(1) Für Einfuhren von Waren aus den Ländern und Hoheitsgebieten in die Mitgliedstaaten
gilt das in der Verfassung vorgesehene Verbot von Zöllen zwischen den Mitgliedstaaten.
(2) In jedem Land und Hoheitsgebiet sind Zölle bei der Einfuhr von Waren aus den
Mitgliedstaaten und den anderen Ländern und Hoheitsgebieten nach Artikel
III-151
Absatz
4 verboten.
(3) Die Länder und Hoheitsgebiete können jedoch Zölle erheben, die den Erfordernissen
ihrer Entwicklung und Industrialisierung entsprechen oder als Finanzzölle der
Finanzierung ihres Haushalts dienen.
Die in Unterabsatz 1 genannten Zölle dürfen nicht höher sein als diejenigen, die für
die
Einfuhr von Waren aus dem Mitgliedstaat gelten, mit dem das entsprechende Land oder
Hoheitsgebiet besondere Beziehungen unterhält.
(4) Absatz 2 gilt nicht für die Länder und Hoheitsgebiete, die aufgrund besonderer
internationaler Verpflichtungen bereits einen nichtdiskriminierenden Zolltarif anwenden.
(5) Die Festlegung oder Änderung der Zollsätze für Waren, die in die Länder und
Hoheitsgebiete eingeführt werden, darf weder rechtlich noch tatsächlich zu einer
mittelbaren oder unmittelbaren Diskriminierung zwischen den Einfuhren aus den
einzelnen Mitgliedstaaten führen.