39. Erklärung zu dem Protokoll über die Position Dänemarks
In Bezug auf Rechtsakte, die vom Rat allein oder gemeinsam mit dem Europäischen Parlament zu erlassen sind und sowohl Bestimmungen enthalten, die auf Dänemark anwendbar sind, als auch Bestimmungen, die auf Dänemark nicht anwendbar sind, da sie sich auf eine Rechtsgrundlage stützen, für die Teil I des Protokolls über die Position Dänemarks gilt, nimmt die Konferenz zur Kenntnis, dass Dänemark erklärt, dass es nicht von seinem Stimmrecht Gebrauch machen wird, um den Erlass von Bestimmungen zu verhindern, die nicht auf Dänemark anwendbar sind.
Die Konferenz nimmt darüber hinaus zur Kenntnis, dass Dänemark auf der Grundlage seiner Erklärung zu den Artikeln I-43 und III-329 erklärt, dass Dänemarks Beteiligung an Maßnahmen oder Rechtsakten nach den Artikeln I- 43 und III-329 im Einklang mit Teil I und Teil II des Protokolls über die Position Dänemarks erfolgen wird.