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TEIL IV
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A. PROTOKOLLE ZUM VERTRAG ÜBER EINE VERFASSUNG FÜR EUROPA
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4. Protokoll zur Festlegung der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank
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DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN DEM WUNSCH, die in Artikel I-30 und Artikel III-187 Absatz 2 der Verfassung
vorgesehene Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der
Europäischen Zentralbank festzulegen -
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine
Verfassung für Europa beigefügt sind:
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KAPITEL I
- DAS EUROPÄISCHE SYSTEM DER ZENTRALBANKEN
KAPITEL II
- ZIELE UND AUFGABEN DES EUROPÄISCHEN SYSTEMS DER ZENTRALBANKEN
KAPITEL III
- ORGANISATION DES EUROPÄISCHEN SYSTEMS DER ZENTRALBANKEN
KAPITEL IV
- WÄHRUNGSPOLITISCHE AUFGABEN UND OPERATIONEN DES
EUROPÄISCHEN SYSTEMS DER ZENTRALBANKEN
KAPITEL VI
- FINANZVORSCHRIFTEN DES EUROPÄISCHEN SYSTEMS DER
ZENTRALBANKEN
KAPITEL IX
- ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND SONSTIGE BESTIMMUNGEN FÜR DAS
EUROPÄISCHE SYSTEM DER ZENTRALBANKEN
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Das Europäische System der Zentralbanken
(1) Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken bilden nach Artikel I-
30 Absatz 1 der Verfassung das Europäische System der
Zentralbanken. Die
Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren
Währung der Euro ist, bilden das Eurosystem.
(2) Das Europäische System der Zentralbanken und die Europäische Zentralbank
nehmen ihre Aufgaben und ihre Tätigkeit nach Maßgabe der Verfassung und dieser
Satzung wahr.
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Ziele
Nach Artikel I-30 Absatz 2 und Artikel III-185 Absatz 1 der Verfassung ist es das
vorrangige Ziel des Europäischen Systems der Zentralbanken, die Preisstabilität zu
gewährleisten. Unbeschadet dieses Zieles unterstützt das Europäische System der
Zentralbanken die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union, um zur Verwirklichung der
in Artikel I-3 der Verfassung festgelegten
Ziele der Union beizutragen. Das Europäische System der Zentralbanken handelt im
Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wobei
ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird und die in Artikel III-177 der
Verfassung genannten Grundsätze gewahrt werden.
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Aufgaben
(1) Nach Artikel III-185 Absatz 2 der Verfassung
bestehen die grundlegenden Aufgaben
des Europäischen Systems der Zentralbanken darin,
a) die Geldpolitik der Union festzulegen und auszuführen,
b) Devisengeschäfte im Einklang mit Artikel III-326 der Verfassung durchzuführen,
c) die offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten zu halten und zu verwalten,
d) das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern.
(2) Nach Artikel III-185 Absatz 3 der Verfassung berührt Absatz 1 Buchstabe c nicht
die
Haltung und Verwaltung von Arbeitsguthaben in Fremdwährungen durch die
Regierungen der Mitgliedstaaten.
(3) Das Europäische System der Zentralbanken trägt nach Artikel III-185 Absatz 5 der
Verfassung zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf
dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems
ergriffenen Maßnahmen bei.
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Beratende Funktionen
Nach Artikel III-185 Absatz 4 der Verfassung
wird die Europäische Zentralbank gehört
a) zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Union in den unter die Befugnisse der
Europäischen Zentralbank fallenden Bereichen;
b) von den nationalen Behörden zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften in den unter
die Befugnisse der Europäischen Zentralbank fallenden Bereichen, und zwar innerhalb
der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels
41 festlegt.
Die Europäische Zentralbank kann gegenüber den Organen, Einrichtungen und
sonstigen Stellen der Union und gegenüber den nationalen Behörden Stellungnahmen in
den unter ihre Befugnisse fallenden Bereichen abgeben.
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Erhebung von statistischen Daten
(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken holt
die Europäische Zentralbank mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken die
erforderlichen statistischen Daten entweder von den zuständigen nationalen Behörden
oder unmittelbar von den Wirtschaftssubjekten ein. Zu diesem Zweck arbeitet sie mit
den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und den zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten oder dritter Länder sowie mit internationalen
Organisationen zusammen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Aufgaben werden so weit wie möglich von den nationalen
Zentralbanken ausgeführt.
(3) Soweit erforderlich, fördert die Europäische Zentralbank die Harmonisierung der
Bestimmungen und Gepflogenheiten auf dem Gebiet der Erhebung, Zusammenstellung
und Weitergabe von statistischen Daten in den unter ihre Befugnisse fallenden
Bereichen.
(4) Der Kreis der berichtspflichtigen natürlichen und juristischen Personen, die
Bestimmungen über die Vertraulichkeit sowie die geeigneten
Durchsetzungsvorkehrungen werden vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 41
festgelegt.
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Internationale Zusammenarbeit
(1) Im Bereich der internationalen Zusammenarbeit, die die dem Europäischen System
der Zentralbanken übertragenen Aufgaben betrifft, beschließt die Europäische
Zentralbank, wie das Europäische System der Zentralbanken vertreten wird.
(2) Die Europäische Zentralbank und, soweit diese zustimmt, die nationalen
Zentralbanken sind befugt, sich an internationalen Währungseinrichtungen zu beteiligen.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden unbeschadet des Artikels III-196 der Verfassung
Anwendung.
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Unabhängigkeit
Nach Artikel III-188 der Verfassung darf weder
die Europäische Zentralbank noch eine
nationale Zentralbank noch ein Mitglied ihrer Beschlussorgane bei der Wahrnehmung
der ihnen durch die Verfassung und diese Satzung übertragenen Befugnisse, Aufgaben
und Pflichten von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union,
Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen Weisungen einholen oder
entgegennehmen. Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie die
Regierungen der Mitgliedstaaten verpflichten sich, diesen Grundsatz zu beachten und
nicht zu versuchen, die Mitglieder der Beschlussorgane der Europäischen Zentralbank
oder der nationalen Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
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Allgemeiner Grundsatz
Das Europäische System der Zentralbanken wird von den Beschlussorganen der
Europäischen Zentralbank geleitet.
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Die Europäische Zentralbank
(1) Die Europäische Zentralbank, die nach Artikel I-30 Absatz 3 der Verfassung mit
Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist, besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende
Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen
Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Die Europäische Zentralbank kann insbesondere
bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht
auftreten.
(2) Die Europäische Zentralbank stellt sicher, dass die dem Europäischen System der
Zentralbanken nach Artikel III- 185 Absätze 2, 3 und 5 der
Verfassung übertragenen
Aufgaben entweder durch ihre eigene Tätigkeit nach Maßgabe dieser Satzung oder
durch die nationalen Zentralbanken nach Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 14 erfüllt werden.
(3) Die Beschlussorgane der Europäischen Zentralbank sind nach Artikel III-187 Absatz
1 der Verfassung der Rat und das Direktorium der Europäischen Zentralbank.
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Der Rat der Europäischen Zentralbank
(1) Nach Artikel III-382 Absatz 1 der Verfassung
besteht der Rat der Europäischen
Zentralbank aus den Mitgliedern des Direktoriums der Europäischen Zentralbank und
den Präsidenten der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, für die keine
Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels III-197 der Verfassung gilt.
(2) Jedes Mitglied des Rates der Europäischen Zentralbank hat eine Stimme. Ab dem
Zeitpunkt, zu dem die Zahl der Mitglieder des Rates der Europäischen Zentralbank 21
übersteigt, hat jedes Mitglied des Direktoriums eine Stimme und beträgt die Zahl der
stimmberechtigten Präsidenten der nationalen Zentralbanken 15. Die Verteilung und die
Rotation dieser Stimmrechte erfolgen wie nachstehend dargelegt:
a) Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zahl der Präsidenten der nationalen Zentralbanken
15
übersteigt, und bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie 22 beträgt, werden die Präsidenten der
nationalen Zentralbanken aufgrund der Position des Mitgliedstaats ihrer jeweiligen
nationalen Zentralbank, die sich aus der Größe des Anteils des Mitgliedstaats ihrer
jeweiligen nationalen Zentralbank am aggregierten Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen
und an der gesamten aggregierten Bilanz der monetären Finanzinstitute der
Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, ergibt, in zwei Gruppen eingeteilt. Die
Gewichtung der Anteile am aggregierten Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen und an
der gesamten aggregierten Bilanz der monetären Finanzinstitute beträgt 5/6
beziehungsweise 1/6.
Die erste Gruppe besteht aus fünf Präsidenten der nationalen Zentralbanken und die
zweite Gruppe aus den übrigen Präsidenten der nationalen Zentralbanken. Die
Präsidenten der nationalen Zentralbanken, die in die erste Gruppe eingeteilt werden, sind
nicht weniger häufig stimmberechtigt als die Präsidenten der nationalen Zentralbanken
der zweiten Gruppe. Vorbehaltlich des vorstehenden Satzes werden der ersten Gruppe
vier Stimmrechte und der zweiten Gruppe elf Stimmrechte zugeteilt.
b) Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zahl der Präsidenten der nationalen Zentralbanken
22
beträgt, werden die Präsidenten der nationalen Zentralbanken nach Maßgabe der sich
aufgrund der unter Buchstabe a genannten Kriterien ergebenden Position in drei
Gruppen eingeteilt. Die erste Gruppe, der vier Stimmrechte zugeteilt werden, besteht
aus fünf Präsidenten der nationalen Zentralbanken. Die zweite Gruppe, der acht
Stimmrechte zugeteilt werden, besteht aus der Hälfte aller Präsidenten der nationalen
Zentralbanken, wobei jeder Bruchteil auf die nächste ganze Zahl aufgerundet wird. Die
dritte Gruppe, der drei Stimmrechte zugeteilt werden, besteht aus den übrigen
Präsidenten der nationalen Zentralbanken.
c) Innerhalb jeder Gruppe sind die Präsidenten der nationalen Zentralbanken für gleich
lange Zeiträume stimmberechtigt.
d) Artikel 29 Absatz 2 gilt für die Berechnung
der Anteile am aggregierten
Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen. Die gesamte aggregierte Bilanz der monetären
Finanzinstitute wird nach dem zum Zeitpunkt der Berechnung in der Union geltenden
statistischen Berichtsrahmen berechnet.
e) Bei jeder Anpassung des aggregierten Bruttoinlandsprodukts zu Marktpreisen nach
Artikel 29 Absatz 3 oder bei jeder Erhöhung der Zahl der Präsidenten der nationalen
Zentralbanken wird die Größe und/oder die Zusammensetzung der Gruppen nach den in
diesem Unterabsatz genannten Grundsätzen angepasst.
f) Der Rat der Europäischen Zentralbank trifft mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
seiner
stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitglieder alle zur Durchführung der in
diesem Unterabsatz genannten Grundsätze erforderlichen Maßnahmen und kann
beschließen, die Anwendung des Rotationssystems bis zu dem Zeitpunkt zu
verschieben, zu dem die Zahl der Präsidenten der nationalen Zentralbanken 18
übersteigt.
Das Stimmrecht wird persönlich ausgeübt. Abweichend von dieser Bestimmung kann in
der in
Artikel 12 Absatz 3 genannten Geschäftsordnung vorgesehen werden, dass Mitglieder
des Rates der Europäischen Zentralbank im Wege einer Telekonferenz an der
Abstimmung teilnehmen können. In der Geschäftsordnung wird ferner vorgesehen, dass
ein für längere Zeit an der Teilnahme an Sitzungen des Rates der Europäischen
Zentralbank verhindertes Mitglied einen Stellvertreter als Mitglied des Rates der
Europäischen Zentralbank benennen kann.
Die Stimmrechte aller stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitglieder des
Rates der Europäischen Zentralbank nach Absatz 3 und Artikel 40 Absätze 2 und 3
bleiben von den Unterabsätzen 1 und 2 unberührt. Soweit in dieser Satzung nichts
anderes bestimmt ist, beschließt der Rat der Europäischen Zentralbank mit einfacher
Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
Der Rat der Europäischen Zentralbank ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel
seiner stimmberechtigten Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Ist er nicht
beschlussfähig, so kann der Präsident eine außerordentliche Sitzung einberufen, bei der
für die Beschlussfähigkeit die Mindestteilnahmequote nicht erforderlich ist.
(3) Für alle Beschlüsse im Rahmen der Artikel 28, 29, 30, 32, 33 und 49 werden die
Stimmen im Rat der Europäischen Zentralbank nach den Anteilen der nationalen
Zentralbanken am gezeichneten Kapital der Europäischen Zentralbank gewogen. Die
Stimmen der Mitglieder des Direktoriums werden mit Null gewogen. Ein Beschluss, der
die qualifizierte Mehrheit der Stimmen erfordert, gilt als angenommen, wenn die
abgegebenen Ja- Stimmen mindestens zwei Drittel des gezeichneten Kapitals der
Europäischen Zentralbank und mindestens die Hälfte der Anteilseigner vertreten. Bei
Verhinderung eines Präsidenten einer nationalen Zentralbank kann dieser einen
Stellvertreter zur Abgabe seiner gewogenen Stimme benennen.
(4) Die Aussprachen in den Ratssitzungen sind vertraulich. Der Rat der Europäischen
Zentralbank kann beschließen, das Ergebnis seiner Beratungen zu veröffentlichen.
(5) Der Rat der Europäischen Zentralbank tritt mindestens zehnmal im Jahr zusammen.
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Das Direktorium
(1) Nach Artikel III-382 Absatz 2 Unterabsatz 1 der
Verfassung besteht das Direktorium
aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern.
Die Mitglieder erfüllen ihre Pflichten hauptamtlich. Ein Mitglied darf weder entgeltlich
noch
unentgeltlich einer anderen Beschäftigung nachgehen, es sei denn, der Rat der
Europäischen Zentralbank erteilt hierzu ausnahmsweise seine Zustimmung.
(2) Nach Artikel III-382 Absatz 2 der Verfassung werden der Präsident, der Vizepräsident
und die weiteren Mitglieder des Direktoriums vom Europäischen Rat auf Empfehlung
des Rates nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Rates der
Europäischen Zentralbank aus dem Kreis der in Währungs- oder Bankfragen
anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten mit qualifizierter Mehrheit ernannt.
Ihre Amtszeit beträgt acht Jahre; Wiederernennung ist nicht zulässig.
Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Mitglieder des Direktoriums sein.
(3) Die Beschäftigungsbedingungen für die Mitglieder des Direktoriums, insbesondere
ihre Gehälter und Ruhegehälter sowie andere Leistungen der sozialen Sicherheit, sind
Gegenstand von Verträgen mit der Europäischen Zentralbank und werden vom Rat der
Europäischen Zentralbank auf Vorschlag eines Ausschusses festgelegt, der aus drei
vom Rat der Europäischen Zentralbank und drei vom Rat ernannten Mitgliedern besteht.
Die Mitglieder des Direktoriums haben in den in diesem Absatz bezeichneten
Angelegenheiten kein Stimmrecht.
(4) Ein Mitglied des Direktoriums, das die Voraussetzungen für die Ausübung seines
Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag
des Rates der Europäischen Zentralbank oder des Direktoriums durch den Gerichtshof
seines Amtes enthoben werden.
(5) Jedes persönlich anwesende Mitglied des Direktoriums ist berechtigt, an
Abstimmungen teilzunehmen, und hat zu diesem Zweck eine Stimme. Soweit nichts
anderes bestimmt ist, beschließt das Direktorium mit der einfachen Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den
Ausschlag. Die Abstimmungseinzelheiten werden in der in Artikel 12 Absatz 3 genannten
Geschäftsordnung geregelt.
(6) Das Direktorium führt die laufenden Geschäfte der Europäischen Zentralbank.
(7) Frei werdende Sitze im Direktorium sind durch Ernennung eines neuen Mitglieds
nach Absatz 2 zu besetzen.
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Aufgaben der Beschlussorgane
(1) Der Rat der Europäischen Zentralbank erlässt die Leitlinien und Beschlüsse, die
notwendig sind, um die Erfüllung der dem Europäischen System der Zentralbanken nach
der Verfassung und dieser Satzung übertragenen Aufgaben zu gewährleisten. Der Rat
der Europäischen Zentralbank legt die Geldpolitik der Union fest, gegebenenfalls
einschließlich von Beschlüssen in Bezug auf geldpolitische Zwischenziele, Leitzinssätze
und die Bereitstellung von Zentralbankgeld im Europäischen System der Zentralbanken,
und erlässt die für ihre Ausführung notwendigen Leitlinien.
Das Direktorium führt die Geldpolitik nach den Leitlinien und Beschlüssen des Rates
der
Europäischen Zentralbank aus. Es erteilt hierzu den nationalen Zentralbanken die
erforderlichen Weisungen. Ferner können dem Direktorium durch Beschluss des Rates
der Europäischen Zentralbank bestimmte Befugnisse übertragen werden.
Unbeschadet dieses Artikels nimmt die Europäische Zentralbank die nationalen
Zentralbanken zur Durchführung von Geschäften, die zu den Aufgaben des
Europäischen Systems der Zentralbanken gehören, in Anspruch, soweit dies möglich
und sachgerecht erscheint.
(2) Die Vorbereitung der Sitzungen des Rates der Europäischen Zentralbank obliegt
dem
Direktorium.
(3) Der Rat der Europäischen Zentralbank beschließt eine Geschäftsordnung, die die
interne Organisation der Europäischen Zentralbank und ihrer Beschlussorgane regelt.
(4) Der Rat der Europäischen Zentralbank nimmt die in Artikel 4 genannten beratenden
Funktionen wahr.
(5) Der Rat der Europäischen Zentralbank trifft die Beschlüsse nach Artikel 6.
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Der Präsident
(1) Den Vorsitz im Rat der Europäischen Zentralbank und im Direktorium der
Europäischen Zentralbank führt der Präsident oder, bei seiner Verhinderung, der
Vizepräsident.
(2) Unbeschadet des Artikels 38 vertritt der Präsident oder eine
von ihm benannte
Person die Europäische Zentralbank nach außen.
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Nationale Zentralbanken
(1) Nach Artikel III-189 der Verfassung stellt jeder
Mitgliedstaat sicher, dass seine
innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung seiner nationalen
Zentralbank mit der Verfassung und dieser Satzung im Einklang stehen.
(2) In den Satzungen der nationalen Zentralbanken ist insbesondere vorzusehen, dass
die Amtszeit des Präsidenten der jeweiligen nationalen Zentralbank mindestens fünf
Jahre beträgt.
Der Präsident einer nationalen Zentralbank kann aus seinem Amt nur entlassen werden,
wenn er die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder
eine schwere Verfehlung begangen hat. Gegen einen entsprechenden Beschluss kann
der betreffende Präsident einer nationalen Zentralbank oder der Rat der Europäischen
Zentralbank wegen Verletzung der Verfassung oder einer bei ihrer Durchführung
anzuwendenden Rechtsnorm den Gerichtshof anrufen. Solche Klagen sind binnen zwei
Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe des
betreffenden Beschlusses, seiner Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen
von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von diesem Beschluss Kenntnis erlangt hat.
(3) Die nationalen Zentralbanken sind integraler Bestandteil des Europäischen Systems
der Zentralbanken und handeln nach den Leitlinien und Weisungen der Europäischen
Zentralbank. Der Rat der Europäischen Zentralbank trifft die notwendigen Maßnahmen,
um die Einhaltung der Leitlinien und Weisungen der Europäischen Zentralbank
sicherzustellen, und kann verlangen, dass ihm hierzu alle erforderlichen Informationen
zur Verfügung gestellt werden.
(4) Die nationalen Zentralbanken können andere als die in dieser Satzung bezeichneten
Aufgaben wahrnehmen, es sei denn, der Rat der Europäischen Zentralbank stellt mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen fest, dass diese Aufgaben nicht mit den
Zielen und Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken vereinbar sind.
Derartige Aufgaben werden von den nationalen Zentralbanken in eigener Verantwortung
und auf eigene Rechnung wahrgenommen und gelten nicht als Aufgaben des
Europäischen Systems der Zentralbanken.
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Berichtspflichten
(1) Die Europäische Zentralbank erstellt und veröffentlicht mindestens vierteljährlich
Berichte über die Tätigkeit des Europäischen Systems der Zentralbanken.
(2) Ein konsolidierter Ausweis des Europäischen Systems der Zentralbanken wird
wöchentlich veröffentlicht.
(3) Nach Artikel III-383 Absatz 3 der Verfassung
unterbreitet die Europäische Zentralbank
dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Rat, dem Rat und der Kommission
einen Jahresbericht über die Tätigkeit des Europäischen Systems der Zentralbanken
und die Geld- und Währungspolitik im vergangenen und im laufenden Jahr.
(4) Die in diesem Artikel bezeichneten Berichte und Ausweise werden Interessenten
kostenlos zur Verfügung gestellt.
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Banknoten
Nach Artikel III-186 Absatz 1 der Verfassung
hat der Rat der Europäischen Zentralbank
das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der Union zu
genehmigen. Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken sind zur
Ausgabe von Euro-Banknoten berechtigt. Die von der Europäischen Zentralbank und den
nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die einzigen Banknoten, die in
der Union als gesetzliches Zahlungsmittel gelten.
Die Europäische Zentralbank berücksichtigt so weit wie möglich die Gepflogenheiten
bei
der Ausgabe und der Gestaltung von Banknoten.
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Konten bei der Europäischen Zentralbank und den nationalen
Zentralbanken
Zur Durchführung ihrer Geschäfte können die Europäische Zentralbank und die
nationalen Zentralbanken für Kreditinstitute, öffentliche Stellen und andere
Marktteilnehmer Konten eröffnen und Vermögenswerte, einschließlich
Schuldbuchforderungen, als Sicherheit hereinnehmen.
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Offenmarkt- und Kreditgeschäfte
(1) Zur Erreichung der Ziele des Europäischen Systems der Zentralbanken und zur
Erfüllung seiner Aufgaben können die Europäische Zentralbank und die nationalen
Zentralbanken
a) auf den Finanzmärkten tätig werden, indem sie auf Euro oder sonstige Währungen
lautende Forderungen und börsengängige Wertpapiere sowie Edelmetalle endgültig (per
Kasse oder Termin) oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen kaufen und
verkaufen oder entsprechende Darlehensgeschäfte tätigen;
b) Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen,
wobei
für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind.
(2) Die Europäische Zentralbank stellt allgemeine Grundsätze für ihre eigenen
Offenmarkt- und Kreditgeschäfte und die der nationalen Zentralbanken auf; hierzu
gehören auch die Grundsätze für die Bekanntmachung der Bedingungen, zu denen sie
bereit sind, derartige Geschäfte abzuschließen.
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Mindestreserven
(1) Vorbehaltlich des Artikels 2 kann die Europäische Zentralbank
zur Verwirklichung der
geldpolitischen Ziele verlangen, dass die in den Mitgliedstaaten niedergelassenen
Kreditinstitute Mindestreserven auf Konten bei der Europäischen Zentralbank und den
nationalen Zentralbanken unterhalten. Einzelheiten für die Berechnung und Bestimmung
des Mindestreservesolls können vom Rat der Europäischen Zentralbank festgelegt
werden. Bei Nichteinhaltung kann die Europäische Zentralbank Strafzinsen erheben und
sonstige Sanktionen mit vergleichbarer Wirkung verhängen.
(2) Für die Zwecke der Anwendung dieses Artikels legt der Rat nach dem Verfahren des
Artikels 41 die Basis für die Mindestreserven und die höchstzulässigen Relationen
zwischen diesen Mindestreserven und ihrer Basis sowie die angemessenen Sanktionen
fest, die bei Nichteinhaltung anzuwenden sind.
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Sonstige geldpolitische Instrumente
Der Rat der Europäischen Zentralbank kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen über die Anwendung anderer Instrumente der Geldpolitik
entscheiden, die er bei Beachtung des Artikels 2 für zweckmäßig hält.
Der Rat legt nach dem Verfahren des Artikels 41 den Anwendungsbereich solcher
Instrumente fest, wenn sie Verpflichtungen für Dritte mit sich bringen.
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Geschäfte mit öffentlichen Stellen
(1) Nach Artikel III-181 der Verfassung sind Überziehungs-
oder andere Kreditfazilitäten
bei der Europäischen Zentralbank oder den nationalen Zentralbanken für Organe,
Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, Zentralregierungen, regionale oder lokale
Gebietskörperschaften oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, sonstige
Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Unternehmen der Mitgliedstaaten
verboten. Der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen durch die Europäische
Zentralbank oder die nationalen Zentralbanken ist ebenfalls verboten.
(2) Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken können als
Fiskalagent für die in Absatz 1 bezeichneten Stellen tätig werden.
(3) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Kreditinstitute in öffentlichem
Eigentum; diese werden von der jeweiligen nationalen Zentralbank und der Europäischen
Zentralbank bei der Bereitstellung von Zentralbankgeld wie private Kreditinstitute
behandelt.
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Verrechnungs- und Zahlungssysteme
Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken können Einrichtungen
zur
Verfügung stellen und die Europäische Zentralbank kann Verordnungen erlassen, um
effiziente und zuverlässige Verrechnungs- und Zahlungssysteme innerhalb der Union
und im Verkehr mit dritten Ländern zu gewährleisten.
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Geschäfte mit dritten Ländern und internationalen Organisationen
Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken sind befugt,
a) mit Zentralbanken und Finanzinstituten in dritten Ländern und, soweit zweckdienlich,
mit internationalen Organisationen Beziehungen aufzunehmen;
b) alle Arten von Devisen und Edelmetalle per Kasse und per Termin zu kaufen und zu
verkaufen;
der Begriff „Devisen“ schließt Wertpapiere
und alle sonstigen Vermögenswerte, die auf
beliebige Währungen oder Rechnungseinheiten lauten, unabhängig von deren
Ausgestaltung ein;
c) die in diesem Artikel bezeichneten Vermögenswerte zu halten und zu verwalten;
d) alle Arten von Bankgeschäften, einschließlich der Aufnahme und Gewährung von
Krediten, im Verkehr mit dritten Ländern sowie internationalen Organisationen zu tätigen.
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Sonstige Geschäfte
Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken sind befugt, außer den
mit ihren Aufgaben verbundenen Geschäften auch Geschäfte für ihren eigenen Betrieb
und für ihre Bediensteten zu tätigen.
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Aufsicht
(1) Die Europäische Zentralbank kann den Rat, die Kommission und die zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten in Fragen des Geltungsbereichs und der Anwendung der
verbindlichen Rechtsakte der Union hinsichtlich der Aufsicht über die Kreditinstitute
sowie die Stabilität des Finanzsystems beraten und von diesen konsultiert werden.
(2) Aufgrund eines Europäischen Gesetzes nach Artikel III-185 Absatz 6 der Verfassung
kann die Europäische Zentralbank besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der
Aufsicht über die Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme von
Versicherungsunternehmen wahrnehmen.
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Jahresabschlüsse
(1) Das Geschäftsjahr der Europäischen Zentralbank und der nationalen Zentralbanken
beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
(2) Der Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank wird vom Direktorium nach den
vom Rat der Europäischen Zentralbank aufgestellten Grundsätzen erstellt. Der
Jahresabschluss wird vom Rat der Europäischen Zentralbank festgestellt und sodann
veröffentlicht.
(3) Für Analyse- und Geschäftsführungszwecke erstellt das Direktorium eine
konsolidierte Bilanz des Europäischen Systems der Zentralbanken, in der die zum
Europäischen System der Zentralbanken gehörenden Aktiva und Passiva der nationalen
Zentralbanken ausgewiesen werden.
(4) Zur Anwendung dieses Artikels erlässt der Rat der Europäischen Zentralbank die
notwendigen Vorschriften für die Standardisierung der buchmäßigen Erfassung und der
Meldung der Geschäfte der nationalen Zentralbanken.
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Rechnungsprüfung
(1) Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank und der nationalen
Zentralbanken werden von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom Rat der
Europäischen Zentralbank empfohlen und vom Rat anerkannt wurden, geprüft. Die
Rechnungsprüfer sind befugt, alle Bücher und Konten der Europäischen Zentralbank
und der nationalen Zentralbanken zu prüfen und alle Auskünfte über deren Geschäfte zu
verlangen.
(2) Artikel III-384 der Verfassung ist nur auf
eine Prüfung der Effizienz der Verwaltung der
Europäischen Zentralbank anwendbar.
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Kapital der Europäischen Zentralbank
(1) Das Kapital der Europäischen Zentralbank beträgt 5 Milliarden Euro. Das Kapital
kann durch einen Europäischen Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank mit
der in Artikel 10 Absatz 3 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit innerhalb der Grenzen
und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 41 festlegt,
erhöht werden.
(2) Die nationalen Zentralbanken sind alleinige Zeichner und Inhaber des Kapitals
der
Europäischen Zentralbank. Die Zeichnung des Kapitals erfolgt nach dem nach Artikel 29
festgelegten Schlüssel.
(3) Der Rat der Europäischen Zentralbank bestimmt mit der in Artikel 10 Absatz 3
vorgesehenen qualifizierten Mehrheit, in welcher Höhe und welcher Form das Kapital
einzuzahlen ist.
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 können die Anteile der nationalen Zentralbanken am
gezeichneten Kapital der Europäischen Zentralbank nicht übertragen, verpfändet oder
gepfändet werden.
(5) Im Falle einer Anpassung des in Artikel 29 bezeichneten Schlüssels sorgen die
nationalen Zentralbanken durch Übertragungen von Kapitalanteilen untereinander dafür,
dass die Verteilung der Kapitalanteile dem angepassten Schlüssel entspricht. Die
Bedingungen für derartige Übertragungen werden vom Rat der Europäischen
Zentralbank festgelegt.
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Schlüssel für die Kapitalzeichnung
(1) Der Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank, der
1998 bei der Errichtung des Europäischen Systems der Zentralbanken erstmals
festgelegt wurde, wird festgelegt, indem jede nationale Zentralbank in diesem Schlüssel
einen Gewichtsanteil, der der Summe folgender Prozentsätze entspricht, erhält:
- 50 % des Anteils der Bevölkerung des jeweiligen Mitgliedstaats an der Bevölkerung
der
Union im vorletzten Jahr vor der Errichtung des Europäischen Systems der
Zentralbanken;
- 50 % des Anteils des Bruttoinlandsprodukts des jeweiligen Mitgliedstaats am
Bruttoinlandsprodukt der Union zu Marktpreisen in den fünf Jahren vor dem vorletzten
Jahr vor der Errichtung des Europäischen Systems der Zentralbanken.
Die Prozentsätze werden zum nächsten Vielfachen von 0,0001 Prozentpunkten ab- oder
aufgerundet.
(2) Die zur Anwendung dieses Artikels zu verwendenden statistischen Daten werden
von der Kommission nach den Regeln bereitgestellt, die der Rat nach dem Verfahren
des Artikels 41 festlegt.
(3) Die den nationalen Zentralbanken zugeteilten Gewichtsanteile werden nach
Errichtung des Europäischen Systems der Zentralbanken alle fünf Jahre unter
sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 angepasst. Der neue Schlüssel gilt jeweils
vom ersten Tag des folgenden Jahres an.
(4) Der Rat der Europäischen Zentralbank trifft alle weiteren Maßnahmen, die zur
Anwendung dieses Artikels erforderlich sind.
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Übertragung von Währungsreserven auf die Europäische Zentralbank
(1) Unbeschadet des Artikels 28 wird die Europäische Zentralbank
von den nationalen
Zentralbanken mit Währungsreserven, die jedoch nicht aus Währungen der
Mitgliedstaaten, Euro, Reservepositionen beim Internationalen Währungsfonds und
Sonderziehungsrechten gebildet werden dürfen, bis zu einem Gegenwert von 50
Milliarden Euro ausgestattet. Der Rat der Europäischen Zentralbank entscheidet über
den von der Europäischen Zentralbank einzufordernden teil. Die Europäische
Zentralbank hat das uneingeschränkte Recht, die ihr übertragenen Währungsreserven
zu halten und zu verwalten sowie für die in dieser Satzung genannten Zwecke zu
verwenden.
(2) Die Beiträge der einzelnen nationalen Zentralbanken werden entsprechend ihrem
jeweiligen Anteil am gezeichneten Kapital der Europäischen Zentralbank bestimmt.
(3) Die Europäische Zentralbank schreibt jeder nationalen Zentralbank eine ihrem Beitrag
entsprechende Forderung gut. Der Rat der Europäischen Zentralbank entscheidet über
die Denominierung und Verzinsung dieser Forderungen.
(4) Die Europäische Zentralbank kann nach Absatz 2 über den in Absatz 1 festgelegten
Betrag hinaus innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem
Verfahren des Artikels 41 festlegt, die Einzahlung weiterer Währungsreserven fordern.
(5) Die Europäische Zentralbank kann Reservepositionen beim Internationalen
Währungsfonds und Sonderziehungsrechte halten und verwalten sowie die
Zusammenlegung solcher Aktiva vorsehen.
(6) Der Rat der Europäischen Zentralbank trifft alle weiteren Maßnahmen, die zur
Anwendung dieses Artikels erforderlich sind.
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Währungsreserven der nationalen Zentralbanken
(1) Die nationalen Zentralbanken sind befugt, zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen
gegenüber internationalen Organisationen nach Artikel 23 Geschäfte abzuschließen.
(2) Alle sonstigen Geschäfte mit den Währungsreserven, die den nationalen
Zentralbanken nach den in Artikel 30 genannten Übertragungen verbleiben,
sowie von
Mitgliedstaaten ausgeführte Transaktionen mit ihren Arbeitsguthaben in
Fremdwährungen bedürfen oberhalb eines bestimmten im Rahmen des Absatzes 3
festzulegenden Betrags der Zustimmung der Europäischen Zentralbank, damit
Übereinstimmung mit der Wechselkurs- und der Währungspolitik der Union
gewährleistet ist.
(3) Der Rat der Europäischen Zentralbank erlässt Leitlinien mit dem Ziel, derartige
Geschäfte zu erleichtern.
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Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken
(1) Die Einkünfte, die den nationalen Zentralbanken aus der Erfüllung der
währungspolitischen Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken zufließen
(im Folgenden „monetäre Einkünfte“), werden am Ende eines jeden
Geschäftsjahres
nach diesem Artikel verteilt.
(2) Der Betrag der monetären Einkünfte einer jeden nationalen Zentralbank entspricht
ihren jährlichen Einkünften aus Vermögenswerten, die sie als Gegenposten zum
Bargeldumlauf und zu ihren Verbindlichkeiten aus Einlagen der Kreditinstitute hält. Diese
Vermögenswerte werden von den nationalen Zentralbanken nach den vom Rat der
Europäischen Zentralbank zu erlassenden Leitlinien gesondert erfasst.
(3) Wenn nach dem Übergang zur dritten Stufe die Bilanzstrukturen der nationalen
Zentralbanken nach Auffassung des Rates der Europäischen Zentralbank die
Anwendung des Absatzes 2 nicht gestatten, kann der Rat der Europäischen Zentralbank
mit qualifizierter Mehrheit beschließen, dass die monetären Einkünfte für einen Zeitraum
von höchstens fünf Jahren abweichend von Absatz 2 nach einem anderen Verfahren
bemessen werden.
(4) Der Betrag der monetären Einkünfte einer jeden nationalen Zentralbank vermindert
sich um den Betrag etwaiger Zinsen, die von dieser Zentralbank auf ihre
Verbindlichkeiten aus Einlagen der Kreditinstitute nach Artikel 19 gezahlt werden.
Der Rat der Europäischen Zentralbank kann beschließen, dass die nationalen
Zentralbanken für Kosten in Verbindung mit der Ausgabe von Banknoten oder unter
außergewöhnlichen Umständen für spezifische Verluste aus für das Europäische
System der Zentralbanken unternommenen währungspolitischen Operationen
entschädigt werden. Die Entschädigung erfolgt in einer Form, die der Rat der
Europäischen Zentralbank für angemessen hält. Diese Beträge können mit den
monetären Einkünften der nationalen Zentralbanken verrechnet werden.
(5) Die Summe der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken wird vorbehaltlich
etwaiger Beschlüsse des Rates der Europäischen Zentralbank nach Artikel 33 Absatz 2
unter den nationalen Zentralbanken entsprechend ihren eingezahlten Anteilen am Kapital
der Europäischen Zentralbank verteilt.
(6) Die Verrechnung und den Ausgleich der Salden aus der Verteilung der monetären
Einkünfte nimmt die Europäische Zentralbank nach den Leitlinien des Rates der
Europäischen Zentralbank vor.
(7) Der Rat der Europäischen Zentralbank trifft alle weiteren Maßnahmen, die zur
Anwendung dieses Artikels erforderlich sind.
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Verteilung der Nettogewinne und -verluste der Europäischen
Zentralbank
(1) Der Nettogewinn der Europäischen Zentralbank wird in der folgenden Reihenfolge
verteilt:
a) Ein vom Rat der Europäischen Zentralbank zu bestimmender Betrag, der 20 % des
Nettogewinns nicht übersteigen darf, wird dem allgemeinen Reservefonds bis zu einer
Obergrenze von 100 % des Kapitals zugeführt;
b) der verbleibende Nettogewinn wird an die Anteilseigner der Europäischen Zentralbank
entsprechend ihren eingezahlten Anteilen ausgeschüttet.
(2) Falls die Europäische Zentralbank einen Verlust erwirtschaftet, kann der Fehlbetrag
aus dem allgemeinen Reservefonds der Europäischen Zentralbank und
erforderlichenfalls nach einem entsprechenden Beschluss des Rates der Europäischen
Zentralbank aus den monetären Einkünften des betreffenden Geschäftsjahres im
Verhältnis und bis in Höhe der Beträge gezahlt werden, die nach Artikel 32 Absatz 5 an
die nationalen Zentralbanken verteilt werden.
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Rechtsakte
(1) Nach Artikel III-190 der Verfassung werden von
der Europäischen Zentralbank
a) Europäische Verordnungen erlassen, insoweit dies für die Erfüllung der in Artikel 3
Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 22 oder Artikel 25 Absatz 2 dieser
Satzung festgelegten Aufgaben erforderlich ist; sie erlässt Europäische Verordnungen
ferner in den Fällen, die in den Europäischen Verordnungen und Beschlüssen nach
Artikel 41 vorgesehen werden;
b) Europäische Beschlüsse erlassen, die zur Erfüllung der dem Europäischen System
der Zentralbanken nach der Verfassung und dieser Satzung übertragenen Aufgaben
erforderlich sind;
c) Empfehlungen und Stellungnahmen abgegeben.
(2) Die Europäische Zentralbank kann die Veröffentlichung ihrer Europäischen
Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen beschließen.
(3) Innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren
des Artikels 41 festlegt, ist die Europäische Zentralbank befugt, Unternehmen bei
Nichteinhaltung der Verpflichtungen, die sich aus ihren Europäischen Verordnungen und
Beschlüssen ergeben, mit Geldbußen oder Zwangsgeldern zu belegen.
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Gerichtliche Kontrolle und damit verbundene Angelegenheiten
(1) Die Handlungen und Unterlassungen der Europäischen Zentralbank unterliegen in
den Fällen und unter den Bedingungen, die in der Verfassung vorgesehen sind, der
Überprüfung und Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union. Die
Europäische Zentralbank ist in den Fällen und unter den Bedingungen, die in der
Verfassung vorgesehen sind, klageberechtigt.
(2) Über Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Zentralbank einerseits und
ihren Gläubigern, Schuldnern oder dritten Personen andererseits entscheiden die
zuständigen Gerichte der einzelnen Staaten vorbehaltlich der Zuständigkeiten, die dem
Gerichtshof der Europäischen Union zuerkannt sind.
(3) Die Europäische Zentralbank unterliegt der Haftungsregelung des Artikels III-431 der
Verfassung. Die Haftung der nationalen Zentralbanken richtet sich nach dem jeweiligen
innerstaatlichen Recht.
(4) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für Entscheidungen aufgrund einer
Schiedsklausel zuständig, die in einem von der Europäischen Zentralbank oder für ihre
Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag
enthalten ist.
(5) Für einen Beschluss der Europäischen Zentralbank, den Gerichtshof der
Europäischen Union anzurufen, ist der Rat der Europäischen Zentralbank zuständig.
(6) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für Streitsachen zuständig, die die
Erfüllung der Verpflichtungen aus der Verfassung und dieser Satzung durch eine
nationale Zentralbank betreffen. Ist die Europäische Zentralbank der Auffassung, dass
eine nationale Zentralbank gegen eine Verpflichtung aus der Verfassung und dieser
Satzung verstoßen hat, so gibt sie in der betreffenden Sache eine mit Gründen
versehene Stellungnahme ab, nachdem sie der nationalen Zentralbank Gelegenheit zur
Äußerung gegeben hat. Kommt die nationale Zentralbank dieser Stellungnahme
innerhalb der von der Europäischen Zentralbank gesetzten Frist nicht nach, so kann die
Europäische Zentralbank den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.
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Personal
(1) Der Rat der Europäischen Zentralbank legt auf Vorschlag des Direktoriums die
Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank fest.
(2) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für alle Streitsachen zwischen der
Europäischen Zentralbank und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und unter den
Bedingungen zuständig, die sich aus den Beschäftigungsbedingungen ergeben.
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Geheimhaltung
(1) Die Mitglieder der Leitungsgremien und des Personals der Europäischen Zentralbank
und der nationalen Zentralbanken dürfen auch nach Beendigung ihres
Dienstverhältnisses keine der Geheimhaltungspflicht unterliegenden Informationen
weitergeben.
(2) Personen mit Zugang zu Daten, die unter einen verbindlichen Rechtsakt der Union
fallen, der eine Verpflichtung zur Geheimhaltung vorsieht, unterliegen dieser
Verpflichtung.
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Unterschriftsberechtigte
Die Europäische Zentralbank wird Dritten gegenüber durch den Präsidenten oder zwei
Direktoriumsmitglieder oder durch die Unterschriften zweier vom Präsidenten zur
Zeichnung im Namen der Europäischen Zentralbank gehörig ermächtigter Bediensteter
der Europäischen Zentralbank rechtswirksam verpflichtet.
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Vorrechte und Befreiungen
Die Europäische Zentralbank genießt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur
Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe des
Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union.
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Vereinfachte Änderungsverfahren
(1) Nach Artikel III-187 Absatz 3 der Verfassung
können Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3, die
Artikel 17 und 18, Artikel 19 Absatz 1, die Artikel 22, 23, 24 und 26, Artikel 32 Absätze 2,
3, 4 und 6, Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 36 dieser Satzung:
a) entweder auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung der Europäischen
Zentralbank
b) oder auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank nach Anhörung der Kommission
durch Europäisches Gesetz geändert werden.
(2) Artikel 10 Absatz 2 kann durch einen Europäischen
Beschluss des Europäischen
Rates entweder auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank nach Anhörung des
Europäischen Parlaments und der Kommission oder auf Empfehlung der Kommission
nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Europäischen Zentralbank
einstimmig geändert werden. Diese Änderungen treten erst nach Zustimmung der
Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in
Kraft.
(3) Eine Empfehlung der Europäischen Zentralbank nach diesem Artikel erfordert einen
einstimmigen Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank.
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Ergänzende Regelung
Nach Artikel III-187 Absatz 4 der Verfassung
erlässt der Rat die Europäischen
Verordnungen und Beschlüsse zur Festlegung der in Artikel 4, Artikel 5 Absatz 4, Artikel
19 Absatz 2, Artikel 20, Artikel 28 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 2, Artikel 30 Absatz 4 und
Artikel 34 Absatz 3 dieser Satzung genannten Maßnahmen. Er beschließt nach
Anhörung des Europäischen Parlaments
a) entweder auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung der Europäischen
Zentralbank
b) oder auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank nach Anhörung der Kommission.
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Allgemeine Bestimmungen
(1) Eine Ausnahmeregelung nach Artikel III-197 Absatz 1 der Verfassung
bewirkt, dass
folgende Artikel dieser Satzung für den betreffenden Mitgliedstaat keinerlei Rechte oder
Verpflichtungen entstehen lassen: die Artikel 3 und 6, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 12
Absatz 1, Artikel 14 Absatz 3, die Artikel 16, 18, 19, 20, 22 und 23, Artikel 26 Absatz 2
und die Artikel 27, 30, 31, 32, 33, 34 und 50.
(2) Die Zentralbanken der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung nach Artikel
III-
197 Absatz 1 der Verfassung gilt, behalten ihre währungspolitischen Befugnisse nach
innerstaatlichem Recht.
(3) In Artikel 3, Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 19 dieser Satzung bezeichnet der
Ausdruck „Mitgliedstaaten“ nach Artikel III-197 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verfassung
die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.
(4) In Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absätze 2 und 3, Artikel 12 Absatz 1, den Artikeln 16,
17, 18, 22, 23, 27, 30, 31 und 32, Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 50 bezeichnet der
Ausdruck „nationale Zentralbanken“ die Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren
Währung der Euro ist.
(5) In Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 bezeichnet der Ausdruck „Anteilseigner“
die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.
(6) In Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 30 Absatz 2 bezeichnet der Ausdruck „gezeichnetes
Kapital“ das Kapital der Europäischen Zentralbank, das von den nationalen
Zentralbanken der Mitgliedstaaten gezeichnet wurde, deren Währung der Euro ist.
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Vorübergehende Aufgaben der Europäischen Zentralbank
Die Europäische Zentralbank übernimmt die früheren Aufgaben des Europäischen
Währungsinstituts nach Artikel III-199 Absatz 2 der Verfassung,
die infolge der für einen
oder mehrere Mitgliedstaaten geltenden Ausnahmeregelungen nach der Einführung des
Euro noch erfüllt werden müssen.
Bei der Vorbereitung der Aufhebung der Ausnahmeregelungen nach Artikel III-198 der
Verfassung nimmt die Europäische Zentralbank eine beratende Funktion wahr.
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Der Erweiterte Rat der Europäischen Zentralbank
(1) Unbeschadet des Artikels III-187 Absatz 1 der Verfassung
wird der Erweiterte Rat als
drittes Beschlussorgan der Europäischen Zentralbank eingesetzt.
(2) Der Erweiterte Rat besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der
Europäischen Zentralbank sowie den Präsidenten der nationalen Zentralbanken. Die
weiteren Mitglieder des Direktoriums können an den Sitzungen des Erweiterten Rates
teilnehmen, besitzen aber kein Stimmrecht.
(3) Die Verantwortlichkeiten des Erweiterten Rates sind in Artikel 46 vollständig
aufgeführt.
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Arbeitsweise des Erweiterten Rates
(1) Der Präsident oder bei seiner Verhinderung der Vizepräsident der Europäischen
Zentralbank führt den Vorsitz im Erweiterten Rat der Europäischen Zentralbank.
(2) Der Präsident des Rates und ein Mitglied der Kommission können an den Sitzungen
des Erweiterten Rates teilnehmen, besitzen aber kein Stimmrecht.
(3) Der Präsident bereitet die Sitzungen des Erweiterten Rates vor.
(4) Abweichend von Artikel 12 Absatz 3 gibt sich der Erweiterte
Rat eine
Geschäftsordnung.
(5) Das Sekretariat des Erweiterten Rates wird von der Europäischen Zentralbank
gestellt.
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Verantwortlichkeiten des Erweiterten Rates
(1) Der Erweiterte Rat
a) nimmt die in Artikel 43 aufgeführten Aufgaben wahr,
b) wirkt bei der Erfüllung der Beratungsfunktionen nach Artikel 4 und Artikel 25 Absatz 1
mit.
(2) Der Erweiterte Rat wirkt auch mit bei
a) der Erhebung der statistischen Daten im Sinne von Artikel 5;
b) den Berichtstätigkeiten der Europäischen Zentralbank im Sinne von Artikel 15;
c) der Festlegung der erforderlichen Vorschriften für die Anwendung von Artikel 26 nach
Artikel 26 Absatz 4;
d) allen sonstigen erforderlichen Maßnahmen zur Anwendung von Artikel 29 nach Artikel
29 Absatz 4;
e) der Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen
Zentralbank nach Artikel 36.
(3) Der Erweiterte Rat trägt zu den Vorarbeiten bei, die erforderlich sind, um für
die
Währungen der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, die Wechselkurse
gegenüber dem Euro nach Artikel III-198 Absatz 3 der Verfassung
unwiderruflich
festzusetzen.
(4) Der Erweiterte Rat wird vom Präsidenten der Europäischen Zentralbank über die
Beschlüsse des Rates der Europäischen Zentralbank unterrichtet.
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Übergangsbestimmungen für das Kapital der Europäischen
Zentralbank
Nach Artikel 29 wird jeder nationalen Zentralbank
ein Gewichtsanteil in dem Schlüssel für
die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank zugeteilt. Abweichend von
Artikel 28 Absatz 3 zahlen Zentralbanken von Mitgliedstaaten, für die eine
Ausnahmeregelung gilt, das von ihnen gezeichnete Kapital nicht ein, es sei denn, dass
der Erweiterte Rat mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des gezeichneten
Kapitals der Europäischen Zentralbank und zumindest der Hälfte der Anteilseigner
beschließt, dass als Beitrag zu den Betriebskosten der Europäischen Zentralbank ein
Mindestprozentsatz eingezahlt werden muss.
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Zurückgestellte Einzahlung von Kapital, Reserven und Rückstellungen
der Europäischen
Zentralbank
(1) Die Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde,
zahlt den von ihr gezeichneten Anteil am Kapital der Europäischen Zentralbank im
selben Verhältnis wie die anderen Zentralbanken der Mitgliedstaaten ein, deren Währung
der Euro ist, und überträgt der Europäischen Zentralbank Währungsreserven nach
Artikel 30 Absatz 1. Die Höhe der Übertragungen bestimmt sich durch Multiplikation des
in Euro zum jeweiligen Wechselkurs ausgedrückten Wertes der Währungsreserven, die
der Europäischen Zentralbank bereits nach Artikel 30 Absatz 1 übertragen wurden, mit
dem Faktor, der das Verhältnis zwischen der Anzahl der von der betreffenden nationalen
Zentralbank gezeichneten Anteile und der Anzahl der von den anderen nationalen
Zentralbanken bereits eingezahlten Anteile ausdrückt.
(2) Zusätzlich zu der Einzahlung nach Absatz 1 leistet die betreffende nationale
Zentralbank einen Beitrag zu den Reserven der Europäischen Zentralbank und zu den
diesen Reserven gleichwertigen Rückstellungen sowie zu dem Betrag, der nach dem
Saldo der Gewinn- und Verlust-Rechnung zum 31. Dezember des Jahres vor der
Aufhebung der Ausnahmeregelung noch für die Reserven und Rückstellungen
bereitzustellen ist. Die Höhe des zu leistenden Beitrags bestimmt sich durch
Multiplikation des in der genehmigten Bilanz der Europäischen Zentralbank
ausgewiesenen Betrags der Reserven im Sinne der obigen Definition mit dem Faktor,
der das Verhältnis zwischen der Anzahl der von der betreffenden Zentralbank
gezeichneten Anteile und der Anzahl der von den anderen Zentralbanken bereits
eingezahlten Anteile ausdrückt.
(3) Wenn ein Land oder mehrere Länder Mitgliedstaaten der Union werden und ihre
jeweiligen nationalen Zentralbanken sich dem Europäischen System der Zentralbanken
anschließen, erhöht sich automatisch das gezeichnete Kapital der Europäischen
Zentralbank und der Höchstbetrag der Währungsreserven, die der Europäischen
Zentralbank übertragen werden können. Die Erhöhung bestimmt sich durch Multiplikation
der dann jeweils geltenden Beträge mit dem Faktor, der das Verhältnis zwischen dem
Gewichtsanteil der betreffenden beitretenden nationalen Zentralbanken und dem
Gewichtsanteil der nationalen Zentralbanken, die bereits Mitglied des Europäischen
Systems der Zentralbanken sind, im Rahmen des erweiterten Schlüssels für die
Zeichnung des Kapitals ausdrückt. Der Gewichtsanteil jeder nationalen Zentralbank am
Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals wird in entsprechender Anwendung von Artikel
29 Absatz 1 und nach Maßgabe des Artikels 29 Absatz 2 berechnet. Die
Bezugszeiträume für die statistischen Daten entsprechen denjenigen, die für die letzte
der alle fünf Jahre vorzunehmenden Anpassungen der Gewichtsanteile nach Artikel 29
Absatz 3 herangezogen wurden.
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Abweichung von Artikel 32
(1) Stellt der Rat der Europäischen Zentralbank nach dem Beginn der dritten Stufe
fest,
dass die Anwendung von Artikel 32 für den relativen Stand der Einkünfte
der nationalen
Zentralbanken wesentliche Änderungen zur Folge hat, so wird der Betrag der nach
Artikel 32 zu verteilenden Einkünfte nach einem einheitlichen Prozentsatz gekürzt, der
im ersten Geschäftsjahr nach dem Beginn der dritten Stufe 60 % nicht übersteigen darf
und in jedem darauf folgenden Geschäftsjahr um mindestens 12 Prozentpunkte
verringert wird.
(2) Absatz 1 ist für höchstens fünf Geschäftsjahre nach dem Beginn der dritten Stufe
anwendbar.
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Umtausch von auf Währungen der Mitgliedstaaten lautenden
Banknoten
Im Anschluss an die unwiderrufliche Festlegung der Wechselkurse nach Artikel III-198
Absatz 3 der Verfassung ergreift der Rat der Europäischen Zentralbank die
erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Banknoten, die auf Währungen
der Mitgliedstaaten mit unwiderruflich festgelegten Wechselkursen lauten, von den
nationalen Zentralbanken zu ihrer jeweiligen Parität umgetauscht werden.
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Anwendbarkeit der Übergangsbestimmungen
Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt, für die eine Ausnahmeregelung gilt, sind
die
Artikel 42 bis 47 anwendbar.
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