|
Accueil
>
TEIL III
>
TITEL II - NICHTDISKRIMINIERUNG UND UNIONSBÜRGERSCHAFT
>
Artikels III-123 à III-129
|
Précédent
Suivant
|
|
|
|
|
|
|
|
Das in Artikel I-4
Absatz 2 genannte Verbot von Diskriminierungen aufgrund der
Staatsangehörigkeit kann durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz geregelt
werden.
|
|
(1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verfassung und im Rahmen der
durch die Verfassung der Union übertragenen Zuständigkeiten können die für die
Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der
ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des
Alters oder der sexuellen Ausrichtung erforderlichen Maßnahmen durch Europäisches
Gesetz oder Rahmengesetz des Rates festgelegt werden. Der Rat beschließt
einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.
(2) Abweichend von Absatz 1 können durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz
unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
die Grundprinzipien für die Fördermaßnahmen der Union festgelegt werden; dies gilt
auch für Maßnahmen zur Unterstützung der Tätigkeit der Mitgliedstaaten zur
Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele.
|
|
(1) Erscheint zur Erleichterung der Ausübung des in Artikel I-10 Absatz 2 Buchstabe
a
genannten Rechts der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, sich frei zu bewegen und
aufzuhalten, ein Tätigwerden der Union erforderlich, so können entsprechende
Maßnahmen durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz festgelegt werden, sofern
die Verfassung hierfür anderweitig keine Befugnisse vorsieht.
(2) Zu den gleichen wie den in Absatz 1 genannten Zwecken können, sofern die
Verfassung hierfür anderweitig keine Befugnisse vorsieht, Maßnahmen, die Pässe,
Personalausweise, Aufenthaltstitel oder diesen gleichgestellte Dokumente betreffen,
sowie Maßnahmen, die die soziale Sicherheit oder den sozialen Schutz betreffen, durch
Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz des Rates festgelegt werden. Der Rat
beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
|
|
Die Einzelheiten der Ausübung des in Artikel I-10
Absatz 2 Buchstabe b genannten
aktiven und passiven Wahlrechts aller Unionsbürgerinnen und Unionsbürger bei den
Kommunalwahlen und bei den Wahlen zum Europäischen Parlament in dem
Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, ohne dessen Staatsangehörigkeit zu
besitzen, werden durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz des Rates
festgelegt. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen
Parlaments. In diesen Einzelheiten können Ausnahmeregelungen vorgesehen werden,
wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist.
Das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament wird
unbeschadet des Artikels III-330
Absatz 1 und der Maßnahmen zu dessen Durchführung
ausgeübt.
|
|
Die Mitgliedstaaten erlassen die notwendigen Bestimmungen, um den diplomatischen
und konsularischen Schutz der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger in Drittländern
nach Artikel I-10
Absatz 2 Buchstabe c zu gewährleisten.
Die Mitgliedstaaten leiten die für diesen Schutz erforderlichen internationalen
Verhandlungen ein.
Die zur Erleichterung dieses Schutzes notwendigen Maßnahmen können durch
Europäisches Gesetz des Rates festgelegt werden. Der Rat beschließt nach Anhörung
des Europäischen Parlaments.
|
|
Die Sprachen, in denen die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sich nach Artikel I-10
Absatz 2 Buchstabe d an die Organe oder Einrichtungen wenden können und in denen
sie eine Antwort erhalten müssen, sind in Artikel IV-448
Absatz 1 aufgeführt. Die Organe
und Einrichtungen im Sinne des Artikels I-10 Absatz 2 Buchstabe d sind jene, die in
Artikel I-19
Absatz 1 Unterabsatz 2 und in den Artikeln I-30, I-31 und I-32 genannt
werden, sowie der Europäische Bürgerbeauftragte.
|
|
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts-
und Sozialausschuss alle drei Jahre über die Anwendung des Artikels I-10
und dieses
Titels Bericht. In dem Bericht wird der Fortentwicklung der Union Rechnung getragen.
Auf der Grundlage dieses Berichts und unbeschadet der anderen Bestimmungen der
Verfassung können die in Artikel I-10 vorgesehenen Rechte durch Europäisches Gesetz
oder Rahmengesetz des Rates ergänzt werden. Der Rat beschließt einstimmig nach
Zustimmung des Europäischen Parlaments. Dieses Gesetz oder Rahmengesetz tritt
erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen
verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.
|
|
|
|
|