschlagen wurden; für die
verbleibende Amtszeit wird nach demselben Verfahren ein Nachfolger ernannt.
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Der Ausschuss der Regionen wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein
Präsidium für zweieinhalb Jahre.
Er wird von seinem Präsidenten auf Antrag des Europäischen Parlaments, des Rates
oder der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentreten.
Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
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Der Ausschuss der Regionen wird vom Europäischen Parlament, vom Rat oder von der
Kommission in den in der Verfassung vorgesehenen und in allen anderen Fällen gehört,
in denen eines dieser Organe dies für zweckmäßig erachtet, insbesondere in Fällen,
welche die grenzüberschreitende Zusammenarbeit betreffen.
Wenn das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission es für notwendig
erachten, setzen sie dem Ausschuss für die Vorlage seiner Stellungnahme eine Frist;
diese beträgt mindestens einen Monat ab Eingang der entsprechenden Mitteilung beim
Präsidenten des Ausschusses. Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer
Stellungnahme unberücksichtigt bleiben.
Wird der Wirtschafts- und Sozialausschuss gehört, so wird der Ausschuss der
Regionen vom Europäischen Parlament, vom Rat oder von der Kommission über
dieses Ersuchen um Stellungnahme unterrichtet. Der Ausschuss der Regionen kann
eine entsprechende Stellungnahme abgeben, wenn er der Auffassung ist, dass
spezifische regionale Interessen berührt werden. Er kann auch von sich aus eine
Stellungnahme abgeben.
Die Stellungnahme des Ausschusses sowie ein Bericht über seine Beratungen werden
dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt.
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Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat höchstens 350 Mitglieder. Der Rat erlässt
einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Europäischen Beschluss über die
Zusammensetzung des Ausschusses.
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Die Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses werden für fünf Jahre ernannt.
Wiederernennung ist zulässig.
Der Rat erlässt den Europäischen Beschluss zur Festlegung der entsprechend den
Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellten Liste der Mitglieder.
Der Rat beschließt nach Anhörung der Kommission. Er kann die Meinung der
maßgeblichen europäischen Organisationen der verschiedenen Zweige des Wirtschafts-
und Soziallebens und der Zivilgesellschaft einholen, die von der Tätigkeit der Union
betroffen sind.
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Der Wirtschafts- und Sozialausschuss wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und
sein Präsidium für zweieinhalb Jahre.
Er wird von seinem Präsidenten auf Antrag des Europäischen Parlaments, des Rates
oder der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentreten.
Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
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Der Wirtschafts- und Sozialausschuss wird vom Europäischen Parlament, vom Rat
oder von der Kommission in den in der Verfassung vorgesehenen Fällen gehört. Er kann
von diesen Organen in allen Fällen gehört werden, in denen sie dies für zweckmäßig
erachten. Er kann auch von sich aus Stellungnahmen abgeben.
Wenn das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission es für notwendig
erachten, setzen sie dem Ausschuss für die Vorlage seiner Stellungnahme eine Frist;
diese beträgt mindestens einen Monat ab Eingang der Mitteilung beim Präsidenten des
Ausschusses. Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer Stellungnahme
unberücksichtigt bleiben.
Die Stellungnahmen des Ausschusses sowie ein Bericht über seine Beratungen werden
dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt.
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Die Europäische Investitionsbank besitzt Rechtspersönlichkeit.
Mitglieder sind die Mitgliedstaaten.
Die Satzung
der Europäischen Investitionsbank ist Gegenstand eines Protokolls.
Die Satzung der Europäischen Investitionsbank kann durch Europäisches Gesetz des
Rates geändert werden. Der Rat beschließt einstimmig entweder auf Antrag der
Europäischen Investitionsbank nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der
Kommission oder auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen
Parlaments und der Europäischen Investitionsbank.
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Aufgabe der Europäischen Investitionsbank ist es, zu einer ausgewogenen und
reibungslosen Entwicklung des Binnenmarktes im Interesse der Union beizutragen;
hierbei bedient sie sich des Kapitalmarkts sowie ihrer eigenen Mittel. In diesem Sinne
erleichtert sie ohne Verfolgung eines Erwerbszwecks, insbesondere durch Gewährung
von Darlehen und Bürgschaften, die Finanzierung der nachstehend bezeichneten
Vorhaben in allen Wirtschaftszweigen:
a) Vorhaben zur Erschließung der weniger entwickelten Gebiete;
b) Vorhaben zur Modernisierung oder Umstellung von Unternehmen oder zur Schaffung
neuer Arbeitsmöglichkeiten, die sich aus der Verwirklichung oder dem Funktionieren des
Binnenmarktes ergeben und wegen ihres Umfangs oder ihrer Art mit den in den
einzelnen Mitgliedstaaten vorhandenen Mitteln nicht vollständig finanziert werden können;
c) Vorhaben von gemeinsamem Interesse für mehrere Mitgliedstaaten, die wegen ihres
Umfangs oder ihrer Art mit den in den einzelnen Mitgliedstaaten vorhandenen Mitteln
nicht vollständig finanziert werden können.
In Erfüllung ihrer Aufgabe erleichtert die Europäische Investitionsbank die Finanzierung
von Investitionsprogrammen in Verbindung mit der Unterstützung aus den Strukturfonds
und anderen Finanzierungsinstrumenten der Union.
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(1) Wird der Rat aufgrund der Verfassung auf Vorschlag der Kommission tätig, so kann
er diesen Vorschlag nur einstimmig abändern; dies gilt nicht in den Fällen nach Artikel I-
55, Artikel I-56,
Artikel III-396
Absätze 10 und 13, Artikel III-404
und Artikel III-405
Absatz 2.
(2) Solange der Rat nicht beschlossen hat, kann die Kommission ihren Vorschlag
jederzeit im Verlauf der Verfahren zur Annahme eines Rechtsakts der Union ändern.
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(1) Werden Europäische Gesetze oder Rahmengesetze nach Maßgabe der Verfassung
im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen, so gilt das nachstehende Verfahren.
(2) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen
Vorschlag.
Erste Lesung
(3) Das Europäische Parlament legt seinen Standpunkt in erster Lesung fest und
übermittelt ihn dem Rat.
(4) Billigt der Rat den Standpunkt des Europäischen Parlaments, so ist der betreffende
Rechtsakt in der Fassung des Standpunkts des Europäischen Parlaments erlassen.
(5) Billigt der Rat den Standpunkt des Europäischen Parlaments nicht, so legt er seinen
Standpunkt in erster Lesung fest und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament.
(6) Der Rat unterrichtet das Europäische Parlament in allen Einzelheiten über die
Gründe, aus denen er seinen Standpunkt in erster Lesung festgelegt hat. Die
Kommission unterrichtet das Europäische Parlament in allen Einzelheiten über ihren
Standpunkt.
Zweite Lesung
(7) Hat das Europäische Parlament binnen drei Monaten nach der Übermittlung
a) den Standpunkt des Rates in erster Lesung gebilligt oder sich nicht geäußert, so
gilt
der betreffende Rechtsakt als in der Fassung des Standpunkts des Rates erlassen;
b) den Standpunkt des Rates in erster Lesung mit der Mehrheit seiner Mitglieder
abgelehnt, so gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen;
c) mit der Mehrheit seiner Mitglieder Abänderungen an dem Standpunkt des Rates in
erster Lesung vorgeschlagen, so wird die abgeänderte Fassung dem Rat und der
Kommission zugeleitet; die Kommission gibt eine Stellungnahme zu diesen
Abänderungen ab.
(8) Hat der Rat binnen drei Monaten nach Eingang der Abänderungen des Europäischen
Parlaments mit qualifizierter Mehrheit
a) alle diese Abänderungen gebilligt, so gilt der betreffende Rechtsakt als erlassen;
b) nicht alle Abänderungen gebilligt, so beruft der Präsident des Rates im Einvernehmen
mit dem Präsidenten des Europäischen Parlaments binnen sechs Wochen den
Vermittlungsausschuss ein.
(9) Über Abänderungen, zu denen die Kommission eine ablehnende Stellungnahme
abgegeben hat, beschließt der Rat einstimmig.
Vermittlung
(10) Der Vermittlungsausschuss, der aus den Mitgliedern des Rates oder deren
Vertretern und ebenso vielen das Europäische Parlament vertretenden Mitgliedern
besteht, hat die Aufgabe, mit der qualifizierten Mehrheit der Mitglieder des Rates oder
deren Vertretern und der Mehrheit der das Europäische Parlament vertretenden
Mitglieder binnen sechs Wochen nach seiner Einberufung eine Einigung auf der
Grundlage der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates in zweiter
Lesung zu erzielen.
(11) Die Kommission nimmt an den Arbeiten des Vermittlungsausschusses teil und
ergreift alle erforderlichen Initiativen, um auf eine Annäherung der Standpunkte des
Europäischen Parlaments und des Rates hinzuwirken.
(12) Billigt der Vermittlungsausschuss binnen sechs Wochen nach seiner Einberufung
keinen gemeinsamen Entwurf, so gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen.
Dritte Lesung
(13) Billigt der Vermittlungsausschuss innerhalb dieser Frist einen gemeinsamen
Entwurf, so verfügen das Europäische Parlament und der Rat ab dieser Billigung über
eine Frist von sechs Wochen, um den betreffenden Rechtsakt entsprechend diesem
Entwurf zu erlassen, wobei im Europäischen Parlament die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen und im Rat die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Andernfalls gilt der
vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen.
(14) Die in diesem Artikel genannten Fristen von drei Monaten beziehungsweise sechs
Wochen werden auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um
höchstens einen Monat beziehungsweise zwei Wochen verlängert.
Besondere Bestimmungen
(15) Wird in den in der Verfassung vorgesehenen Fällen ein Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz auf Initiative einer Gruppe von Mitgliedstaaten, auf Empfehlung der
Europäischen Zentralbank oder auf Antrag des Gerichtshofs im ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren erlassen, so finden Absatz 2, Absatz 6 Satz 2 und Absatz 9
keine Anwendung.
In diesen Fällen übermitteln das Europäische Parlament und der Rat der Kommission
den Entwurf des Rechtsakts sowie ihre jeweiligen Standpunkte in erster und zweiter
Lesung. Das Europäische Parlament oder der Rat können die Kommission während
des gesamten Verfahrens um eine Stellungnahme bitten, die die Kommission auch von
sich aus abgeben kann. Sie kann auch nach Maßgabe des Absatzes 11 an dem
Vermittlungsausschuss teilnehmen, sofern sie dies für erforderlich hält.
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Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission beraten sich und regeln
einvernehmlich die Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit. Dazu können sie unter Wahrung
der Verfassung interinstitutionelle Vereinbarungen schließen, die auch bindenden
Charakter haben können.
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(1) Zur Ausübung ihrer Aufgaben stützen sich die Organe, Einrichtungen und sonstigen
Stellen der Union auf eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung.
(2) Die Bestimmungen zu diesem Zweck werden unter Beachtung des Statuts und der
Beschäftigungsbedingungen nach Artikel III-427
durch Europäisches Gesetz erlassen.
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(1) Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gewährleisten die
Transparenz ihrer Tätigkeit und erlassen nach Artikel I-50
in ihren Geschäftsordnungen
spezielle Bestimmungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu ihren Dokumenten.
Artikel I-50 Absatz 3 und der vorliegende Artikel gelten für den Gerichtshof der
Europäischen Union, die Europäische Zentralbank und die Europäische Investitionsbank
nur dann, wenn sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.
(2) Das Europäische Parlament und der Rat sorgen dafür, dass die Dokumente, die die
Gesetzgebungsverfahren betreffen, nach Maßgabe des in Artikel I-50 Absatz 3
genannten Europäischen Gesetzes öffentlich zugänglich gemacht werden.
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(1) Der Rat erlässt die Europäischen Verordnungen und Beschlüsse zur Festlegung
a) der Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter für den Präsidenten des Europäischen
Rates, den Präsidenten der Kommission, den Außenminister der Union, die Mitglieder
der Kommission, die Präsidenten, die Mitglieder und die Kanzler des Gerichtshofs der
Europäischen Union, sowie den Generalsekretär des Rates;
b) der Beschäftigungsbedingungen, insbesondere der Gehälter, Vergütungen und
Ruhegehälter für den Präsidenten und die Mitglieder des Rechnungshofs;
c) aller als Entgelt gezahlten Vergütungen für die unter den Buchstaben a und b
genannten Personen.
(2) Der Rat erlässt die Europäischen Verordnungen und Beschlüsse zur Festlegung der
Vergütungen der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses.
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Die Handlungen des Rates, der Kommission oder der Europäischen Zentralbank, die
eine Zahlung auferlegen, sind vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber den
Mitgliedstaaten.
Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des
Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird
nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der
staatlichen Behörde erteilt, welche die Regierung jedes Mitgliedstaats zu diesem Zweck
bestimmt und der Kommission und dem Gerichtshof der Europäischen Union benennt.
Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei erfüllt,
so kann diese die Zwangsvollstreckung nach innerstaatlichem Recht betreiben, indem
sie die zuständige Behörde unmittelbar anruft.
Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der
Europäischen Union ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der
Vollstreckungsbestimmungen sind jedoch die einzelstaatlichen Rechtsprechungsorgane
zuständig.
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