DIE KONFERENZ -
in Bekräftigung ihrer Entschlossenheit, eine umfassende Regelung der Zypern-Frage
im
Einklang mit den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen
herbeizuführen, und ihrer vorbehaltlosen Unterstützung der auf dieses Ziel gerichteten
Bemühungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen,
in der Erwägung, dass eine derartige umfassende Regelung der Zypern-Frage noch
nicht zustande gekommen ist, in der Erwägung, dass es daher erforderlich ist, die
Anwendung des Besitzstands in den Teilen der Republik Zypern auszusetzen, in denen
die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt,
in der Erwägung, dass diese Aussetzung im Falle einer Regelung der Zypern-Frage
aufzuheben ist,
in der Erwägung, dass die Union bereit ist, die Bedingungen einer solchen umfassenden
Regelung im Einklang mit den Grundsätzen, auf denen die Union beruht, zu
berücksichtigen, in der Erwägung, dass festgelegt werden muss, unter welchen
Bedingungen die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts auf die Trennungslinie
zwischen den genannten Landesteilen sowie den Landesteilen, in denen die Regierung
der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt, und der östlichen Hoheitszone
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland Anwendung finden, in dem
Wunsch, dass der Beitritt Zyperns zur Union allen zyprischen Bürgern zugute kommt
und zum inneren Frieden und zur Aussöhnung beiträgt,
in der Erwägung, dass keine Bestimmung des Zweiten Teils
Titel X des Protokolls
betreffend den Vertrag und die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der
Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der
Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und
der Slowakischen Republik Maßnahmen ausschließt, die auf dieses Ziel ausgerichtet
sind,
in der Erwägung, dass derartige Maßnahmen nicht die Anwendung des Besitzstandes
nach den Bedingungen des genannten Protokolls in irgendeinem anderen Teil der
Republik Zypern beeinträchtigen dürfen,
unterstreicht, dass zu diesem Zweck besondere Bestimmungen in den Zweiten Teil Titel
X des Protokolls betreffend den Vertrag und die Akte über den Beitritt der Tschechischen
Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik
Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik
Slowenien und der Slowakischen Republik aufgenommen wurden.