In Bezug auf Rechtsakte, die vom Rat allein oder gemeinsam mit dem Europäischen
Parlament zu erlassen sind und sowohl Bestimmungen enthalten, die auf Dänemark
anwendbar sind, als auch Bestimmungen, die auf Dänemark nicht anwendbar sind, da
sie sich auf eine Rechtsgrundlage stützen, für die
Teil I des Protokolls über die Position
Dänemarks gilt, nimmt die Konferenz zur Kenntnis, dass Dänemark erklärt, dass es
nicht von seinem Stimmrecht Gebrauch machen wird, um den Erlass von
Bestimmungen zu verhindern, die nicht auf Dänemark anwendbar sind.
Die Konferenz nimmt darüber hinaus zur Kenntnis, dass Dänemark auf der Grundlage
seiner Erklärung zu den Artikeln
I-43 und III-329 erklärt, dass Dänemarks Beteiligung an
Maßnahmen oder Rechtsakten nach den Artikeln I- 43 und III-329 im Einklang mit Teil I
und Teil
II des Protokolls über die Position Dänemarks erfolgen wird.