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TEIL IV
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A. PROTOKOLLE ZUM VERTRAG ÜBER EINE VERFASSUNG FÜR EUROPA
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8. Protokoll betreffend die Verträge und die Akten über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands sowie des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden
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DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN,
EINGEDENK DESSEN, dass das Königreich Dänemark, Irland sowie das Vereinigte
Königreich Großbritannien und Nordirland den Europäischen Gemeinschaften am 1.
Januar 1973 beigetreten sind, dass die Hellenische Republik den Europäischen
Gemeinschaften am 1. Januar 1981 beigetreten ist, dass das Königreich Spanien und
die Portugiesische Republik den Europäischen Gemeinschaften am 1. Januar 1986
beigetreten sind, dass die Republik Österreich, die Republik Finnland und das
Königreich Schweden den Europäischen Gemeinschaften und der mit dem Vertrag über
die Europäische Union gegründeten Europäischen Union am 1. Januar 1995 beigetreten
sind;
IN DER ERWÄGUNG, dass in Artikel IV-437 Absatz 2 der Verfassung die
Aufhebung der
genannten Beitrittsverträge vorgesehen ist;
IN DER ERWÄGUNG, dass einige Bestimmungen, die in diesen Beitrittsverträgen und in
den ihnen beigefügten Akten enthalten sind, weiterhin relevant sind; dass Artikel IV- 437
Absatz 2 der Verfassung vorsieht, dass diese Bestimmungen in ein Protokoll
übernommen oder dort aufgeführt werden müssen, damit sie in Kraft bleiben und ihre
Rechtswirkung behalten;
IN DER ERWÄGUNG, dass diese Bestimmungen in technischer Hinsicht an die
Verfassung angepasst werden müssen, ihr Inhalt jedoch unverändert bleiben muss;
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine
Verfassung für Europa und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft beigefügt sind:
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TITEL II
- BESTIMMUNGEN AUS DER AKTE BETREFFEND DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS
DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK, IRLANDS SOWIE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS
GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
TITEL III
- BESTIMMUNGEN AUS DER AKTE ÜBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DER
HELLENISCHEN REPUBLIK
TITEL IV
- BESTIMMUNGEN AUS DER AKTE ÜBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES
KÖNIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK
TITEL V
- BESTIMMUNGEN AUS DER AKTE ÜBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DER
REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK FINNLAND UND DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN
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Die Rechte und Pflichten aus den in Artikel IV-437 Absatz 2 Buchstaben a bis
d der
Verfassung genannten Beitrittsverträgen gelten nach Maßgabe dieser Verträge mit
Wirkung vom
a) 1. Januar 1973 hinsichtlich des Vertrags über den Beitritt des Königreichs Dänemark,
Irlands sowie des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland;
b) 1. Januar 1981 hinsichtlich des Vertrags über den Beitritt der Republik Griechenland
(*);
c) 1. Januar 1986 hinsichtlich des Vertrags über den Beitritt des Königreichs Spanien
und der Portugiesischen Republik;
d) 1. Januar 1995 hinsichtlich des Vertrags über den Beitritt der Republik Österreich,
der
Republik Finnland und des Königreichs Schweden.
(*) Heutige Bezeichnung:
Hellenische Republik.
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(1) Die beitretenden Staaten nach Artikel 1 treten den noch in Kraft befindlichen
Übereinkünften bei, die vor ihrem jeweiligen Beitritt
a) zwischen den anderen Mitgliedstaaten geschlossen wurden und die sich auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, den Vertrag zur Gründung der
Europäischen Atomgemeinschaft oder auf den Vertrag über die Europäische Union
stützen oder die mit der Verwirklichung der Ziele dieser Verträge untrennbar verbunden
sind, die das Funktionieren der Gemeinschaften oder der Union betreffen oder die in
einem Zusammenhang mit deren Tätigkeit stehen;
b) von den anderen Mitgliedstaaten zusammen mit den Europäischen Gemeinschaften
mit einem oder mehreren Drittstaaten oder mit einer internationalen Organisation
geschlossen wurden, sowie den Übereinkünften, die mit diesen Übereinkünften
zusammenhängen. Die Union und die anderen Mitgliedstaaten leisten den beitretenden
Staaten nach Artikel 1 zu diesem Zweck Hilfe.
(2) Die beitretenden Staaten nach Artikel 1 ergreifen geeignete Maßnahmen, um
gegebenenfalls ihre Stellung in Bezug auf internationale Organisationen oder diejenigen
internationalen Übereinkünfte, denen auch die Union oder die Europäische
Atomgemeinschaft oder andere Mitgliedstaaten als Vertragspartei angehören, den
Rechten und Pflichten anzupassen, die sich aus ihrem Beitritt ergeben.
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Die Bestimmungen der Beitrittsakten, die eine nicht nur vorübergehende Aufhebung oder
Änderung der Rechtsakte, die von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen
der Europäischen Gemeinschaften oder der mit dem Vertrag über die Europäische
Union gegründeten Europäischen Union erlassen wurden, zum Gegenstand haben,
bleiben - wie sie vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und dem Gericht
erster Instanz ausgelegt wurden - vorbehaltlich des Absatzes 2 in Kraft.
Die Bestimmungen nach Absatz 1 haben denselben Rechtscharakter wie die durch sie
aufgehobenen oder geänderten Bestimmungen und unterliegen denselben Regeln wie
diese.
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Der Wortlaut der Rechtsakte, die von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen
der Europäischen Gemeinschaften oder der mit dem Vertrag über die Europäische
Union gegründeten Europäischen Union vor den Beitritten nach Artikel 1 erlassen
wurden und die nacheinander in englischer und dänischer, in griechischer, in spanischer
und portugiesischer sowie in finnischer und schwedischer Sprache abgefasst wurden,
ist ab dem Zeitpunkt des jeweiligen Beitritts der Staaten nach Artikel 1 gleichermaßen
verbindlich wie der in den anderen Sprachen abgefasste und verbindliche Wortlaut.
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Die in diesem Protokoll enthaltenen Übergangsbestimmungen können durch
Europäisches Gesetz des Rates aufgehoben werden, wenn sie nicht mehr anwendbar
sind. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung der Europäischen Parlaments.
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Abschnitt 3
- Bestimmungen über die Kanalinseln und die Insel Man
Abschnitt 4
- Bestimmungen über die Durchführung der Politik zur Industrialisierung und zur
wirtschaftlichen Entwicklung Irlands
Abschnitt 5
- Bestimmungen über den Austausch von Kenntnissen auf dem Gebiet der Kernenergie
mit Dänemark
Abschnitt 6
- Bestimmungen über Austausch von Kenntnissen auf dem Gebiet der Kernenergie mit
Irland
Abschnitt 7
- Bestimmungen über den Austausch von Kenntnissen auf dem Gebiet der Kernenergie
mit dem Vereinigten Königreich
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(1) Die Rechtsakte der Organe betreffend die Erzeugnisse des Anhangs I der
Verfassung und die Erzeugnisse, die bei der Einfuhr in die Union infolge der
Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik einer Sonderregelung unterliegen, sowie
die Rechtsakte betreffend die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer sind auf Gibraltar nicht anwendbar, sofern der
Rat nicht einen Europäischen Beschluss erlässt, der etwas anderes bestimmt. Der Rat
beschließt einstimmig auf Vorschlag der Kommission.
(2) Die in Abschnitt VI des Anhangs II (1) der Akte über die Bedingungen des Beitritts
des
Königreichs Dänemark, Irlands sowie des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland definierte Lage Gibraltars wird beibehalten.
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(1) ABl. L 73 vom 27.3.1972,
S. 47.
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Dänische Staatsangehörige, die auf den Färöern ansässig sind, werden erst von dem
Zeitpunkt an, von dem ab die Verfassung auf die Inseln Anwendung findet, als
Staatsangehörige eines Mitgliedstaats im Sinne der Verfassung angesehen.
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(1) Die Regelung der Union für Zölle und mengenmäßige Beschränkungen,
insbesondere die Bestimmungen über Zollabgaben, Abgaben gleicher Wirkung und den
Gemeinsamen Zolltarif, findet auf die Kanalinseln und auf die Insel Man in gleicher Weise
wie auf das Vereinigte Königreich Anwendung.
(2) Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen
Verarbeitungserzeugnissen, die unter eine besondere Handelsregelung fallen, werden
gegenüber dritten Ländern die in der Regelung der Union bei der Einfuhr vorgesehenen
Abschöpfungen und anderen Maßnahmen, die für das Vereinigte Königreich gelten,
angewandt.
Gleichermaßen anwendbar sind die Vorschriften der Regelung der Union, die zur
Gewährleistung des freien Warenverkehrs und der Einhaltung normaler
Wettbewerbsbedingungen im Handel mit diesen Erzeugnissen erforderlich sind.
Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission Europäische Verordnungen oder
Beschlüsse zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die in den Unterabsätzen 1
und 2 genannten Vorschriften auf diese Gebiete anwendbar sind.
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Die Rechte, welche die Staatsangehörigen der in Artikel 8 genannten Gebiete im
Vereinigten Königreich genießen, werden durch das Recht der Union nicht berührt. Für
sie gelten jedoch nicht die Bestimmungen des Unionsrechts über die Freizügigkeit und
den freien Dienstleistungsverkehr.
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Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
die für Personen oder Unternehmen im Sinne des Artikels 196 des Vertrags gelten,
finden auf diese Personen oder Unternehmen Anwendung, soweit sie in den Gebieten
nach Artikel 8 dieses Protokolls ansässig sind oder ihren Sitz haben.
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Die Behörden der Gebiete nach Artikel 8 wenden auf alle natürlichen und
juristischen
Personen der Union die gleiche Behandlung an.
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Ergeben sich aus der Anwendung der in diesem Abschnitt festgelegten Regelung in den
Beziehungen zwischen der Union und den Gebieten nach Artikel 8 auf einer der beiden
Seiten Schwierigkeiten, so schlägt die Kommission dem Rat unverzüglich die von ihr für
notwendig erachteten Schutzmaßnahmen einschließlich der Bedingungen und
Einzelheiten ihrer Durchführung vor.
Der Rat erlässt binnen einem Monat geeignete Europäische Verordnungen oder
Beschlüsse.
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Im Sinne dieses Abschnitts gilt als Staatsangehöriger der Kanalinseln oder der Insel
Man
jeder britische Bürger, der diese Staatsbürgerschaft aufgrund der Tatsache besitzt,
dass er selbst oder ein Teil seiner Eltern oder Großeltern auf der betreffenden Insel
geboren, adoptiert, naturalisiert oder in das Personenstandsregister eingetragen wurde.
Eine solche Person wird jedoch insoweit nicht als Staatsangehöriger dieser Gebiete
betrachtet, als sie selbst oder ein Teil ihrer Eltern oder Großeltern im Vereinigten
Königreich geboren, adoptiert, naturalisiert oder in das Personenstandsregister
eingetragen wurde. Sie gilt auch nicht als Staatsangehöriger dieser Gebiete, wenn sie zu
irgendeiner Zeit fünf Jahre lang ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich
hatte.
Die erforderlichen Verwaltungsbestimmungen zur Feststellung dieser Personen werden
der Kommission mitgeteilt.
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Die Mitgliedstaaten nehmen zur Kenntnis, dass die irische Regierung die Verwirklichung
einer Politik der Industrialisierung und der wirtschaftlichen Entwicklung mit dem Ziel
verfolgt, den Lebensstandard in Irland demjenigen der übrigen Mitgliedstaaten
anzugleichen, die Unterbeschäftigung zu beseitigen und dabei schrittweise regionale
Entwicklungsunterschiede auszugleichen.
Sie erkennen an, dass die Erreichung der Ziele dieser Politik in ihrem gemeinsamen
Interesse liegt, und kommen überein, zu diesem Zweck den Organen die Anwendung
aller in der Verfassung vorgesehenen Mittel und Verfahren zu empfehlen, insbesondere
eine angemessene Verwendung der zur Verwirklichung der Ziele der Union zur
Verfügung stehenden Mittel der Union.
Die Mitgliedstaaten erkennen insbesondere an, dass im Falle der Anwendung der Artikel
III-167 und III-168 der Verfassung die Ziele
der wirtschaftlichen Ausweitung und der
Hebung des Lebensstandards der Bevölkerung zu berücksichtigen sind.
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(1) Ab dem 1. Januar 1973 werden die Kenntnisse, die den Mitgliedstaaten, Personen
und Unternehmen nach Artikel 13 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft mitgeteilt worden sind, Dänemark zur Verfügung gestellt, das sie in
seinem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel nur beschränkt
verbreitet.
(2) Ab dem 1. Januar 1973 stellt Dänemark der Europäischen Atomgemeinschaft
Kenntnisse in gleichwertigem Umfang auf den in Absatz 3 aufgeführten Gebieten zur
Verfügung. Diese Kenntnisse werden in einem Dokument, das der Kommission
übermittelt wird, im Einzelnen dargelegt. Die Kommission teilt diese Kenntnisse den
Unternehmen der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 13 des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft mit.
(3) Dänemark stellt der Europäischen Atomgemeinschaft Informationen auf folgenden
Gebieten zur Verfügung:
a) schwerwassermoderierter und mit organischer Flüssigkeit gekühlter Reaktor DOR;
b) Schwerwasserreaktoren mit Druckbehälter DT-350 und DK-400;
c) Hochtemperatur-Gaskreislauf;
d) Instrumentierung und besondere elektronische Apparaturen;
e) Zuverlässigkeit;
f) Reaktorphysik, Reaktordynamik und Wärmeübertragung;
g) Materialprüfversuche und reaktorinterne Ausrüstung.
(4) Dänemark verpflichtet sich, der Europäischen Atomgemeinschaft insbesondere bei
Besuchen von Bediensteten der Europäischen Atomgemeinschaft oder der
Mitgliedstaaten im Forschungszentrum Risø alle ergänzenden Informationen zu den von
ihm übermittelten Berichten unter Bedingungen zu erteilen, die von Fall zu Fall im
gegenseitigen Einvernehmen festzulegen sind.
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(1) Auf den Gebieten, auf denen Dänemark der Europäischen Atomgemeinschaft
Kenntnisse zur Verfügung stellt, gewähren die zuständigen Stellen den Mitgliedstaaten,
Personen und Unternehmen der Gemeinschaft auf Antrag Lizenzen zu kommerziellen
Bedingungen, soweit diese Stellen ausschließliche Rechte an in den Mitgliedstaaten
angemeldeten Patenten besitzen und soweit sie gegenüber Dritten in keiner Weise
verpflichtet sind, eine ausschließliche oder teilweise ausschließliche Lizenz an den
Rechten dieser Patente zu gewähren oder anzubieten.
(2) Ist eine ausschließliche oder teilweise ausschließliche Lizenz gewährt worden,
so
fördert und erleichtert Dänemark die Gewährung von Unterlizenzen an die
Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen der Gemeinschaft zu kommerziellen
Bedingungen durch die Inhaber solcher Lizenzen.
Die Gewährung solcher ausschließlichen oder teilweise ausschließlichen Lizenzen
erfolgt auf normaler kommerzieller Basis.
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(1) Ab dem 1. Januar 1973 werden die Kenntnisse, die den Mitgliedstaaten, Personen
und Unternehmen nach Artikel 13 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft mitgeteilt worden sind, Irland zur Verfügung gestellt, das sie in
seinem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel nur beschränkt
verbreitet.
(2) Ab dem 1. Januar 1973 stellt Irland der Europäischen Atomgemeinschaft in Irland
auf
dem Kernenergiegebiet gewonnene, nur zu beschränkter Verbreitung bestimmte
Kenntnisse zur Verfügung, soweit es sich nicht um rein kommerzielle Anwendungen
handelt. Die Kommission teilt diese Kenntnisse den Unternehmen der Gemeinschaft in
Übereinstimmung mit Artikel 13 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft mit.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kenntnisse betreffen hauptsächlich die
Untersuchungen zur Entwicklung eines Leistungsreaktors sowie die Arbeiten über
Radioisotope und deren Anwendung in der Medizin, einschließlich der Probleme des
Strahlenschutzes.
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(1) Auf den Gebieten, auf denen Irland der Europäischen Atomgemeinschaft Kenntnisse
zur Verfügung stellt, gewähren die zuständigen Stellen den Mitgliedstaaten, Personen
und Unternehmen der Gemeinschaft auf Antrag Lizenzen zu kommerziellen
Bedingungen, soweit diese Stellen ausschließliche Rechte an in den Mitgliedstaaten der
Gemeinschaft angemeldeten Patenten besitzen und soweit sie gegenüber Dritten in
keiner Weise verpflichtet sind, eine ausschließliche oder teilweise ausschließliche
Lizenz an den Rechten dieser Patente zu gewähren oder anzubieten.
(2) Ist eine ausschließliche oder teilweise ausschließliche Lizenz gewährt worden,
so
fördert und erleichtert Irland die Gewährung von Unterlizenzen an die Mitgliedstaaten,
Personen und Unternehmen der Gemeinschaft zu kommerziellen Bedingungen durch
die Inhaber solcher Lizenzen.
Die Gewährung solcher ausschließlichen oder teilweise ausschließlichen Lizenzen
erfolgt auf normaler kommerzieller Basis.
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(1) Ab dem 1. Januar 1973 werden die Kenntnisse, die den Mitgliedstaaten, Personen
und Unternehmen nach Artikel 13 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft mitgeteilt worden sind, dem Vereinigten Königreich zur Verfügung
gestellt, das sie in seinem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem genannten
Artikel nur beschränkt verbreitet.
(2) Ab dem 1. Januar 1973 stellt das Vereinigte Königreich der Europäischen
Atomgemeinschaft Kenntnisse in gleichwertigem Umfang aus den Bereichen zur
Verfügung, die in der Liste in der Anlage (1) zum Protokoll Nr. 28 zur Akte über die
Bedingungen des Beitritts des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland enthalten sind.
Diese Kenntnisse werden in einem Dokument, das der Kommission übermittelt wird, im
Einzelnen dargelegt. Die Kommission teilt diese Kenntnisse den Unternehmen der
Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 13 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Atomgemeinschaft mit.
(3) Angesichts des besonderen Interesses der Europäischen Atomgemeinschaft an
bestimmten Bereichen sorgt das Vereinigte Königreich vor allem für die Übermittlung
von Kenntnissen aus folgenden Bereichen:
a) Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet schneller Reaktoren (einschließlich der
Sicherheit);
b) Basisforschung (auf die Reaktorreihen anwendbar);
c) Sicherheit der nichtschnellen Reaktoren;
d) Metallurgie, Stahl, Zirkoniumlegierungen und Beton;
e) Verträglichkeit von Strukturmaterialien;
f) experimentelle Brennstoffherstellung;
g) Thermohydrodynamik;
h) Instrumentierung.
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(1) ABl. L 73 vom 27.3.1972,
S. 84.
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(1) Auf den Gebieten, auf denen das Vereinigte Königreich der Europäischen
Atomgemeinschaft Kenntnisse zur Verfügung stellt, gewähren die zuständigen Stellen
den Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen der Gemeinschaft auf Antrag Lizenzen
zu kommerziellen Bedingungen, soweit diese Stellen ausschließliche Rechte an in den
Mitgliedstaaten der Gemeinschaft angemeldeten Patenten besitzen und soweit sie
gegenüber Dritten in keiner Weise verpflichtet sind, eine ausschließliche oder teilweise
ausschließliche Lizenz an den Rechten dieser Patente zu gewähren oder anzubieten.
(2) Ist eine ausschließliche oder teilweise ausschließliche Lizenz gewährt worden,
so
fördert und erleichtert das Vereinigte Königreich die Gewährung von Unterlizenzen an die
Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen der Gemeinschaft zu kommerziellen
Bedingungen durch die Inhaber solcher Lizenzen.
Die Gewährung solcher ausschließlichen oder teilweise ausschließlichen Lizenzen
erfolgt auf normaler kommerzieller Basis.
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Abschnitt 1
- Bestimmungen betreffend die Gewährung der Zollbefreiung durch die Hellenische
Republik bei der Einfuhr bestimmter Waren
Abschnitt 4
- Bestimmungen über die wirtschaftliche und industrielle Entwicklung Griechenlands
Abschnitt 5
- Bestimmungen über den Austausch von Kenntnissen auf dem Gebiet der Kernenergie
mit Griechenland
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Artikel III-151 der Verfassung hindert die Hellenische Republik nicht daran, die vor dem 1.
Januar 1979 in Durchführung
a) des Gesetzes Nr. 4171/61 über allgemeine Maßnahmen zur Unterstützung der
wirtschaftlichen Entwicklung des Landes,
b) der Verordnung Nr. 2687/53 über Investierung und Schutz ausländischen Kapitals,
c) des Gesetzes Nr. 289/76 über Anreize zur Förderung der Entwicklung der
Grenzgebiete und über alle damit verbundenen Fragen gewährten Zollbefreiungen bis
zum Ablauf der Vereinbarungen beizubehalten, welche die griechische Regierung mit
den Nutznießern dieser Maßnahmen schließt.
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Die in Nummer II.2 des Anhangs VIII (1) der Akte über die Bedingungen des Beitritts
der
Republik Griechenland (*) aufgeführten Rechtsakte gelten für die Hellenische Republik -
mit Ausnahme der Bezugnahmen in den Nummern 9 und 18.b - nach Maßgabe des
genannten Anhangs.
(*) Heutige Bezeichnung:
Hellenische Republik.
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(1) ABl. L 291 vom 19.11.1979,
S. 163.
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(1) Dieser Abschnitt betrifft Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt, der Tarifstelle
5201 00 der Kombinierten Nomenklatur.
(2) In der Union wird eine Regelung eingeführt, die insbesondere folgende Ziele hat:
a) Förderung der Baumwollerzeugung in den Gebieten der Union, in denen diese
Erzeugung für die Landwirtschaft von Bedeutung ist;
b) Ermöglichung eines angemessenen Einkommens für die betreffenden Erzeuger;
c) Marktstabilisierung durch Verbesserung der Angebots- und Vermarktungsstruktur.
(3) Die in Absatz 2 vorgesehene Regelung umfasst die Gewährung einer
Erzeugerbeihilfe.
(4) Damit die Baumwollerzeuger das Angebot konzentrieren und die Erzeugung den
Marktanforderungen anpassen können, wird eine Regelung zur Förderung der Bildung
von Erzeugergemeinschaften und deren Zusammenschlüssen geschaffen.
Diese Regelung sieht die Gewährung von Beihilfen vor, um die Bildung von
Erzeugergemeinschaften anzuregen und deren Tätigkeit zu erleichtern.
Diese Regelung kommt nur solchen Gemeinschaften zugute, die
a) auf Veranlassung der Erzeuger selbst gebildet wurden,
b) hinreichende Sicherheit für Dauer und Wirksamkeit ihrer Tätigkeit bieten und
c) von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannt werden.
(5) Die Regelung des Handels der Union mit dritten Ländern wird nicht beeinträchtigt.
Insbesondere darf keine die Einfuhr beschränkende Maßnahme vorgesehen werden.
(6) Die Anpassung der durch diesen Abschnitt vorgesehenen Regelung erfolgt durch
Europäisches Gesetz des Rates.
Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission Europäische Verordnungen und
Beschlüsse zur Festlegung der Grundbestimmungen, die zur Anwendung der in diesem
Abschnitt vorgesehenen Bestimmungen erforderlich sind.
Der Rat beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
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Die Mitgliedstaaten nehmen zur Kenntnis, dass die griechische Regierung die
Verwirklichung einer Politik der Industrialisierung und der wirtschaftlichen Entwicklung
mit dem Ziel verfolgt, den Lebensstandard in Griechenland demjenigen in den übrigen
Mitgliedstaaten anzugleichen, die Unterbeschäftigung zu beseitigen und dabei
schrittweise regionale Entwicklungsunterschiede auszugleichen.
Sie erkennen an, dass die Erreichung der Ziele dieser Politik in ihrem gemeinsamen
Interesse liegt.
Zu diesem Zweck wenden die Organe alle in der Verfassung vorgesehenen Mittel und
Verfahren an, insbesondere durch eine angemessene Verwendung der zur
Verwirklichung der Ziele der Union bestimmten Mittel der Union.
Insbesondere im Fall der Anwendung der Artikel III-167 und III-168 der Verfassung sind
die Ziele der wirtschaftlichen Ausweitung und der Hebung des Lebensstandards der
Bevölkerung zu berücksichtigen.
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(1) Ab dem 1. Januar 1981 werden die Kenntnisse, die den Mitgliedstaaten, Personen
und Unternehmen nach Artikel 13 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft mitgeteilt worden sind, der Hellenischen Republik zur Verfügung
gestellt, die sie in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel
nur beschränkt verbreitet.
(2) Ab dem 1. Januar 1981 stellt die Hellenische Republik der Europäischen
Atomgemeinschaft in Griechenland auf dem Kernenergiegebiet gewonnene, nur zu
beschränkter Verbreitung bestimmte Kenntnisse zur Verfügung, soweit es sich nicht um
rein kommerzielle Anwendungen handelt. Die Kommission teilt diese Kenntnisse den
Unternehmen der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 13 des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft mit.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kenntnisse betreffen hauptsächlich
a) die Untersuchungen über die Anwendung von Radioisotopen auf folgenden Gebieten:
Medizin, Landwirtschaft, Entomologie und Umweltschutz;
b) die Anwendung von Kerntechniken in der Archäometrie;
c) die Entwicklung von Geräten der medizinischen Elektronik;
d) die Entwicklung von Methoden zur Prospektion radioaktiver Erze.
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(1) Auf den Gebieten, auf denen die Hellenische Republik der Europäischen
Atomgemeinschaft Kenntnisse zur Verfügung stellt, gewähren die zuständigen Stellen
den Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen der Gemeinschaft auf Antrag Lizenzen
zu kommerziellen Bedingungen, soweit diese Stellen ausschließliche Rechte an in den
Mitgliedstaaten der Gemeinschaft angemeldeten Patenten besitzen und soweit sie
gegenüber Dritten in keiner Weise verpflichtet sind, eine ausschließliche oder teilweise
ausschließliche Lizenz an den Rechten dieser Patente zu gewähren oder anzubieten.
(2) Ist eine ausschließliche oder teilweise ausschließliche Lizenz gewährt worden,
so
fördert und erleichtert die Hellenische Republik die Gewährung von Unterlizenzen an die
Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen der Europäischen Atomgemeinschaft zu
kommerziellen Bedingungen durch die Inhaber solcher Lizenzen.
Die Gewährung solcher ausschließlichen oder teilweise ausschließlichen Lizenzen
erfolgt auf normaler kommerzieller Basis.
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Abschnitt 3
- Bestimmungen betreffend den Mechanismus einer zusätzlichen Gegenleistung im
Rahmen der Fischereiabkommen der Union mit dritten Ländern
Abschnitt 5
- Bestimmungen über die regionale Entwicklung Spaniens
Abschnitt 6
- Bestimmungen über die wirtschaftliche und industrielle Entwicklung Portugals
Abschnitt 7
- Bestimmungen über den Austausch von Kenntnissen auf dem Gebiet der Kernenergie
mit dem Königreich Spanien
Abschnitt 8
- Bestimmungen über den Austausch von Kenntnissen auf dem Gebiet der Kernenergie
mit der Portugiesischen Republik
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Für die Berechnung und Nachprüfung der Eigenmittel aus der Mehrwertsteuer gelten die
Kanarischen Inseln und Ceuta und Melilla als Teil des räumlichen Anwendungsbereichs
der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames
Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage.
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Die nach Nummer 2 des Protokolls Nr. 8 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts
des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik erlassenen nationalen
Rechtsvorschriften Spaniens über die Beweislast gelten nicht, wenn eine Klage wegen
Patentverletzung sich gegen den Inhaber eines anderen Verfahrenspatents wegen
Herstellung eines Erzeugnisses richtet, das mit dem Erzeugnis identisch ist, welches
das Ergebnis des patentierten Verfahrens des Klägers ist, wenn dieses andere Patent
vor dem 1. Januar 1986 erteilt wurde.
In Fällen, in denen die Umkehr der Beweislast nicht anwendbar ist, wird das Königreich
Spanien weiterhin vorsehen, dass der Nachweis der Patentverletzung durch den Inhaber
des Patents zu erbringen ist. In all diesen Fällen wendet das Königreich Spanien das
Verfahren der Beschreibungspfändung an.
Unter „Beschreibungspfändung“ versteht man
ein Verfahren im Rahmen des in den
Absätzen 1 und 2 genannten Systems, nach dem jede Person, die befugt ist, eine
Verletzungsklage zu erheben, aufgrund einer auf ihren Antrag ergangenen gerichtlichen
Entscheidung auf dem Gelände des mutmaßlichen Patentverletzers durch einen von
Sachverständigen unterstützten Gerichtsvollzieher eine eingehende Beschreibung der
strittigen Verfahren, und zwar insbesondere durch Ablichten technischer Unterlagen, mit
oder ohne tatsächliche Pfändung, vornehmen lassen kann. In dieser gerichtlichen
Entscheidung kann die Zahlung einer Kaution angeordnet werden, mit der der
mutmaßliche Patentverletzer entschädigt werden soll, sofern ihm durch die
Beschreibungspfändung Schäden entstanden sind.
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Die nach Nummer 2 des Protokolls Nr. 19 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts
des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik erlassenen nationalen
Rechtsvorschriften Portugals über die Beweislast gelten nicht, wenn eine Klage wegen
Patentverletzung sich gegen den Inhaber eines anderen Verfahrenspatents wegen
Herstellung eines Erzeugnisses richtet, das mit dem Erzeugnis identisch ist, welches
das Ergebnis des patentierten Verfahrens des Klägers ist, wenn dieses andere Patent
vor dem 1. Januar 1986 erteilt wurde.
In Fällen, in denen die Umkehr der Beweislast nicht anwendbar ist, wird die
Portugiesische Republik weiterhin vorsehen, dass der Nachweis der Patentverletzung
durch den Inhaber des Patents zu erbringen ist. In all diesen Fällen wendet die
Portugiesische Republik das Verfahren der Beschreibungspfändung an.
Unter „Beschreibungspfändung“ versteht man
ein Verfahren im Rahmen des in den
Absätzen 1 und 2 beschriebenen Systems, nach dem jede Person, die befugt ist, eine
Verletzungsklage zu erheben, aufgrund einer auf ihren Antrag ergangenen gerichtlichen
Entscheidung auf dem Gelände des mutmaßlichen Patentverletzers durch einen von
Sachverständigen unterstützten Gerichtsvollzieher eine eingehende Beschreibung der
strittigen Verfahren, und zwar insbesondere durch Ablichten technischer Unterlagen, mit
oder ohne tatsächliche Pfändung, vornehmen lassen kann. In dieser gerichtlichen
Entscheidung kann die Zahlung einer Kaution angeordnet werden, mit der der
mutmaßliche Patentverletzer entschädigt werden soll, sofern ihm durch die
Beschreibungspfändung Schäden entstanden sind.
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(1) Im Rahmen der Gegenleistungen nach den Fischereiabkommen der Union mit
Drittländern wird eine besondere Regelung für Arbeitsvorgänge eingeführt, die zusätzlich
zu Fangtätigkeiten von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats in den Gewässern
unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit eines Drittlandes erfolgen.
(2) Arbeitsvorgänge, die unter den Bedingungen und Einschränkungen der Artikel 3 und
4 zusätzlich zu Fischereitätigkeiten vorgenommen werden können, sind:
a) bei Fängen durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Union in den
Gewässern eines Drittlandes aufgrund eines Fischereiabkommens die Behandlung im
Hoheitsgebiet des betreffenden Landes mit dem Ziel der Verbringung auf den Markt der
Union unter den Tarifnummern des Kapitels 03 des Gemeinsamen Zolltarifs;
b) bei Fischereierzeugnissen des Kapitels 03 des Gemeinsamen Zolltarifs die Einladung
oder Umladung auf ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Mitgliedstaats im
Rahmen der in einem derartigen Fischereiabkommen vorgesehenen Tätigkeiten mit
dem Ziel ihrer Beförderung sowie ihrer eventuellen Behandlung zur Verbringung auf den
Markt der Union.
(3) Die Erzeugnisse, bei denen Arbeitsvorgänge nach Absatz 2 vorgenommen wurden,
werden unter teilweiser oder vollständiger Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen
Zolltarifs oder unter einer besonderen Abgabenregelung in die Union eingeführt, und
zwar zu Bedingungen und in ergänzenden Grenzen, die jährlich entsprechend dem
Umfang der Fangmöglichkeiten aufgrund der betreffenden Abkommen sowie ihrer
Durchführungsregelungen festgelegt werden.
(4) Die Grundregeln zur Durchführung dieser Regelung und insbesondere die Kriterien
für die Festlegung und Aufteilung der betreffenden Mengen werden durch Europäisches
Gesetz oder Rahmengesetz festgelegt.
Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Regelung sowie die betreffenden Mengen
werden nach dem Verfahren des Artikels 37 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000
festgelegt.
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Unterabschnitt 3
- Bestimmungen über den freien Warenverkehr, die Zollgesetzgebung und die
Handelspolitik
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(1) Die Verfassung sowie die Rechtsakte der Organe gelten für Ceuta und Melilla
vorbehaltlich der Ausnahmen, die in den Absätzen 2 und 3 sowie in den übrigen
Bestimmungen dieses Abschnitts getroffen werden.
(2) Die Bedingungen, unter denen die Bestimmungen der Verfassung über den freien
Warenverkehr sowie die Rechtsakte der Organe über Zollbestimmungen und die
Handelspolitik auf Ceuta und Melilla Anwendung finden, sind in Unterabschnitt 3 des
vorliegenden Abschnitts geregelt.
(3) Unbeschadet der Sonderbestimmungen des Artikels 32 gelten die Rechtsakte der
Organe im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik und der gemeinsamen Fischereipolitik
nicht für Ceuta und Melilla.
(4) Auf Antrag des Königreichs Spanien können durch Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz des Rates
a) Ceuta und Melilla in das Zollgebiet der Union einbezogen werden;
b) die entsprechenden Maßnahmen zur Ausdehnung der geltenden Bestimmungen des
Unionsrechts auf Ceuta und Melilla getroffen werden.
Auf Vorschlag der Kommission, den diese von sich aus oder auf Antrag eines
Mitgliedstaats unterbreitet, kann der Rat ein Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz
zur Vornahme etwa erforderlicher Anpassungen der für Ceuta und Melilla geltenden
Regelung beschließen.
Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
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(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 und unbeschadet des Unterabschnitts 3 findet die
gemeinsame Fischereipolitik auf Ceuta und Melilla keine Anwendung.
(2) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission Europäische Gesetze,
Rahmengesetze, Verordnungen oder Beschlüsse zur
a) Festlegung der Strukturmaßnahmen, die zugunsten von Ceuta und Melilla getroffen
werden könnten;
b) Festlegung der geeigneten Einzelheiten zur umfassenden oder teilweisen
Berücksichtigung der Interessen von Ceuta und Melilla bei den Rechtsakten, die er von
Fall zu Fall im Hinblick auf Verhandlungen der Union zur Übernahme oder zum
Abschluss von Fischereiabkommen mit Drittländern erlässt, sowie der besonderen
Interessen von Ceuta und Melilla im Rahmen von internationalen
Fischereiübereinkommen, denen die Union als Vertragspartei angehört.
(3) Gegebenenfalls erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission Europäische
Gesetze, Rahmengesetze, Verordnungen oder Beschlüsse zur Festlegung der
Möglichkeiten und Bedingungen des gegenseitigen Zugangs zu den jeweiligen
Fischereizonen und ihren Ressourcen. Er beschließt einstimmig.
(4) Die Europäischen Gesetze und Rahmengesetze nach den Absätzen 2 und 3 werden
nach Anhörung des Europäischen Parlaments erlassen.
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(1) Waren mit Ursprung in Ceuta oder Melilla sowie Waren aus Drittländern, die nach
Ceuta oder Melilla im Rahmen der dort auf sie anwendbaren Regelungen eingeführt
werden, gelten bei ihrer Abfertigung zum freien Verkehr im Zollgebiet der Union nicht als
Waren, die die Voraussetzungen des Artikels III-151 Absätze 1, 2 und 3 der Verfassung
erfüllen.
(2) Ceuta und Melilla gehören nicht zum Zollgebiet der Union.
(3) Die Rechtsakte der Organe über Zollbestimmungen für den Außenhandel gelten
unter denselben Bedingungen für den Warenverkehr zwischen dem Zollgebiet der Union
einerseits und Ceuta und Melilla andererseits, sofern in diesem Unterabschnitt nicht
etwas anderes bestimmt ist.
(4) Autonome oder vertragsmäßige Rechtsakte der Organe betreffend die gemeinsame
Handelspolitik, die mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren unmittelbar verbunden sind,
gelten nicht für Ceuta und Melilla, sofern in diesem Unterabschnitt nicht etwas anderes
bestimmt ist.
(5) Die Union wendet in ihrem Warenverkehr mit Ceuta und Melilla bei den unter Anhang
I der Verfassung fallenden Erzeugnissen dieselbe allgemeine Regelung wie gegenüber
Drittländern an, sofern in diesem Titel nicht etwas anderes bestimmt ist.
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Vorbehaltlich des Artikels 35 werden die Zölle bei der Einfuhr von Waren mit Ursprung
in
Ceuta oder Melilla in das Zollgebiet der Union abgeschafft.
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(1) Fischereierzeugnisse der Tarifnummern 0301, 0302, 0303, 1604 und 1605 sowie der
Tarifstellen 0511 91 und 2301 20 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Ceuta
oder Melilla sind im Rahmen von Zollkontingenten, die je Erzeugnis auf der Basis des
Durchschnittswertes der in den Jahren 1982, 1983 und 1984 tatsächlich abgesetzten
Mengen berechnet werden, im gesamten Zollgebiet der Union von Zöllen befreit.
Die im Rahmen der Zollkontingente in das Zollgebiet der Union eingeführten Erzeugnisse
werden nur dann zum freien Verkehr abgefertigt, wenn die Regeln der gemeinsamen
Marktorganisation und insbesondere die Referenzpreise eingehalten sind.
(2) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission jedes Jahr Europäische
Verordnungen oder Beschlüsse zur Eröffnung und Aufteilung der Kontingente nach
Maßgabe des Absatzes 1.
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(1) Sollte die Anwendung von Artikel 34 zu einer deutlichen Zunahme der Einfuhren
bestimmter Waren mit Ursprung in Ceuta oder Melilla führen, so dass die Erzeuger der
Union geschädigt werden könnten, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission
Europäische Verordnungen oder Beschlüsse zur Festlegung von besonderen
Bedingungen für den Zugang dieser Waren zum Zollgebiet der Union erlassen.
(2) Bewirken die Einfuhren einer Ware mit Ursprung in Ceuta oder Melilla eine ernste
Schädigung einer Erzeugung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder besteht die
Gefahr einer solchen Schädigung, weil die gemeinsame Handelspolitik und der
Gemeinsame Zolltarif bei der Einfuhr von Rohstoffen oder Zwischenerzeugnissen nicht
auf Ceuta und Melilla angewandt werden, so kann die Kommission auf Antrag eines
Mitgliedstaats oder von sich aus geeignete Maßnahmen treffen.
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Die bei der Einfuhr von Waren mit Ursprung im Zollgebiet der Union nach Ceuta und
Melilla bestehenden Zölle sowie die Abgaben gleicher Wirkung werden abgeschafft.
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Die Zölle und die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle sowie die Handelsregelung
bei
der Einfuhr von Waren aus einem Drittland nach Ceuta und Melilla dürfen nicht weniger
günstig sein als diejenigen, welche die Union entsprechend ihren internationalen
Verpflichtungen oder ihren Präferenzregelungen gegenüber diesem Drittland anwendet,
sofern das betreffende Drittland die Einfuhren aus Ceuta und Melilla ebenso behandelt
wie die Einfuhren aus der Union. Die Regelung für die Einfuhr von Waren aus diesem
Drittland nach Ceuta und Melilla darf jedoch nicht günstiger sein als die Regelung für die
Einfuhr von Waren mit Ursprung im Zollgebiet der Union.
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Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission Europäische Verordnungen oder
Beschlüsse zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für diesen Unterabschnitt
und insbesondere die Ursprungsregeln für den Warenverkehr nach den Artikeln 34, 35
und 37, einschließlich der Bestimmungen über die Kennzeichnung der Ursprungswaren
und die Ursprungskontrolle.
Diese Regeln müssen insbesondere Bestimmungen über die Kennzeichnung und/oder
Etikettierung der Waren, über die Bedingungen für die Registrierung von Schiffen und
über die Anwendung des kumulativen Ursprungssystems bei Fischereierzeugnissen
sowie Bestimmungen zur Feststellung des Warenursprungs enthalten.
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Die Mitgliedstaaten nehmen zur Kenntnis, dass die spanische Regierung die
Verwirklichung einer Politik der regionalen Entwicklung mit dem Ziel verfolgt,
insbesondere das Wirtschaftswachstum in den am wenigsten entwickelten Regionen
und Gebieten Spaniens zu fördern.
Sie erkennen an, dass die Erreichung der Ziele dieser Politik in ihrem gemeinsamen
Interesse liegt.
Um der spanischen Regierung die Erfüllung dieser Aufgabe zu erleichtern, kommen sie
überein, den Organen die Anwendung aller in der Verfassung vorgesehenen Mittel und
Verfahren zu empfehlen, insbesondere eine angemessene Verwendung der zur
Verwirklichung der Ziele der Union bestimmten Mittel der Union.
Die Mitgliedstaaten erkennen insbesondere an, dass im Fall der Anwendung der Artikel III-
167 und III-168 der Verfassung die Ziele
der wirtschaftlichen Entwicklung und der
Hebung des Lebensstandards der Bevölkerung in den am wenigsten entwickelten
Regionen und Gebieten Spaniens zu berücksichtigen sind.
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Die Mitgliedstaaten nehmen zur Kenntnis, dass die portugiesische Regierung die
Verwirklichung einer Politik der Industrialisierung und der wirtschaftlichen Entwicklung
mit dem Ziel verfolgt, den Lebensstandard in Portugal demjenigen der übrigen
Mitgliedstaaten anzugleichen, die Unterbeschäftigung zu beseitigen und dabei
schrittweise regionale Entwicklungsunterschiede auszugleichen.
Sie erkennen an, dass die Erreichung der Ziele dieser Politik in ihrem gemeinsamen
Interesse liegt.
Sie kommen überein, zu diesem Zweck den Organen die Anwendung aller in der
Verfassung vorgesehenen Mittel und Verfahren zu empfehlen, insbesondere eine
angemessene Verwendung der zur Verwirklichung der Ziele der Union bestimmten Mittel
der Union.
Die Mitgliedstaaten erkennen insbesondere an, dass im Fall der Anwendung der Artikel III-
167 und III-168 der Verfassung die Ziele
der wirtschaftlichen Entwicklung und der
Hebung des Lebensstandards der Bevölkerung zu berücksichtigen sind.
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Unternehmen nach Artikel 13 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft mitgeteilt worden sind, dem Königreich Spanien zur Verfügung
gestellt, das sie in seinem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel
nur beschränkt verbreitet.
(2) Ab dem 1. Januar 1986 stellt das Königreich Spanien der Europäischen
Atomgemeinschaft in Spanien auf dem Kernenergiegebiet gewonnene, nur zu
beschränkter Verbreitung bestimmte Kenntnisse zur Verfügung, soweit es sich nicht um
rein kommerzielle Anwendungen handelt. Die Kommission teilt diese Kenntnisse den
Unternehmen der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 13 des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft mit.
(3) Die unter die Absätze 1 und 2 fallenden Kenntnisse betreffen hauptsächlich
a) die Kernphysik (niedrige und hohe Energien),
b) den Strahlenschutz,
c) die Anwendung von Isotopen, insbesondere stabiler Isotopen,
d) Forschungsreaktoren und Brennstoffe dafür,
e) Forschungen über den Brennstoffkreislauf (im Einzelnen: Förderung und Aufbereitung
geringhaltiger Uranerze; Optimierung der Brennelemente für Leistungsreaktoren).
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(1) Auf den Gebieten, auf denen das Königreich Spanien der Europäischen
Atomgemeinschaft Kenntnisse zur Verfügung stellt, gewähren die zuständigen Stellen
den Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen der Gemeinschaft auf Antrag Lizenzen
zu kommerziellen Bedingungen, soweit diese Stellen ausschließliche Rechte an in den
Mitgliedstaaten angemeldeten Patenten besitzen und soweit sie gegenüber Dritten in
keiner Weise verpflichtet sind, eine ausschließliche oder teilweise ausschließliche
Lizenz an den Rechten dieser Patente zu gewähren oder anzubieten.
(2) Ist eine ausschließliche oder teilweise ausschließliche Lizenz gewährt worden,
so
fördert und erleichtert das Königreich Spanien die Gewährung von Unterlizenzen an die
Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen der Gemeinschaft zu kommerziellen
Bedingungen durch die Inhaber solcher Lizenzen.
Die Gewährung solcher ausschließlichen oder teilweise ausschließlichen Lizenzen
erfolgt auf normaler kommerzieller Basis.
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(1) Ab dem 1. Januar 1986 werden die Kenntnisse, die den Mitgliedstaaten, Personen
und Unternehmen nach Artikel 13 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft mitgeteilt worden sind, der Portugiesischen Republik zur Verfügung
gestellt, die sie in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel
nur beschränkt verbreitet.
(2) Ab dem 1. Januar 1986 stellt die Portugiesische Republik der Europäischen
Atomgemeinschaft in Portugal auf dem Kernenergiegebiet gewonnene, nur zu
beschränkter Verbreitung bestimmte Kenntnisse zur Verfügung, soweit es sich nicht um
rein kommerzielle Anwendungen handelt. Die Kommission teilt diese Kenntnisse den
Unternehmen der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit
Artikel 13 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft mit.
(3) Die unter die Absätze 1 und 2 fallenden Kenntnisse betreffen hauptsächlich
a) die Reaktordynamik,
b) den Strahlenschutz,
c) die Anwendung nuklearer Messtechniken (in den Bereichen Industrie, Landwirtschaft,
Archäologie und Geologie),
d) die Atomphysik (Messungen des Wirkungsquerschnitts, Kanalisierungstechniken),
e) die Metallurgie der Urangewinnung.
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(1) Auf den Gebieten, auf denen die Portugiesische Republik der Europäischen
Atomgemeinschaft Kenntnisse zur Verfügung stellt, gewähren die zuständigen Stellen
den Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen der Gemeinschaft auf Antrag Lizenzen
zu kommerziellen Bedingungen, soweit diese Stellen ausschließliche Rechte an in den
Mitgliedstaaten angemeldeten Patenten besitzen und soweit sie gegenüber Dritten in
keiner Weise verpflichtet sind, eine ausschließliche oder teilweise ausschließliche
Lizenz an den Rechten dieser Patente zu gewähren oder anzubieten.
(2) Ist eine ausschließliche oder teilweise ausschließliche Lizenz gewährt worden,
so
fördert und erleichtert die Portugiesische Republik die Gewährung von Unterlizenzen an
die Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen der Gemeinschaft zu kommerziellen
Bedingungen durch die Inhaber solcher Lizenzen.
Die Gewährung solcher ausschließlichen oder teilweise ausschließlichen Lizenzen
erfolgt auf normaler kommerzieller Basis.
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Abschnitt 4
- Bestimmungen über die Anwendbarkeit bestimmter Rechtsakte
Abschnitt 7
- Sonderbestimmungen im Rahmen der Strukturfonds in Finnland und Schweden
Abschnitt 8
- Bestimmungen über den Straßen- und Schienenverkehr sowie über den kombinierten
Verkehr in Österreich
Abschnitt 9
- Bestimmungen über die Verwendung spezifisch österreichischer Ausdrücke der
deutschen Sprache im Rahmen der Europäischen Union
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Die Eigenmittel aus der Mehrwertsteuer werden so berechnet und kontrolliert, als fielen
die Ålandinseln in den räumlichen Geltungsbereich der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG
des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem:
einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage.
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Im Fall ernster Schwierigkeiten aufgrund des Beitritts, die auch nach voller
Inanspruchnahme des Artikels 48 und der anderen Maßnahmen aufgrund des
bestehenden Unionsrechts andauern, kann die Kommission einen Europäischen
Beschluss erlassen, wonach Finnland den Erzeugern einzelstaatliche Beihilfen
gewähren kann, um deren Einbeziehung in die gemeinsame Agrarpolitik zu erleichtern.
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(1) Die Kommission erlässt Europäische Beschlüsse, wonach Finnland und Schweden
langfristige einzelstaatliche Beihilfen gewähren können, die der Erhaltung der
Landwirtschaft in besonderen Regionen dienen. Diese Regionen sollten die
landwirtschaftlichen Gebiete, die sich nördlich von 62o nördlicher Breite befinden, sowie
einige angrenzende Gebiete südlich dieses Breitengrads mit vergleichbaren
klimatischen Verhältnissen umfassen, die die landwirtschaftliche Tätigkeit in
besonderem Maße erschweren.
(2) Die Regionen nach Absatz 1 werden von der Kommission unter Berücksichtigung
insbesondere folgender Faktoren bestimmt:
a) geringe Bevölkerungsdichte;
b) Anteil der landwirtschaftlichen Flächen an der Gesamtfläche;
c) flächenmäßiger Anteil der für die menschliche Ernährung bestimmten Feldkulturen
an
der genutzten landwirtschaftlichen Fläche.
(3) Die einzelstaatlichen Beihilfen nach Absatz 1 können in Beziehung stehen zu
natürlichen Produktionsfaktoren, beispielsweise der Hektargröße der
landwirtschaftlichen Fläche oder den Vieheinheiten, unter Berücksichtigung der
maßgeblichen Grenzwerte der gemeinsamen Marktorganisationen, sowie zu
traditionellen Produktionsstrukturen der einzelnen Betriebe; sie dürfen jedoch nicht
a) an die künftige Produktion gebunden sein;
b) zu einer Erhöhung der Produktion oder der Gesamthöhe der Stützung, die während
eines von der Kommission festzulegenden Referenzzeitraums vor dem 1. Januar 1995
festgestellt wurde, führen.
Diese Beihilfen können regional gestaffelt werden.
Diese Beihilfen müssen insbesondere gewährt werden zur
a) Beibehaltung traditioneller primärer Erzeugung und Verarbeitung, die an die
klimatischen Verhältnisse der betreffenden Regionen von Natur aus angepasst sind;
b) Verbesserung der Strukturen für Produktion, Vermarktung und Verarbeitung der
landwirtschaftlichen Erzeugnisse;
c) Erleichterung des Absatzes der genannten Erzeugnisse;
d) Sicherung des Umweltschutzes und der Erhaltung der Landschaft.
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(1) Die Beihilfen nach den Artikeln 47 und 48 sowie jede andere einzelstaatliche Beihilfe,
die im Rahmen dieses Titels der Genehmigung durch die Kommission bedarf, werden
der Kommission notifiziert. Sie dürfen nicht vor Erteilung der Genehmigung gewährt
werden.
(2) In Bezug auf die Beihilfen nach Artikel 48 legt die Kommission dem Rat alle fünf
Jahre ab dem 1. Januar 1996 einen Bericht vor über
a) die erteilten Genehmigungen;
b) die Ergebnisse der Beihilfen, die aufgrund der Genehmigungen gewährt wurden.
Im Hinblick auf die Erstellung dieses Berichts liefern die Mitgliedstaaten, welche
diese
Genehmigungen erhalten haben, der Kommission rechtzeitig Informationen über die
Auswirkungen der gewährten Beihilfen unter Darstellung der Entwicklung der
Landwirtschaft in den betroffenen Regionen.
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In Bezug auf die Beihilfen nach den Artikeln III-167 und III-168 der Verfassung
a) gelten von den in Österreich, Finnland und Schweden vor dem 1. Januar 1995
angewandten Beihilfen nur diejenigen als bestehende Beihilfen nach Artikel III-168 Absatz
1 der Verfassung, die der Kommission vor dem 30. April 1995 mitgeteilt worden sind;
b) gelten bestehende Beihilfen und Vorhaben zur Einführung oder Umgestaltung von
Beihilfen, die der Kommission vor dem 1. Januar 1995 mitgeteilt worden sind, als an
diesem Tag notifiziert.
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(1) Sofern nicht in bestimmten Fällen etwas anderes bestimmt ist, erlässt der Rat
auf
Vorschlag der Kommission die zur Durchführung dieses Abschnitts erforderlichen
Europäischen Verordnungen oder Beschlüsse.
(2) Durch Europäisches Gesetz des Rates können die bei einer Änderung des
Unionsrechts gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen der in diesem Abschnitt
enthaltenen Bestimmungen vorgenommen werden. Der Rat beschließt einstimmig nach
Anhörung des Europäischen Parlaments.
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(1) Sind Übergangsmaßnahmen notwendig, um die Überleitung von der in Österreich,
Finnland und Schweden bestehenden Regelung zu der Regelung zu erleichtern, die sich
aus der Anwendung der gemeinsamen Marktorganisationen nach Maßgabe der Akte
über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und
des Königreichs Schweden ergibt, so werden diese Maßnahmen nach dem Verfahren
des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG oder der entsprechenden Artikel der
anderen Verordnungen über gemeinsame Agrarmarktorganisationen getroffen. Diese
Maßnahmen können während eines Zeitraums, der am 31. Dezember 1997 endet,
getroffen werden; sie sind nur bis zu diesem Zeitpunkt anwendbar.
(2) Durch Europäisches Gesetz des Rates kann der in Absatz 1 genannte Zeitraum
verlängert werden. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen
Parlaments.
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Die Artikel 51 und 52 finden auf Fischereierzeugnisse Anwendung.
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Die in den Punkten VII.B.I, VII.D.1, VII.D.2.c, IX.2.b, c, f, g, h, i, j, l, m, n,
x, y, z und aa,
X.a, b, und c des Anhangs XV (1) der Akte über die Bedingungen des Beitritts der
Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden aufgeführten
Rechtsakte gelten für Österreich, Finnland und Schweden unter den in jenem Anhang
festgelegten Bedingungen.
Die Bezugnahme auf die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 90 und 91, in Punkt IX.2.x des in Absatz 1
genannten Anhangs XV ist als Bezugnahme auf die Bestimmungen der Verfassung,
insbesondere auf Artikel III-170 Absätze 1 und 2, zu verstehen.
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(1) ABl. C 241 vom 29.8.1994,
S. 322.
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(1) Einzelne Freistellungs- und Negativattestbeschlüsse, die nach Artikel 53 des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder Artikel 1 des
Protokolls 25 zu diesem Abkommen vor dem 1. Januar 1995 entweder von der
Überwachungsbehörde der Europäischen Freihandelsassoziation
(EFTA) oder von der Kommission erlassen wurden und die Fälle betreffen, die infolge
des Beitritts unter Artikel 81 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
fallen, bleiben für die Zwecke des Artikels III-161 der Verfassung bis zum Ablauf
der darin
festgelegten Frist oder bis die Kommission im Einklang mit dem Unionsrecht einen
ordnungsgemäß begründeten anders lautenden Europäischen Beschluss erlässt, gültig.
(2) Alle Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde, die vor dem 1. Januar 1995 nach
Artikel 61
des EWR-Abkommens erlassen wurden und die infolge des Beitritts unter Artikel 87 des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, bleiben hinsichtlich des
Artikels III-167 der Verfassung gültig, es sei denn, die Kommission erlässt nach Artikel III-
168 der Verfassung einen anders lautenden Europäischen
Beschluss. Dieser Absatz
gilt nicht für Beschlüsse, für die das Verfahren nach Artikel 64 des EWR-Abkommens
gilt.
(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 bleiben die von der EFTA-Überwachungsbehörde
getroffenen Entscheidungen nach dem 1. Januar 1995 gültig, es sei denn, die
Kommission fasst im Einklang mit dem Unionsrecht einen ordnungsgemäß begründeten
anders lautenden Beschluss.
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Die Bestimmungen der Verfassung lassen die Anwendung der am 1. Januar 1994 in
Bezug auf die Ålandinseln geltenden Bestimmungen unberührt, die Folgendes betreffen:
a) die in nicht diskriminierender Weise anzuwendende Einschränkung des Rechts
natürlicher Personen, die nicht regionalen Bürgerstatus (hembygdsrätt/kotiseutuoikeus)
der Ålandinseln besitzen, sowie juristischer Personen, ohne Genehmigung der
zuständigen Behörden der Ålandinseln auf diesen Inseln Grundeigentum zu erwerben
und zu besitzen;
b) die in nicht diskriminierender Weise anzuwendende Einschränkung des Rechts
natürlicher Personen, die nicht regionalen Bürgerstatus (hembygdsrätt/kotiseutuoikeus)
der Ålandinseln besitzen, oder juristischer Personen, sich ohne Genehmigung der
zuständigen Behörden der Ålandinseln auf den Ålandinseln niederzulassen oder dort
Dienstleistungen zu erbringen.
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(1) Das Hoheitsgebiet der Ålandinseln, das als Drittlandgebiet im Sinne des Artikels
3
Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG des Rates und als nicht in
den Anwendungsbereich der Richtlinien zur Harmonisierung der Verbrauchsteuern
fallendes Staatsgebiet im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates gilt,
wird vom räumlichen Geltungsbereich des Unionsrechts im Bereich der Harmonisierung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern sowie über
Verbrauchsteuern und andere Arten indirekter Besteuerung ausgenommen.
Dieser Absatz findet auf die Bestimmungen der Richtlinie 69/335/EWG des Rates
betreffend die Gesellschaftsteuer keine Anwendung.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Ausnahmeregelung dient dem Zweck, auf den
Ålandinseln ein existenzfähiges lokales Wirtschaftsleben aufrechtzuerhalten; sie darf
keine nachteiligen Auswirkungen auf die Interessen der Union und ihre gemeinsamen
Politiken haben. Ist die Kommission der Ansicht, dass Absatz 1 insbesondere in Bezug
auf die Wettbewerbsneutralität oder die eigenen Mittel nicht mehr gerechtfertigt ist, so
unterbreitet sie dem Rat geeignete Vorschläge, der sodann entsprechend den
einschlägigen Artikeln der Verfassung die erforderliche Rechtsakte erlässt.
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Die Republik Finnland stellt sicher, dass allen natürlichen und juristischen Personen
der
Mitgliedstaaten Gleichbehandlung auf den Ålandinseln gewährt wird.
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Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden unter Berücksichtigung der Erklärung zu
den Ålandinseln Anwendung, die mit unveränderter Rechtswirkung den Wortlaut der
Präambel des Protokolls Nr. 2 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik
Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden aufgreift.
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Ungeachtet der Bestimmungen der Verfassung können den Samen ausschließliche
Rechte zur Rentierhaltung innerhalb der traditionellen Samen-Gebiete gewährt werden.
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Dieser Abschnitt kann erweitert werden, um einer weiteren Entfaltung ausschließlicher
Rechte der Samen in Verbindung mit ihren traditionellen Lebensgrundlagen Rechnung
zu tragen. Durch Europäisches Gesetz des Rates können die erforderlichen
Änderungen an diesem Abschnitt vorgenommen werden. Der Rat beschließt einstimmig
nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Ausschusses der Regionen.
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Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden unter Berücksichtigung der Erklärung zu
den Samen Anwendung, die mit unveränderter Rechtswirkung den Wortlaut der
Präambel des Protokolls Nr. 3 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik
Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden aufgreift.
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Regionen im Sinne des Ziels der Entwicklungsförderung und der strukturellen
Anpassung von Regionen mit einer äußerst geringen Bevölkerungsdichte sind
grundsätzlich Regionen des NUTS-IINiveaus mit einer Bevölkerungsdichte von 8
Einwohnern je Quadratkilometer oder weniger oder gehören zu solchen Regionen. Die
Hilfe der Union kann sich vorbehaltlich der Vorschriften über die Bevölkerungsdichte
auch auf kleinere angrenzende und benachbarte Gebiete erstrecken, die das gleiche
Kriterium der Bevölkerungsdichte erfüllen. Die unter diesen Artikel fallenden Regionen
und Gebiete sind in Anhang I (1) des Protokolls Nr. 6 zur Akte über die Bedingungen des
Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden
aufgeführt.
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(1) ABl. C 241 vom 29.8.1994,
S. 355.
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(1) Im Sinne dieses Abschnitts gelten als
a) „Lastkraftwagen“ jedes zur Beförderung
von Gütern oder zum Ziehen von Anhängern
in einem Mitgliedstaat zugelassene Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen
Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen, einschließlich Sattelzugfahrzeuge, sowie
Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen, die von
einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen
Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen oder weniger gezogen werden;
b) „kombinierter Verkehr“ jeder Verkehr von
Lastkraftwagen oder Verladeeinheiten, der
auf einem teil der Strecke auf der Schiene und auf dem anfänglichen oder letzten Teil
auf der Straße durchgeführt wird, wobei in keinem Fall das österreichische
Hoheitsgebiet im Vor- oder Nachlauf ausschließlich auf der Straße transitiert werden darf.
(2) Die Artikel 65 bis 71 gelten für Maßnahmen betreffend den Schienenverkehr und
den
kombinierten Verkehr durch österreichisches Hoheitsgebiet.
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Die Union und die betroffenen Mitgliedstaaten ergreifen im Rahmen ihrer jeweiligen
Zuständigkeiten Maßnahmen zur Entwicklung und Förderung des Schienenverkehrs und
des kombinierten Verkehrs für die Güterbeförderung durch die Alpen und sorgen für eine
enge Koordinierung dieser Maßnahmen.
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Bei der Aufstellung der Leitlinien nach Artikel III-247 der Verfassung stellt die
Union
sicher, dass die Verkehrsachsen nach Anhang 1 (1) des Protokolls Nr. 9 zur Akte über
die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des
Königreichs Schweden einen Bestandteil des transeuropäischen Netzes für den
Schienenverkehr und den kombinierten Verkehr bilden und als Vorhaben von
gemeinsamem Interesse ausgewiesen werden.
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(1) ABl. C 241 vom 29.8.1994,
S. 364.
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Die Union und die betroffenen Mitgliedstaaten führen im Rahmen ihrer jeweiligen
Zuständigkeiten die in Anhang 2 (2) des Protokolls Nr. 9 zur Akte über die Bedingungen
des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs
Schweden aufgeführten Maßnahmen durch.
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(2) ABl. C 241 vom 29.8.1994,
S. 365.
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Die Union und die betroffenen Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die
in
Anhang 3 (3) des Protokolls Nr. 9 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der
Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden genannte
zusätzliche Bahnkapazität zu entwickeln und zu nutzen.
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(3) ABl. C 241 vom 29.8.1994,
S. 367.
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Die Union und die betroffenen Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um den
Schienenverkehr und den kombinierten Verkehr stärker auszubauen. Vorbehaltlich der
Verfassungsbestimmungen werden solche Maßnahmen in enger Abstimmung mit
Eisenbahnunternehmen und anderen Eisenbahn- Dienstleistungserbringern festgelegt.
Vorrang sollten solche Maßnahmen haben, die in den Bestimmungen des Unionsrechts
über Eisenbahnen und kombinierten Verkehr vorgesehen sind.
Bei der Durchführung sämtlicher Maßnahmen ist der Wettbewerbsfähigkeit, der
Effizienz und der Kostentransparenz im Schienenverkehr und kombinierten Verkehr
besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Die betroffenen Mitgliedstaaten bemühen sich
insbesondere, Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass die Preise des
kombinierten Verkehrs mit denjenigen anderer Verkehrsträger konkurrieren können.
Beihilfen, die zu diesem Zweck gewährt werden, müssen mit dem Unionsrecht in
Einklang stehen.
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Die Union und die betroffenen Mitgliedstaaten ergreifen im Falle einer schweren Störung
des Eisenbahn- Transitverkehrs, wie z. B. im Falle einer Naturkatastrophe, alle
einvernehmlichen Maßnahmen, um im Rahmen des Möglichen diesen Verkehr weiter
abzuwickeln. Bestimmte empfindliche Transporte, wie verderbliche Lebensmittel, sind
vorrangig zu behandeln.
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Die Kommission überprüft das Funktionieren der Bestimmungen dieses Abschnitts nach
dem in Artikel 73 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren.
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(1) Dieser Artikel gilt für den Straßengüterverkehr im Gebiet der Gemeinschaft.
(2) Für Fahrten, die einen Straßengütertransitverkehr durch Österreich einschließen,
gelten die nach der Ersten Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 und der Verordnung
(EWG) Nr. 881/92 des Rates eingeführten Regelungen für den Werkverkehr und den
gewerblichen Verkehr vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen.
(3) Bis zum 1. Januar 1998 finden folgende Bestimmungen Anwendung:
a) Die NOx-Gesamtemission von Lastkraftwagen im Transit durch Österreich wird im
Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 31. Dezember 2003 nach der Tabelle
in Anhang 4 um 60 v. H. reduziert.
b) Die Reduktion der NOx-Gesamtemission dieser Lastkraftwagen wird über ein
Ökopunktesystem verwaltet. Innerhalb dieses Systems benötigt jeder Lkw im
Transitverkehr durch Österreich eine Ökopunkteanzahl, die dem Wert der NOx-
Emissionen des jeweiligen Lkw-Wertes nach „Conformity of Production“-(COP)-Wert
beziehungsweise Wert nach Betriebserlaubnis entspricht.
Die Bemessung und Verwaltung dieser Punkte wird im Anhang 5 festgelegt.
c) Sollte in einem Jahr die Zahl der Transitfahrten den für das Jahr 1991 festgelegten
Referenzwert um mehr als 8 v. H. übersteigen, trifft die Kommission nach dem
Verfahren des Artikels 16 geeignete Maßnahmen in Übereinstimmung mit Anhang 5
Nummer 3.
d) Österreich sorgt nach Anhang 5 für die rechtzeitige Ausgabe und Verfügbarkeit der
für
die Verwaltung des Ökopunktesystems erforderlichen Ökopunktkarten für
Lastkraftwagen im Transit durch Österreich.
e) Die Ökopunkte werden von der Kommission nach den nach Absatz 7 festzulegenden
Bestimmungen auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.
(4) Auf der Grundlage eines Berichts der Kommission überprüft der Rat vor dem 1.
Januar 1998 das Funktionieren der Bestimmungen über den Straßengütertransitverkehr
durch Österreich. Dieser Überprüfung liegen die wesentlichen Grundsätze der
Gemeinschaftsvorschriften zugrunde, so das reibungslose Funktionieren des
Binnenmarkts, insbesondere der freie Warenverkehr und der freie
Dienstleistungsverkehr, der Schutz der Umwelt im Interesse der Gemeinschaft
insgesamt und die Verkehrssicherheit. Sofern der Rat nicht auf Vorschlag der
Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig andere
Maßnahmen beschließt, wird die Übergangszeit erneut bis zum 1. Januar 2001
verlängert; während dieses Zeitraums gilt Absatz 3.
(5) In Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur führt die Kommission vor
dem 1. Januar 2001 eine wissenschaftliche Studie durch, um festzustellen, inwieweit
das in Absatz 3 Buchstabe a festgelegte Ziel einer Reduzierung der Umweltbelastungen
erreicht worden ist. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass dieses Ziel auf einer
dauerhaften Grundlage erreicht worden ist, so laufen die Bestimmungen des Absatzes 3
am 1. Januar 2001 aus. Gelangt die Kommission dagegen zu dem Schluss, dass
dieses Ziel nicht auf einer dauerhaften Grundlage erreicht worden ist, so kann der Rat
nach Artikel 75 des EG-Vertrags Maßnahmen im Gemeinschaftsrahmen erlassen, die
einen gleichwertigen Schutz der Umwelt, insbesondere eine Reduzierung der
Umweltbelastungen um 60 v. H. gewährleisten. Erlässt der Rat solche Maßnahmen
nicht, so wird die Übergangszeit automatisch um einen letzten Dreijahreszeitraum
verlängert; während dieses Zeitraums gilt Absatz 3.
(6) Ab dem Ende der Übergangszeit findet der gemeinschaftliche Besitzstand volle
Anwendung.
(7) Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 16 detaillierte Maßnahmen
im Zusammenhang mit den Verfahren des Ökopunktesystems, der Aufteilung der
Ökopunkte sowie mit technischen Fragen zur Anwendung dieses Artikels, die mit dem
Beitritt Österreichs in Kraft treten.
Mit den Maßnahmen nach Unterabsatz 1 soll sichergestellt werden, dass die Sachlage
für die derzeitigen Mitgliedstaaten aufrechterhalten bleibt, wie sie sich aus der
Anwendung der Verordnung
(EWG) Nr. 3637/92 des Rates und der am 23. Dezember 1992 unterzeichneten
Verwaltungsvereinbarung ergibt, worin der Zeitpunkt des Inkrafttretens des in dem
Transitabkommen genannten Ökopunktesystems sowie die Verfahren für seine
Einführung festgelegt sind. Es werden alle erforderlichen Anstrengungen unternommen,
damit der Griechenland zugewiesene Anteil an Ökopunkten den griechischen
Erfordernissen in diesem Zusammenhang in ausreichendem Maße Rechnung trägt.
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(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des
Beschlusses 1999/468/EG.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
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(1) Die in der österreichischen Rechtsordnung enthaltenen und im Anhang (1) zu
Protokoll Nr. 10 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der
Republik Finnland und des Königreichs Schweden aufgelisteten spezifisch
österreichischen Ausdrücke der deutschen Sprache haben den gleichen Status und
dürfen mit der gleichen Rechtswirkung verwendet werden wie die in Deutschland
verwendeten entsprechenden Ausdrücke, die in jenem Anhang aufgeführt sind.
(2) In der deutschen Sprachfassung neuer Rechtsakte werden die im Anhang zum
Protokoll Nr. 10 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der
Republik Finnland und des Königreichs Schweden genannten spezifisch
österreichischen Ausdrücke den in Deutschland verwendeten entsprechenden
Ausdrücken in geeigneter Form hinzugefügt.
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(1) ABl. C 241 vom 29.8.1994,
S. 370.
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