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TEIL IV
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Artikels III-437 bis III-448
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Aufhebung der früheren Verträge
(1) Mit diesem Vertrag über eine Verfassung für Europa werden der Vertrag zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag über die Europäische Union
sowie, nach Maßgabe des Protokolls über die Rechtsakte und Verträge zur Ergänzung
oder Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des
Vertrags über die Europäische Union die Rechtsakte und Verträge zu ihrer Ergänzung
oder Änderung vorbehaltlich des Absatzes 2 aufgehoben.
(2) Die Verträge über den Beitritt
a) des Königreichs Dänemark, Irlands sowie des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland,
b) der Hellenischen Republik,
c) des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik,
d) der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden sowie
e) der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik
Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik
Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik
werden aufgehoben.
Jedoch
- Bleiben diejenigen Bestimmungen der unter den Buchstaben a bis d genannten
Verträge, die in das Protokoll
betreffend die Verträge und die Akten über den Beitritt des
Königreichs Dänemark, Irlands sowie des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland, der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des
Königreichs Schweden übernommen wurden oder darin angeführt sind, in Kraft und
behalten ihre Rechtswirkung nach Maßgabe dieses Protokolls.
- Bleiben diejenigen Bestimmungen des unter Buchstabe e genannten Vertrags, die in
das Protokoll
betreffend den Vertrag und die Akte über den Beitritt der Tschechischen
Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik
Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik
Slowenien und der Slowakischen Republik übernommen wurden oder darin aufgeführt
sind, in Kraft und behalten ihre Rechtswirkung nach Maßgabe dieses Protokolls.
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Rechtsnachfolge und rechtliche Kontinuität
(1) Die durch diesen Vertrag geschaffene
Europäische Union tritt die Rechtsnachfolge
der durch den Vertrag über die Europäische Union gegründeten Europäischen Union und
der Europäischen Gemeinschaft an.
(2) Vorbehaltlich des Artikels IV-439 nehmen die bei Inkrafttreten dieses Vertrags
bestehenden Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen ihre Befugnisse nach diesem
Vertrag in ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gegebenen Zusammensetzung so lange
wahr, bis in Anwendung dieses Vertrags neue Bestimmungen erlassen werden oder ihr
Mandat endet.
(3) Die Rechtsakte der Organe, Einrichtungen
und sonstigen Stellen, die auf der
Grundlage der durch Artikel IV- 437
aufgehobenen Verträge und Rechtsakte
angenommen wurden, gelten weiter. Sie behalten so lange Rechtswirkung, bis sie in
Anwendung dieses Vertrags aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert werden. Dies
gilt auch für Übereinkommen, die auf der Grundlage der durch Artikel IV-437
aufgehobenen Verträge und Rechtsakte zwischen Mitgliedstaaten geschlossen wurden.
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Vertrags geltenden weiteren Teile des
Besitzstands der Gemeinschaft und der Union, insbesondere die interinstitutionellen
Vereinbarungen, die Beschlüsse und Vereinbarungen der im Rat vereinigten Vertreter
der Regierungen der Mitgliedstaaten, die Vereinbarungen der Mitgliedstaaten über die
Funktionsweise der Union oder der Gemeinschaft oder im Zusammenhang mit deren
Handeln, die Erklärungen, einschließlich jener im Rahmen von Regierungskonferenzen,
und die Entschließungen oder sonstigen Stellungnahmen des Europäischen Rates oder
des Rates sowie die die Union oder die Gemeinschaft betreffenden Entschließungen
oder sonstigen Stellungnahmen, die von den Mitgliedstaaten im gegenseitigen
Einvernehmen angenommen wurden, haben ebenfalls so lange weiter Bestand, bis sie
aufgehoben oder geändert werden.
(4) Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften und des
Gerichts erster Instanz zur Auslegung und Anwendung der durch Artikel IV-437
aufgehobenen Verträge und Rechtsakte und der für ihre Anwendung erlassenen
Rechtsakte und geschlossenen Übereinkommen bleibt sinngemäß auch weiterhin
maßgeblich für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts und insbesondere
vergleichbarer Bestimmungen der Verfassung.
(5) Die Kontinuität der vor dem Inkrafttreten
dieses Vertrags eingeleiteten Gerichts- und
Verwaltungsverfahren wird unter Wahrung der Verfassung gewährleistet. Die für diese
Verfahren verantwortlichen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen ergreifen alle
hierfür erforderlichen Maßnahmen.
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Übergangsbestimmungen für bestimmte Organe
Die Übergangsbestimmungen zur Zusammensetzung
des Europäischen Parlaments,
zur Definition der qualifizierten Mehrheit im Europäischen Rat und im Rat, einschließlich
in den Fällen, in denen nicht alle Mitglieder des Europäischen Rates oder des Rates an
der Abstimmung teilnehmen, und zur Zusammensetzung der Kommission,
einschließlich des Außenministers der Union, sind im Protokoll
über die
Übergangsbestimmungen für die Organe und Einrichtungen der Union enthalten.
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Räumlicher Geltungsbereich
(1) Dieser Vertrag gilt für das Königreich
Belgien, die Tschechische Republik, das
Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die
Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die
Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen,
das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das
Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die
Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die
Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich
Großbritannien und Nordirland.
(2) Dieser Vertrag gilt nach Artikel III-424 für Guadeloupe, Französisch-Guayana,
Martinique, Réunion, die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln.
(3) Auf die in Anhang II
genannten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete findet die in
Teil III Titel
IV festgelegte besondere Assoziierungsregelung
Anwendung.
Dieser Vertrag findet keine Anwendung auf
die überseeischen Länder und
Hoheitsgebiete, die besondere Beziehungen zum Vereinigten Königreich Großbritannien
und Nordirland unterhalten und in dieser Liste nicht genannt sind.
(4) Dieser Vertrag findet auf die europäischen
Hoheitsgebiete Anwendung, deren
auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt.
(5) Dieser Vertrag findet auf die Ålandinseln
mit den Ausnahmeregelungen Anwendung,
die ursprünglich in dem in Artikel IV-437
Absatz 2 Buchstabe d genannten Vertrag
vorgesehen waren und die in das Protokoll
betreffend die Verträge und die Akten über
den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands sowie des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland, der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien und
der Portugiesischen Republik, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des
Königreichs Schweden übernommen worden sind.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 findet
a) dieser Vertrag auf die Färöer keine Anwendung;
b) dieser Vertrag auf die Hoheitszonen des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland auf Zypern, Akrotiri und Dhekelia, nur insoweit Anwendung, als dies
erforderlich ist, um die Anwendung der Regelung sicherzustellen, die ursprünglich in
dem Protokoll über die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland auf Zypern, das der Beitrittsakte, die Bestandteil des in Artikel IV-437 Absatz 2
Buchstabe e genannten Vertrags ist, beigefügt ist und das im Zweiten Teil Titel III
des
Protokolls betreffend den Vertrag und die Akte über den Beitritt der Tschechischen
Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik
Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik
Slowenien und der Slowakischen Republik übernommen worden ist, vorgesehen war;
c) dieser Vertrag auf die Kanalinseln und
die Insel Man nur insoweit Anwendung, als dies
erforderlich ist, um die Anwendung der Regelung sicherzustellen, die ursprünglich in
dem in Artikel IV-437 Absatz 2 Buchstabe a genannten Vertrag für diese Inseln
vorgesehen war und die in Titel II Abschnitt 3
des Protokolls betreffend die Verträge und
die Akten über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands sowie des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Hellenischen Republik, des Königreichs
Spanien und der Portugiesischen Republik, der Republik Österreich, der Republik
Finnland und des Königreichs Schweden übernommen worden ist.
(7) Der Europäische Rat kann auf Initiative
des betroffenen Mitgliedstaats einen
Europäischen Beschluss zur Änderung des Status eines in den Absätzen 2 und 3
genannten dänischen, französischen oder niederländischen Landes oder Hoheitsgebiets
gegenüber der Union erlassen. Der Europäische Rat beschließt einstimmig nach
Anhörung der Kommission.
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Regionale Zusammenschlüsse
Dieser Vertrag steht dem Bestehen und der Durchführung der regionalen
Zusammenschlüsse zwischen Belgien und Luxemburg sowie zwischen Belgien,
Luxemburg und den Niederlanden nicht entgegen, sofern die Ziele dieser
Zusammenschlüsse durch die Anwendung dieses Vertrags nicht erreicht werden.
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Ordentliches Änderungsverfahren
(1) Die Regierung jedes Mitgliedstaats, das Europäische Parlament oder die
Kommission kann dem Rat Entwürfe zur Änderung dieses Vertrags vorlegen. Diese
Entwürfe werden vom Rat dem Europäischen Rat übermittelt und den nationalen
Parlamenten zur Kenntnis gebracht.
(2) Beschließt der Europäische Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments und
der Kommission mit einfacher Mehrheit die Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen,
so beruft der Präsident des Europäischen Rates einen Konvent von Vertretern der
nationalen Parlamente, der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten, des
Europäischen Parlaments und der Kommission ein. Bei institutionellen Änderungen im
Währungsbereich wird auch die Europäische Zentralbank gehört. Der Konvent prüft die
Änderungsentwürfe und nimmt im Konsensverfahren eine Empfehlung an, die an eine
Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten nach Absatz 3 gerichtet ist.
Der Europäische Rat kann mit einfacher Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen
Parlaments beschließen, keinen Konvent einzuberufen, wenn seine Einberufung
aufgrund des Umfangs der geplanten Änderungen nicht gerechtfertigt ist. In diesem Fall
legt der Europäische Rat das Mandat für eine Konferenz der Vertreter der Regierungen
der Mitgliedstaaten fest.
(3) Eine Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten wird vom
Präsidenten des Rates einberufen, um die an diesem Vertrag vorzunehmenden
Änderungen zu vereinbaren.
Die Änderungen treten in Kraft, nachdem sie von allen Mitgliedstaaten nach Maßgabe
ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert worden sind.
(4) Haben nach Ablauf von zwei Jahren nach der Unterzeichnung des Vertrags zur
Änderung dieses Vertrags vier Fünftel der Mitgliedstaaten den genannten Vertrag
ratifiziert und sind in einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten Schwierigkeiten
bei der Ratifikation aufgetreten, so befasst sich der Europäische Rat mit der Frage.
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Vereinfachtes Änderungsverfahren
(1) In Fällen, in denen der Rat nach Maßgabe von Teil III in einem Bereich oder in
einem
bestimmten Fall einstimmig beschließt, kann der Europäische Rat einen Europäischen
Beschluss erlassen, wonach der Rat in diesem Bereich oder in diesem Fall mit
qualifizierter Mehrheit beschließen kann.
Dieser Absatz gilt nicht für Beschlüsse mit militärischen oder verteidigungspolitischen
Bezügen.
(2) In Fällen, in denen nach Maßgabe von Teil III Europäische Gesetze oder
Rahmengesetze vom Rat nach einem besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen
werden müssen, kann der Europäische Rat einen Europäischen Beschluss erlassen,
wonach diese Europäischen Gesetze oder Rahmengesetze nach dem ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren erlassen werden können.
(3) Jede vom Europäischen Rat auf der Grundlage von Absatz 1 oder Absatz 2
ergriffene Initiative wird den nationalen Parlamenten übermittelt. Wird diese Initiative
innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung von einem nationalen Parlament
abgelehnt, so wird der Europäische Beschluss nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht
erlassen. Wird die Initiative nicht abgelehnt, so kann der Europäische Rat den
Europäischen Beschluss erlassen.
Der Europäische Rat erlässt die Europäischen Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2
einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, das mit der Mehrheit
seiner Mitglieder beschließt.
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Vereinfachtes Änderungsverfahren betreffend die internen
Politikbereiche der Union
(1) Die Regierung jedes Mitgliedstaats, das Europäische Parlament oder die
Kommission kann dem Europäischen Rat Entwürfe zur Änderung aller oder eines Teils
der Bestimmungen des Teils III Titel III über die internen Politikbereiche der Union
vorlegen.
(2) Der Europäische Rat kann einen Europäischen Beschluss zur Änderung aller oder
eines Teils der Bestimmungen des Teils III Titel III erlassen. Der Europäische Rat
beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der
Kommission sowie, bei institutionellen Änderungen im Währungsbereich, der
Europäischen Zentralbank. Dieser Europäische Beschluss tritt erst nach Zustimmung
der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften
in Kraft.
(3) Der Europäische Beschluss nach Absatz 2 darf nicht zu einer Ausdehnung der der
Union im Rahmen dieses Vertrags übertragenen Zuständigkeiten führen.
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Geltungsdauer
Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit.
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Ratifikation und Inkrafttreten
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien im Einklang
mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der
Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.
(2) Dieser Vertrag tritt am 1. November 2006 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden
hinterlegt worden sind, oder andernfalls am ersten Tag des zweiten auf die Hinterlegung
der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats.
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Verbindliche Fassungen und Übersetzungen
(1) Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, estnischer,
finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer,
maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer,
slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache
abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der
Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes
anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.
(2) Dieser Vertrag kann ferner in jede andere von den Mitgliedstaaten bestimmte
Sprache übersetzt werden, sofern diese Sprache nach der Verfassungsordnung des
jeweiligen Mitgliedstaats in dessen gesamtem Hoheitsgebiet oder in Teilen davon
Amtssprache ist. Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen eine beglaubigte Abschrift
dieser Übersetzungen zur Verfügung, die in den Archiven des Rates hinterlegt wird.
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