Die Mitgliedstaaten werden bei den Konferenzen über den Beitritt Rumäniens und/oder
Bulgariens zur Union hinsichtlich der Sitzverteilung im Europäischen Parlament und der
Stimmengewichtung im Europäischen Rat und im Rat folgenden gemeinsamen
Standpunkt einnehmen:
1. Sollte der Beitritt Rumäniens und/oder Bulgariens zur Union vor dem Inkrafttreten
des
in Artikel
I-20
Absatz 2 vorgesehenen Beschlusses des Europäischen Rates erfolgen,
so gilt bezüglich der Sitzverteilung im Europäischen Parlament für die Legislaturperiode
2004-2009 die folgende Tabelle für eine Union mit 27 Mitgliedstaaten:
Im Vertrag über den Beitritt zur Union wird daher abweichend von Artikel
I-20 Absatz 2
der Verfassung vorgesehen, dass die Zahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments
für den verbleibenden Zeitraum der Legislaturperiode 2004—2009 vorübergehend mehr
als 750 betragen darf.
2. In
Artikel
2 Absatz 2 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen für die Organe
und Einrichtungen der Union werden in Bezug auf die Stimmengewichtung im
Europäischen Rat und im Rat Rumänien 14 und Bulgarien 10 Stimmen zugewiesen.
3. Bei jedem Beitritt wird die im Protokoll über die Übergangsbestimmungen für die
Organe und Einrichtungen der Union vorgesehene Schwelle nach Artikel 2 Absatz 3
jenes Protokolls berechnet.