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TEIL IV
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A. PROTOKOLLE ZUM VERTRAG ÜBER EINE VERFASSUNG FÜR EUROPA
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7. Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union
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DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Union nach Artikel III-434 der Verfassung im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte
und Befreiungen genießt,
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine
Verfassung für Europa und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft beigefügt sind:
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KAPITEL I
- VERMÖGENSGEGENSTÄNDE, LIEGENSCHAFTEN, GUTHABEN UND
GESCHÄFTE DER UNION
KAPITEL IV
- VERTRETER DER MITGLIEDSTAATEN, DIE AN DEN ARBEITEN DER ORGANE
DER UNION TEILNEHMEN
KAPITEL V
- BEAMTE UND SONSTIGE BEDIENSTETE DER UNION
KAPITEL VI
- VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER VERTRETUNGEN DRITTER STAATEN,
DIE BEI DER UNION BEGLAUBIGT SIND
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Die Räumlichkeiten und Gebäude der Union sind unverletzlich. Sie dürfen nicht
durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden. Die
Vermögensgegenstände und Guthaben der Union dürfen ohne Ermächtigung des
Gerichtshofes nicht Gegenstand von Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden
oder Gerichte sein.
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Die Archive der Union sind unverletzlich.
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Die Union, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände sind von
jeder direkten Steuer befreit.
Die Regierungen der Mitgliedstaaten treffen in allen Fällen, in denen es ihnen möglich
ist,
geeignete Maßnahmen für den Erlass oder die Erstattung des Betrages der indirekten
Steuern und Verkaufsabgaben, die in den Preisen für bewegliche oder unbewegliche
Güter inbegriffen sind, wenn die Union für ihren Dienstbedarf größere Einkäufe tätigt, bei
denen derartige Steuern und Abgaben im Preis enthalten sind. Die Durchführung dieser
Maßnahmen darf jedoch den Wettbewerb innerhalb der Union nicht verfälschen.
Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger
Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.
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Die Union ist von allen Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen
bezüglich der zu ihrem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit. Die in dieser
Weise eingeführten Gegenstände dürfen im Hoheitsgebiet des Staates, in das sie
eingeführt worden sind, weder entgeltlich noch unentgeltlich veräußert werden, es sei
denn zu Bedingungen, welche die Regierung dieses Staates genehmigt.
Der Union steht ferner für ihre Veröffentlichungen Befreiung von Zöllen sowie Ein-
und
Ausfuhrverboten und - beschränkungen zu.
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Den Organen der Union steht für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung und die
Übermittlung aller ihrer Schriftstücke im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats die gleiche
Behandlung wie den diplomatischen Vertretungen zu.
Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nachrichtenübermittlung der
Organe der Union unterliegen nicht der Zensur.
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Die Präsidenten der Organe der Union können den Mitgliedern und Bediensteten dieser
Organe Ausweise ausstellen, deren Form durch eine Europäische Verordnung des
Rates, der mit einfacher Mehrheit beschließt, bestimmt wird und die von den Behörden
der Mitgliedstaaten als gültige Reiseausweise anerkannt werden. Diese Ausweise
werden den Beamten und sonstigen Bediensteten nach Maßgabe des Statuts der
Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union
ausgestellt.
Die Kommission kann Abkommen zur Anerkennung dieser Ausweise als im
Hoheitsgebiet dritter Staaten gültige Reiseausweise schließen.
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Die Reise der Mitglieder des Europäischen Parlaments zum und vom Tagungsort des
Europäischen Parlaments unterliegt keinen verwaltungsmäßigen oder sonstigen
Beschränkungen.
Die Mitglieder des Europäischen Parlaments erhalten bei der Zollabfertigung und
Devisenkontrolle
a) seitens ihrer eigenen Regierung dieselben Erleichterungen wie hohe Beamte, die
sich
in offiziellem Auftrag vorübergehend ins Ausland begeben;
b) seitens der Regierungen der anderen Mitgliedstaaten dieselben Erleichterungen wie
ausländische Regierungsvertreter mit vorübergehendem offiziellem Auftrag.
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Wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung dürfen
Mitglieder des Europäischen Parlaments weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt
noch festgenommen oder verfolgt werden.
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Während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments
a) steht seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den
Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zu,
b) können seine Mitglieder im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats weder
festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden.
Die Unverletzlichkeit besteht auch während der Reise zum und vom Tagungsort des
Europäischen Parlaments.
Bei Ergreifung auf frischer Tat kann die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden;
sie steht auch nicht der Befugnis des Europäischen Parlaments entgegen, die
Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben.
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Den Vertretern der Mitgliedstaaten, die an den Arbeiten der Organe der Union
teilnehmen, sowie ihren Beratern und Sachverständigen stehen während der Ausübung
ihrer Tätigkeit und auf der Reise zum und vom Tagungsort die üblichen Vorrechte,
Befreiungen und Erleichterungen zu.
Dies gilt auch für die Mitglieder der beratenden Einrichtungen der Union.
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Den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union stehen im Hoheitsgebiet jedes
Mitgliedstaats ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und
Befreiungen zu:
a) Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft
vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen
Äußerungen, jedoch vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Verfassung
über die Vorschriften betreffend die Haftung der Beamten und sonstigen Bediensteten
gegenüber der Union und über die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen
Union für Streitsachen zwischen der Union und ihren Beamten sowie sonstigen
Bediensteten. Diese Befreiung gilt auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit;
b) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für
Ausländer. Das Gleiche gilt für ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen
Familienmitglieder;
c) die den Beamten der internationalen Organisationen üblicherweise gewährten
Erleichterungen auf dem Gebiet der Vorschriften des Währungs- und Devisenrechts;
d) das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände
bei Antritt ihres Dienstes in den betreffenden Staat zollfrei einzuführen und bei
Beendigung ihrer Amtstätigkeit in diesem Staat ihre Wohnungseinrichtung und ihre
persönlichen Gebrauchsgegenstände zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der
Bedingungen, welche die Regierung des Staates, in dem dieses Recht ausgeübt wird, in
dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet;
e) das Recht, das zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmte Kraftfahrzeug, sofern es in
den Staat ihres letzten ständigen Aufenthalts oder in dem Staat, dem sie angehören, zu
den auf dem Binnenmarkt dieses Staates geltenden Bedingungen erworben worden ist,
zollfrei einzuführen und es zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen,
welche die Regierung des in Frage stehenden Staates in dem einen und anderen Fall für
erforderlich erachtet.
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Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Union ihren Beamten und
sonstigen Bediensteten zahlt, wird zugunsten der Union eine Steuer nach den
Bestimmungen und dem Verfahren erhoben, die durch Europäisches Gesetz festgelegt
werden. Dieses Gesetz wird nach Anhörung der betroffenen Organe erlassen.
Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union sind von innerstaatlichen Steuern
auf die von der Union gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.
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Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, die sich lediglich zur Ausübung
einer Amtstätigkeit im Dienst der Union im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats
als des Staates niederlassen, in dem sie zur Zeit des Dienstantritts bei der Union ihren
steuerlichen Wohnsitz haben, werden in den beiden genannten Staaten für die Erhebung
der Einkommen-, Vermögen- und Erbschaftsteuer sowie für die Anwendung der zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten der Union
geschlossenen Abkommen so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz
beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Union befindet. Dies gilt auch
für den Ehegatten, soweit dieser keine eigene Berufstätigkeit ausübt, sowie für die
Kinder, die unter der Aufsicht der in diesem Artikel bezeichneten Personen stehen und
von ihnen unterhalten werden.
Das im Hoheitsgebiet des Aufenthaltsstaats befindliche bewegliche Vermögen der in
Absatz 1 bezeichneten Personen ist in diesem Staat von der Erbschaftsteuer befreit.
Für die Veranlagung dieser Steuer wird es vorbehaltlich der Rechte dritter Länder und
der etwaigen Anwendung internationaler Abkommen über die Doppelbesteuerung als in
dem Staat des steuerlichen Wohnsitzes befindlich betrachtet.
Ein lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienste anderer internationaler
Organisationen begründeter Wohnsitz bleibt bei der Anwendung dieses Artikels
unberücksichtigt.
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Das System der Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der
Union wird durch Europäisches Gesetz festgelegt. Es wird nach Anhörung der
betroffenen Organe erlassen.
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Die Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, auf welche Artikel 11,,
Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 ganz oder teilweise Anwendung
finden, werden durch
Europäisches Gesetz festgelegt. Es wird nach Anhörung der betroffenen Organe
erlassen.
Namen, Dienstrang und -stellung sowie Anschrift der Beamten und sonstigen
Bediensteten dieser Gruppen werden den Regierungen der Mitgliedstaaten in
regelmäßigen Zeitabständen mitgeteilt.
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Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz der Union befindet, gewährt
den
bei der Union beglaubigten Vertretungen dritter Staaten die üblichen diplomatischen
Vorrechte und Befreiungen.
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Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Beamten und sonstigen
Bediensteten der Union ausschließlich im Interesse der Union gewährt.
Jedes Organ der Union hat die Befreiung eines Beamten oder sonstigen Bediensteten
in
allen Fällen aufzuheben, in denen dies nach seiner Auffassung den Interessen der Union
nicht zuwiderläuft.
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Bei der Anwendung dieses Protokolls handeln die Organe der Union und die
verantwortlichen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten im gegenseitigen
Einvernehmen.
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Die Artikel 11 bis 14 und Artikel 17 finden auf die Mitglieder der Kommission Anwendung.
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Die Artikel 11 bis 14 und Artikel 17 finden auf die Richter, die Generalanwälte, die
Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofs der Europäischen Union
Anwendung; die Bestimmungen des Artikels 3 des Protokolls über die Satzung des
Gerichtshofs der Europäischen Union betreffend die Befreiung der Richter und
Generalanwälte von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt.
Die Artikel 11 bis 14 und Artikel 17 finden auch auf die Mitglieder des Rechnungshofs
Anwendung.
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Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Zentralbank, die Mitglieder ihrer
Beschlussorgane und ihre Bediensteten; das Protokoll zur Festlegung der Satzung
des
Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank bleibt
hiervon unberührt.
Die Europäische Zentralbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben
anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten
befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Ferner
unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Beschlussorgane, soweit sie nach Maßgabe
der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen
Zentralbank ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.
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Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Investitionsbank, die Mitglieder ihrer
Organe, ihr Personal und die Vertreter der Mitgliedstaaten, die an ihren Arbeiten
teilnehmen; das Protokoll zur Festlegung der Satzung der Europäischen
Investitionsbank bleibt hiervon unberührt.
Die Europäische Investitionsbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen
Abgaben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen
Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden
sind. Desgleichen werden bei ihrer etwaigen Auflösung und Liquidation keine Abgaben
erhoben. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Organe, soweit sie nach
Maßgabe der Satzung ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.
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