Unbeschadet der Maßnahmen der Union zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Solidarität
gegenüber einem Mitgliedstaat, der von einem Terroranschlag, einer Naturkatastrophe
oder einer vom Menschen verursachten Katastrophe betroffen ist, zielt keine der
Bestimmungen der Artikel
I-43 und III-329 darauf ab, das Recht eines anderen
Mitgliedstaats zu beeinträchtigen, die geeignetsten Mittel zur Erfüllung seiner
Verpflichtung zur Solidarität gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat zu wählen.