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TEIL IV
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A. PROTOKOLLE ZUM VERTRAG ÜBER EINE VERFASSUNG FÜR EUROPA
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9. Protokoll betreffend den Vertrag und die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik
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DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN,
EINGEDENK DESSEN, dass die Tschechische Republik, die Republik Estland, die
Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die
Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische
Republik den Europäischen Gemeinschaften und der mit dem Vertrag über die
Europäische Union gegründeten Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind,
IN DER ERWÄGUNG, dass in Artikel IV-437 Absatz 2 Buchstabe e der
Verfassung die
Aufhebung des Vertrags vom 16. April 2003 über den Beitritt der genannten Staaten
vorgesehen ist,
IN DER ERWÄGUNG, dass zahlreiche Bestimmungen, die in der dem Beitrittsvertrag
beigefügten Akte enthalten sind, weiterhin relevant sind; dass Artikel IV-437 Absatz 2 der
Verfassung vorsieht, dass diese Bestimmungen in ein Protokoll übernommen oder dort
aufgeführt werden müssen, damit sie in Kraft bleiben und ihre Rechtswirkung behalten,
IN DER ERWÄGUNG, dass einige dieser Bestimmungen in technischer Hinsicht an die
Verfassung angepasst werden müssen, ihre Rechtswirkung jedoch unverändert bleiben
muss,
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine
Verfassung für Europa und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft beigefügt sind:
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ERSTER TEIL
- BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BEITRITTSAKTE VOM 16. APRIL 2003
ZWEITER TEIL
- BESTIMMUNGEN ÜBER DIE PROTOKOLLE ZUR BEITRITTSAKTE VOM 16.
APRIL 2003
DRITTER TEIL
- BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANHÄNGE DER BEITRITTSAKTE VOM 16. APRIL
2003
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TITEL III
- BESTIMMUNGEN MIT BEGRENZTER GELTUNGSDAUER
TITEL IV
- ANWENDBARKEIT DER RECHTSAKTE DER ORGANE
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Für die Zwecke dieses Protokolls
a) bedeutet der Ausdruck „Beitrittsakte vom 16.
April 2003“ die Akte über die
Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der
Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der
Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen
Republik und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht;
b) bedeuten die Ausdrücke „Vertrag zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft“
(„EG-Vertrag“) und „Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft“
(„EAG-
Vertrag“) die genannten Verträge mit den Änderungen oder Ergänzungen, die durch vor
dem 1. Mai 2004 in Kraft getretene Verträge oder andere Rechtsakte vorgenommen
worden sind;
c) bedeutet der Ausdruck „Vertrag über die Europäische
Union“ („EU-Vertrag“) den
genannten Vertrag mit den Änderungen oder Ergänzungen, die durch vor dem 1. Mai
2004 in Kraft getretene Verträge oder andere Rechtsakte vorgenommen worden sind;
d) bedeutet der Ausdruck „Gemeinschaft“ je
nach Sachlage eine der beziehungsweise
beide unter Buchstabe b genannten Gemeinschaften;
e) bedeutet der Ausdruck „derzeitige Mitgliedstaaten“
die folgenden Mitgliedstaaten: das
Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die
Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die
Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande,
die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das
Königreich Schweden sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland;
f) bedeutet der Ausdruck „neue Mitgliedstaaten“
die folgenden Mitgliedstaaten: die
Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik
Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik
Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik.
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Die Rechte und Pflichten aus dem in Artikel IV-437 Absatz 2 Buchstabe e der
Verfassung genannten Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der
Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der
Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und
der Slowakischen Republik gelten nach Maßgabe dieses Vertrags mit Wirkung vom 1.
Mai 2004.
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(1) Die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, der durch das Protokoll zum
Vertrag über eine Verfassung für Europa (im Folgenden „Schengen-Protokoll“)
in den
Rahmen der Union einbezogen wurde, und die darauf aufbauenden oder anderweitig
damit zusammenhängenden Rechtsakte, die in Anhang I der Beitrittsakte vom 16. April
2003 aufgeführt werden, sowie alle weiteren vor dem 1. Mai 2004 erlassenen
Rechtsakte dieser Art sind ab dem 1. Mai 2004 für die neuen Mitgliedstaaten bindend
und in ihnen anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen des in den Rahmen der Union einbezogenen Schengen-
Besitzstands und die darauf aufbauenden oder damit zusammenhängenden
Rechtsakte, die nicht in Absatz 1 genannt sind, sind zwar für einen neuen Mitgliedstaat
ab dem 1. Mai 2004 bindend, sie sind aber in diesem neuen Mitgliedstaat nur nach
einem entsprechenden Europäischen Beschluss des Rates anzuwenden, den der Rat
nach einer nach den geltenden Schengen-Evaluierungsverfahren durchgeführten
Prüfung der Frage, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung aller Teile
des betreffenden Besitzstands in diesem neuen Mitgliedstaat gegeben sind, gefasst hat.
Der Rat beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig mit den
Stimmen der Mitglieder, die die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten, für die die in
diesem Absatz genannten Bestimmungen bereits in Kraft gesetzt worden sind, und des
Vertreters der Regierung des Mitgliedstaats, für den diese Bestimmungen in Kraft
gesetzt werden sollen. Die Mitglieder des Rates, die die Regierungen Irlands und des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland vertreten, nehmen insoweit an
einem derartigen Beschluss teil, als er sich auf die Bestimmungen des Schengen-
Besitzstands und die darauf aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden
Rechtsakte bezieht, an denen diese Mitgliedstaaten teilnehmen.
(3) Die vom Rat nach Artikel 6 des Schengen-Protokolls geschlossenen
Übereinkommen sind für die neuen Mitgliedstaaten ab dem 1. Mai 2004 bindend.
(4) Die neuen Mitgliedstaaten sind verpflichtet, im Hinblick auf diejenigen
Übereinkommen oder Instrumente in den Bereichen Justiz und Inneres, die von der
Erreichung der Ziele des EU-Vertrags nicht zu trennen sind,
a) denjenigen, die bis zum 1. Mai 2004 zur Unterzeichnung durch die derzeitigen
Mitgliedstaaten aufgelegt worden sind, sowie denjenigen, die vom Rat nach Titel VI des
EU-Vertrags ausgearbeitet und den Mitgliedstaaten zur Annahme empfohlen worden
sind, beizutreten;
b) Verwaltungs- und sonstige Vorkehrungen wie etwa diejenigen einzuführen, die von
den derzeitigen Mitgliedstaaten oder vom Rat bis zum 1. Mai 2004 angenommen
wurden, um die praktische Zusammenarbeit zwischen in den Bereichen Justiz und
Inneres tätigen Einrichtungen und Organisationen der Mitgliedstaaten zu erleichtern.
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Jeder neue Mitgliedstaat nimmt ab dem 1. Mai 2004 als Mitgliedstaat, für den eine
Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels III-197 der Verfassung gilt, an
der Wirtschafts-
und Währungsunion teil.
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(1) Die neuen Mitgliedstaaten, die durch die Beitrittsakte vom 16. April 2003 den
Beschlüssen und Vereinbarungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der
Mitgliedstaaten beigetreten sind, sind verpflichtet, allen sonstigen von den derzeitigen
Mitgliedstaaten für das Funktionieren der Union oder in Verbindung mit deren Tätigkeit
geschlossenen Übereinkünften beizutreten.
(2) Die neuen Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den in Artikel 293 des EG-Vertrags
vorgesehenen Übereinkommen und den von der Verwirklichung der Ziele des EG-
Vertrags untrennbaren Übereinkommen sowie den Protokollen über die Auslegung
dieser Übereinkommen durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, die
von den derzeitigen Mitgliedstaaten unterzeichnet wurden, beizutreten, sofern sie noch
in Kraft sind, und zu diesem Zweck mit diesen Mitgliedstaaten Verhandlungen im
Hinblick auf die erforderlichen Anpassungen aufzunehmen.
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(1) Die neuen Mitgliedstaaten sind verpflichtet, nach Maßgabe dieses Protokolls den
von
den derzeitigen Mitgliedstaaten und der Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft
gemeinsam geschlossenen oder vorläufig angewendeten Abkommen oder
Übereinkünften sowie den von diesen Staaten geschlossenen Übereinkünften, die mit
den erstgenannten Abkommen oder Übereinkünften in Zusammenhang stehen,
beizutreten.
Der Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu den in Absatz 4 genannten Abkommen oder
Übereinkünften sowie zu den Abkommen mit Belarus, China, Chile, dem Mercosur und
der Schweiz, die von der Gemeinschaft und ihren derzeitigen Mitgliedstaaten
gemeinsam geschlossen oder unterzeichnet wurden, wird durch den Abschluss eines
Protokolls zu diesen Abkommen beziehungsweise Übereinkünften zwischen dem Rat,
der im Namen der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und dem
betreffenden dritten Staat oder den betreffenden dritten Staaten beziehungsweise der
betreffenden internationalen Organisation geregelt. Dieses Verfahren gilt unbeschadet
der eigenen Zuständigkeiten der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und
berührt nicht die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen ihnen und den Mitgliedstaaten
in Bezug auf den künftigen Abschluss derartiger Abkommen oder Übereinkünfte oder in
Bezug auf andere nicht mit dem Beitritt zusammenhängende Änderungen. Die
Kommission handelt diese Protokolle im Namen der Mitgliedstaaten auf der Grundlage
der vom Rat einstimmig gebilligten Verhandlungsrichtlinien in Abstimmung mit einem
aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammengesetzten Ausschuss aus. Sie
unterbreitet dem Rat einen Entwurf der Protokolle für deren Abschluss.
(2) Mit dem Beitritt zu den in Absatz 1 genannten Abkommen und Übereinkünften
erlangen die neuen Mitgliedstaaten die gleichen Rechte und Pflichten aus diesen
Abkommen und Übereinkünften wie die derzeitigen Mitgliedstaaten.
(3) Die neuen Mitgliedstaaten sind verpflichtet, nach Maßgabe dieses Protokolls dem
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1) nach Artikel 128 des
Abkommens beizutreten.
(4) Ab dem 1. Mai 2004 und gegebenenfalls bis zum Abschluss der in Absatz 1
genannten erforderlichen Protokolle wenden die neuen Mitgliedstaaten die Übereinkünfte,
die die derzeitigen Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft gemeinsam mit Ägypten,
Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Bulgarien, Georgien, Israel, Jordanien, Kasachstan,
Kirgisistan, Kroatien, Libanon, Marokko, der Ehemaligen Jugoslawischen Republik
Mazedonien, Mexiko, Moldau, Rumänien, der Russischen Föderation, San Marino,
Südafrika, Südkorea, Syrien, Tunesien, der Türkei, Turkmenistan, der Ukraine und
Usbekistan geschlossen haben, sowie andere Übereinkünfte an, die die derzeitigen
Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft gemeinsam vor dem 1. Mai 2004 geschlossen
haben.
Alle Anpassungen dieser Übereinkünfte sind Gegenstand von Protokollen, die mit den
anderen Vertragsstaaten nach Absatz 1 Unterabsatz 2 geschlossen werden. Sind die
Protokolle bis zum 1. Mai 2004 nicht geschlossen worden, so ergreifen die Union, die
Europäische Atomgemeinschaft und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen
Befugnisse die erforderlichen Maßnahmen, um diese Lage zu klären.
(5) Ab dem 1. Mai 2004 wenden die neuen Mitgliedstaaten die von der Gemeinschaft mit
Drittländern geschlossenen bilateralen Textilabkommen oder -vereinbarungen an.
Die von der Union angewendeten mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhr von
Textil- und Bekleidungserzeugnissen werden angepasst, um dem Beitritt der neuen
Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen.
Sollten die Änderungen der bilateralen Textilabkommen und -vereinbarungen bis zum
1.
Mai 2004 nicht in Kraft getreten sein, so nimmt die Union an ihren Vorschriften für die
Einfuhr von Textil- und Bekleidungserzeugnissen aus Drittländern die notwendigen
Anpassungen vor, um dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen.
(6) Die von der Union angewendeten mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhr von
Stahl und Stahlerzeugnissen werden auf der Grundlage der in den Jahren unmittelbar
vor der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags erfolgten Einfuhren von Stahlerzeugnissen
aus den betreffenden Lieferländern in die neuen Mitgliedstaaten angepasst.
(7) Die von den neuen Mitgliedstaaten vor dem 1. Mai 2004 mit Drittländern
geschlossenen Fischereiabkommen werden von der Union verwaltet.
Die Rechte und Pflichten der neuen Mitgliedstaaten aus diesen Abkommen werden
während des Zeitraums, in dem die Bestimmungen dieser Abkommen vorläufig
beibehalten werden, nicht berührt.
So bald wie möglich, auf jeden Fall jedoch vor dem Ablauf der Geltungsdauer der in
Unterabsatz 1 genannten Abkommen, erlässt der Rat in jedem Einzelfall auf Vorschlag
der Kommission die geeigneten Europäischen Beschlüsse zur Aufrechterhaltung der
Fischereitätigkeiten, die sich aus den Abkommen ergeben; hierzu gehört auch die
Möglichkeit, bestimmte Abkommen um höchstens ein Jahr zu verlängern.
(8) Mit Wirkung vom 1. Mai 2004 treten die neuen Mitgliedstaaten von allen
Freihandelsabkommen mit dritten Staaten zurück; dies gilt auch für das
Mitteleuropäische Freihandelsübereinkommen.
Soweit Übereinkünfte zwischen einem oder mehreren neuen Mitgliedstaaten einerseits
und einem oder mehreren Drittländern andererseits nicht mit den Pflichten aus der
Verfassung und insbesondere aus diesem Protokoll vereinbar sind, treffen die neuen
Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen, um die festgestellten Unvereinbarkeiten zu
beseitigen. Stößt ein Mitgliedstaat bei der Anpassung eines mit einem Drittland oder
mehreren Drittländern geschlossenen Abkommens auf Schwierigkeiten, so tritt er nach
Maßgabe dieses Abkommens von dem Abkommen zurück.
(9) Die neuen Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um gegebenenfalls ihre
Stellung gegenüber internationalen Organisationen oder denjenigen internationalen
Übereinkünften, denen auch die Union oder die Europäische Atomgemeinschaft oder
andere Mitgliedstaaten als Vertragspartei angehören, den Rechten und Pflichten
anzupassen, die sich aus ihrem Beitritt zur Union ergeben.
Sie treten insbesondere zum 1. Mai 2004 oder zum frühestmöglichen Termin nach
diesem Zeitpunkt von den internationalen Fischereiübereinkünften zurück, denen auch
die Union als Vertragspartei angehört, und beenden ihre Mitgliedschaft in den
internationalen Fischereiorganisationen, denen auch die Union als Mitglied angehört,
sofern ihre Mitgliedschaft nicht auch andere Angelegenheiten als die Fischerei betrifft.
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(1) ABl. L 1 vom 3.1.1994,
S. 3.
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Die von den Organen erlassenen Rechtsakte, auf die sich die in diesem Protokoll
vorgesehenen Übergangsbestimmungen beziehen, bewahren ihren Rechtscharakter;
insbesondere bleiben die Verfahren zur Änderung dieser Rechtsakte anwendbar.
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Die Bestimmungen der Beitrittsakte vom 16. April 2003, die eine nicht nur
vorübergehende Aufhebung oder Änderung der Rechtsakte, die von den Organen,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Gemeinschaft oder der mit dem Vertrag über
die Europäische Union gegründeten Europäischen Union erlassen wurden, zum
Gegenstand haben, bleiben, wie sie vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
und dem Gericht erster Instanz ausgelegt wurden, vorbehaltlich der Anwendung von
Absatz 2 in Kraft.
Die Bestimmungen nach Absatz 1 haben denselben Rechtscharakter wie die durch sie
aufgehobenen oder geänderten Bestimmungen und unterliegen denselben Regeln wie
diese.
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Der Wortlaut der Rechtsakte, die von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen
der Gemeinschaft oder der mit dem Vertrag über die Europäische Union gegründeten
Europäischen Union oder von der Europäischen Zentralbank vor dem 1. Mai 2004
erlassen wurden und die in tschechischer, estnischer, ungarischer, lettischer,
litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer und slowenischer Sprache abgefasst
wurden, ist ab diesem Zeitpunkt gleichermaßen verbindlich wie der in den anderen
Sprachen abgefasste und verbindliche Wortlaut.
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Die in diesem Protokoll enthaltenen Übergangsbestimmungen können durch
Europäisches Gesetz des Rates aufgehoben werden, wenn sie nicht mehr anwendbar
sind. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
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Für die Anwendung der Verfassung und der Rechtsakte der Organe gelten
vorübergehend die in diesem Protokoll vorgesehenen abweichenden Bestimmungen.
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Die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen der in Anhang III der Beitrittsakte
vom 16. April 2003 aufgeführten Rechtsakte werden nach den dort aufgestellten
Leitlinien nach dem Verfahren und unter den Voraussetzungen des Artikels 36
vorgenommen.
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Die in Anhang IV der Beitrittsakte vom 16. April 2003 aufgeführten Maßnahmen werden
unter den in dem genannten Anhang festgelegten Bedingungen angewandt.
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Die bei einer Änderung des Unionsrechts gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen
der Bestimmungen dieses Protokolls, die die Gemeinsame Agrarpolitik betreffen, können
durch Europäisches Gesetz des Rates vorgenommen werden. Der Rat beschließt
einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
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Die in den Anhängen V, VI, VII, VIII, IX, X, XI, XII, XIII und XIV der Beitrittsakte
vom 16. April
2003 aufgeführten Maßnahmen finden auf die neuen Mitgliedstaaten unter den in den
genannten Anhängen festgelegten Bedingungen Anwendung.
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(1) Die als „Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und
andere Zölle“ bezeichneten
Einnahmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses
2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der
Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (1) oder entsprechender Vorschriften in
einem diesen ersetzenden Beschluss umfassen auch die von der Union für den Handel
der neuen Mitgliedstaaten mit Drittländern angewandten Zölle, die anhand der sich aus
dem Gemeinsamen Zolltarif ergebenden Zollsätze und entsprechender
Zollzugeständnisse berechnet werden.
(2) Für das Jahr 2004 belaufen sich die einheitliche MwSt.-
Eigenmittelbemessungsgrundlage und die BNE- Bemessungsgrundlage
(Bruttonationaleinkommen) nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des
Beschlusses 2000/597/EG, Euratom für jeden neuen Mitgliedstaat auf zwei Drittel der
Jahresbemessungsgrundlage. Die BNE- Bemessungsgrundlage für jeden neuen
Mitgliedstaat, die bei der Berechnung der Finanzierung der Korrektur der
Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs nach Artikel 5
Absatz 1 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom zu berücksichtigen ist, beläuft sich
ebenfalls auf zwei Drittel der Jahresbemessungsgrundlage.
(3) Zum Zwecke der Bestimmung des eingefrorenen Satzes für 2004 nach Artikel 2
Absatz 4 Buchstabe b des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom wird die begrenzte
MwSt.-Eigenmittelbemessungsgrundlage der neuen Mitgliedstaaten auf der Grundlage
von zwei Dritteln ihrer nicht begrenzten MwSt.-Eigenmittelbemessungsgrundlage und
zwei Dritteln ihres BNE berechnet.
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(1) ABl. L 253 vom 7.10.2000,
S. 42.
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(1) Der Haushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2004 wird durch einen
Berichtigungshaushaltsplan, der am 1. Mai 2004 in Kraft tritt, angepasst, um den Beitritt
der neuen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.
(2) Die zwölf monatlichen Zwölftel der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel, die die neuen
Mitgliedstaaten im Rahmen des Berichtigungshaushaltsplans nach Absatz 1 überweisen
müssen, sowie die rückwirkende Anpassung der monatlichen Zwölftel für den Zeitraum
Januar - April 2004, die nur für die derzeitigen Mitgliedstaaten gelten, werden in Achtel
umgerechnet, die im Zeitraum Mai - Dezember 2004 abgerufen werden. Die
rückwirkenden Anpassungen, die sich aus etwaigen weiteren im Jahr 2004
angenommenen Berichtigungshaushaltsplänen ergeben, werden ebenso in gleiche Teile
umgerechnet, die während des restlichen Jahres abgerufen werden.
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Die Union überweist der Tschechischen Republik, Zypern, Malta und Slowenien am
ersten Arbeitstag jedes Monats als Ausgaben des Haushaltsplans der Union im Jahr
2004 ab dem 1. Mai 2004 ein Achtel und in den Jahren 2005 und 2006 ein Zwölftel der
folgenden Beträge des vorübergehenden Haushaltsausgleichs:
(in Mio. Euro zu Preisen
von 1999)
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Die Union überweist der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen,
Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei am ersten Arbeitstag jedes Monats
als Ausgaben des Haushaltsplans der Union im Jahr 2004 ab dem 1. Mai 2004 ein Achtel
und in den Jahren 2005 und 2006 ein Zwölftel der folgenden Beträge einer besonderen
pauschalen Cashflow-Fazilität:
(in Mio. Euro zu Preisen von 1999)
Die in der besonderen pauschalen Cashflow-Fazilität enthaltenen Beträge von 1 Mrd.
Euro für Polen und 100 Mio. Euro für die Tschechische Republik werden bei allen
Berechnungen im Hinblick auf die Aufteilung der Strukturfondsmittel für die Jahre 2004,
2005 und 2006 berücksichtigt.
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(1) Die nachstehend aufgeführten neuen Mitgliedstaaten überweisen die folgenden
Beträge an den Forschungsfonds für Kohle und Stahl im Sinne des Beschlusses
2002/234/EGKS der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten
vom 27. Februar 2002 über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und
über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (1):
(in Mio. Euro zu laufenden
Preisen)
(2) Die Beiträge zum Forschungsfonds für Kohle und Stahl werden beginnend mit dem
Jahr 2006 in vier Raten jeweils am ersten Arbeitstag des ersten Monats jedes Jahres
wie folgt überwiesen:
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(1) ABl. L 79 vom 22.3.2002,
S. 42.
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(1) Sofern in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, werden nach dem 31.
Dezember 2003 im Rahmen des Programms Phare (2), des Programms für
grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen des Phare-Programms (3), der
Heranführungsmittel für Zypern und Malta (4), des ISPAProgramms (5) und des Sapard-
Programms (6) keine Mittelbindungen für die neuen Mitgliedstaten mehr vorgenommen.
Vorbehaltlich der nachstehenden Einzelbestimmungen und Ausnahmen oder anders
lautender Bestimmungen dieses Protokolls werden die neuen Mitgliedstaaten ab dem 1.
Januar 2004 in Bezug auf die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999
(7) festgelegten ersten drei Rubriken der Finanziellen Vorausschau in der gleichen
Weise behandelt wie die derzeitigen Mitgliedstaaten. Die Obergrenzen der zusätzlichen
Verpflichtungen der Rubriken 1, 2, 3 und 5 der Finanziellen Vorausschau im
Zusammenhang mit der Erweiterung sind in Anhang XV der Beitrittsakte vom 16. April
2003 festgelegt. Im Rahmen des Haushaltsplans 2004 dürfen jedoch vor dem Beitritt
des betreffenden neuen Mitgliedstaats keine Mittelbindungen für Programme oder
Einrichtungen vorgenommen werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ausgaben aus den Mitteln des Europäischen Ausrichtungs-
und
Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, nach Artikel 2 Absätze 1 und 2
und Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999
über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (2); für diese Ausgaben können
nach Artikel 2 dieses Protokolls erst ab dem 1. Mai 2004 Zuschüsse der Gemeinschaft
gewährt werden.
Dagegen gilt Absatz 1 für Ausgaben zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen
des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung
Garantie, nach Artikel 47a der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai
1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den
Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur
Änderung beziehungsweise Aufhebung bestimmter Verordnungen (3) vorbehaltlich der
Bedingungen, die in den Änderungen der genannten Verordnung in Anhang II der
Beitrittsakte vom 16. April 2003 festgelegt sind.
(3) Vorbehaltlich von Absatz 1 letzter Satz nehmen die neuen Mitgliedstaaten ab dem
1.
Januar 2004 unter denselben Bedingungen wie die derzeitigen Mitgliedstaaten mit
finanzieller Unterstützung aus dem Haushaltsplan der Union an den Programmen und
Einrichtungen der Union teil.
(4) Gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs von der
Vorbeitrittsregelung zu der Regelung, die sich aus der Anwendung dieses Artikels ergibt,
werden von der Kommission erlassen.
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(2) Verordnung (EWG) Nr.
3906/89 (ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11).
(3) Verordnung (EG) Nr.
2760/98 (ABl. L 345 vom 19.12.1998, S. 49).
(4) Verordnung (EG) Nr.
555/2000 (ABl. L 68 vom 16.3.2000, S. 3).
(5) Verordnung (EG) Nr.
1267/1999 (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73).
(6) Verordnung (EG) Nr.
1268/1999 (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87).
(7) Interinstitutionelle
Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem
Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des
Haushaltsverfahrens (ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1)
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(2) ABl. L 160 vom 26.6.1999,
S. 103.
(3) ABl. L 160 vom 26.6.1999,
S. 80.
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(1) Ab dem 1. Mai 2004 werden Ausschreibung, Auftragsvergabe, Durchführung und
Zahlungen im Rahmen von Heranführungshilfen nach den Programmen Phare und
Phare-CBC sowie aus den Heranführungsmitteln für Zypern und Malta von
Durchführungsstellen in den neuen Mitgliedstaaten verwaltet.
Die Kommission erlässt Europäische Beschlüsse zur Aufhebung der Ex-ante-Kontrolle
der Kommission für Ausschreibung und Auftragsvergabe, wenn das Erweiterte
Dezentrale Durchführungssystem (Extended Decentralised Implementation System -
EDIS) anhand der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21.
Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der
Heranführungsstrategie und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 (1)
festgelegten Kriterien und Bedingungen positiv beurteilt worden ist.
Werden diese Beschlüsse zur Aufhebung der Ex-ante-Kontrolle nicht vor dem 1. Mai
2004 erlassen, so kann für keinen der Verträge, die zwischen dem 1. Mai 2004 und dem
Tag der Kommissionsbeschlüsse unterzeichnet werden, Heranführungshilfe gewährt
werden.
Verzögern sich jedoch die Beschlüsse der Kommission zur Aufhebung der Ex-ante-
Kontrolle aus Gründen, die nicht den Behörden dieses neuen Mitgliedstaats
zuzuschreiben sind, über den 1. Mai 2004 hinaus, so kann die Kommission in
gebührend begründeten Fällen einer Heranführungshilfe für Verträge, die zwischen dem
1. Mai 2004 und dem Tag dieser Beschlüsse unterzeichnet wurden, und einer weiteren
Durchführung von Heranführungshilfen für einen begrenzten Zeitraum vorbehaltlich einer
Ex-ante-Kontrolle von Ausschreibung und Auftragsvergabe durch die Kommission
zustimmen.
(2) Globale Mittelbindungen, die vor dem 1. Mai 2004 im Rahmen der in Absatz 1
genannten Vorbeitritts- Finanzinstrumente erfolgt sind, einschließlich des Abschlusses
und der Verbuchung späterer rechtlicher Einzelverpflichtungen und Zahlungen nach dem
1. Mai 2004, unterliegen weiterhin den Regelungen und Verordnungen für die Vorbeitritts-
Finanzinstrumente und werden bis zum Abschluss der betreffenden Programme und
Projekte in den entsprechenden Kapiteln des Haushalts veranschlagt. Dessen
ungeachtet werden Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, die nach dem 1. Mai
2004 eingeleitet werden, in Einklang mit den einschlägigen Rechtsakten der Union
durchgeführt.
(3) Für die in Absatz 1 genannte Heranführungshilfe wird im letzten vollen Kalenderjahr
vor dem 1. Mai 2004 letztmalig eine Programmplanung durchgeführt. Die Aufträge für
Maßnahmen im Rahmen dieser Programme sind innerhalb der folgenden zwei Jahre zu
vergeben und die Auszahlungen haben, wie in der Finanzierungsvereinbarung (2)
vorgesehen, in der Regel bis Ende des dritten Jahres nach der Mittelbindung zu erfolgen.
Verlängerungen der Auftragsvergabefrist werden nicht genehmigt. Für Auszahlungen
können in gebührend begründeten Ausnahmefällen befristete Verlängerungen genehmigt
werden.
(4) Zur Gewährleistung der erforderlichen schrittweisen Einstellung der in Absatz
1
genannten Vorbeitritts- Finanzinstrumente sowie des ISPA-Programms und eines
reibungslosen Übergangs von den vor dem 1. Mai 2004 geltenden Regelungen auf die
nach dem diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen kann die Kommission die geeigneten
Maßnahmen ergreifen, um dafür zu sorgen, dass das erforderliche Statutspersonal in
den neuen Mitgliedstaaten nach dem 1. Mai 2004 noch maximal fünfzehn Monate weiter
tätig ist. In diesem Zeitraum gelten für Beamte, die vor dem 1. Mai 2004 in Planstellen in
den neuen Mitgliedstaaten eingewiesen wurden und die nach diesem Zeitpunkt weiterhin
in diesen Staaten ihren Dienst zu verrichten haben, ausnahmsweise die gleichen
finanziellen und materiellen Bedingungen, wie sie die Kommission vor dem 1. Mai 2004
nach Anhang X des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften
nach der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1) angewandt hat. Die für die
Verwaltung der Heranführungshilfe erforderlichen Verwaltungsausgaben einschließlich
der Bezüge für sonstige Bedienstete werden für das gesamte Jahr 2004 und bis
einschließlich Juli 2005 aus der Haushaltslinie „Unterstützungsausgaben
für
Maßnahmen“ (früherer Teil B des Haushaltsplans) oder entsprechenden Haushaltslinien
der einschlägigen Vorbeitritts-Haushalte für die in Absatz 1 genannten
Finanzinstrumente und das ISPAProgramm finanziert.
(5) Können die nach der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 genehmigten Projekte nicht
länger im Rahmen dieses Instruments finanziert werden, so können sie in Programme
zur Entwicklung des ländlichen Raums einbezogen werden, die aus dem Europäischen
Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert werden. Sind dafür
besondere Übergangsmaßnahmen erforderlich, so erlässt die Kommission diese nach
den Verfahren des Artikels 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates
vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bedingungen über die Strukturfonds (2).
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(1) ABl. L 232 vom 2.9.1999,
S. 34.
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(2) Phare-Leitlinien (SEK
(1999) 1596, aktualisiert am 6.9.2002 durch Dok. C 3303/2).
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(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968,
S. 1.
(2) ABl. L 161 vom 26.6.1999,
S. 1.
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(1) Ab dem 1. Mai 2004 bis Ende 2006 stellt die Union den neuen Mitgliedstaaten eine
vorübergehende Finanzhilfe (im Folgenden „Übergangsfazilität“)
bereit, um die
Verwaltungskapazität der neuen Mitgliedstaaten zur Anwendung und Durchsetzung des
Unionsrechts und der Rechtsvorschriften der Europäischen Atomgemeinschaft zu
entwickeln und zu stärken und den gegenseitigen Austausch bewährter Praktiken zu
fördern.
(2) Mit der Unterstützung wird dem anhaltenden Erfordernis, die institutionellen
Kapazitäten in bestimmten Bereichen zu stärken, durch Maßnahmen entsprochen, die
nicht von den Strukturfonds finanziert werden können; dies betrifft insbesondere die
folgenden Bereiche:
a) Justiz und Inneres (Stärkung des Justizwesens, Kontrollen der Außengrenzen,
Strategie für die Korruptionsbekämpfung, Stärkung der Strafverfolgungskapazitäten);
b) Finanzkontrolle;
c) Schutz der finanziellen Interessen der Union und der Europäischen
Atomgemeinschaft und Betrugsbekämpfung;
d) Binnenmarkt, einschließlich Zollunion;
e) Umwelt;
f) Veterinärdienste und Aufbau von Verwaltungskapazitäten im Bereich
Lebensmittelsicherheit;
g) Verwaltungs- und Kontrollstrukturen für die Bereiche Landwirtschaft und ländliche
Entwicklung, einschließlich des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems
(InVeKoS);
h) nukleare Sicherheit (Stärkung der Effizienz und Kompetenz der Behörden für nukleare
Sicherheit und der Einrichtungen für deren technische Unterstützung sowie der Stellen
für die Bewirtschaftung radioaktiver Abfälle);
i) Statistik;
j) Ausbau der öffentlichen Verwaltung entsprechend den Erfordernissen, die in dem
umfassenden Überwachungsbericht der Kommission aufgezeigt sind und nicht von den
Strukturfonds abgedeckt werden.
(3) Über die Unterstützung im Rahmen der Übergangsfazilität wird nach dem Verfahren
des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989
über Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder Mittel- und Osteuropas (1) befunden.
(4) Das Programm wird nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben a und b der
Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2)
beziehungsweise nach dem an ihre Stelle tretenden Europäischen Gesetz durchgeführt.
Für Partnerschaftsprojekte zwischen öffentlichen Verwaltungen zum Zwecke des
Institutionenaufbaus gilt weiterhin das in den Rahmenabkommen mit den derzeitigen
Mitgliedstaaten zum Zwecke der Heranführungshilfe festgelegte Verfahren für den Aufruf
zur Einreichung von Vorschlägen über das Netz der Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten.
Die Verpflichtungsermächtigungen für die Übergangsfazilität (zu Preisen von 1999)
belaufen sich auf 200 Mio. Euro im Jahr 2004, 120 Mio. Euro im Jahr 2005 und 60 Mio.
Euro im Jahr 2006. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der
Grenzen der in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 festgelegten
Finanziellen Vorausschau bewilligt.
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(1) ABl. L 375 vom 23.12.1989,
S. 11.
(2) Verordnung (EG, Euratom)
Nr. 1605/2002 (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).
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(1) Es wird eine Schengen-Fazilität als zeitlich befristetes Instrument eingerichtet,
mit
der die Empfänger- Mitgliedstaaten vom 1. Mai 2004 bis zum Ende des Jahres 2006 bei
der Finanzierung von Maßnahmen an den neuen Außengrenzen der Union zur
Durchführung des Schengen-Besitzstands und der Kontrollen an den Außengrenzen
unterstützt werden.
Um die bei der Vorbereitung der Teilnahme an Schengen erkannten Mängel abzustellen,
kommen die folgenden Maßnahmenarten für eine Finanzierung im Rahmen der
Schengen- Fazilität in Frage:
a) Investitionen in den Bau, die Renovierung und die Verbesserung der Infrastruktur
an
den Grenzübergangsstellen und der entsprechenden Gebäude;
b) Investitionen in jede Art von Betriebsausrüstung (z. B. Laborausrüstung, Detektoren,
Hardware und Software für das Schengener Informationssystem SIS II, Transportmittel);
c) Ausbildungsmaßnahmen für das Grenzschutzpersonal;
d) Beitrag zu den Kosten für Logistik und Betrieb.
(2) Die folgenden Beträge werden im Rahmen der Schengen-Fazilität in Form von
Pauschalzuschüssen für die nachstehend genannten Empfänger-Mitgliedstaaten zur
Verfügung gestellt:
(millions d'euros, prix
de 1999)
(3) Die Empfänger-Mitgliedstaaten sind für die Auswahl und Durchführung der einzelnen
Maßnahmen unter Beachtung dieses Artikels zuständig. Ihnen obliegt es auch, die
Verwendung der Mittel der Schengen-Fazilität mit Hilfsgeldern aus anderen
Unionsinstrumenten zu koordinieren, und sie haben dabei die Vereinbarkeit mit den
Unionspolitiken und -maßnahmen sowie die Einhaltung der Haushaltsordnung für den
Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften beziehungsweise des an ihre
Stelle tretenden Europäischen Gesetzes zu gewährleisten.
Die Pauschalzuschüsse sind innerhalb von drei Jahren nach der ersten Zahlung zu
verwenden; nicht verwendete oder ungerechtfertigt ausgegebene Mittel werden von der
Kommission wieder eingezogen. Die Empfänger- Mitgliedstaaten müssen spätestens
sechs Monate nach Ablauf der Dreijahresfrist einen umfassenden Bericht über die
Verwendung der Pauschalzuschüsse mit einer Begründung der Ausgaben vorlegen.
Die Empfänger-Mitgliedstaaten üben diese Zuständigkeit unbeschadet der Zuständigkeit
der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans der Union und nach den
Bestimmungen über die dezentralisierte Verwaltung der genannten Haushaltsordnung
beziehungsweise des an ihre Stelle tretenden Europäischen Gesetzes aus.
(4) Die Kommission behält das Recht auf Überprüfung durch das Amt für
Betrugsbekämpfung
(OLAF). Die Kommission und der Rechnungshof können nach den einschlägigen
Verfahren auch Überprüfungen vor Ort durchführen.
(5) Die Kommission kann technische Vorschriften erlassen, die für das Funktionieren
der Schengen- Fazilität erforderlich sind.
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Die in den Artikeln 18, 19, 23 und 24 genannten Beträge werden jährlich
im Rahmen der
technischen Anpassung nach Nummer 15 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6.
Mai 1999 angepasst.
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(1) Für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren nach dem 1. Mai 2004 kann ein neuer
Mitgliedstaat bei Schwierigkeiten, welche einen Wirtschaftszweig erheblich und
voraussichtlich anhaltend treffen oder welche die wirtschaftliche Lage eines bestimmten
Gebiets beträchtlich verschlechtern können, die Genehmigung zur Anwendung von
Schutzmaßnahmen beantragen, um die Lage wieder auszugleichen und den
betreffenden Wirtschaftszweig an die Wirtschaft des Binnenmarkts anzupassen.
Unter den gleichen Bedingungen kann ein derzeitiger Mitgliedstaat die Genehmigung
zur
Anwendung von Schutzmaßnahmen gegenüber einem oder mehreren der neuen
Mitgliedstaaten beantragen.
(2) Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats erlässt die Kommission im
Dringlichkeitsverfahren Europäische Verordnungen oder Beschlüsse, mit denen die
ihres Erachtens erforderlichen Schutzmaßnahmen und gleichzeitig die Bedingungen
und Einzelheiten ihrer Anwendung festgelegt werden.
Im Fall erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten entscheidet die Kommission auf
ausdrücklichen Antrag des betreffenden Mitgliedstaats binnen fünf Arbeitstagen nach
Eingang des mit Gründen versehenen Antrags. Die beschlossenen Maßnahmen sind
sofort anwendbar; sie tragen den Interessen aller Beteiligten Rechnung und dürfen keine
Grenzkontrollen mit sich bringen.
(3) Die nach Absatz 2 genehmigten Maßnahmen können von der Verfassung und
insbesondere von diesem Protokoll abweichen, soweit und solange dies unbedingt
erforderlich ist, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen. Es sind mit Vorrang
solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des Binnenmarkts am wenigsten
stören.
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Hat ein neuer Mitgliedstaat seine im Rahmen der Beitrittsverhandlungen eingegangenen
Verpflichtungen nicht erfüllt und dadurch eine ernste Beeinträchtigung des
Funktionierens des Binnenmarkts hervorgerufen, einschließlich der Verpflichtungen in
allen sektorbezogenen Politiken, die wirtschaftliche Tätigkeiten mit
grenzüberschreitender Wirkung betreffen, oder besteht die unmittelbare Gefahr einer
solchen Beeinträchtigung, so kann die Kommission für einen Zeitraum von bis zu drei
Jahren ab dem 1. Mai 2004 auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene
Initiative Europäische Verordnungen oder Beschlüsse zur Festlegung geeigneter
Maßnahmen erlassen.
Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein, wobei vorrangig Maßnahmen, die das
Funktionieren des Binnenmarkts am wenigsten stören, zu wählen und gegebenenfalls
bestehende sektorale Schutzmechanismen anzuwenden sind. Solche
Schutzmaßnahmen dürfen nicht als willkürliche Diskriminierung oder als versteckte
Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten angewandt werden. Die
Maßnahmen werden nicht länger als unbedingt nötig aufrechterhalten und werden auf
jeden Fall aufgehoben, sobald die einschlägige Verpflichtung erfüllt ist. Sie können
jedoch über den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus angewandt werden, solange die
einschlägigen Verpflichtungen nicht erfüllt sind. Aufgrund von Fortschritten der
betreffenden neuen Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen kann die
Kommission die Maßnahmen in geeigneter Weise anpassen. Die Kommission
unterrichtet den Rat rechtzeitig, bevor sie die Europäischen Verordnungen oder
Beschlüsse zur Festlegung von Schutzmaßnahmen aufhebt, und trägt allen
Bemerkungen des Rates in dieser Hinsicht gebührend Rechnung.
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Treten bei der Umsetzung, der Durchführung oder der Anwendung von
Rahmenbeschlüssen oder anderen einschlägigen Verpflichtungen, Instrumenten der
Zusammenarbeit oder Beschlüssen in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung im
Bereich des Strafrechts im Rahmen des Titels VI des EUVertrags und von Richtlinien
und Verordnungen in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung im Bereich des
Zivilrechts im Rahmen des Titels IV des EG- Vertrags sowie von Europäischen
Gesetzen und Rahmengesetzen im Rahmen des Teils III Titel III Kapitel IV Abschnitte 3
und 4 der Verfassung in einem neuen Mitgliedstaat ernste Mängel auf oder besteht die
Gefahr ernster Mängel, so kann die Kommission für einen Zeitraum von bis zu drei
Jahren ab dem 1. Mai 2004 auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene
Initiative und nach Konsultation der Mitgliedstaaten Europäische Verordnungen oder
Beschlüsse zur Festlegung angemessener Maßnahmen erlassen und die Bedingungen
und Einzelheiten ihrer Anwendung festlegen.
Diese Maßnahmen können in Form einer vorübergehenden Aussetzung der Anwendung
einschlägiger Bestimmungen und Beschlüsse in den Beziehungen zwischen einem
neuen Mitgliedstaat und einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Mitgliedstaaten
erfolgen, unbeschadet der Fortsetzung einer engen justiziellen Zusammenarbeit. Die
Maßnahmen werden nicht länger als unbedingt nötig aufrechterhalten und werden auf
jeden Fall aufgehoben, sobald die Mängel beseitigt sind. Sie können jedoch über den in
Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus angewandt werden, solange die Mängel weiter
bestehen. Aufgrund von Fortschritten des betreffenden neuen Mitgliedstaats bei der
Beseitigung der festgestellten Mängel kann die Kommission die Maßnahmen nach
Konsultation der Mitgliedstaaten in geeigneter Weise anpassen. Die Kommission
unterrichtet den Rat rechtzeitig, bevor sie Schutzmaßnahmen aufhebt, und trägt allen
Bemerkungen des Rates in dieser Hinsicht gebührend Rechnung.
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Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nicht zu behindern, darf die
Durchführung der innerstaatlichen Vorschriften der neuen Mitgliedstaaten während der in
den Anhängen V bis XIV der Beitrittsakte vom 16. April 2003 vorgesehenen
Übergangszeiten nicht zu Grenzkontrollen zwischen den Mitgliedstaaten führen.
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Sind Übergangsmaßnahmen erforderlich, um den Übergang von der in den neuen
Mitgliedstaaten bestehenden Regelung auf die Regelung zu erleichtern, die sich aus der
Anwendung der Gemeinsamen Agrarpolitik nach den in diesem Protokoll genannten
Bedingungen ergibt, so werden diese Maßnahmen von der Kommission entsprechend
dem Verfahren nach Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates
vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1) oder
gegebenenfalls dem Verfahren nach den entsprechenden Artikeln anderer Verordnungen
über gemeinsame Markorganisationen beziehungsweise der an ihre Stelle tretenden
Europäischen Gesetze oder entsprechend dem in den anwendbaren Rechtsvorschriften
vorgesehenen einschlägigen Verfahren erlassen. Die in diesem Artikel genannten
Übergangsmaßnahmen können während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem 1.
Mai 2004 erlassen werden und ihre Anwendung ist auf diesen Zeitraum zu beschränken.
Dieser Zeitraum kann durch Europäisches Gesetz des Rates verlängert werden. Der
Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
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(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001,
S. 1.
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Sind Übergangsmaßnahmen erforderlich, um den Übergang von der in den neuen
Mitgliedstaaten bestehenden Regelung auf die Regelung zu erleichtern, die sich aus der
Anwendung der veterinärund pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen der Union ergibt,
so werden diese Maßnahmen von der Kommission nach dem in den anwendbaren
Rechtsvorschriften vorgesehenen einschlägigen Verfahren erlassen. Diese Maßnahmen
werden für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem 1. Mai 2004 getroffen und ihre
Anwendung ist auf diesen Zeitraum zu beschränken.
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(1) Die Amtszeit der neuen Mitglieder der in Anhang XVI der Beitrittsakte vom 16.
April
2003 aufgeführten Ausschüsse, Gruppen und sonstigen Gremien endet zur gleichen Zeit
wie die Amtszeit der am 1. Mai 2004 im Amt befindlichen Mitglieder.
(2) Die Amtszeit der neuen Mitglieder der in Anhang XVII der Beitrittsakte vom 16.
April
2003 aufgeführten, durch die Kommission eingesetzten Ausschüsse und Gruppen endet
zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der am 1. Mai 2004 im Amt befindlichen Mitglieder.
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Die Richtlinien und Entscheidungen im Sinne des Artikels 249 des EG-Vertrags und des
Artikels 161 des EAG-Vertrags gelten ab dem 1. Mai 2004 als an die neuen
Mitgliedstaaten gerichtet, sofern diese Richtlinien und Entscheidungen an alle
derzeitigen Mitgliedstaaten gerichtet wurden. Außer im Fall der Richtlinien und
Entscheidungen, die nach Artikel 254 Absätze 1 und 2 des EG-Vertrags in Kraft treten,
werden die neuen Mitgliedstaaten so behandelt, als wären ihnen diese Richtlinien und
Entscheidungen zum 1. Mai 2004 notifiziert worden.
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Sofern in den in Artikel 15 genannten Anhängen oder in anderen Bestimmungen dieses
Protokolls nicht eine andere Frist vorgesehen ist, setzen die neuen Mitgliedstaaten die
erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um den Richtlinien und Entscheidungen im Sinne
des Artikels 249 des EGVertrags und des Artikels 161 des EAG-Vertrags ab dem 1. Mai
2004 nachzukommen.
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Sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission
die Europäischen Verordnungen oder Beschlüsse, die zur Durchführung der in den
Artikeln 12 und 13 dieses Protokolls genannten Bestimmungen
der Anhänge III und IV
der Beitrittsakte vom 16. April 2003 erforderlich sind.
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(1) Erfordern vor dem 1. Mai 2004 erlassene Rechtsakte der Organe aufgrund des
Beitritts eine Anpassung und sind die erforderlichen Anpassungen in diesem Protokoll
nicht vorgesehen, so werden diese Anpassungen nach dem in Absatz 2 vorgesehenen
Verfahren vorgenommen. Diese Anpassungen treten zum 1. Mai 2004 in Kraft.
(2) Der Rat oder die Kommission, je nachdem, welches Organ die ursprünglichen
Rechtsakte erlassen hat, erlässt zu diesem Zweck die erforderlichen Rechtsakte; der
Rat beschließt dabei auf Vorschlag der Kommission.
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Die neuen Mitgliedstaaten teilen der Kommission nach Artikel 33 des EAG-Vertrags
binnen drei Monaten nach dem 1. Mai 2004 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit,
die im Hoheitsgebiet dieser Staaten den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und der
Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen sicherstellen sollen.
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TITEL I
- ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK
TITEL II
- BESTIMMUNGEN ÜBER DIE UMSTRUKTURIERUNG DER TSCHECHISCHEN
STAHLINDUSTRIE
TITEL III
- BESTIMMUNGEN ÜBER DIE HOHEITSZONEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS
GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUF ZYPERN
TITEL IV
- BESTIMMUNGEN ÜBER DAS KERNKRAFTWERK IGNALINA IN LITAUEN
TITEL V
- BESTIMMUNGEN ÜBER DEN TRANSIT VON PERSONEN AUF DEM LANDWEG
ZWISCHEN DEM KALININGRADER GEBIET UND DEN ÜBRIGEN TEILEN DER RUSSISCHEN
FÖDERATION
TITEL VI
- BESTIMMUNGEN ÜBER DEN ERWERB VON ZWEITWOHNSITZEN IN MALTA
TITEL VII
- BESTIMMUNGEN ÜBER DEN SCHWANGERSCHAFTSABBRUCH IN MALTA
TITEL VIII
- BESTIMMUNGEN ÜBER DIE UMSTRUKTURIERUNG DER POLNISCHEN
STAHLINDUSTRIE
TITEL IX
- BESTIMMUNGEN ÜBER DIE REAKTOREN 1 UND 2 DES KERNKRAFTWERKS
BOHUNICE V1 IN DER SLOWAKE
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Das Königreich Spanien zahlt den Betrag von 309 686 775 Euro als Anteil am
eingezahlten Kapital entsprechend der Erhöhung seines gezeichneten Kapitals. Dieser
Beitrag wird in acht gleichen Raten gezahlt, die am 30. September 2004, 30. September
2005, 30. September 2006, 31. März 2007, 30. September 2007, 31. März 2008, 30.
September 2008 und 31. März 2009 fällig werden.
Das Königreich Spanien leistet zu den Rücklagen und zu den den Rücklagen
gleichzusetzenden Rückstellungen sowie zu dem den Rücklagen und Rückstellungen
noch zuzuweisenden Betrag (Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum Ende des
Monats April 2004), wie sie in der Bilanz der Bank ausgewiesen werden, zu den
genannten Zeitpunkten in acht gleichen Raten Beiträge in Höhe von 4,1292 % der
Rücklagen und Rückstellungen.
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Ab dem 1. Mai 2004 zahlen die neuen Mitgliedstaaten die folgenden Beträge
entsprechend ihrem Anteil an dem Kapital, das auf das in Artikel 4 der Satzung der
Europäischen Investitionsbank festgelegte gezeichnete Kapital eingezahlt wurde.
Diese Beiträge werden in acht gleichen Raten gezahlt, die am 30. September 2004, 30.
September 2005, 30. September 2006, 31. März 2007, 30. September 2007, 31. März
2008, 30. September 2008 und 31. März 2009 fällig werden.
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Die neuen Mitgliedstaaten leisten zu den Rücklagen und zu den den Rücklagen
gleichzusetzenden Rückstellungen sowie zu dem den Rücklagen und Rückstellungen
noch zuzuweisenden Betrag (Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum Ende des
Monats April 2004), wie sie in der Bilanz der Europäischen Investitionsbank
ausgewiesen werden, zu den in Artikel 39 vorgesehenen Zeitpunkten in acht gleichen
Raten Beiträge in Höhe folgender Prozentsätze der Rücklagen und Rückstellungen:
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Kapitalbeiträge und Einzahlungen nach den Artikeln 38, 39 und 40 werden von dem
Königreich Spanien und den neuen Mitgliedstaaten in bar in Euro geleistet, sofern der
Rat der Gouverneure nicht einstimmig eine Ausnahme hierzu beschließt.
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(1) Ungeachtet der Artikel III-167 und III-168 der Verfassung sind die
von der
Tschechischen Republik im Zeitraum 1997 bis 2003 für die Umstrukturierung
bestimmter Teile ihrer Stahlindustrie gewährten staatlichen Beihilfen als mit dem
Binnenmarkt vereinbar anzusehen, sofern
a) der Zeitraum nach Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse
zum Europa- Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik
andererseits (1) bis zum 1. Mai 2004 verlängert worden ist,
b) die Bestimmungen des Umstrukturierungsplans, aufgrund dessen das genannte
Protokoll verlängert wurde, für den gesamten Zeitraum 2002-2006 eingehalten werden,
c) die in diesem Titel festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und
d) der tschechischen Stahlindustrie nach dem 1. Mai 2004 keine staatlichen Beihilfen
für
die Umstrukturierung mehr zu gewähren sind.
(2) Die Umstrukturierung des tschechischen Stahlsektors nach den Vorgaben der
einzelnen Geschäftspläne der in Anhang 1 des Protokolls Nr. 2 zur Beitrittsakte vom 16.
April 2003 aufgeführten Unternehmen (im Folgenden „begünstigte Unternehmen“)
und
nach den in diesem Titel festgelegten Bedingungen wird bis spätestens 31. Dezember
2006 (im Folgenden „Ende des Umstrukturierungszeitraums“) abgeschlossen.
(3) Nur den begünstigten Unternehmen können im Rahmen des
Umstrukturierungsprogramms für die tschechische Stahlindustrie staatliche Beihilfen
gewährt werden.
(4) Ein begünstigtes Unternehmen ist nicht berechtigt,
a) seinen Beihilfeanspruch im Fall eines Zusammenschlusses mit einem nicht in
Anhang 1 des Protokolls Nr. 2 zur Beitrittsakte vom 16. April 2003 aufgeführten
Unternehmen zu übertragen;
b) die Vermögenswerte eines nicht in Anhang 1 des Protokolls Nr. 2 zur Beitrittsakte
vom 16. April 2003 aufgeführten Unternehmens, bei dem in der Zeit bis zum 31.
Dezember 2006 der Konkurs eröffnet wurde, zu übernehmen.
(5) Bei jeder anschließenden Privatisierung eines begünstigten Unternehmens sind die
in diesem TITEL festgelegten Bedingungen und Grundsätze der Rentabilität, der
staatlichen Beihilfen und der Kapazitätssenkungen einzuhalten.
(6) Der Gesamtbetrag der den begünstigten Unternehmen zu gewährenden
Umstrukturierungsbeihilfe bestimmt sich nach den Rechtfertigungen des genehmigten
tschechischen Stahlumstrukturierungsplans und den einzelnen vom Rat genehmigten
Geschäftsplänen. Jedoch ist die im Zeitraum 1997-2003 ausgezahlte Beihilfe auf jeden
Fall auf höchstens 14 147 425 201 CZK begrenzt.
Abhängig von den Erfordernissen des genehmigten Umstrukturierungsplans erhält Nová
Hut von diesem Gesamtbetrag höchstens 5 700 075 201 CZK, Vítkovice Steel
höchstens 8 155 350 000 CZK und Válcovny Plechu Frýdek Místek höchstens 292 000
000 CZK. Die Beihilfe wird nur einmal gewährt. Die Tschechische Republik gewährt für
die Umstrukturierung ihrer Stahlindustrie keine weiteren staatlichen Beihilfen.
(7) Die Tschechische Republik verringert im Zeitraum 1997-2006 die Nettokapazität
bei
Fertigerzeugnissen um mindestens 590 000 Tonnen.
Die Kapazitätsreduzierung wird ausschließlich auf der Grundlage endgültiger
Schließungen von Produktionsanlagen mit deren tatsächlicher Demontage gemessen,
und zwar in einem Ausmaß, dass die Anlagen nicht wieder in Betrieb genommen
werden können. Die Eröffnung des Konkurses eines Stahlunternehmens kann nicht als
Kapazitätsreduzierung gewertet werden.
Diese Kapazitätsreduzierung sowie alle weiteren Kapazitätssenkungen, die sich im
Rahmen der Umstrukturierungsprogramme als erforderlich erweisen, werden
entsprechend dem in Anhang 2 des Protokolls Nr. 2 zur Beitrittsakte vom 16. April 2003
enthaltenen Zeitplan vollzogen.
(8) Die Tschechische Republik beseitigt nach Maßgabe des Besitzstands bis zum
Beitritt die Handelshemmnisse auf dem Kohlemarkt, so dass tschechische
Stahlunternehmen Kohle zu Weltmarktpreisen beziehen können.
(9) Der Geschäftsplan für das begünstigte Unternehmen Nová Hut wird umgesetzt.
Insbesondere gilt Folgendes:
a) Das Werk Vysoké Pece Ostrava (VPO) wird durch den Erwerb des
uneingeschränkten Eigentums an diesem Werk in den organisatorischen Rahmen von
Nová Hut eingegliedert. Für diesen Zusammenschluss wird ein Termin gesetzt, und es
wird eine für dessen Durchführung verantwortliche Stelle bestimmt.
b) Der Schwerpunkt der Umstrukturierung liegt auf folgenden Aspekten:
i) Nová Hut muss sich von der Produktionsorientierung zur Marktorientierung entwickeln
und die Effizienz und Wirksamkeit der Unternehmensleitung verbessern; dies schließt
auch mehr Transparenz bei den Kosten ein;
ii) Nová Hut muss seine Produktpalette überprüfen und in Märkte höherer
Wertschöpfung vordringen;
ii) Nová Hut muss die erforderlichen Investitionen tätigen, um kurzfristig nach
Unterzeichnung des Beitrittsvertrags die Qualität der Fertigerzeugnisse zu verbessern.
c) Die Belegschaft wird umstrukturiert. Am 31. Dezember 2006 müssen auf der
Grundlage konsolidierter Zahlenangaben der betroffenen begünstigten Unternehmen
Produktivitätsniveaus erreicht sein, die den von den Unternehmensgruppen der
Stahlindustrie der Union erzielten Niveaus vergleichbar sind.
d) Die Einhaltung der einschlägigen Umweltschutzbestimmungen des
gemeinschaftlichen Besitzstands wird bis zum 1. Mai 2004 erreicht. Dies schließt auch
die erforderlichen Investitionen nach dem Geschäftsplan ein. Entsprechend dem
Geschäftsplan werden auch die erforderlichen Investitionen für die Integrierte
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC) getätigt, um die
Einhaltung der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die
integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (1) bis zum 1.
November 2007 sicherzustellen.
(10) Der Geschäftsplan für das begünstigte Unternehmen Vítkovice Steel wird
umgesetzt.
Insbesondere gilt Folgendes:
a) Die Doppelwalzanlage wird spätestens bis zum 31. Dezember 2006 auf Dauer
stillgelegt. Im Falle des Kaufs des Unternehmens durch einen strategischen Investor
muss der Abschluss des Kaufvertrags von der Stilllegung zum genannten Termin
abhängig gemacht werden.
b) Der Schwerpunkt der Umstrukturierung liegt auf folgenden Aspekten:
i) Steigerung der Direktverkäufe und stärkere Konzentration auf Kostensenkungen, da
dies zu den wesentlichen Komponenten einer effizienteren Unternehmensführung gehört;
ii) das Unternehmen passt sich an die Marktnachfrage an und verlagert seine Produktion
auf Produkte mit größerer Wertschöpfung;
ii) die vorgeschlagenen Investitionen in Verfahren zur Erzeugung von
wiedergewonnenem Stahl werden von 2004 auf 2003 vorgezogen, damit das
Unternehmen stärker bei der Qualität als bei den Preisen konkurrieren kann.
c) Die Einhaltung der einschlägigen Umweltschutzbestimmungen des
gemeinschaftlichen Besitzstands wird bis zum 1. Mai 2004 erreicht. Dies schließt auch
die erforderlichen Investitionen nach dem Geschäftsplan ein, zu denen auch das
Erfordernis künftiger Investitionen zur Integrierten Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung (IPPC) gehört.
(11) Der Geschäftsplan für das begünstigte Unternehmen Válcovny Plechu Frýdek
Místek (VPFM) wird umgesetzt. Insbesondere gilt Folgendes:
a) Die Warmwalzwerke Nr. 1 und 2 müssen Ende 2004 auf Dauer stillgelegt sein.
b) Der Schwerpunkt der Umstrukturierung liegt auf folgenden Aspekten:
i) Das Unternehmen muss die erforderlichen Investitionen tätigen, um kurzfristig nach
Unterzeichnung des Beitrittsvertrags die Qualität der Fertigerzeugnisse zu verbessern;
ii) Vorrang hat die Verwirklichung der wichtigsten für eine verbesserte Gewinnerzielung
ermittelten Möglichkeiten (einschließlich Umstrukturierung im Beschäftigungsbereich,
Kostensenkungen, Ertragsverbesserungen, Neuorientierung des Vertriebs).
(12) Nachträgliche Änderungen an dem allgemeinen Umstrukturierungsplan und den
einzelnen Geschäftsplänen müssen von der Kommission und gegebenenfalls vom Rat
genehmigt werden.
(13) Die Umstrukturierung erfolgt unter umfassender Transparenz und stützt sich auf
solide marktwirtschaftliche Grundsätze.
(14) Die Kommission und der Rat überwachen nach den Absätzen 15 bis 18 sorgfältig
die Durchführung der Umstrukturierung und die Erfüllung der in diesem Titel festgelegten
Bedingungen betreffend Rentabilität, staatliche Beihilfen und Kapazitätssenkungen vor
und nach dem 1. Mai 2004 bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums. Zu diesem
Zweck wird die Kommission dem Rat Bericht erstatten.
(15) Die Kommission und der Rat überwachen die Benchmarks für die Umstrukturierung
nach Anhang 3 des Protokolls Nr. 2 zur Beitrittsakte vom 16. April 2003. Bezugnahmen
auf Nummer 16 des Protokolls in dem genannten Anhang sind als Bezugnahmen auf
Absatz 16 dieses Artikels zu verstehen.
(16) Im Rahmen der Überwachung wird 2003, 2004, 2005 und 2006 eine unabhängige
Bewertung vorgenommen. Die von der Kommission durchgeführte Rentabilitätsprüfung
ist ein wichtiges Element, um sicherzustellen, dass die Rentabilität erreicht wird.
(17) Die Tschechische Republik arbeitet uneingeschränkt mit der Kommission in Bezug
auf alle Überwachungsregelungen zusammen. Insbesondere gilt Folgendes:
a) Die Tschechische Republik legt der Kommission bis zum Ende des
Umstrukturierungszeitraums alle 6 Monate, spätestens zum 15. März und zum 15.
September jedes Jahres, Berichte über die Umstrukturierung der begünstigten
Unternehmen vor.
b) Der erste Bericht geht bis zum 15. März 2003 und der letzte Bericht bis zum 15.
März
2007 bei der Kommission ein, wenn diese nicht anders entscheidet.
c) Die Berichte enthalten alle für die Überwachung des Umstrukturierungsprozesses
sowie der Verringerung und des Einsatzes von Kapazitäten erforderlichen Informationen
und ausreichende finanzielle Daten, anhand deren bewertet werden kann, ob die in
diesem Titel festgelegten Bedingungen erfüllt worden sind. Die Berichte enthalten
zumindest die in Anhang 4 des Protokolls Nr. 2 zur Beitrittsakte vom 16. April 2003
aufgeführten Informationen, wobei sich die Kommission das Recht vorbehält, diesen
Anhang entsprechend den bei der Überwachung gesammelten Erfahrungen zu ändern.
Zusätzlich zu den einzelnen Geschäftsberichten der begünstigten Unternehmen wird
auch ein Bericht über die Gesamtlage des tschechischen Stahlsektors, einschließlich
der neueren makroökonomischen Entwicklungen erstellt.
d) Die Tschechische Republik verpflichtet die begünstigten Unternehmen, alle
einschlägigen Daten offen zu legen, die unter anderen Umständen als vertraulich
eingestuft werden könnten. Bei ihrer Berichterstattung an den Rat stellt die Kommission
sicher, dass unternehmensspezifische vertrauliche Informationen nicht offen gelegt
werden.
(18) Die Kommission kann jederzeit einen unabhängigen Berater beauftragen, die
Überwachungsergebnisse zu bewerten, jede erforderliche Untersuchung anzustellen
und der Kommission und dem Rat Bericht zu erstatten.
(19) Stellt die Kommission aufgrund der in Absatz 17 genannten Berichte erhebliche
Abweichungen von den finanziellen Daten fest, auf die sich die Rentabilitätsbewertung
stützt, so kann sie die Tschechische Republik auffordern, geeignete Maßnahmen zur
Verstärkung der Umstrukturierungsmaßnahmen der betreffenden begünstigten
Unternehmen zu ergreifen.
(20) Stellt sich bei der Überwachung heraus, dass
a) die in diesem Titel für die Übergangsregelung genannten Bedingungen nicht erfüllt
worden sind oder dass
b) die Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind, die im Rahmen der Verlängerung des
Zeitraums, in dem die Tschechische Republik aufgrund des Europa-Abkommens zur
Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits (1)
ausnahmsweise staatliche Beihilfen für die Umstrukturierung ihrer Stahlindustrie
gewähren darf, eingegangen worden sind, oder dass
c) die Tschechische Republik während des Umstrukturierungszeitraums der
Stahlindustrie und im Besonderen den begünstigten Unternehmen zusätzlich
unzulässige staatliche Beihilfen gewährt hat, so wird die in diesem Titel festgelegte
Übergangsregelung unwirksam.
Die Kommission leitet geeignete Schritte ein und verlangt von den betreffenden
Unternehmen die Rückzahlung der Beihilfen, die unter Verstoß gegen die in diesem Titel
festgelegten Bedingungen gewährt wurden.
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(1) ABl. L 360 vom 31.12.1994,
S. 2.
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(1) ABl. L 257 vom 10.10.1996,
S. 26.
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(1) ABl. L 360 vom 31.12.1994,
S. 2.
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Voir aussi:
33. Erklärung
zu den Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf
Zypern
34. Erklärung
der Kommission zu den Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland auf Zyperno
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(1) Die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs werden in das Zollgebiet der Union
einbezogen, und zu diesem Zwecke sind die im Ersten Teil des Anhangs zum Protokoll
Nr. 3 zur Beitrittsakte vom 16. April 2003 aufgeführten Rechtsakte der Union über die
Zollpolitik und die gemeinsame Handelspolitik mit den in dem genannten Anhang
angegebenen Änderungen auf die Hoheitszonen anwendbar. In dem genannten Anhang
enthaltene Bezugnahmen auf „dieses Protokoll“ sind als Bezugnahmen
auf den
vorliegenden Titel zu verstehen.
(2) Die im Zweiten Teil des Anhangs zum Protokoll Nr. 3 zur Beitrittsakte vom 16.
April
2003 aufgeführten Rechtsakte der Union über Umsatzsteuern, Verbrauchsteuern und
andere Formen der indirekten Besteuerung sind mit den in dem genannten Anhang
angegebenen Änderungen auf die Hoheitszonen ebenso anwendbar wie die
einschlägigen, Zypern betreffenden Bestimmungen des vorliegenden Protokolls.
(3) Die im Dritten Teil des Anhangs zum Protokoll Nr. 3 zur Beitrittsakte vom 16.
April
2003 aufgeführten Rechtsakte der Union werden wie in dem genannten Anhang
beschrieben geändert, damit das Vereinigte Königreich die durch den Vertrag zur
Gründung der Republik Zypern (im Folgenden „Gründungsvertrag“)
gewährten Steuer-
beziehungsweise Zollermäßigungen und -befreiungen für Lieferungen für seine
Streitkräfte und beigeordnetes Personal beibehalten kann.
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Die Artikel III-225 bis III-232 der Verfassung sowie die
auf dieser Grundlage erlassenen
Bestimmungen und die nach Artikel III-278 Absatz 4 Buchstabe b der
Verfassung
erlassenen Bestimmungen finden auf die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs
Anwendung.
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Personen, die in den Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs wohnhaft oder
beschäftigt sind und die nach den Regelungen des Gründungsvertrags und des
zugehörigen Notenwechsels vom 16. August 1960 unter die Rechtsvorschriften über die
soziale Sicherheit der Republik Zypern fallen, werden im Rahmen der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbstständige sowie deren Familienangehörige,
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (1), behandelt, als ob sie im
Hoheitsgebiet der Republik Zypern wohnhaft oder beschäftigt wären.
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(1) ABl. L 149 vom 5.7.1971,
S. 2.
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(1) Die Republik Zypern ist nicht verpflichtet, Kontrollen bei Personen vorzunehmen,
die
ihre Land- und Seegrenzen zu den Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs
überschreiten; die Beschränkungen der Union für das Überschreiten ihrer Außengrenzen
sind auf solche Personen nicht anwendbar.
(2) Das Vereinigte Königreich führt entsprechend seinen Verpflichtungen nach dem
Vierten Teil des Anhangs zum Protokoll Nr. 3 zur Beitrittsakte vom 16. April 2003
Kontrollen bei Personen durch, die die Außengrenzen seiner Hoheitszonen
überschreiten.
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Um eine wirksame Umsetzung der Ziele dieses Titels sicherzustellen, kann der Rat auf
Vorschlag der Kommission im Wege eines Europäischen Beschlusses die Artikel 43 bis
46 einschließlich des Anhangs zum Protokoll Nr. 3 zur Beitrittsakte vom 16. April 2003
ändern oder andere Bestimmungen der Verfassung und andere einschlägige
Unionsvorschriften unter den von ihm angegebenen Bedingungen auf die Hoheitszonen
des Vereinigten Königreichs anwenden. Der Rat beschließt einstimmig. Die
Kommission konsultiert das Vereinigte Königreich und die Republik Zypern, bevor sie
einen Vorschlag vorlegt.
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(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist das Vereinigte Königreich für die Durchführung
dieses Titels in seinen Hoheitszonen verantwortlich. Dabei gilt insbesondere Folgendes:
a) Bei Waren, die über einen Hafen oder Flughafen innerhalb der Hoheitszonen des
Vereinigten Königreichs von oder nach Zypern aus- oder eingeführt werden, ist das
Vereinigte Königreich für die Durchführung der in diesem Titel festgelegten Maßnahmen
der Union in den Bereichen Zollwesen, indirekte Besteuerung und gemeinsame
Handelspolitik zuständig;
b) Zollkontrollen bei Waren, die von den Streitkräften des Vereinigten Königreichs
über
einen Hafen oder Flughafen der Republik Zypern von oder nach Zypern aus- oder
eingeführt werden, können innerhalb der Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs
vorgenommen werden;
c) das Vereinigte Königreich ist für die Ausstellung von Zulassungen, Genehmigungen
oder Bescheinigungen zuständig, die nach einer geltenden Maßnahme der Union
gegebenenfalls für Waren erforderlich sind, die von den Streitkräften des Vereinigten
Königreichs von oder nach Zypern aus- oder eingeführt werden.
(2) Die Republik Zypern ist für die Verwaltung und Auszahlung von Unionsmitteln
zuständig, auf die Personen in den Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs in
Anwendung der Gemeinsamen Agrarpolitik in den Hoheitszonen nach Artikel 44
Anspruch haben; die Republik Zypern ist der Kommission gegenüber für diese
Ausgaben rechenschaftspflichtig.
(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann das Vereinigte Königreich nach den im
Gründungsvertrag getroffenen Regelungen den zuständigen Behörden der Republik
Zypern die Wahrnehmung aller Aufgaben übertragen, die einem Mitgliedstaat durch die
Bestimmungen der Artikel 43 bis 46 oder in deren Rahmen auferlegt werden.
(4) Das Vereinigte Königreich und die Republik Zypern arbeiten zusammen, um eine
wirksame Durchführung dieses Titels in den Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs
sicherzustellen, und treffen gegebenenfalls weitere Vereinbarungen zur Übertragung von
Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der in den Artikeln 43 bis 46
genannten Bestimmungen. Die Kommission erhält eine Ausfertigung dieser
Vereinbarungen.
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Mit der Regelung dieses Titels soll ausschließlich die besondere Lage der Hoheitszonen
des Vereinigten Königreichs auf Zypern geregelt werden; sie findet weder auf ein
anderes Hoheitsgebiet der Union Anwendung, noch stellt sie ganz oder teilweise einen
Präzedenzfall für eine andere Sonderregelung dar, die bereits besteht oder in einem
anderen, in Artikel IV-
440 der Verfassung genannten europäischen Hoheitsgebiet
getroffen wird.
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Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat ab dem 1. Mai 2004
alle fünf Jahre einen Bericht über die Umsetzung der Bestimmungen dieses Titels vor.
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Die Bestimmungen dieses Titels finden unter Berücksichtigung der Erklärung zu den
Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern
Anwendung, die mit unveränderter Rechtswirkung den Wortlaut der Präambel des
Protokolls Nr. 3 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 aufgreift.
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Litauen erkennt die Bereitschaft der Union an, für Maßnahmen, die Litauen zur
Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina ergreift, eine angemessene zusätzliche Hilfe
bereitzustellen, und hat sich unter Würdigung dieses Ausdrucks der Solidarität
verpflichtet, Block 1 des Kernkraftwerks Ignalina vor 2005 und Block 2 dieses
Kernkraftwerks spätestens am 31. Dezember 2009 abzuschalten und beide Blöcke
anschließend stillzulegen.
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(1) Im Zeitraum 2004-2006 stellt die Union Litauen eine zusätzliche Finanzhilfe für
die
Stilllegungsarbeiten und zur Bewältigung der Folgen der Abschaltung und Stilllegung
des Kernkraftwerks Ignalina bereit (im Folgenden „Ignalina- Programm“).
(2) Maßnahmen im Rahmen des Ignalina-Programms werden nach der Verordnung
(EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für
bestimmte Länder Mittelund Osteuropas (1) beschlossen und umgesetzt.
(3) Das Ignalina-Programm umfasst unter anderem Folgendes: Maßnahmen zur
Unterstützung der Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina; Maßnahmen zur
Verbesserung der Umweltfreundlichkeit entsprechend dem Besitzstand und zur
Modernisierung konventioneller Stromerzeugungskapazitäten, mit denen die
Produktionskapazität der beiden Reaktoren des Kernkraftwerks Ignalina ersetzt werden
soll; sonstige Maßnahmen, die sich aus dem Beschluss ergeben, dieses Kernkraftwerk
abzuschalten und stillzulegen, und die zur erforderlichen Umstrukturierung,
Verbesserung der Umweltfreundlichkeit und Modernisierung der Erzeugung,
Übertragung und Verteilung von Energie in Litauen sowie zur Erhöhung der
Energieversorgungssicherheit und zur Verbesserung der Energieeffizienz in Litauen
beitragen.
(4) Das Ignalina-Programm umfasst ferner Maßnahmen, mit denen das Personal des
Kraftwerks dabei unterstützt werden soll, vor der Abschaltung der Reaktorblöcke und
während ihrer Stilllegung im Kernkraftwerk Ignalina ein hohes Maß an Betriebssicherheit
aufrechtzuerhalten.
(5) Für den Zeitraum 2004-2006 umfasst das Ignalina-Programm 285 Mio. Euro an
Verpflichtungsermächtigungen, die in gleichen jährlichen Tranchen zu binden sind.
(6) Bei bestimmten Maßnahmen können bis zu 100 % der Gesamtausgaben aus dem
Ignalina- Programm finanziert werden. Es sollten alle Anstrengungen unternommen
werden, um die Praxis der Kofinanzierung fortzusetzen, die im Rahmen der
Heranführungsstrategie für die Stilllegungsarbeiten in Litauen eingeführt worden ist, und
um gegebenenfalls andere Quellen für eine Kofinanzierung zu finden.
(7) Die Finanzhilfe im Rahmen des Ignalina-Programms kann ganz oder teilweise in
Form eines Beitrags der Union zum Internationalen Fonds zur Unterstützung der
Stilllegung von Ignalina, der von der Europäischen Bank für Wiederaufbau und
Entwicklung verwaltet wird, bereitgestellt werden.
(8) Aus einzelstaatlichen Mitteln, Unionsmitteln oder internationalen Mitteln bereitgestellte
staatliche Beihilfen
a) für die Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit entsprechend dem
Besitzstand und zur Modernisierung des litauischen Wärmekraftwerks in Elektrenai als
wichtigster Ersatz für die Produktionskapazität der beiden Reaktoren des
Kernkraftwerks Ignalina sowie
b) für die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina sind mit dem Binnenmarkt im Sinne
der
Verfassung vereinbar.
(9) Aus einzelstaatlichen Mitteln, Unionsmitteln oder internationalen Mitteln bereitgestellte
staatliche Beihilfen zur Unterstützung der Bemühungen Litauens, die Auswirkungen der
Abschaltung und Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina abzufangen, können im
Einzelfall als nach der Verfassung mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden;
dies gilt insbesondere für staatliche Beihilfen zur Erhöhung der
Energieversorgungssicherheit.
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(1) ABl. L 375 vom 23.12.1989,
S. 11.
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(1) Da die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina ein langfristiges Vorhaben und
für
Litauen eine außergewöhnliche finanzielle Belastung darstellt, die in keinem Verhältnis
zur Größe und Wirtschaftskraft des Landes steht, stellt die Union in Solidarität mit
Litauen angemessene zusätzliche Hilfe für die Stilllegungsarbeiten auch über das Jahr
2006 hinaus zur Verfügung.
(2) Zu diesem Zweck wird das Ignalina-Programm über das Jahr 2006 hinaus nahtlos
fortgesetzt und verlängert. Einzelheiten für die Durchführung des verlängerten Ignalina-
Programms werden nach dem Verfahren des Artikels 35 beschlossen und treten
spätestens mit Ablauf der in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999
festgelegten Finanziellen Vorausschau in Kraft.
(3) Grundlage des nach Absatz 2 verlängerten Ignalina-Programms sind die in Artikel
53
genannten Elemente und Grundsätze.
(4) Die durchschnittlichen Gesamtmittel im Rahmen des verlängerten Ignalina-
Programms sind für den Zeitraum der folgenden Finanziellen Vorausschau angemessen
zu gestalten. Grundlage der Programmierung der Mittel sind der tatsächliche
Zahlungsbedarf und die Aufnahmekapazität.
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Unbeschadet des Artikels 52 gilt die allgemeine Schutzklausel nach Artikel 26 im Falle
einer Unterbrechung der Energieversorgung in Litauen bis zum 31. Dezember 2012.
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Dieser Titel findet unter Berücksichtigung der Erklärung zum Kernkraftwerk Ignalina
in
Litauen Anwendung, die mit unveränderter Rechtswirkung den Wortlaut der Präambel
des Protokolls Nr. 4 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 aufgreift.
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Voir aussi:
36. Erklärung
zum Transit von Personen auf dem Landweg zwischen dem Kaliningrader Gebiet und
den übrigen Teilen der Russischen Föderation
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Die Vorschriften und Regelungen der Union über den Transit von Personen zwischen
dem Kaliningrader Gebiet und den übrigen Teilen der Russischen Föderation und
insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur
Schaffung eines spezifischen Dokuments für den erleichterten Transit (FTD) und eines
Dokuments für den erleichterten Eisenbahntransit (FRTD) sowie zur Änderung der
Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und des Gemeinsamen Handbuchs (1)
verzögern oder verhindern als solche nicht die uneingeschränkte Beteiligung Litauens
am Schengen- Besitzstand, einschließlich der Abschaffung der Kontrollen an den
Binnengrenzen.
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(1) ABl. L 99 vom 17.4.2003,
S. 8.
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Die Union unterstützt Litauen bei der Umsetzung der Vorschriften und Regelungen über
den Personentransit zwischen dem Kaliningrader Gebiet und den übrigen Teilen der
Russischen Föderation, damit Litauen so bald wie möglich uneingeschränkt in den
Schengen-Raum einbezogen wird.
Die Union unterstützt Litauen bei der Bewältigung des Personentransits zwischen dem
Kaliningrader Gebiet und den übrigen Teilen der Russischen Föderation und trägt
insbesondere alle zusätzlichen Kosten, die durch die Umsetzung der für diesen Transit
geltenden Bestimmungen des Besitzstands entstehen.
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Unbeschadet der Souveränitätsrechte Litauens werden etwaige weitere Akte über den
Transit von Personen zwischen dem Kaliningrader Gebiet und den übrigen Teilen der
Russischen Föderation vom Rat auf Vorschlag der Kommission erlassen. Der Rat
beschließt einstimmig.
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Dieser Titel findet unter Berücksichtigung der Erklärung zum Transit von Personen
auf
dem Landweg zwischen dem Kaliningrader Gebiet und den übrigen Teilen der
Russischen Föderation Anwendung, die mit unveränderter Rechtswirkung den Wortlaut
der Präambel des Protokolls Nr. 5 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 aufgreift.
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Angesichts der äußerst geringen Anzahl von Wohneinheiten in Malta und des sehr
begrenzt verfügbaren Baulandes, das lediglich zur Deckung der durch die
demografische Entwicklung der derzeitigen Bewohner entstehenden Grundbedürfnisse
ausreicht, kann Malta in nicht diskriminierender Weise die geltenden Bestimmungen des
Immobilieneigentumsgesetzes (Erwerb durch Nicht- Gebietsangehörige) (Kapitel 246)
über den Erwerb und den Besitz von Immobilien als Zweitwohnsitz durch
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, die sich nicht mindestens fünf Jahre rechtmäßig
in Malta aufgehalten haben, beibehalten.
Malta wird für den Erwerb von Immobilieneigentum als Zweitwohnsitz in Malta
Genehmigungsverfahren anwenden. Diese Genehmigungsverfahren beruhen auf
veröffentlichten, objektiven, dauerhaften und transparenten Kriterien. Diese Kriterien
werden auf nicht diskriminierende Weise angewandt und dürfen nicht zwischen
maltesischen Staatsangehörigen und Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten
unterscheiden. Malta wird gewährleisten, dass Staatsangehörige der Mitgliedstaaten auf
keinen Fall restriktiver behandelt werden als Staatsangehörige von Drittstaaten.
Liegt der Wert eines von einem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu erwerbenden
Grundeigentums über dem nach maltesischen Rechtsvorschriften festgelegten
Schwellenwert von 30 000 MTL für Wohnungen beziehungsweise von 50 000 MTL für
andere Arten von Grundeigentum als Wohnungen oder für Objekte von historischem
Wert, so wird eine Genehmigung erteilt. Malta kann diese gesetzlichen Schwellenwerte
überprüfen, um der Preisentwicklung auf dem Immobilienmarkt in Malta Rechnung zu
tragen.
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Der Vertrag über eine Verfassung für Europa sowie die Verträge und Akte zur Änderung
oder Ergänzung des Vertrags berühren nicht die Anwendung innerstaatlicher
Rechtsvorschriften über den Schwangerschaftsabbruch im Hoheitsgebiet Maltas.
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(1) Ungeachtet der Artikel III-167 und III-168 der Verfassung sind die von Polen für die
Umstrukturierung bestimmter Teile der polnischen Stahlindustrie gewährten
staatlichen Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen, sofern
a) der Zeitraum nach Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse
zum Europa- Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Polen andererseits (1) bis zum
1. Mai 2004 verlängert worden ist,
b) die Bedingungen des Umstrukturierungsplans, auf dessen Grundlage das genannte
Protokoll verlängert wurde, in dem Zeitraum von 2002-2006 eingehalten werden,
c) die in diesem Titel festgelegten Bedingungen erfüllt sind und
d) der polnischen Stahlindustrie nach dem 1. Mai 2004 keine staatliche Beihilfe für
die
Umstrukturierung mehr zu gewähren ist.
(2) Die Umstrukturierung des polnischen Stahlsektors nach den Vorgaben der einzelnen
Geschäftspläne der in Anhang 1 des Protokolls Nr. 8 zur Beitrittsakte vom 16. April 2003
aufgeführten Unternehmen (im Folgenden „begünstigte Unternehmen“)
und nach den in
diesem Titel festgelegten Bedingungen wird spätestens bis zum 31. Dezember 2006 (im
Folgenden „Ende des Umstrukturierungszeitraums“) abgeschlossen.
(3) Nur den begünstigten Unternehmen können im Rahmen des
Umstrukturierungsprogramms für die polnische Stahlindustrie staatliche Beihilfen
gewährt werden.
(4) Ein begünstigtes Unternehmen ist nicht berechtigt,
a) seinen Beihilfeanspruch im Fall eines Zusammenschlusses mit einem nicht in
Anhang 1 des Protokolls Nr. 8 zur Beitrittsakte vom 16. April 2003 aufgeführten
Unternehmen zu übertragen;
b) in der Zeit bis zum 31. Dezember 2006 die Vermögenswerte eines nicht in Anhang
1
des Protokolls Nr. 8 zur Beitrittsakte vom 16. April 2003 aufgeführten Unternehmens,
über das der Konkurs eröffnet wurde, zu übernehmen.
(5) Bei jeder anschließenden Privatisierung eines begünstigten Unternehmens sind das
Erfordernis der Transparenz zu wahren und die in diesem Titel festgelegten
Bedingungen und Grundsätze hinsichtlich der Rentabilität, der staatlichen Beihilfen und
Kapazitätsverringerungen einzuhalten. Im Rahmen des Verkaufs eines Unternehmens
oder einzelner Vermögenswerte wird keine weitere staatliche Beihilfe gewährt.
(6) Die den begünstigten Unternehmen gewährten Umstrukturierungsbeihilfen
bestimmen sich nach den Rechtfertigungen in dem genehmigten polnischen
Umstrukturierungsplan und den vom Rat genehmigten einzelnen Geschäftsplänen. Die
in dem Zeitraum 1997- 2003 ausgezahlten Beihilfen dürfen einen Gesamtbetrag von 3
387 070 000 PLN keinesfalls überschreiten.
Von diesem Gesamtbetrag
a) dürfen die Umstrukturierungsbeihilfen, die Polskie Huty Stali (im Folgenden „PHS“)
von 1997 bis Ende 2003 erhalten hat oder erhält, 3 140 360 000 PLN nicht
überschreiten. PHS hat im Zeitraum 1997-2001 bereits 62 360 000 PLN an
Umstrukturierungsbeihilfen erhalten.
Abhängig von den Anforderungen des genehmigten Umstrukturierungsplans erhält das
Unternehmen weitere Umstrukturierungsbeihilfen in Höhe von maximal 3 078 000 000
PLN in den Jahren 2002 und 2003 (die vollständig im Jahre 2002 auszuzahlen sind, falls
die Übergangszeit im Rahmen des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen zur
Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und Polen andererseits Ende 2002 verlängert wird, ansonsten
im Jahre 2003);
b) dürfen die Umstrukturierungsbeihilfen für den Stahlsektor, die Huta Andrzej S.A.,
Huta
Bankowa Sp. z o.o., Huta Batory S.A., Huta Buczek S.A., Huta L.W. Sp. z o.o., Huta
Labedy S.A., und Huta Pokój S.A. (im Folgenden „die anderen begünstigten
Unternehmen“) von 1997 bis Ende 2003 erhalten haben oder erhalten, 246 710 000 PLN
nicht überschreiten. Diese Unternehmen haben im Zeitraum 1997-2001 bereits 37 160
000 PLN an Umstrukturierungsbeihilfen erhalten.
Abhängig von den Anforderungen des genehmigten Umstrukturierungsplans erhalten sie
weitere Umstrukturierungsbeihilfen in Höhe von höchstens 210 210 000 PLN (davon 182
170 000 PLN im Jahre 2002 und 27 380 000 PLN im Jahre 2003, falls die Übergangszeit
im Rahmen des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen zur Gründung einer
Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und Polen andererseits Ende 2002 verlängert wird, ansonsten 210 210 000
PLN im Jahre 2003).
Weitere staatliche Beihilfen für die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie
werden von Polen nicht gewährt.
(7) Polen verringert im Zeitraum 1997-2006 die Nettokapazität bei Fertigerzeugnissen
um mindestens 1 231 000 Tonnen. Diese Gesamtmenge umfasst
Nettokapazitätsverringerungen von mindestens 715 000 Tonnen pro Jahr bei
warmgewalzten Erzeugnissen und 716 000 Tonnen pro Jahr bei kaltgewalzten
Erzeugnissen sowie eine Steigerung von höchstens 200 000 Tonnen pro Jahr bei
anderen Fertigerzeugnissen.
Die Kapazitätsverringerung wird ausschließlich auf der Grundlage endgültiger
Schließungen von Produktionsanlagen gemessen, bei denen diese so demontiert
werden, dass sie nicht wieder in Betrieb genommen werden können. Die Eröffnung des
Konkurses eines Stahlunternehmens kann nicht als Kapazitätsverringerung gewertet
werden.
Bei den in Anhang 2 des Protokolls Nr. 8 zur Beitrittsakte vom 16. April 2003
angegebenen Nettokapazitätsverringerungen handelt es sich um Mindestwerte; die
tatsächlich zu erreichenden Nettokapazitätsverringerungen und der Zeitrahmen hierfür
werden auf der Grundlage des endgültigen Umstrukturierungsprogramms Polens und
der einzelbetrieblichen Geschäftspläne im Rahmen des Europa- Abkommens zur
Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und Polen andererseits festgelegt, wobei dem Ziel, dass am
31. Dezember 2006 die Existenzfähigkeit der begünstigten Unternehmen sichergestellt
ist, Rechnung getragen wird.
(8) Der Geschäftsplan für das begünstigte Unternehmen PHS wird umgesetzt.
Insbesondere gilt Folgendes:
a) Der Schwerpunkt der Umstrukturierung liegt auf folgenden Aspekten:
i) einer an Erzeugnissen ausgerichteten Neuorganisation der Produktionsanlagen von
PHS und der Sicherstellung einer funktionsorientierten horizontalen Organisation
(Einkauf, Produktion, Vertrieb);
ii) der Einführung einer einheitlichen Verwaltungsstruktur bei PHS, die die umfassende
Verwirklichung von Synergien bei der Konsolidierung erlaubt;
iii) der Verlagerung des strategischen Schwerpunkts von PHS von der
Produktorientierung zur Marktorientierung;
iv) der Verbesserung der Effizienz und der Wirksamkeit des Managements von PHS und
Sicherstellung einer besseren Kontrolle des Direktvertriebs;
v) der Überprüfung der Strategie der Unternehmensausgliederung durch PHS auf der
Grundlage vernünftiger wirtschaftlicher Überlegungen und gegebenenfalls
Wiedereingliederung von Diensten in das Mutterunternehmen;
vi) der Überprüfung der Produktpalette und der Reduzierung von Überkapazitäten bei
langen Halbfertigprodukten durch PHS und generelle Zuwendung zu Marktsegmenten
mit höherer Wertschöpfung;
vii) den Investitionen von PHS zur Verbesserung der Qualität der Fertigerzeugnisse;
dabei ist besondere Aufmerksamkeit darauf zu verwenden, dass zu einem Termin, der
im Zeitplan für die Umsetzung des Umstrukturierungsplans für PHS festgelegt ist,
spätestens jedoch Ende 2006, im PHS-Werk in Kraków (Krakau) eine
Produktionsqualität von 3-Sigma erreicht wird.
b) PHS muss während der Umstrukturierungsphase möglichst hohe
Kosteneinsparungen durch Verbesserungen bei der Energieeffizienz und dem Einkauf
sowie durch Gewährleistung eines Produktivitätsniveaus, das den in der Union
erreichten Niveaus vergleichbar ist, erzielen.
c) Die Belegschaft wird umstrukturiert; am 31. Dezember 2006 müssen auf der
Grundlage konsolidierter Zahlen unter Einbeziehung der indirekten Beschäftigung in den
vollständig im Besitz von PHS befindlichen Dienstleistungsunternehmen
Produktivitätsniveaus erreicht sein, die den in der Union bei Produktgruppen der
Stahlindustrie erzielten Niveaus vergleichbar sind.
d) Jede Privatisierung muss auf einer Grundlage erfolgen, bei der das Erfordernis
der
Transparenz beachtet wird und der Marktwert von PHS voll zum Tragen kommt. Im
Rahmen des Verkaufs werden keine weiteren Beihilfen gewährt.
(9) Der Geschäftsplan für die anderen begünstigten Unternehmen wird umgesetzt.
Insbesondere gilt Folgendes:
a) Bei allen anderen begünstigten Unternehmen liegt der Schwerpunkt der
Umstrukturierungsbemühungen auf folgenden Aspekten:
i) der Verlagerung des strategischen Schwerpunkts von der Produktorientierung zur
Marktorientierung;
ii) der Verbesserung der Effizienz und der Wirksamkeit des Managements der
Unternehmen und Sicherstellung einer besseren Kontrolle des Direktvertriebs;
iii) der Überprüfung der Strategie der Unternehmensausgliederung auf der Grundlage
vernünftiger wirtschaftlicher Überlegungen und gegebenenfalls Wiedereingliederung von
Diensten in die Mutterunternehmen.
b) Im Unternehmen Huta Bankowa wird das Kosteneinsparungsprogramm durchgeführt.
c) Im Unternehmen Huta Buczek wird die erforderliche finanzielle Unterstützung durch
die Gläubiger und örtlichen Finanzinstitute erwirkt und wird das
Kosteneinsparungsprogramm einschließlich einer Verringerung der Investitionskosten
durch Anpassung der bestehenden Produktionseinrichtungen durchgeführt.
d) Im Unternehmen Huta Labedy wird das Kosteneinsparungsprogramm durchgeführt
und die starke Ausrichtung des Unternehmens auf den Bergbau verringert.
e) Beim Unternehmen Huta Pokój werden in den Tochtergesellschaften internationale
Produktivitätsstandards erreicht, Einsparungen beim Energieverbrauch verwirklicht und
die vorgeschlagenen Investitionen im Verarbeitungs- und Baubereich des Unternehmens
gestrichen.
f) Im Unternehmen Huta Batory ist eine Einigung mit den Gläubigern und Finanzinstituten
über eine Umschuldung und Investitionsdarlehen zu erreichen. Das Unternehmen muss
ferner für wesentliche zusätzliche Kosteneinsparungen in Verbindung mit einer
Personalumstrukturierung und Ertragsverbesserungen sorgen.
g) Im Unternehmen Huta Andrzej ist durch Aushandlung einer Vereinbarung zwischen
den derzeitigen Kreditgebern, langfristigen Gläubigern, Warenkreditgebern und den
Finanzinstituten für eine solide finanzielle Grundlage für die Weiterentwicklung des
Unternehmens zu sorgen.
Ferner müssen zusätzliche Investitionen in das Warmrohrwalzwerk getätigt und das
Personalabbauprogramm durchgeführt werden.
h) Im Unternehmen Huta L.W. sind Investitionen für die Warmwalzprojekte und die
Fördereinrichtungen des Unternehmens sowie für Verbesserungen im Umweltbereich
erforderlich.
Dieses Unternehmen muss auch durch Personalumstrukturierungen und die
Verringerung der Kosten der externen Dienste höhere Produktivitätsniveaus erreichen.
(10) Nachträgliche Änderungen an dem allgemeinen Umstrukturierungsplan und den
einzelnen Geschäftsplänen müssen von der Kommission und gegebenenfalls vom Rat
genehmigt werden.
(11) Die Umstrukturierung erfolgt unter umfassender Transparenz und stützt sich auf
solide marktwirtschaftliche Grundsätze.
(12) Die Kommission und der Rat überwachen nach den Absätzen 13 bis 18 sorgfältig
die Durchführung der Umstrukturierung und die Erfüllung der in diesem Titel festgelegten
Bedingungen betreffend Rentabilität, staatliche Beihilfen und Kapazitätsverringerungen
vor und nach dem 1. Mai 2004 bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums. Zu
diesem Zweck erstattet die Kommission dem Rat Bericht.
(13) Zusätzlich zur Überwachung der staatlichen Beihilfen überwachen die Kommission
und der Rat die in Anhang 3 des Protokolls Nr. 8 zur Beitrittsakte vom 16. April 2003
aufgeführten Messgrößen für die Umstrukturierung. In dem genannten Anhang
enthaltene Bezugnahmen auf Nummer 14 des Protokolls sind als Bezugnahmen auf
Absatz 14 des vorliegenden Artikels zu verstehen.
(14) Im Rahmen der Überwachung wird 2003, 2004, 2005 und 2006 eine unabhängige
Bewertung vorgenommen. Die Rentabilitätsprüfung der Kommission wird durchgeführt
und die Produktivität wird als Teil der Bewertung gemessen.
(15) Polen beteiligt sich umfassend am gesamten Überwachungsschema.
Insbesondere gilt Folgendes:
a) Polen legt der Kommission bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums
halbjährlich, spätestens zum 15. März und zum 15. September jedes Jahres, Berichte
über die Umstrukturierung der begünstigten Unternehmen vor.
b) Der erste Bericht geht bis zum 15. März 2003 und der letzte Bericht bis zum 15.
März
2007 bei der Kommission ein, wenn diese nicht anders entscheidet.
c) Die Berichte enthalten alle für die Überwachung des Umstrukturierungsprozesses,
der staatlichen Beihilfen sowie die Verringerung und den Einsatz von Kapazitäten
erforderlichen Informationen und ausreichende finanzielle Daten, anhand deren bewertet
werden kann, ob die in diesem Titel festgelegten Bedingungen erfüllt worden sind. Die
Berichte enthalten zumindest die in Anhang 4 des Protokolls Nr. 8 zur Beitrittsakte vom
16. April 2003 aufgeführten Informationen, wobei sich die Kommission das Recht
vorbehält, diesen Anhang vor dem Hintergrund der bei der Überwachung gesammelten
Erfahrungen zu ändern. In Anhang 4 des Protokolls Nr. 8 zur Beitrittsakte vom 16. April
2003 enthaltene Bezugnahmen auf Nummer 14 des Protokolls sind als Bezugnahmen
auf Absatz 14 des vorliegenden Artikels zu verstehen. Zusätzlich zu den einzelnen
Geschäftsplänen der begünstigten Unternehmen wird auch ein Bericht über die
Gesamtlage des polnischen Stahlsektors, einschließlich der neueren
makroökonomischen Entwicklungen, erstellt.
d) Außerdem sind von Polen alle zusätzlichen Informationen, die für die unabhängige
Bewertung nach Absatz 14 erforderlich sind, vorzulegen.
e) Polen verpflichtet die begünstigten Unternehmen, alle einschlägigen Daten offen
zu
legen, die unter anderen Umständen als vertraulich eingestuft werden könnten. Bei ihrer
Berichterstattung an den Rat stellt die Kommission sicher, dass
unternehmensspezifische vertrauliche Informationen nicht offen gelegt werden.
(16) Die Kommission kann jederzeit einen unabhängigen Berater beauftragen, die
Überwachungsergebnisse zu bewerten, jede erforderliche Untersuchung anzustellen
und der Kommission und dem Rat Bericht zu erstatten.
(17) Stellt die Kommission aufgrund der Überwachung erhebliche Abweichungen von
den finanziellen Daten fest, auf die sich die Rentabilitätsbewertung stützt, so kann sie
Polen auffordern, geeignete Maßnahmen zur Verstärkung oder Änderung der
Umstrukturierungsmaßnahmen der betreffenden begünstigten Unternehmen zu
ergreifen.
(18) Stellt sich bei der Überwachung heraus, dass
a) die in diesem Titel für die Übergangsregelung genannten Bedingungen nicht erfüllt
worden sind oder dass
b) die Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind, die im Rahmen der Verlängerung des
Zeitraums, in dem Polen aufgrund des Europa-Abkommens zur Gründung einer
Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und Polen andererseits ausnahmsweise staatliche Beihilfen für die
Umstrukturierung seiner Stahlindustrie gewähren darf, eingegangen worden sind, oder
c) Polen während des Umstrukturierungszeitraums der Stahlindustrie und im
Besonderen den begünstigten Unternehmen zusätzlich unzulässige staatliche Beihilfen
gewährt hat, so wird die in diesem Titel festgelegte Übergangsregelung unwirksam.
Die Kommission leitet geeignete Schritte ein und verlangt von den betreffenden
Unternehmen die Rückzahlung der Beihilfen, die unter Verstoß gegen die in diesem Titel
festgelegten Bedingungen gewährt wurden.
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(1) ABl. L 348 vom 31.12.1993,
S. 2.
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Voir aussi:
37. Erklärung
zu den Blöcken 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 in der Slowakei
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Die Slowakei hat sich verpflichtet, den Reaktor 1 des Kernkraftwerks Bohunice V1
spätestens zum 31. Dezember 2006 und den Block 2 dieses Kernkraftwerks spätestens
zum 31. Dezember 2008 abzuschalten und diese Blöcke anschließend stillzulegen.
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(1) Im Zeitraum 2004-2006 stellt die Union der Slowakei eine zusätzliche Finanzhilfe
für
die Stilllegungsarbeiten und zur Bewältigung der Folgen der Abschaltung und Stilllegung
der Blöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 bereit (im Folgenden „Finanzhilfe“).
(2) Die Finanzhilfe wird nach der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18.
Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder in Mittel- und Osteuropa (1)
beschlossen und umgesetzt.
(3) Für den Zeitraum 2004-2006 beläuft sich die Finanzhilfe auf 90 Mio. Euro an
Verpflichtungsermächtigungen, die in gleichen jährlichen Tranchen zu binden sind.
(4) Die Finanzhilfe kann ganz oder teilweise in Form eines Beitrags der Union zum
Internationalen Fonds zur Unterstützung der Stilllegung von Bohunice, der von der
Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwaltet wird, bereitgestellt
werden.
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(1) ABl. L 375 vom 23.12.1989,
S. 11.
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Die Union erkennt an, dass die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung des
Kernkraftwerks Bohunice V1 über die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai
1999 festgelegte Finanzielle Vorausschau hinaus fortgesetzt werden müssen und dass
diese Maßnahmen eine beträchtliche finanzielle Belastung für die Slowakei darstellen.
Dies wird bei Beschlüssen über die Fortsetzung der Finanzhilfe der Union in diesem
Bereich nach 2006 berücksichtigt.
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Dieser Titel findet unter Berücksichtigung der Erklärung zu den Blöcken 1 und 2 des
Kernkraftwerks Bohunice V1 in der Slowakei Anwendung, die mit unveränderter
Rechtswirkung den Wortlaut der Präambel des Protokolls Nr. 9 der Beitrittsakte vom 16.
April 2003 aufgreift.
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(1) Die Anwendung des Besitzstandes der Gemeinschaft und der Union wird in den
Teilen der Republik Zypern ausgesetzt, in denen die Regierung der Republik Zypern
keine tatsächliche Kontrolle ausübt.
(2) Der Rat entscheidet auf Vorschlag der Kommission über die Aufhebung der in
Absatz 1 genannten Aussetzung. Er beschließt einstimmig.
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(1) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission die Bedingungen für die Anwendung des
Unionsrechts auf die Trennungslinie zwischen den in Artikel 68 genannten Landesteilen
und den Landesteilen fest, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche
Kontrolle ausübt. Der Rat beschließt einstimmig.
(2) Die Grenzlinie zwischen der östlichen Hoheitszone des Vereinigten Königreichs
und
den in Artikel 68 genannten Landesteilen gilt für die Dauer der Aussetzung der
Anwendung des Besitzstandes der Gemeinschaft und der Union nach Artikel 68 als Teil
der Außengrenzen der Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs im Sinne von Teil IV
des Anhangs zum Protokoll Nr. 3 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 über die
Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern.
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(1) Keine Bestimmung dieses Titels schließt Maßnahmen zur Förderung der
wirtschaftlichen Entwicklung der in Artikel 68 genannten Landesteile aus.
(2) Derartige Maßnahmen dürfen nicht die Anwendung des Besitzstandes der
Gemeinschaft und der Union nach den Bedingungen des vorliegenden Protokolls in
anderen Teilen der Republik Zypern beeinträchtigen.
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Wenn es zu einer Regelung der Zypernfrage kommt, entscheidet der Rat auf der
Grundlage eines Vorschlags der Kommission über die im Hinblick auf die türkisch-
zyprische Gemeinschaft vorzunehmenden Anpassungen der Einzelheiten für den Beitritt
Zyperns zur Union. Der Rat beschließt einstimmig.
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Dieser Titel findet unter Berücksichtigung der Erklärung zu Zypern Anwendung, die
mit
unveränderter Rechtswirkung den Wortlaut des Präambel des Protokolls Nr. 10 der
Beitrittsakte vom 16. April 2003 aufgreift.
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Anhang I und die Anhänge III bis XVII der Beitrittsakte vom 16. April 2003, die Anlagen
dazu sowie die Anhänge zu den Protokollen Nr. 2, 3 und 8 der Beitrittsakte vom 16. April
2003 (1) sind Bestandteil dieses Protokolls.
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(1) ABl. L 236 vom 23.9.2003,
S. 33.
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(1) Bezugnahmen auf den „Beitrittsvertrag“
in den in Artikel 73 dieses Protokolls
genannten Anhängen sind als Bezugnahmen auf den in Artikel IV-437 Absatz 2
Buchstabe e der Verfassung genannten Vertrag zu verstehen; Bezugnahmen auf den
Tag oder den Zeitpunkt der Unterzeichnung des genannten Vertrags gelten als
Bezugnahmen auf den 16. April 2003; Bezugnahmen auf den Tag des Beitritts gelten als
Bezugnahmen auf den 1. Mai 2004.
(2) Unbeschadet des Unterabsatzes 2 sind Bezugnahmen auf „diese
Akte“ in den in
Artikel 73 dieses Protokolls genannten Anhängen als Bezugnahmen auf die Beitrittsakte
vom 16. April 2003 zu verstehen.
Bezugnahmen auf die Bestimmungen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 in den in
Artikel 73 dieses Protokolls genannten Anhängen sind als Bezugnahmen auf dieses
Protokoll nach der nachstehenden Übereinstimmungstabelle zu verstehen.
(3) Die in den in Artikel 73 dieses Protokolls genannten Anhängen verwendeten
Ausdrücke sind als gleich bedeutend mit den in der nachstehenden
Übereinstimmungstabelle aufgeführten entsprechenden
Ausdrücken zu verstehen, es sei denn, sie beziehen sich ausschließlich auf eine
Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Vertrags über eine Verfassung für Europa.
Abweichend von Unterabsatz 1 behält der Ausdruck „gemeinschaftlich“/„der
Gemeinschaft“ in Verbindung mit den Begriffen „Präferenz“ oder „Fischerei“
seine
ursprüngliche Bedeutung.
(4) Bezugnahmen auf Teile oder Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft in den in Artikel 73 dieses Protokolls genannten Anhängen
sind als Bezugnahmen auf TEILe oder Bestimmungen der Verfassung nach der
nachstehenden Übereinstimmungstabelle zu verstehen.
(5) Ist in den in Artikel 73 dieses Protokolls genannten Anhängen der Erlass von
Rechtsakten durch den Rat oder die Kommission vorgesehen, so ergehen diese
Rechtsakte in der Form von Europäischen Verordnungen oder Beschlüssen.
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Corresponding
to the entries in the right column in the table above:
Teil
III Titel III Kapitel I Abschnitte 2 und 4
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