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TEIL III
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TITEL VII - GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
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Artikels III-424 bis III-436
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Unter Berücksichtigung der strukturbedingten wirtschaftlichen und sozialen Lage
Guadeloupes, Französisch-Guayanas, Martiniques, Réunions, der Azoren, Madeiras und
der Kanarischen Inseln, die durch die Faktoren Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe,
schwierige Relief- und Klimabedingungen und wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen
wenigen Erzeugnissen erschwert wird, die als ständige Gegebenheiten und durch ihr
Zusammenwirken die Entwicklung schwer beeinträchtigen, erlässt der Rat auf
Vorschlag der Kommission Europäische Gesetze, Rahmengesetze, Verordnungen und
Beschlüsse, die insbesondere darauf abzielen, die Bedingungen für die Anwendung der
Verfassung auf die genannten Gebiete, einschließlich der gemeinsamen Politik,
festzulegen. Er beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
Die Rechtsakte nach Absatz 1 betreffen insbesondere die Zoll- und Handelspolitik,
die
Steuerpolitik, Freizonen, die Agrar- und Fischereipolitik, die Bedingungen für die
Versorgung mit Rohstoffen und grundlegenden Verbrauchsgütern, staatliche Beihilfen
sowie die Bedingungen für den Zugang zu den Strukturfonds und zu den horizontalen
Unionsprogrammen.
Der Rat erlässt die Rechtsakte nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der besonderen
Merkmale und Zwänge der Gebiete in äußerster Randlage, ohne dabei die Integrität und
Kohärenz der Rechtsordnung der Union, die auch den Binnenmarkt und die
gemeinsamen Politikbereiche umfasst, zu beeinträchtigen.
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Die Verfassung lässt die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten
unberührt.
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Die Union besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und
Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften
zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen
erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen. Zu diesem Zweck wird sie von der
Kommission vertreten. In Fragen, die das Funktionieren der einzelnen Organe betreffen,
wird die Union hingegen aufgrund von deren Verwaltungsautonomie von dem
betreffenden Organ vertreten.
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Das Statut der Beamten der Union und die Beschäftigungsbedingungen für die
sonstigen Bediensteten der Union werden durch Europäisches Gesetz festgelegt. Es
wird nach Anhörung der betroffenen Organe erlassen.
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Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben kann die Kommission alle erforderlichen
Auskünfte einholen und alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen; der Rahmen und
die nähere Maßgabe hierfür werden vom Rat mit einfacher Mehrheit in einer
Europäischen Verordnung oder in einem Europäischen Beschluss festgelegt.
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(1) Unbeschadet des Artikels 5
des Protokolls über die Satzung des Europäischen
Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank werden durch
Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz Maßnahmen für die Erstellung von
Statistiken festgelegt, wenn dies für die Durchführung der Tätigkeiten der Union
erforderlich ist.
(2) Die Erstellung der Statistiken erfolgt unter Wahrung der Unparteilichkeit, der
Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der
Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung. Den Wirtschaftsteilnehmern
dürfen dadurch keine übermäßigen Belastungen entstehen.
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Die Mitglieder der Organe der Union, die Mitglieder der Ausschüsse sowie die Beamten
und sonstigen Bediensteten der Union sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer
Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht
preiszugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren
Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.
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Die vertragliche Haftung der Union bestimmt sich nach dem Recht, das auf den
betreffenden Vertrag anzuwenden ist.
Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Union den durch ihre Organe
oder
Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten
gemeinsam sind.
Abweichend von Absatz 2 ersetzt die Europäische Zentralbank den durch sie oder ihre
Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten
gemeinsam sind.
Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Union bestimmt sich nach den
Vorschriften ihres Statuts oder der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.
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Der Sitz der Organe der Union wird im Einvernehmen zwischen den Regierungen der
Mitgliedstaaten bestimmt.
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Der Rat erlässt einstimmig eine Europäische Verordnung zur Regelung der
Sprachenfrage für die Organe der Union unbeschadet der Satzung des Gerichtshofs der
Europäischen Union.
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Die Union genießt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe
erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls über die
Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union.
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Die Rechte und Pflichten aus Übereinkünften, die vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle
später beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts zwischen einem oder
mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren Drittländern andererseits
geschlossen wurden, werden durch die Verfassung nicht berührt.
Soweit diese Übereinkünfte mit der Verfassung nicht vereinbar sind, wenden der oder
die betreffenden Mitgliedstaaten alle geeigneten Mittel an, um die festgestellten
Unvereinbarkeiten zu beheben. Erforderlichenfalls leisten die Mitgliedstaaten einander zu
diesem Zweck Hilfe; sie nehmen gegebenenfalls eine gemeinsame Haltung ein.
Bei Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Übereinkünfte tragen die Mitgliedstaaten
dem Umstand Rechnung, dass die in der Verfassung von jedem Mitgliedstaat gewährten
Vorteile Bestandteil der Union sind und daher mit der Schaffung von in der Verfassung
mit Befugnissen ausgestatteten Organen und der Gewährung genau der gleichen
Vorteile durch alle anderen Mitgliedstaaten in untrennbarem Zusammenhang stehen.
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(1) Die Verfassung steht folgenden Bestimmungen nicht entgegen:
a) Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe
seines
Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;
b) jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahmen ergreifen, die seines Erachtens für die
Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind, soweit sie die
Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen;
diese Maßnahmen dürfen auf dem Binnenmarkt die Wettbewerbsbedingungen
hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht
beeinträchtigen.
(2) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen Europäischen
Beschluss zur Änderung der Liste vom 15. April 1958 mit den Waren, auf die Absatz 1
Buchstabe b Anwendung findet, erlassen.
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