(1) Die Union lässt sich bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den
Grundsätzen leiten, welche für ihre eigene Entstehung, Entwicklung und Erweiterung
maßgebend waren und denen sie auch weltweit zu stärkerer Geltung verhelfen will:
Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der
Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Achtung der Menschenwürde, der Grundsatz
der Gleichheit und der Grundsatz der Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der
Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts.
Die Union strebt an, die Beziehungen zu Drittländern und zu regionalen oder weltweiten
internationalen Organisationen, die die in Unterabsatz 1 aufgeführten Grundsätze teilen,
auszubauen und Partnerschaften mit ihnen aufzubauen. Sie setzt sich insbesondere im
Rahmen der Vereinten Nationen für multilaterale Lösungen bei gemeinsamen
Problemen ein.
(2) Die Union legt die gemeinsame Politik sowie Maßnahmen fest, führt diese durch
und
setzt sich für ein hohes Maß an Zusammenarbeit auf allen Gebieten der internationalen
Beziehungen ein, um
a) ihre Werte, ihre grundlegenden Interessen, ihre Sicherheit, ihre Unabhängigkeit
und
ihre Unversehrtheit zu wahren;
b) Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und die Grundsätze des
Völkerrechts zu festigen und zu fördern;
c) nach Maßgabe der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen sowie der
Prinzipien der Schlussakte von Helsinki und der Ziele der Charta von Paris,
einschließlich derjenigen, die die Außengrenzen betreffen, den Frieden zu erhalten,
Konflikte zu verhüten und die internationale Sicherheit zu stärken;
d) die nachhaltige Entwicklung in Bezug auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt in
den
Entwicklungsländern zu fördern mit dem vorrangigen Ziel, die Armut zu beseitigen;
e) die Integration aller Länder in die Weltwirtschaft zu fördern, unter anderem auch
durch
den schrittweisen Abbau internationaler Handelshemmnisse;
f) zur Entwicklung von internationalen Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der
Qualität der Umwelt und der nachhaltigen Bewirtschaftung der weltweiten natürlichen
Ressourcen beizutragen, um eine nachhaltige Entwicklung sicherzustellen;
g) den Völkern, Ländern und Regionen, die von Naturkatastrophen oder von vom
Menschen verursachten Katastrophen betroffen sind, zu helfen; und
h) eine Weltordnung zu fördern, die auf einer verstärkten multilateralen Zusammenarbeit
und einer verantwortungsvollen Weltordnungspolitik beruht.
(3) Die Union wahrt bei der Ausarbeitung und Umsetzung ihres auswärtigen Handelns
in
den verschiedenen unter diesen Titel fallenden Bereichen sowie der externen Aspekte
der übrigen Politikbereiche die in den Absätzen 1 und 2 genannten Grundsätze und Ziele.
Die Union achtet auf die Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen ihres auswärtigen
Handelns sowie zwischen diesen und ihren übrigen Politikbereichen. Der Rat und die
Kommission, die vom Außenminister der Union unterstützt werden, stellen diese
Kohärenz sicher und arbeiten zu diesem Zweck zusammen.