38. Erklärung zu Zypern
DIE KONFERENZ -
in Bekräftigung ihrer Entschlossenheit, eine umfassende Regelung der Zypern-Frage im Einklang mit den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen herbeizuführen, und ihrer vorbehaltlosen Unterstützung der auf dieses Ziel gerichteten Bemühungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen,
in der Erwägung, dass eine derartige umfassende Regelung der Zypern-Frage noch nicht zustande gekommen ist, in der Erwägung, dass es daher erforderlich ist, die Anwendung des Besitzstands in den Teilen der Republik Zypern auszusetzen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt,
in der Erwägung, dass diese Aussetzung im Falle einer Regelung der Zypern-Frage aufzuheben ist,
in der Erwägung, dass die Union bereit ist, die Bedingungen einer solchen umfassenden Regelung im Einklang mit den Grundsätzen, auf denen die Union beruht, zu berücksichtigen, in der Erwägung, dass festgelegt werden muss, unter welchen Bedingungen die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts auf die Trennungslinie zwischen den genannten Landesteilen sowie den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt, und der östlichen Hoheitszone des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland Anwendung finden, in dem Wunsch, dass der Beitritt Zyperns zur Union allen zyprischen Bürgern zugute kommt und zum inneren Frieden und zur Aussöhnung beiträgt,
in der Erwägung, dass keine Bestimmung des Zweiten Teils Titel X des Protokolls betreffend den Vertrag und die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik Maßnahmen ausschließt, die auf dieses Ziel ausgerichtet sind,
in der Erwägung, dass derartige Maßnahmen nicht die Anwendung des Besitzstandes nach den Bedingungen des genannten Protokolls in irgendeinem anderen Teil der Republik Zypern beeinträchtigen dürfen,
unterstreicht, dass zu diesem Zweck besondere Bestimmungen in den Zweiten Teil Titel X des Protokolls betreffend den Vertrag und die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik aufgenommen wurden.