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TEIL IV
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A. PROTOKOLLE ZUM VERTRAG ÜBER EINE VERFASSUNG FÜR EUROPA
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5. Protokoll zur Festlegung der Satzung der Europäischen Investitionsbank
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DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN,
IN DEM WUNSCH, die in Artikel III-393 der Verfassung vorgesehene
Satzung der
Europäischen Investitionsbank festzulegen,
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine
Verfassung für Europa beigefügt sind:
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Die in Artikel III-393 der Verfassung genannte
Europäische Investitionsbank (im
Folgenden „Bank“) wird entsprechend der Verfassung und dieser Satzung errichtet; sie
übt ihre Aufgaben und ihre Tätigkeit nach Maßgabe der Verfassung und dieser Satzung
aus.
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Die Aufgabe der Bank ist in Artikel III-394 der Verfassung bestimmt.
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Nach Artikel III-393 der Verfassung sind Mitglieder
der Bank die Mitgliedstaaten.
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(1) Die Bank wird mit einem Kapital von 163 653 737 000 Euro ausgestattet, das von
den Mitgliedstaaten in folgender Höhe gezeichnet wird:
Die Mitgliedstaaten haften nur bis zur Höhe ihres Anteils am gezeichneten und nicht
eingezahlten Kapital.
(2) Bei Aufnahme eines neuen Mitglieds erhöht sich das gezeichnete Kapital
entsprechend dem Beitrag des neuen Mitglieds.
(3) Der Rat der Gouverneure kann einstimmig über eine Erhöhung des gezeichneten
Kapitals entscheiden.
(4) Der Anteil am gezeichneten Kapital darf weder abgetreten noch verpfändet noch
gepfändet werden.
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(1) Das gezeichnete Kapital wird von den Mitgliedstaaten in Höhe von durchschnittlich
5
Prozent der in Artikel 4 Absatz 1 festgesetzten Beträge eingezahlt.
(2) Im Falle einer Erhöhung des gezeichneten Kapitals setzt der Rat der Gouverneure
einstimmig den einzuzahlenden Hundertsatz sowie die Art und Weise der Einzahlung
fest. Barzahlungen werden ausschließlich in Euro geleistet.
(3) Der Verwaltungsrat kann die Zahlung des restlichen gezeichneten Kapitals
verlangen, soweit dies erforderlich wird, damit die Bank ihren Verpflichtungen
nachkommen kann.
Die Zahlung erfolgt im Verhältnis zu den Anteilen der Mitgliedstaaten am gezeichneten
Kapital.
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Die Bank wird von einem Rat der Gouverneure, einem Verwaltungsrat und einem
Direktorium verwaltet und geleitet.
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(1) Der Rat der Gouverneure besteht aus den von den Mitgliedstaaten benannten
Ministern.
(2) Der Rat der Gouverneure legt die allgemeinen Richtlinien für die Kreditpolitik
der
Bank nach den Zielen der Union fest.
Er achtet auf die Durchführung dieser Richtlinien.
(3) Der Rat der Gouverneure hat ferner folgende Befugnisse:
a) Er entscheidet über die Erhöhung des gezeichneten Kapitals nach Artikel 4 Absatz 3
und Artikel 5 Absatz 2;
b) für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 1 legt er die Grundsätze
fest, die für die
Finanzgeschäfte im Rahmen der Aufgaben der Bank gelten;
c) er übt die in den Artikeln 9 und 11 für die Ernennung und Amtsenthebung
der
Mitglieder des Verwaltungsrates und des Direktoriums sowie die in Artikel 11 Absatz 1
Unterabsatz 2 vorgesehenen Befugnisse aus;
d) er entscheidet nach Artikel 16 Absatz 1 über die Gewährung von
Finanzierungen für
Investitionsvorhaben, die ganz oder teilweise außerhalb der Hoheitsgebiete der
Mitgliedstaaten durchgeführt werden sollen;
e) er genehmigt den vom Verwaltungsrat ausgearbeiteten Jahresbericht;
f) er genehmigt die Jahresbilanz und die Ertragsrechnung;
g) er genehmigt die Geschäftsordnung der Bank;
h) er nimmt die sonstigen Aufgaben und Befugnisse wahr, die ihm in dieser Satzung
ausdrücklich übertragen werden.
(4) Der Rat der Gouverneure kann im Rahmen der Verfassung und dieser Satzung
einstimmig alle Beschlüsse im Zusammenhang mit der Einstellung der Tätigkeit der
Bank und ihrer etwaigen Liquidation fassen.
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(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Rat der
Gouverneure mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Diese Mehrheit muss mindestens 50
Prozent des gezeichneten Kapitals vertreten.
Für die qualifizierte Mehrheit sind 18 Stimmen und 68 Prozent des gezeichneten
Kapitals erforderlich.
(2) Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem
Zustandekommen von Beschlüssen, für die Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht
entgegen.
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(1) Der Verwaltungsrat entscheidet über die Gewährung von Finanzierungen,
insbesondere in Form von Darlehen und Bürgschaften, und die Aufnahme von Anleihen;
er setzt die Darlehenszinssätze und Provisionen sowie sonstige Gebühren fest. Er kann
auf der Grundlage eines mit qualifizierter Mehrheit erlassenen Beschlusses dem
Direktorium einige seiner Befugnisse übertragen. Er legt die Bedingungen und
Einzelheiten für die Übertragung dieser Befugnisse fest und überwacht deren Ausübung.
Der Verwaltungsrat sorgt für die ordnungsmäßige Verwaltung der Bank; er
gewährleistet, dass die Führung der Geschäfte der Bank mit der Verfassung, dieser
Satzung und den allgemeinen Richtlinien des Rates der Gouverneure im Einklang steht.
Am Ende des Geschäftsjahres legt er dem Rat der Gouverneure einen Bericht vor und
veröffentlicht ihn, nachdem er genehmigt ist.
(2) Der Verwaltungsrat besteht aus 26 ordentlichen und 16 stellvertretenden Mitgliedern.
Die ordentlichen Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure bestellt.
Die
einzelnen Mitgliedstaaten und die Kommission benennen jeweils ein ordentliches
Mitglied.
Die stellvertretenden Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure wie
folgt
bestellt:
- zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Bundesrepublik Deutschland benannt
werden;
- zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Französischen Republik benannt werden;
- zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Italienischen Republik benannt werden;
- zwei stellvertretende Mitglieder, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien
und
Nordirland benannt werden;
- ein stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Spanien und von der
Portugiesischen Republik im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;
- ein stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Belgien, vom Großherzogtum
Luxemburg und vom Königreich der Niederlande im gegenseitigen Einvernehmen
benannt wird;
- ein stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Dänemark, von der Hellenischen
Republik und von Irland im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;
- ein stellvertretendes Mitglied, das von der Republik Österreich, der Republik Finnland
und dem Königreich Schweden im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;
- drei stellvertretende Mitglieder, die von der Tschechischen Republik, der Republik
Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik
Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der
Slowakischen Republik im gegenseitigen Einvernehmen benannt werden;
- ein stellvertretendes Mitglied, das von der Kommission benannt wird.
Der Verwaltungsrat kooptiert sechs Sachverständige ohne Stimmrecht: drei ordentliche
und drei stellvertretende Sachverständige.
Die Wiederbestellung der ordentlichen Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder
ist
zulässig.
Die Einzelheiten für die Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrats und die für
die
stellvertretenden Mitglieder und die kooptierten Sachverständigen geltenden
Bestimmungen werden in der Geschäftsordnung festgelegt.
Bei den Sitzungen des Verwaltungsrats führt der Präsident des Direktoriums oder bei
seiner Verhinderung ein Vizepräsident den Vorsitz; der Vorsitzende nimmt an
Abstimmungen nicht teil.
Zu Mitgliedern des Verwaltungsrats werden Persönlichkeiten bestellt, die jede Gewähr
für Unabhängigkeit und Befähigung bieten. Sie sind nur der Bank verantwortlich.
(3) Ein ordentliches Mitglied kann nur dann seines Amtes enthoben werden, wenn es
die
für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr
erfüllt; in diesem Falle kann der Rat der Gouverneure mit qualifizierter Mehrheit seine
Amtsenthebung verfügen.
Wird ein Jahresbericht nicht genehmigt, so hat dies den Rücktritt des Verwaltungsrats
zur Folge.
(4) Sitze, die durch Todesfall, freiwilligen Rücktritt, Amtsenthebung oder Gesamtrücktritt
frei werden, sind nach Maßgabe des Absatzes 2 neu zu besetzen. Außer den
allgemeinen Neubestellungen sind frei werdende Sitze für die verbleibende Amtszeit neu
zu besetzen.
(5) Der Rat der Gouverneure bestimmt die Vergütung der Mitglieder des
Verwaltungsrats. Er legt fest, welche Tätigkeiten mit dem Amt eines ordentlichen oder
stellvertretenden Mitglieds unvereinbar sind.
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(1) Jedes ordentliche Mitglied des Verwaltungsrats verfügt im Verwaltungsrat über
eine
Stimme. Es kann sein Stimmrecht ohne Einschränkung nach den in der
Geschäftsordnung der Bank festzulegenden Regeln übertragen.
(2) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Verwaltungsrat
mit den Stimmen von mindestens einem Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder, die
mindestens 50 Prozent des gezeichneten Kapitals repräsentieren. Für die qualifizierte
Mehrheit sind 18 Stimmen und 68 Prozent des gezeichneten Kapitals erforderlich. In der
Geschäftsordnung der Bank wird festgelegt, wann der Verwaltungsrat beschlussfähig ist.
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(1) Das Direktorium besteht aus einem Präsidenten und acht Vizepräsidenten, die vom
Rat der Gouverneure auf Vorschlag des Verwaltungsrats für sechs Jahre bestellt
werden. Ihre Wiederbestellung ist zulässig.
Der Rat der Gouverneure kann einstimmig die Zahl der Mitglieder des Direktoriums
ändern.
(2) Der Rat der Gouverneure kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag des
Verwaltungsrats, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, die Amtsenthebung der
Mitglieder des Direktoriums anordnen.
(3) Das Direktorium nimmt unter der Aufsicht des Präsidenten und der Kontrolle des
Verwaltungsrats die laufenden Geschäfte der Bank wahr.
Es bereitet die Beschlüsse des Verwaltungsrats vor, insbesondere hinsichtlich der
Aufnahme von Anleihen sowie der Gewährung von Finanzierungen, insbesondere in
Form von Darlehen und Bürgschaften. Es sorgt für die Durchführung dieser Beschlüsse.
(4) Die Stellungnahmen des Direktoriums zu Vorschlägen für die Aufnahme von
Anleihen und die Gewährung von Finanzierungen, insbesondere in Form von Darlehen
und Bürgschaften, werden mit Mehrheit abgegeben.
(5) Der Rat der Gouverneure setzt die Vergütung der Mitglieder des Direktoriums fest
und legt fest, welche Tätigkeiten mit ihrem Amt unvereinbar sind.
(6) Die Bank wird gerichtlich und außergerichtlich vom Präsidenten oder bei seiner
Verhinderung von einem Vizepräsidenten vertreten.
(7) Der Präsident ist der Vorgesetzte der Mitglieder des Personals der Bank. Er stellt
sie
ein und entlässt sie. Bei der Auswahl des Personals wird nicht nur die persönliche
Eignung und die berufliche Befähigung berücksichtigt, sondern auch auf eine
angemessene Beteiligung von Staatsangehörigen der einzelnen Mitgliedstaaten
geachtet. In der Geschäftsordnung wird festgelegt, welches Gremium für den Erlass von
Bestimmungen für das Personal zuständig ist.
(8) Das Direktorium und das Personal der Bank sind nur dieser verantwortlich und üben
ihre Ämter unabhängig aus.
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(1) Ein Ausschuss, der aus sechs vom Rat der Gouverneure aufgrund ihrer Befähigung
ernannten Mitgliedern besteht, prüft, ob die Tätigkeit der Bank mit den bewährtesten
Praktiken im Bankwesen im Einklang steht, und ist für die Rechnungsprüfung der Bank
verantwortlich.
(2) Der Ausschuss nach Absatz 1 prüft jährlich die Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte
und der Bücher der Bank. Zu diesem Zweck überprüft er, ob die Geschäfte der Bank
unter Einhaltung der in dieser Satzung und der Geschäftsordnung vorgesehenen
Formvorschriften und Verfahren durchgeführt worden sind.
(3) Der Ausschuss nach Absatz 1 stellt fest, ob die Finanzausweise sowie sämtliche
Finanzinformationen, die in dem vom Verwaltungsrat erstellten Jahresabschluss
enthalten sind, ein exaktes Bild der Finanzlage der Bank auf der Aktiv- und Passivseite
sowie ihres Geschäftsergebnisses und der Zahlungsströme für das geprüfte
Rechnungsjahr wiedergeben.
(4) In der Geschäftsordnung wird im Einzelnen festgelegt, welche Qualifikationen die
Mitglieder des Ausschusses nach Artikel 1 besitzen müssen und nach welchen
Bedingungen und Einzelheiten der Ausschuss seine Tätigkeit ausübt.
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Die Bank verkehrt mit jedem Mitgliedstaat über die von diesem bezeichnete Behörde.
Bei der Durchführung ihrer Finanzgeschäfte nimmt sie die nationale Zentralbank des
betreffenden Mitgliedstaats oder andere von diesem genehmigte Finanzinstitute in
Anspruch.
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(1) Die Bank arbeitet mit allen in ähnlichen Bereichen tätigen internationalen
Organisationen zusammen.
(2) Die Bank nimmt zu den Bank- und Finanzinstituten der Länder, auf die sie ihre
Geschäftstätigkeit erstreckt, alle der Zusammenarbeit dienlichen Beziehungen auf.
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Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder der Kommission oder von Amts wegen nimmt
der Rat der Gouverneure die Auslegung oder Ergänzung seiner nach Artikel 7
festgelegten Richtlinien nach Maßgabe der für ihre Festlegung maßgebenden
Bestimmungen vor.
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(1) Im Rahmen ihrer Aufgabe nach Artikel III-394 der Verfassung gewährt die
Bank ihren
Mitgliedern oder privaten oder öffentlichen Unternehmen Finanzierungen, insbesondere
in Form von Darlehen und Bürgschaften, für Investitionen, die in den Hoheitsgebieten der
Mitgliedstaaten durchzuführen sind, soweit Mittel aus anderen Quellen zu
angemessenen Bedingungen nicht zur Verfügung stehen.
Die Bank kann auf Vorschlag des Verwaltungsrats durch einen vom Rat der
Gouverneure mit qualifizierter Mehrheit gefassten Beschluss Finanzierungen für
Investitionen gewähren, die ganz oder teilweise außerhalb der Hoheitsgebiete der
Mitgliedstaaten durchgeführt werden sollen.
(2) Die Gewährung von Darlehen wird so weit wie möglich von dem Einsatz auch
anderer Finanzierungsmittel abhängig gemacht.
(3) Wird einem Unternehmen oder einer Körperschaft - mit Ausnahme der
Mitgliedstaaten - ein Darlehen gewährt, so macht die Bank dies entweder von einer
Bürgschaft des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Investition getätigt wird, oder
von ausreichenden Bürgschaften oder der finanziellen Solidität des Schuldners abhängig.
Wenn die Durchführung der Vorhaben nach Artikel III-394 der Verfassung dies erfordert,
legt der Verwaltungsrat außerdem im Rahmen der vom Rat der Gouverneure nach
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b festgelegten Grundsätze mit qualifizierter Mehrheit die
Bedingungen und Einzelheiten für alle Finanzierungen fest, die ein spezielles Risikoprofil
aufweisen und daher als eine Sondertätigkeit betrachtet werden.
(4) Die Bank kann Bürgschaften für Anleihen übernehmen, die von öffentlichen oder
privaten Unternehmen oder von Körperschaften für die Durchführung der Vorhaben nach
Artikel III-394 der Verfassung aufgenommen werden.
(5) Die jeweils ausstehenden Darlehen und Bürgschaften der Bank dürfen insgesamt
250 Prozent des gezeichneten Kapitals, der Rücklagen, der nicht zugeteilten
Provisionen und des Überschusses der Gewinn- und Verlustrechnung nicht
überschreiten. Der kumulierte Betrag der betreffenden Positionen wird unter Abzug einer
Summe, die dem für jede Beteiligung der Bank gezeichneten - ausgezahlten oder noch
nicht ausgezahlten - Betrag entspricht, berechnet.
Der im Rahmen der Beteiligungen der Bank ausgezahlte Betrag darf zu keinem
Zeitpunkt die Gesamtsumme des eingezahlten Teils ihres Kapitals, ihrer Rücklagen, der
nicht zugeteilten Provisionen und des Überschusses der Gewinn- und Verlustrechnung
überschreiten.
Für die Sondertätigkeiten der Bank, die vom Rat der Gouverneure und vom
Verwaltungsrat nach Absatz 3 beschlossen werden, ist ausnahmsweise eine besondere
Einstellung in die Rücklagen vorzusehen.
Dieser Absatz findet ebenfalls Anwendung auf den konsolidierten Abschluss der Bank.
(6) Die Bank sichert sich gegen das Wechselrisiko, indem sie die Darlehens- und
Bürgschaftsverträge mit den ihres Erachtens geeigneten Klauseln versieht.
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(1) Die Darlehenszinssätze, Provisionen und sonstigen Gebühren der Bank werden den
jeweiligen Bedingungen des Kapitalmarkts angepasst und so bemessen, dass die Bank
aus den Erträgen ihre Verpflichtungen erfüllen, ihre Kosten und ihre Risiken decken und
nach Artikel 22 einen Reservefonds bilden kann.
(2) Die Bank gewährt keine Zinsermäßigungen. Lässt die Eigenart der zu finanzierenden
Investition eine Zinsermäßigung angezeigt erscheinen, so kann der betreffende
Mitgliedstaat oder eine dritte Stelle Zinsvergütungen gewähren, soweit die Gewährung
mit Artikel III-167 der Verfassung vereinbar ist.
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Bei ihren Finanzierungsgeschäften beachtet die Bank folgende Grundsätze:
1. Sie achtet auf die wirtschaftlich zweckmäßigste Verwendung ihrer Mittel im Interesse
der Union.
Sie darf nur dann Darlehen gewähren oder Bürgschaft leisten,
a) wenn der Zinsen- und Tilgungsdienst entweder bei Investitionen von
Produktionsunternehmen aus deren Erträgen oder bei sonstigen Investitionen durch eine
entsprechende Verpflichtung des Staates, in dem die Investition getätigt wird, oder auf
andere Weise sichergestellt ist und
b) wenn die Investition zu einer Steigerung der volkswirtschaftlichen Produktivität
im
Allgemeinen beiträgt und die Verwirklichung oder das Funktionieren des Binnenmarkts
fördert.
2. Sie erwirbt keine Beteiligungen an Unternehmen und übernimmt keine Verantwortung
bei deren Geschäftsführung, es sei denn, dass dies für die Wahrnehmung ihrer Rechte
erforderlich ist, um die Rückzahlung der von ihr ausgeliehenen Mittel zu sichern.
Wenn die Durchführung der Vorhaben nach Artikel III-394 der Verfassung dies erfordert,
legt der Verwaltungsrat jedoch im Rahmen der vom Rat der Gouverneure nach Artikel 7
Absatz 3 Buchstabe b festgelegten Grundsätze mit qualifizierter Mehrheit die
Bedingungen und Einzelheiten für eine Beteiligung am Kapital eines
Handelsunternehmens - in der Regel als Ergänzung eines Darlehens oder einer
Bürgschaft - fest, soweit dies für die Finanzierung einer Investition oder eines
Programms erforderlich ist.
3. Sie kann ihre Forderungen auf dem Kapitalmarkt abtreten und von ihren
Darlehensnehmern die Ausgabe von Schuldverschreibungen oder anderen
Wertpapieren verlangen.
4. Weder die Bank noch die Mitgliedstaaten schreiben Bedingungen vor, nach denen
Beträge aus ihren Darlehen in einem bestimmten Mitgliedstaat ausgegeben werden
müssen.
5. Sie kann die Gewährung von Darlehen davon abhängig machen, dass internationale
Ausschreibungen stattfinden.
6. Sie darf eine Investition weder finanzieren noch zu ihrer Finanzierung beitragen,
wenn
der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie durchgeführt werden soll, Einspruch
erhebt.
7. Ergänzend zu ihren Darlehenstätigkeiten kann die Bank unter den vom Rat der
Gouverneure mit qualifizierter Mehrheit festgelegten Bedingungen und Einzelheiten und
unter Einhaltung dieser Satzung technische Unterstützungsdienste bereitstellen.
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(1) Jedes Unternehmen oder jede öffentlich- oder privatrechtliche Körperschaft kann
bei
der Bank direkt einen Finanzierungsantrag einreichen. Dies kann auch entweder über
die Kommission oder über denjenigen Mitgliedstaat geschehen, in dessen Hoheitsgebiet
die Investition getätigt wird.
(2) Werden der Bank Anträge über die Kommission zugeleitet, so sind sie dem
Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Investition getätigt wird, zur Stellungnahme
vorzulegen. Werden sie der Bank über einen Staat zugeleitet, so sind sie der
Kommission zur Stellungnahme vorzulegen. Werden sie von einem Unternehmen
unmittelbar eingereicht, so sind sie dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission
vorzulegen.
Die betreffenden Mitgliedstaaten und die Kommission haben eine Frist von zwei Monaten
zur Abgabe ihrer Stellungnahme. Ist diese Frist verstrichen, so kann die Bank die
betreffende Investition als genehmigt betrachten.
(3) Der Verwaltungsrat beschließt über die ihm vom Direktorium vorgelegten
Finanzierungsgeschäfte.
(4) Das Direktorium prüft, ob die ihm vorgelegten Finanzierungsgeschäfte dieser
Satzung, insbesondere den Artikeln 16 und 18, entsprechen. Spricht sich das
Direktorium für die Gewährung der Finanzierung aus, so legt es den entsprechenden
Vorschlag dem Verwaltungsrat vor. Es kann seine positive Stellungnahme von Auflagen
abhängig machen, die es als wesentlich erachtet. Spricht sich das Direktorium gegen
die Gewährung der Finanzierung aus, so unterbreitet es die Unterlagen mit seiner
Stellungnahme dem Verwaltungsrat.
(5) Bei einer negativen Stellungnahme des Direktoriums kann der Verwaltungsrat die
Finanzierung nur einstimmig gewähren.
(6) Bei einer negativen Stellungnahme der Kommission kann der Verwaltungsrat die
Finanzierung nur einstimmig gewähren; bei dieser Abstimmung enthält sich das von der
Kommission benannte Mitglied des Verwaltungsrats der Stimme.
(7) Bei einer negativen Stellungnahme des Direktoriums und der Kommission darf der
Verwaltungsrat die Finanzierung nicht gewähren.
(8) Ist eine Umstrukturierung eines mit genehmigten Investitionen im Zusammenhang
stehenden Finanzierungsgeschäfts zum Schutz der Rechte und Interessen der Bank
gerechtfertigt, so ergreift das Direktorium unverzüglich die Dringlichkeitsmaßnahmen,
die es für erforderlich hält, wobei es dem Verwaltungsrat unverzüglich Bericht zu
erstatten hat.
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(1) Die Bank nimmt die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Anleihen auf
den
Kapitalmärkten auf.
(2) Die Bank kann auf den Kapitalmärkten der Mitgliedstaaten Anleihen nach den dort
geltenden Rechtsvorschriften aufnehmen.
Die zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats, für den eine Ausnahmeregelung nach
Artikel III-197 Absatz 1 der Verfassung gilt, können dies nur dann ablehnen, wenn auf
dem Kapitalmarkt des betreffenden Staates ernstliche Störungen zu befürchten sind.
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(1) Die Bank kann die verfügbaren Mittel, die sie nicht unmittelbar zur Erfüllung
ihrer
Verpflichtungen benötigt, in folgender Weise verwenden:
a) Sie kann Anlagen auf den Geldmärkten vornehmen;
b) vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 kann sie Wertpapiere
kaufen oder verkaufen;
c) sie kann alle sonstigen in ihren Aufgabenbereich fallenden Finanzgeschäfte
vornehmen.
(2) Unbeschadet des Artikels 23 befasst sich die Bank bei der
Handhabung ihrer
Anlagen nur mit solchen Devisenarbitragen, die für die Durchführung ihrer
Darlehensverträge oder die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den von ihr
aufgenommenen Anleihen oder gewährten Bürgschaften unmittelbar erforderlich sind.
(3) Auf den in diesem Artikel genannten Gebieten handelt die Bank im Einvernehmen
mit
den zuständigen Behörden oder der nationalen Zentralbank des betreffenden
Mitgliedstaats.
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(1) Es wird schrittweise ein Reservefonds bis zum Höchstbetrag von 10 Prozent des
gezeichneten Kapitals gebildet. Der Verwaltungsrat kann die Bildung zusätzlicher
Rücklagen beschließen, wenn die Verbindlichkeiten der Bank es rechtfertigen. Solange
der Reservefonds noch nicht in voller Höhe gebildet ist, sind an ihn abzuführen:
a) die Zinserträge der Darlehen, welche die Bank aus den von den Mitgliedstaaten nach
Artikel 5 einzuzahlenden Beträgen gewährt hat;
b) die Zinserträge der Darlehen, welche die Bank aus den Rückzahlungen der unter
Buchstabe a bezeichneten Darlehen gewährt hat, soweit diese Zinserträge nicht zur
Erfüllung der Verpflichtungen und zur Deckung der Kosten der Bank benötigt werden.
(2) Die Mittel des Reservefonds werden so angelegt, dass sie jederzeit entsprechend
dem Zweck des Fonds eingesetzt werden können.
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(1) Die Bank ist jederzeit ermächtigt, ihre Guthaben in die Währung eines Mitgliedstaats,
dessen Währung nicht der Euro ist, zu transferieren, um unter Berücksichtigung des
Artikels 21 dieser Satzung die Geschäfte durchzuführen, die ihrer Aufgabe nach Artikel III-
394 der Verfassung entsprechen. Besitzt die Bank flüssige
oder verfügbare Mittel in der
von ihr benötigten Währung, so vermeidet sie, soweit möglich, derartige Transfers.
(2) Die Bank kann ihre Guthaben in der Währung eines Mitgliedstaats, dessen Währung
nicht der Euro ist, nur mit dessen Zustimmung in die Währung von Drittländern
konvertieren.
(3) Die Bank kann über die eingezahlten Kapitalbeträge sowie über die auf dritten
Märkten aufgenommenen Devisen frei verfügen.
(4) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, den Schuldnern der Bank die erforderlichen
Devisenbeträge zur Rückzahlung von Kapital sowie zur Zahlung von Zinsen für Darlehen
und Provisionen für Bürgschaften zur Verfügung zu stellen, welche die Bank für
Investitionen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gewährt hat.
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Kommt ein Mitgliedstaat seinen Mitgliedspflichten aus dieser Satzung, insbesondere
der
Pflicht zur Einzahlung seines Anteils oder zur Bedienung in Anspruch genommener
Darlehen nicht nach, so kann die Gewährung von Darlehen oder Bürgschaften an diesen
Staat oder seine Angehörigen durch einen mit qualifizierter Mehrheit gefassten
Beschluss des Rates der Gouverneure ausgesetzt werden.
Dieser Beschluss befreit weder den Mitgliedstaat noch seine Angehörigen von ihren
Verpflichtungen gegenüber der Bank.
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(1) Beschließt der Rat der Gouverneure, dass die Tätigkeit der Bank einzustellen ist,
so
wird der gesamte Geschäftsbetrieb unverzüglich beendet; ausgenommen sind lediglich
Amtshandlungen, die zur ordnungsmäßigen Verwertung, Sicherstellung und Erhaltung
der Vermögenswerte sowie zur Regelung der Verbindlichkeiten notwendig sind.
(2) Im Falle der Liquidation bestellt der Rat der Gouverneure die Liquidatoren und
erteilt
ihnen Weisungen zur Durchführung der Liquidation. Er achtet auf die Wahrung der
Rechte der Mitglieder des Personals.
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(1) Die Bank besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und
Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften
zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen
erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen.
(2) Das Vermögen der Bank darf in keiner Form beschlagnahmt oder enteignet werden.
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(1) Über Rechtsstreitigkeiten zwischen der Bank einerseits und ihren Gläubigern,
Kreditnehmern oder dritten Personen andererseits entscheiden die zuständigen
Gerichte der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Zuständigkeiten, die dem Gerichtshof der
Europäischen Union zugewiesen sind. Die Bank kann in einem Vertrag ein
Schiedsverfahren vorsehen.
(2) Die Bank begründet in jedem Mitgliedstaat einen Gerichtsstand der Niederlassung.
Sie kann in Verträgen einen besonderen Gerichtsstand bestimmen.
(3) Das Vermögen und die Guthaben der Bank können nur auf gerichtliche Anordnung
beschlagnahmt oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden.
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(1) Der Rat der Gouverneure kann einstimmig beschließen, Tochtergesellschaften oder
andere Rechtsträger mit eigener Rechtspersönlichkeit und finanzieller Autonomie zu
errichten.
(2) Der Rat der Gouverneure beschließt einstimmig die Satzung der Einrichtungen nach
Absatz 1 und legt darin insbesondere Ziele, Aufbau, Kapital, Mitgliedschaft, Sitz,
finanzielle Mittel, Interventionsmöglichkeiten, Aufsichtsregeln sowie die Beziehungen
zwischen den Einrichtungen und den Organen der Bank fest.
(3) Die Bank kann sich an der Verwaltung dieser Einrichtungen beteiligen und zu ihrem
gezeichneten Kapital bis zur Höhe des vom Rat der Gouverneure einstimmig
festgelegten Betrags beitragen.
(4) Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union gilt für
die
Einrichtungen nach Absatz 1, soweit sie unter das Unionsrecht fallen, die Mitglieder ihrer
Organe in Ausübung ihrer einschlägigen Aufgaben und ihr Personal in dem gleichen
Maße und unter denselben Bedingungen wie für die Bank.
Dividenden, Kapitalerträge oder andere Einkommen aus diesen Einrichtungen, auf die
die Mitglieder außer der Europäischen Union und der Bank Anspruch haben, unterliegen
indessen den für sie geltenden Steuervorschriften.
(5) Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet innerhalb der nachstehend
festgelegten Grenzen über Streitfälle, die Maßnahmen der Organe einer dem
Unionsrecht unterliegenden Einrichtung betreffen. Klagen gegen derartige Maßnahmen
können von jedem Mitglied einer solchen Einrichtung in dieser Eigenschaft oder von den
Mitgliedstaaten nach Artikel III-365 der Verfassung erhoben werden.
(6) Der Rat der Gouverneure kann einstimmig beschließen, dass das Personal von dem
Unionsrecht unterliegenden Einrichtungen unter Einhaltung der jeweiligen internen
Verfahren Zugang zu gemeinsam mit der Bank geführten Systemen erhält.
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