9. Erklärung zu den Artikeln I-43 und III-329
Unbeschadet der Maßnahmen der Union zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Solidarität gegenüber einem Mitgliedstaat, der von einem Terroranschlag, einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten Katastrophe betroffen ist, zielt keine der Bestimmungen der Artikel I-43 und III-329 darauf ab, das Recht eines anderen Mitgliedstaats zu beeinträchtigen, die geeignetsten Mittel zur Erfüllung seiner Verpflichtung zur Solidarität gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat zu wählen.