Die Konferenz nimmt zur Kenntnis, dass das Protokoll betreffend Italien, das 1957
dem
Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beigefügt war, in der
bei der Annahme des Vertrags über die Europäische Union geänderten Fassung
Folgendes vorsah:
„DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN,
VON DEM WUNSCH GELEITET, gewisse besondere Probleme betreffend Italien zu
regeln, SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die diesem Vertrag
als Anhang beigefügt sind:
DIE MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT —
NEHMEN ZUR KENNTNIS, dass sich die italienische Regierung mit der Durchführung
eines Zehnjahresplans zur wirtschaftlichen Ausweitung befasst, durch den die
strukturellen Unterschiede der italienischen Volkswirtschaft ausgeglichen werden sollen,
und zwar insbesondere durch die Ausrüstung der weniger entwickelten Gebiete
Süditaliens und der italienischen Inseln sowie durch die Schaffung neuer Arbeitsplätze
zur Beseitigung der Arbeitslosigkeit;
WEISEN DARAUF HIN, dass die Grundsätze und die Ziele dieses Plans der
italienischen Regierung von Organisationen für internationale Zusammenarbeit, deren
Mitglieder sie sind, berücksichtigt und gebilligt wurden;
ERKENNEN AN, dass die Erreichung der Ziele des italienischen Plans in ihrem
gemeinsamen Interesse liegt;
KOMMEN ÜBEREIN, den Organen der Gemeinschaft die Anwendung aller in diesem
Vertrag vorgesehenen Mittel und Verfahren zu empfehlen, insbesondere durch eine
angemessene Verwendung der Mittel der Europäischen Investitionsbank und des
Europäischen Sozialfonds der italienischen Regierung die Erfüllung dieser Aufgabe zu
erleichtern;
SIND DER AUFFASSUNG, dass die Organe der Gemeinschaft bei der Anwendung
dieses Vertrags berücksichtigen müssen, dass die italienische Volkswirtschaft in den
kommenden Jahren erheblichen Belastungen ausgesetzt sein wird, und dass
gefährliche Spannungen, namentlich in der Zahlungsbilanz oder im
Beschäftigungsstand, durch welche die Anwendung dieses Vertrags in Italien in Frage
gestellt werden könnte, zu vermeiden sind;
ERKENNEN insbesondere AN, dass im Falle der Anwendung der Artikel 109 h und 109 i
darauf zu achten ist, dass bei den Maßnahmen, um welche die italienische Regierung
ersucht wird, die Durchführung ihres Plans zur wirtschaftlichen Ausweitung und zur
Hebung des Lebensstandards der Bevölkerung gesichert bleibt.“