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TEIL III
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TITEL III - INTERNE POLITIKBEREICHE UND MASSNAHMEN
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KAPITEL I - BINNENMARKT
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Abschnitt
1 - Verwirklichung und Funktionieren des
Binnenmarkts
Abschnitt
2 - Freizügigkeit und freier Dienstleistungsverkehr
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(1) Die Union erlässt die erforderlichen Maßnahmen, um nach Maßgabe der
einschlägigen Bestimmungen der Verfassung den Binnenmarkt zu verwirklichen
beziehungsweise dessen Funktionieren zu gewährleisten.
(2) Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie
Verkehr von Personen, Dienstleistungen, Waren und Kapital nach Maßgabe der
Verfassung gewährleistet ist.
(3) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission die Europäischen Verordnungen oder
Beschlüsse, mit denen die Leitlinien und Bedingungen festgelegt werden, die erforderlich
sind, um in allen betroffenen Sektoren einen ausgewogenen Fortschritt zu gewährleisten.
(4) Bei der Formulierung ihrer Vorschläge zur Verwirklichung der Ziele der Absätze
1 und
2 berücksichtigt die Kommission den Umfang der Anstrengungen, die einigen
Volkswirtschaften mit unterschiedlichem Entwicklungsstand für die Verwirklichung des
Binnenmarkts abverlangt werden; sie kann geeignete Maßnahmen vorschlagen.
Erhalten diese Maßnahmen die Form von Ausnahmeregelungen, so müssen sie
vorübergehender Art sein und dürfen das Funktionieren des Binnenmarkts so wenig wie
möglich stören.
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Die Mitgliedstaaten setzen sich miteinander ins Benehmen, um durch gemeinsames
Vorgehen zu verhindern, dass das Funktionieren des Binnenmarkts durch Maßnahmen
beeinträchtigt wird, die ein Mitgliedstaat bei einer schwerwiegenden innerstaatlichen
Störung der öffentlichen Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr
darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der Verpflichtungen trifft, die er
im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit
übernommen hat.
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Werden im Binnenmarkt die Wettbewerbsbedingungen durch Maßnahmen aufgrund der
Artikel III-131 und III-436 verfälscht,
so prüft die Kommission gemeinsam mit dem
beteiligten Mitgliedstaat, wie diese Maßnahmen den Vorschriften der Verfassung
angepasst werden können.
In Abweichung von dem in den Artikeln III-360
und III-361
vorgesehenen Verfahren kann
die Kommission oder ein Mitgliedstaat den Gerichtshof unmittelbar anrufen, wenn die
Kommission oder der Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat die
in den Artikeln III-131 und III-436 vorgesehenen Befugnisse missbraucht. Der Gerichtshof
entscheidet unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
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(1) Die Arbeitnehmer haben das Recht, sich innerhalb der Union frei zu bewegen.
(2) Jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung der
Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige
Arbeitsbedingungen ist verboten.
(3) Die Arbeitnehmer haben — vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen
Ordnung,
Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen — das Recht,
a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;
b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen;
c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer
dieses
Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;
d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter
Bedingungen zu verbleiben, welche in Europäischen Verordnungen der Kommission
festgelegt sind.
(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen
Verwaltung.
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Die zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Sinne des Artikels III-133
erforderlichen Maßnahmen werden durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz
festgelegt. Es wird nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen.
Das Europäische Gesetz oder Rahmengesetz hat insbesondere Folgendes zum Ziel:
a) die Sicherstellung einer engen Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen
Arbeitsverwaltungen;
b) die Beseitigung der Verwaltungsverfahren und -praktiken sowie der für den Zugang
zu
verfügbaren Arbeitsplätzen vorgeschriebenen Fristen, die sich aus innerstaatlichen
Rechtsvorschriften oder zuvor zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen
Übereinkünften ergeben und deren Beibehaltung die Herstellung der Freizügigkeit der
Arbeitnehmer hindert;
c) die Beseitigung aller Fristen und sonstigen Beschränkungen, die in innerstaatlichen
Rechtsvorschriften oder zuvor zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen
Übereinkünften vorgesehen sind und die den Arbeitnehmern der anderen Mitgliedstaaten
für die freie Wahl des Arbeitsplatzes andere Bedingungen als den inländischen
Arbeitnehmern auferlegen;
d) die Schaffung geeigneter Verfahren für die Zusammenführung und den Ausgleich von
Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zu Bedingungen, die eine ernstliche
Gefährdung des Lebensstandards und des Beschäftigungsstands in den einzelnen
Gebieten und Industrien ausschließen.
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Die Mitgliedstaaten fördern den Austausch junger Arbeitnehmer im Rahmen eines
gemeinsamen Programms.
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(1) Die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit
der
Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen werden durch Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz festgelegt; zu diesem Zweck wird darin insbesondere ein System
eingeführt, welches zu- und abwandernden Arbeitnehmern und Selbstständigen sowie
deren anspruchsberechtigten Angehörigen Folgendes sichert:
a) die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen
Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung
des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;
b) die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheitsgebieten der
Mitgliedstaaten wohnen.
(2) Ist ein Mitglied des Rates der Auffassung, dass ein Entwurf eines Europäischen
Gesetzes oder Rahmengesetzes nach Absatz 1 wesentliche Aspekte wie den
Geltungsbereich, die Kosten oder die Finanzstruktur seines Systems der sozialen
Sicherheit verletzen oder dessen finanzielles Gleichgewicht beeinträchtigen würde, so
kann es beantragen, dass der Europäische Rat befasst wird. In diesem Fall wird das
Verfahren nach Artikel III-396
ausgesetzt. Nach einer Aussprache geht der Europäische
Rat binnen vier Monaten nach Aussetzung des Verfahrens wie folgt vor:
a) Er verweist den Entwurf an den Rat zurück, wodurch die Aussetzung des Verfahrens
nach Artikel III-396 beendet wird, oder
b) er ersucht die Kommission um Vorlage eines neuen Vorschlags; in diesem Fall gilt
der ursprünglich vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen.
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Die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit von Staatsangehörigen eines
Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe dieses
Unterabschnitts verboten. Das Gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von
Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines
Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind.
Vorbehaltlich des Abschnitts 4 über den Kapital- und Zahlungsverkehr haben die
Angehörigen eines Mitgliedstaats das Recht, im Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaats selbstständige Erwerbstätigkeiten aufzunehmen und auszuüben sowie
Unternehmen, insbesondere Gesellschaften im Sinne des Artikels III-142
Absatz 2, nach
den Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats für seine eigenen Angehörigen zu
gründen und zu leiten.
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(1) Die Maßnahmen zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für eine bestimmte
Tätigkeit werden durch Europäisches Rahmengesetz festgelegt. Es wird nach Anhörung
des Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen.
(2) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission erfüllen die Aufgaben, die
ihnen aufgrund von Absatz 1 übertragen sind, indem sie insbesondere
a) im Allgemeinen diejenigen Tätigkeiten mit Vorrang behandeln, bei denen die
Niederlassungsfreiheit die Entwicklung der Produktion und des Handels in besonderer
Weise fördert;
b) eine enge Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Verwaltungen der
Mitgliedstaaten sicherstellen, um sich über die besondere Lage auf den verschiedenen
Tätigkeitsgebieten innerhalb der Union zu unterrichten;
c) die aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder zuvor zwischen den Mitgliedstaaten
geschlossenen Übereinkünften abgeleiteten Verwaltungsverfahren und -praktiken
ausschalten, deren Beibehaltung der Niederlassungsfreiheit entgegensteht;
d) dafür Sorge tragen, dass Arbeitnehmer eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt sind, dort verbleiben und eine selbstständige
Tätigkeit unter denselben Voraussetzungen ausüben können, die sie erfüllen müssten,
wenn sie in diesen Staat erst zu dem Zeitpunkt einreisen würden, zu dem sie diese
Tätigkeit aufzunehmen beabsichtigen;
e) den Erwerb und die Nutzung von Grundbesitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
durch Angehörige eines anderen Mitgliedstaats ermöglichen, soweit hierdurch die
Grundsätze des Artikels III-227
Absatz 2 nicht beeinträchtigt werden;
f) veranlassen, dass bei jedem in Betracht kommenden Wirtschaftszweig die
Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit in Bezug auf die Voraussetzungen für die
Errichtung von Agenturen, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats sowie für den Eintritt des Personals der
Hauptniederlassung in ihre Leitungs- oder Überwachungsorgane schrittweise
aufgehoben werden;
g) soweit erforderlich die Schutzbestimmungen koordinieren, die in den Mitgliedstaaten
den Gesellschaften im Sinne des Artikels III-142
Absatz 2 im Interesse der
Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig
zu gestalten;
h) sicherstellen, dass die Bedingungen für die Niederlassung nicht durch Beihilfen
der
Mitgliedstaaten verfälscht werden.
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Auf Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat dauernd oder zeitweise mit der Ausübung
öffentlicher Gewalt verbunden sind, findet dieser Unterabschnitt in dem betreffenden
Mitgliedstaat keine Anwendung.
Durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz können bestimmte Tätigkeiten von der
Anwendung dieses Unterabschnitts ausgenommen werden.
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(1) Dieser Unterabschnitt und die aufgrund dessen erlassenen Maßnahmen
beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten, die eine Sonderregelung für Ausländer vorsehen und aus Gründen der
öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.
(2) Die in Absatz 1 genannten nationalen Vorschriften werden durch Europäisches
Rahmengesetz koordiniert.
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(1) Die Aufnahme und die Ausübung selbstständiger Tätigkeiten werden durch
Europäisches Rahmengesetz erleichtert. Dieses hat Folgendes zum Ziel:
a) die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen
Befähigungsnachweise;
b) die Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten.
(2) Die schrittweise Aufhebung der Beschränkungen für die ärztlichen, arztähnlichen
und
pharmazeutischen Berufe setzt die Koordinierung der Bedingungen für die Ausübung
dieser Berufe in den einzelnen Mitgliedstaaten voraus.
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Für die Anwendung dieses Unterabschnitts stehen die nach den Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre
Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, den
natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind.
Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des
Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen
Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen
Erwerbszweck verfolgen.
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Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verfassung stellen die Mitgliedstaaten
die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Beteiligung am
Kapital von Gesellschaften im Sinne des Artikels III-142
Absatz 2 den eigenen
Staatsangehörigen gleich.
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Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für
Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des
Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe dieses Unterabschnitts
verboten.
Durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz kann die Anwendung dieses
Unterabschnitts auf Erbringer von Dienstleistungen ausgedehnt werden, welche die
Staatsangehörigkeit eines Drittlandes besitzen und innerhalb der Union ansässig sind.
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Dienstleistungen im Sinne der Verfassung sind Leistungen, die in der Regel gegen
Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über die Freizügigkeit der
Personen und über den freien Waren- und Kapitalverkehr unterliegen.
Als Dienstleistungen gelten insbesondere:
a) gewerbliche Tätigkeiten,
b) kaufmännische Tätigkeiten,
c) handwerkliche Tätigkeiten,
d) freiberufliche Tätigkeiten.
Unbeschadet des Unterabschnitts 2 über die Niederlassungsfreiheit kann der Leistende
zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem
Mitgliedstaat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den
Voraussetzungen, welche dieser Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt.
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(1) Für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs gilt Kapitel
III
Abschnitt 7 über den Verkehr.
(2) Die Liberalisierung der mit dem Kapitalverkehr verbundenen Dienstleistungen der
Banken und Versicherungen wird im Einklang mit der Liberalisierung des Kapitalverkehrs
durchgeführt.
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(1) Die Maßnahmen zur Liberalisierung einer bestimmten Dienstleistung werden durch
Europäisches Rahmengesetz festgelegt. Es wird nach Anhörung des Wirtschafts- und
Sozialausschusses erlassen.
(2) Bei dem in Absatz 1 genannten Europäischen Rahmengesetz sind im Allgemeinen
mit Vorrang diejenigen Dienstleistungen zu berücksichtigen, welche die
Produktionskosten unmittelbar beeinflussen oder deren Liberalisierung zur Förderung
des Warenverkehrs beiträgt.
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Die Mitgliedstaaten bemühen sich, über das Ausmaß der Liberalisierung der
Dienstleistungen, zu dem sie aufgrund des nach Artikel III-147
Absatz 1 erlassenen
Europäischen Rahmengesetzes verpflichtet sind, hinauszugehen, falls ihre
wirtschaftliche Gesamtlage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies
zulassen.
Die Kommission richtet entsprechende Empfehlungen an die betreffenden
Mitgliedstaaten.
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Solange die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs nicht aufgehoben sind,
wenden sie die Mitgliedstaaten ohne Unterscheidung nach Staatsangehörigkeit oder
Aufenthaltsort auf alle Erbringer von Dienstleistungen nach Artikel III-144
Absatz 1 an.
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Die Artikel III-139
bis III-142 finden
auf das in diesem Unterabschnitt geregelte
Sachgebiet Anwendung.
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(1) Die Union umfasst eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch
erstreckt und das Verbot umfasst, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle
und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen
Zolltarifs gegenüber Drittländern.
(2) Absatz 4 und Unterabschnitt 3 über das Verbot von mengenmäßigen
Beschränkungen gelten für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für
diejenigen Waren aus Drittländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr
befinden.
(3) Als im freien Verkehr eines Mitgliedstaats befindlich gelten diejenigen Waren
aus
Drittländern, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt
sowie die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht
ganz oder teilweise rückvergütet worden sind.
(4) Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den
Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot gilt auch für Finanzzölle.
(5) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission die Europäischen Verordnungen oder
Beschlüsse zur Festsetzung der Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs.
(6) Bei der Ausübung der ihr aufgrund dieses Artikels übertragenen Aufgaben geht die
Kommission von folgenden Gesichtspunkten aus:
a) der Notwendigkeit, den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern
zu fördern;
b) der Entwicklung der Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Union, soweit diese
Entwicklung zu einer Zunahme der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen führt;
c) dem Versorgungsbedarf der Union an Rohstoffen und Halbfertigwaren; hierbei achtet
die Kommission darauf, zwischen den Mitgliedstaaten die Wettbewerbsbedingungen für
Fertigwaren nicht zu verfälschen;
d) der Notwendigkeit, ernsthafte Störungen im Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten
zu
vermeiden und eine rationelle Entwicklung der Erzeugung sowie eine Ausweitung des
Verbrauchs innerhalb der Union zu gewährleisten.
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Im Rahmen des Geltungsbereichs der Verfassung werden durch Europäisches Gesetz
oder Rahmengesetz Maßnahmen zum Ausbau der Zusammenarbeit im Zollwesen
zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission
festgelegt.
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Mengenmäßige Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher
Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.
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Artikel III-153
steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen
nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit,
zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des
nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert
oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote
oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung
noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten
darstellen.
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(1) Die Mitgliedstaaten formen ihre staatlichen Handelsmonopole derart um, dass jede
Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den
Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist.
Dieser Artikel gilt für alle Einrichtungen, durch die ein Mitgliedstaat unmittelbar
oder
mittelbar die Einfuhr oder die Ausfuhr zwischen den Mitgliedstaaten rechtlich oder
tatsächlich kontrolliert, lenkt oder merklich beeinflusst. Er gilt auch für die von einem
Staat auf andere Rechtsträger übertragenen Monopole.
(2) Die Mitgliedstaaten unterlassen jede neue Maßnahme, die den in Absatz 1 genannten
Grundsätzen widerspricht oder die Tragweite der Artikel über das Verbot von Zöllen und
mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten einengt.
(3) Ist mit einem staatlichen Handelsmonopol eine Regelung zur Erleichterung des
Absatzes oder der Verwertung landwirtschaftlicher Erzeugnisse verbunden, so sollen
bei der Anwendung dieses Artikels gleichwertige Sicherheiten für die Beschäftigung und
den Lebensstandard der betreffenden Erzeuger gewährleistet werden.
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Im Rahmen dieses Abschnitts sind Beschränkungen des Kapital- und des
Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten
und Drittländern verboten.
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(1) Artikel III-156
berührt nicht die Anwendung derjenigen Beschränkungen auf
Drittländer, die am 31. Dezember 1993 aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften
oder von Rechtsvorschriften der Union für den Kapitalverkehr mit Drittländern im
Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschließlich Anlagen in Immobilien, mit der
Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von
Wertpapieren zu den Kapitalmärkten bestanden. Für in Estland und Ungarn bestehende
Beschränkungen nach innerstaatlichem Recht ist der maßgebliche Zeitpunkt der 31.
Dezember 1999.
(2) Die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Kapitalverkehr mit Drittländern im
Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschließlich Anlagen in Immobilien, mit der
Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von
Wertpapieren zu den Kapitalmärkten werden durch Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz festgelegt.
Unbeschadet sonstiger Bestimmungen der Verfassung bemühen sich das Europäische
Parlament und der Rat um eine möglichst weit gehende Verwirklichung des Zieles eines
freien Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern.
(3) In Abweichung von Absatz 2 können Maßnahmen, die im Rahmen des Unionsrechts
für die Liberalisierung des Kapitalverkehrs mit Drittländern einen Rückschritt darstellen,
nur durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz des Rates festgelegt werden.
Dieser beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
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(1) Artikel III-156
berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten,
a) die einschlägigen Bestimmungen ihres Steuerrechts anzuwenden, die
Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich
behandeln,
b) die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Zuwiderhandlungen gegen
innerstaatliche Rechtsvorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Steuerrechts und
der Aufsicht über Finanzinstitute, zu verhindern, sowie Meldeverfahren für den
Kapitalverkehr zwecks administrativer oder statistischer Information vorzusehen oder
Maßnahmen zu erlassen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit
gerechtfertigt sind.
(2) Dieser Abschnitt berührt nicht die Anwendbarkeit von Beschränkungen des
Niederlassungsrechts, die mit der Verfassung vereinbar sind.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen und Verfahren dürfen weder ein
Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien
Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels III-156 darstellen.
(4) Ist kein Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz nach Artikel III-157
Absatz 3
erlassen worden, so kann die Kommission oder, wenn diese binnen drei Monaten nach
der Vorlage eines entsprechenden Antrags des betreffenden Mitgliedstaats keinen
Europäischen Beschluss erlassen hat, der Rat einen Europäischen Beschluss
erlassen, mit dem festgelegt wird, dass die von einem Mitgliedstaat in Bezug auf ein
oder mehrere Drittländer getroffenen restriktiven steuerlichen Maßnahmen insofern als
mit der Verfassung vereinbar anzusehen sind, als sie durch eines der Ziele der Union
gerechtfertigt und mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes
vereinbar sind. Der Rat beschließt einstimmig auf Antrag eines Mitgliedstaats.
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Falls Kapitalbewegungen aus oder nach Drittländern unter außergewöhnlichen
Umständen das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion schwerwiegend
stören oder zu stören drohen, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission Europäische
Verordnungen oder Beschlüsse zur Einführung von Schutzmaßnahmen gegenüber
Drittländern mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten erlassen, wenn
diese unbedingt erforderlich sind. Er beschließt nach Anhörung der Europäischen
Zentralbank.
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Sofern dies notwendig ist, um die Ziele des Artikels III-257
in Bezug auf die Verhütung
und Bekämpfung von Terrorismus und damit verbundenen Aktivitäten zu verwirklichen,
wird durch Europäisches Gesetz ein Rahmen für Verwaltungsmaßnahmen in Bezug auf
Kapitalbewegungen und Zahlungen geschaffen, wozu das Einfrieren von Geldern,
finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Erträgen gehören kann, deren
Eigentümer oder Besitzer natürliche oder juristische Personen, Gruppierungen oder
nichtstaatliche Einheiten sind.
Zur Durchführung des in Absatz 1 genannten Europäischen Gesetzes erlässt der Rat
auf Vorschlag der Kommission Europäische Verordnungen oder Beschlüsse.
In den Rechtsakten nach diesem Artikel müssen die erforderlichen Bestimmungen über
den Rechtsschutz vorgesehen sein.
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(1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen
Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander
abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu
beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung
des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere
a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder
sonstiger Geschäftsbedingungen;
b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen
Entwicklung oder der Investitionen;
c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;
d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen
gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
e) die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner
zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in
Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
(2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.
(3) Absatz 1 kann jedoch für nicht anwendbar erklärt werden auf
- Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,
- Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,
- aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen,
die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur
Verbesserung der Warenerzeugung oder - verteilung oder zur Förderung des
technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten
Unternehmen
a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht
unerlässlich sind, oder
b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren
den Wettbewerb auszuschalten.
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Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung
einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil
desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den
Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:
a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder
Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung
zum Schaden der Verbraucher;
c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen
gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
d) der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner
zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in
Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
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Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission die Europäischen Verordnungen zur
Verwirklichung der in den Artikeln III-161
und III-162 niedergelegten
Grundsätze. Er
beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
Diese Verordnungen bezwecken insbesondere:
a) die Beachtung der in Artikel III-161 Absatz 1 und Artikel III-162 genannten Verbote
durch die Einführung von Geldbußen und Zwangsgeldern zu gewährleisten;
b) die Einzelheiten der Anwendung des Artikels III-161 Absatz 3 festzulegen; dabei
ist
dem Erfordernis einer wirksamen Überwachung bei möglichst einfacher
Verwaltungskontrolle Rechnung zu tragen;
c) gegebenenfalls den Anwendungsbereich der Artikel III-161 und III-162 für die einzelnen
Wirtschaftszweige näher zu bestimmen;
d) die Aufgaben der Kommission und des Gerichtshofs der Europäischen Union bei der
Anwendung der in diesem Absatz vorgesehenen Vorschriften gegeneinander
abzugrenzen;
e) das Verhältnis zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten einerseits und
diesem Unterabschnitt sowie den aufgrund dieses Artikels erlassenen Europäischen
Verordnungen andererseits festzulegen.
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Bis zum Inkrafttreten der nach Artikel III-163
erlassenen Europäischen Verordnungen
entscheiden die Behörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem innerstaatlichen
Recht und Artikel III-161,
insbesondere Absatz 3, und Artikel III-162 über die Zulässigkeit
von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen
sowie über die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem
Binnenmarkt.
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(1) Unbeschadet des Artikels III-164
achtet die Kommission auf die Verwirklichung der in
den Artikeln III-161
und III-162 niedergelegten
Grundsätze. Sie untersucht auf Antrag
eines Mitgliedstaats oder von Amts wegen in Verbindung mit den zuständigen Behörden
der Mitgliedstaaten, die ihr Amtshilfe zu leisten haben, die Fälle, in denen
Zuwiderhandlungen gegen diese Grundsätze vermutet werden. Stellt sie eine
Zuwiderhandlung fest, so schlägt sie geeignete Mittel vor, um diese abzustellen.
(2) Wird die Zuwiderhandlung nach Absatz 1 nicht abgestellt, so erlässt die Kommission
einen mit Gründen versehenen Europäischen Beschluss, in dem festgestellt wird, dass
eine Zuwiderhandlung gegen die Grundsätze vorliegt. Sie kann ihren Beschluss
veröffentlichen und die Mitgliedstaaten ermächtigen, die erforderlichen
Abhilfemaßnahmen zu treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt.
(3) Die Kommission kann Europäische Verordnungen zu den Gruppen von
Vereinbarungen erlassen, zu denen der Rat nach Artikel III-163
Absatz 2 Buchstabe b
eine Europäische Verordnung erlassen hat.
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(1) Die Mitgliedstaaten werden in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf
Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine den
Bestimmungen der Verfassung und insbesondere deren Artikel I-4
Absatz 2 und den
Artikeln III-161
bis III-169 widersprechende
Maßnahmen treffen oder beibehalten.
(2) Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die
Bestimmungen der Verfassung, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die
Anwendung dieser Bestimmungen nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen
besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des
Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse
der Union zuwiderläuft.
(3) Die Kommission achtet auf die Anwendung dieses Artikels und erlässt
erforderlichenfalls geeignete Europäische Verordnungen oder Beschlüsse.
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(1) Soweit in der Verfassung nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beihilfen der
Mitgliedstaaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die
durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den
Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar,
soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
(2) Mit dem Binnenmarkt vereinbar sind:
a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach
der Herkunft der Waren gewährt werden;
b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige
außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind;
c) Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener
Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die
Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind. Der Rat kann fünf
Jahre nach dem Inkrafttreten des Vertrags über eine Verfassung für Europa auf
Vorschlag der Kommission einen Europäischen Beschluss erlassen, mit dem dieser
Buchstabe aufgehoben wird.
(3) Als mit dem Binnenmarkt vereinbar können angesehen werden:
a) Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen
der
Lebensstandard außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung
herrscht, und der in Artikel III-424
genannten Gebiete unter Berücksichtigung ihrer
strukturellen, wirtschaftlichen und sozialen Lage;
b) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem
Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines
Mitgliedstaats;
c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder
Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern,
die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;
d) Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit
sie
die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in einem Maß
beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;
e) sonstige Arten von Beihilfen, die durch vom Rat auf Vorschlag der Kommission
erlassene Europäische Verordnungen oder Beschlüsse bestimmt werden.
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(1) Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten
die
in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen
Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des
Binnenmarkts erfordern.
(2) Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung
gesetzt hat, dass eine von einem Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln gewährte
Beihilfe mit dem Binnenmarkt nach Artikel III-167
unvereinbar ist oder dass sie
missbräuchlich angewandt wird, so erlässt sie einen Europäischen Beschluss, der
darauf abzielt, dass der betreffende Mitgliedstaat sie binnen einer von ihr bestimmten
Frist aufhebt oder umgestaltet.
Kommt der betreffende Mitgliedstaat diesem Europäischen Beschluss innerhalb der
festgesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission oder jeder betroffene
Mitgliedstaat in Abweichung von den Artikeln III-
360 und III-361
den Gerichtshof der
Europäischen Union unmittelbar anrufen.
Der Rat kann einstimmig auf Antrag eines Mitgliedstaats einen Europäischen Beschluss
erlassen, dem zufolge eine von diesem Staat gewährte oder geplante Beihilfe in
Abweichung von Artikel III-167 oder von den in Artikel III-169
vorgesehenen Europäischen
Verordnungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar gilt, wenn außergewöhnliche
Umstände einen solchen Beschluss rechtfertigen. Hat die Kommission bezüglich dieser
Beihilfe das in Unterabsatz 1 vorgesehene Verfahren bereits eingeleitet, so bewirkt der
Antrag des betreffenden Mitgliedstaats an den Rat die Aussetzung dieses Verfahrens,
bis der Rat sich geäußert hat.
Äußert sich der Rat nicht binnen drei Monaten nach Antragstellung, so entscheidet
die
Kommission.
(3) Die Kommission wird von den Mitgliedstaaten über jede beabsichtigte Einführung
oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern
kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel III-167
mit dem
Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene
Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigten Maßnahmen nicht
durchführen, bevor dieses Verfahren zu einem abschließenden Beschluss geführt hat.
(4) Die Kommission kann Europäische Verordnungen zu den Arten von staatlichen
Beihilfen erlassen, die, wie vom Rat nach Artikel III-169
festgelegt, von dem Verfahren
nach Absatz 3 ausgenommen werden können.
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Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission Europäische Verordnungen zur
Durchführung der Artikel III-167
und III-168 und insbesondere
zur Festlegung der
Bedingungen für die Anwendung des Artikels III-168 Absatz 3 sowie zur Festlegung
derjenigen Arten von Beihilfen erlassen, die von dem Verfahren nach dem genannten
Absatz ausgenommen sind. Er beschließt nach Anhörung des Europäischen
Parlaments.
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(1) Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder
unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als
gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.
Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen
Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.
(2) Werden Waren aus einem Mitgliedstaat in das Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaats ausgeführt, so darf die Rückvergütung für inländische Abgaben nicht
höher sein als die auf die ausgeführten Waren mittelbar oder unmittelbar erhobenen
inländischen Abgaben.
(3) Für Abgaben außer Umsatzsteuern, Verbrauchsabgaben und sonstigen indirekten
Steuern sind Entlastungen und Rückvergütungen bei der Ausfuhr in andere
Mitgliedstaaten sowie Ausgleichsabgaben bei der Einfuhr aus den Mitgliedstaaten nur
zulässig, soweit der Rat die betreffenden Bestimmungen zuvor durch einen auf
Vorschlag der Kommission erlassenen Europäischen Beschluss für eine begrenzte
Frist genehmigt hat.
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Durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz des Rates werden Maßnahmen zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern, die
Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern festgelegt, soweit diese
Harmonisierung für die Verwirklichung oder das Funktionieren des Binnenmarkts und die
Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen notwendig ist. Der Rat beschließt
einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und
Sozialausschusses.
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(1) Soweit in der Verfassung nichts anderes bestimmt ist, gilt dieser Artikel für
die
Verwirklichung der Ziele des Artikels III-130.
Die Maßnahmen zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Verwirklichung
oder das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben, werden durch
Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz festgelegt. Es wird nach Anhörung des
Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Bestimmungen über die Steuern, die Bestimmungen über
die Freizügigkeit und die Bestimmungen über die Rechte und Interessen der
Arbeitnehmer.
(3) Die Kommission geht in ihren nach Absatz 1 in den Bereichen Gesundheit,
Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz vorgelegten Vorschlägen von einem
hohen Schutzniveau aus und berücksichtigt dabei insbesondere alle auf
wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen Entwicklungen. Im Rahmen ihrer
jeweiligen Befugnisse streben das Europäische Parlament und der Rat dieses Ziel
ebenfalls an.
(4) Hält es ein Mitgliedstaat nach Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme durch
Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz oder durch eine Europäische Verordnung
der Kommission für erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die
durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels III-154
oder in Bezug auf den Schutz
der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese
Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mit.
(5) Unbeschadet des Absatzes 4 teilt ein Mitgliedstaat, der es nach Erlass einer
Harmonisierungsmaßnahme durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz oder
durch eine Europäische Verordnung der Kommission für erforderlich hält, auf neue
wissenschaftliche Erkenntnisse gestützte einzelstaatliche Bestimmungen zum Schutz
der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems für diesen
Mitgliedstaat, das sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergibt,
einzuführen, der Kommission die in Aussicht genommenen Bestimmungen sowie die
entsprechende Begründung mit.
(6) Die Kommission erlässt binnen sechs Monaten nach den Mitteilungen nach den
Absätzen 4 und 5 einen Europäischen Beschluss, in dem die betreffenden
einzelstaatlichen Bestimmungen gebilligt oder abgelehnt werden, nachdem sie geprüft
hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte
Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das
Funktionieren des Binnenmarkts behindern.
Erlässt die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keinen Beschluss, so gelten die
in
den Absätzen 4 und 5 genannten einzelstaatlichen Bestimmungen als gebilligt.
Sofern dies aufgrund eines schwierigen Sachverhalts gerechtfertigt ist und keine Gefahr
für die menschliche Gesundheit besteht, kann die Kommission dem betreffenden
Mitgliedstaat mitteilen, dass der in diesem Absatz genannte Zeitraum um einen weiteren
Zeitraum von bis zu sechs Monaten verlängert wird.
(7) Wird es einem Mitgliedstaat nach Absatz 6 gestattet, von der
Harmonisierungsmaßnahme abweichende einzelstaatliche Bestimmungen
beizubehalten oder einzuführen, so prüft die Kommission unverzüglich, ob sie eine
Anpassung dieser Maßnahme vorschlägt.
(8) Stellt sich einem Mitgliedstaat in einem Bereich, der zuvor bereits Gegenstand
von
Harmonisierungsmaßnahmen war, ein spezielles Problem für die öffentliche
Gesundheit, so teilt er dies der Kommission mit, die umgehend prüft, ob sie
entsprechende Maßnahmen vorschlägt.
(9) Abweichend von dem Verfahren der Artikel III-360
und III-361
kann die Kommission
oder ein Mitgliedstaat den Gerichtshof der Europäischen Union unmittelbar anrufen,
wenn die Kommission oder der Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass ein anderer
Mitgliedstaat die in diesem Artikel vorgesehenen Befugnisse missbraucht.
(10) Die in diesem Artikel genannten Harmonisierungsmaßnahmen sind in geeigneten
Fällen mit einer Schutzklausel verbunden, welche die Mitgliedstaaten ermächtigt, aus
einem oder mehreren der in Artikel III-154
genannten nichtwirtschaftlichen Gründe
vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die einem Kontrollverfahren der Union unterliegen.
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Unbeschadet des Artikels III-172
werden die Maßnahmen zur Angleichung derjenigen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich unmittelbar auf die
Verwirklichung oder das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken, durch
Europäisches Rahmengesetz des Rates festgelegt. Dieser beschließt einstimmig nach
Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses.
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Stellt die Kommission fest, dass Unterschiede in den Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten die Wettbewerbsbedingungen im
Binnenmarkt verfälschen und eine Verzerrung hervorrufen, die zu beseitigen ist, so berät
sie sich mit den betreffenden Mitgliedstaaten.
Führen diese Beratungen nicht zu einem Einvernehmen, so werden die zur Beseitigung
der betreffenden Verzerrung erforderlichen Maßnahmen durch Europäisches
Rahmengesetz festgelegt. Es können alle sonstigen in der Verfassung vorgesehenen
zweckdienlichen Maßnahmen erlassen werden.
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(1) Ist zu befürchten, dass der Erlass oder die Änderung einer Rechts- oder
Verwaltungsvorschrift eines Mitgliedstaats eine Verzerrung im Sinne des Artikels III-174
verursacht, so setzt sich der Mitgliedstaat, der diese Maßnahme beabsichtigt, mit der
Kommission ins Benehmen. Diese richtet nach Beratung mit den Mitgliedstaaten an die
beteiligten Mitgliedstaaten eine Empfehlung über die zur Vermeidung dieser Verzerrung
geeigneten Maßnahmen.
(2) Kommt der Mitgliedstaat, der innerstaatliche Vorschriften erlassen oder ändern
will,
der an ihn gerichteten Empfehlung der Kommission nicht nach, so kann nicht nach
Artikel III-174 verlangt werden, dass die anderen Mitgliedstaaten ihre innerstaatlichen
Vorschriften ändern, um die Verzerrung zu beseitigen. Verursacht ein Mitgliedstaat, der
die Empfehlung der Kommission außer Acht lässt, eine Verzerrung lediglich zu seinem
eigenen Nachteil, so findet Artikel III-174 keine Anwendung.
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Im Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierens des Binnenmarkts werden
durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz Maßnahmen zur Schaffung
europäischer Rechtstitel über einen einheitlichen Schutz der Rechte des geistigen
Eigentums in der Union sowie zur Einführung von zentralisierten Zulassungs-,
Koordinierungs- und Kontrollregelungen auf Unionsebene festgelegt.
Die Sprachenregelungen für die europäischen Rechtstitel werden durch Europäisches
Gesetz des Rates festgelegt. Dieser beschließt einstimmig nach Anhörung des
Europäischen Parlaments.
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