5. Erklärung zu Artikel I-25
Die Konferenz erklärt, dass der Europäische Beschluss über die Anwendung des Artikels I-25 am Tag des Inkrafttretens des Vertrags über eine Verfassung für Europa vom Rat angenommen wird. Der entsprechende Beschlussentwurf ist nachstehend wiedergegeben:
ENTWURF EINES EUROPÄISCHEN BESCHLUSSES DES RATES ÜBER DIE ANWENDUNG DES ArtikelS I-25 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Es sollten Bestimmungen erlassen werden, die einen reibungslosen Übergang von der Regelung für die Beschlussfassung des Rates mit qualifizierter Mehrheit, die im Vertrag von Nizza festgelegt ist und in Artikel 2 Absatz 2 des der Verfassung beigefügten Protokolls über die Übergangsbestimmungen für die Organe und Einrichtungen der Union übernommen wurde und die bis zum 31. Oktober 2009 weiterhin gelten wird, zu der in Artikel I-25 der Verfassung vorgesehenen Abstimmungsregelung gewährleisten, die ab dem 1. November 2009 gelten wird.
(2) Der Rat wird auch in Zukunft alles daran setzen, die demokratische Legitimierung der mit qualifizierter Mehrheit angenommenen Rechtsakte zu erhöhen.
(3) Es wird als zweckmäßig erachtet, diesen Beschluss so lange aufrechtzuerhalten, wie dies für einen reibungslosen Übergang zu der in der Verfassung vorgesehenen neuen Beschlussfassungsregelung notwendig ist
BESCHLIESST:
ARTIKEL 1
Wenn Mitglieder des Rates, die
a) mindestens drei Viertel der Bevölkerung oder
b) mindestens drei Viertel der Anzahl der Mitgliedstaaten vertreten, die für die Bildung einer Sperrminorität erforderlich sind, wie sie sich aus der Anwendung von Artikel I-25 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2 ergibt, erklären, dass sie die Annahme eines Rechtsakts durch den Rat mit qualifizierter Mehrheit ablehnen, wird die Frage vom Rat erörtert.
ARTIKEL 2
Artikel 2 Der Rat wird im Verlauf dieser Erörterungen alles in seiner Macht Stehende tun, um innerhalb einer angemessenen Zeit und unbeschadet der durch das Recht der Union vorgeschriebenen zwingenden Fristen eine zufrieden stellende Lösung für die von den Mitgliedern des Rates nach Artikel 1 vorgebrachten Anliegen zu finden.
ARTIKEL 3
Zu diesem Zweck unternimmt der Präsident des Rates mit Unterstützung der Kommission unter Einhaltung der Geschäftsordnung des Rates alle erforderlichen Schritte, um im Rat eine breitere Einigungsgrundlage zu ermöglichen. Die Mitglieder des Rates unterstützen ihn hierbei.
ARTIKEL 4
Dieser Beschluss wird am 1. November 2009 wirksam. Er bleibt mindestens bis 2014 in Kraft.
Danach kann der Rat einen Europäischen Beschluss zu seiner Aufhebung erlassen.