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TEIL IV
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A. PROTOKOLLE ZUM VERTRAG ÜBER EINE VERFASSUNG FÜR EUROPA
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36. Protokoll zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
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DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Bestimmungen
des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Atomgemeinschaft weiterhin volle rechtliche Wirkung entfalten müssen,
IN DEM WUNSCH, diesen Vertrag an die neuen
im Vertrag über eine Verfassung für
Europa festgelegten Vorschriften, insbesondere in den Bereichen Institutionen und
Finanzen, anzupassen,
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN,
die dem Vertrag über eine
Verfassung für Europa beigefügt sind und durch die der Vertrag zur Gründung der
Europäischen Atomgemeinschaft wie folgt geändert wird:
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Durch dieses Protokoll wird der Vertrag zur
Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft (im Folgenden „EAG-Vertrag“) in seiner zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Vertrags über eine Verfassung für Europa geltenden Fassung
geändert.
Ungeachtet des Artikels IV-437 des Vertrags über eine Verfassung für Europa und
unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Protokolls werden die rechtlichen
Wirkungen der Änderungen des EAG-Vertrags durch die Verträge und Rechtsakte, die
durch Artikel IV-437 des Vertrags über eine Verfassung für Europa aufgehoben werden,
sowie die rechtlichen Wirkungen der geltenden Rechtsakte, die auf der Grundlage des
EAG-Vertrags erlassen worden sind, nicht berührt.
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Die Überschrift des Titels III des EAG-Vertrags „Vorschriften über die Organe“ erhält
folgende Fassung:
„Vorschriften über die Organe und Finanzvorschriften“.
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Zu Beginn des Titels III wird folgendes neue
Kapitel eingefügt:
„KAPITEL 1 - ANWENDUNG VON BESTIMMUNGEN
DES VERTRAGS ÜBER EINE
VERFASSUNG FÜR EUROPA
Artikel 106 bis
(1) Die Artikel I-19
bis I-29, die Artikel I-31
bis I-39, die Artikel I-49
und I-50, die Artikel I-53
bis I-56, die Artikel I- 58
bis I-60 , die Artikel III-330
bis III-372, die Artikel III-374
und III-375,
die Artikel III-378
bis III-381, die Artikel III- 384
und III-385, die Artikel III-389
bis III-392, die
Artikel III-395 bis III-410,
die Artikel III-412 bis III-415,
die Artikel III-427, III-433, IV-
439 und
IV-
443 des Vertrags über eine Verfassung
für Europa gelten auch für den vorliegenden
Vertrag.
(2) Im Rahmen des vorliegenden Vertrags sind
die Bezugnahmen auf die Union und die
Verfassung in den in Absatz 1 aufgeführten Bestimmungen sowie in den Bestimmungen
der Protokolle, die dem Vertrag über eine Verfassung für Europa sowie dem
vorliegenden Vertrag beigefügt sind, als Bezugnahmen auf die Europäische
Atomgemeinschaft und den vorliegenden Vertrag zu betrachten.
(3) Der Vertrag über eine Verfassung für
Europa beeinträchtigt nicht die Vorschriften des
vorliegenden Vertrags.“
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In Titel III des EAG-Vertrags werden die
Kapitel I, II und III zu den Kapiteln II, III und IV.
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(1) Artikel 3, die Artikel 107 bis 132, die
Artikel 136 bis 143, die Artikel 146 bis 156, die
Artikel 158 bis 163, die Artikel 165 bis 170, die Artikel 173, 173a und 175, die Artikel 177
bis 179a, die Artikel 180b und 181, die Artikel 183, 183a, 190 und 204 des EAG-Vertrags
werden aufgehoben.
(2) Die Protokolle, die bisher dem EAG-Vertrag
beigefügt waren, werden aufgehoben.
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Die Überschrift des Titels IV des EAG-Vertrags „Finanzvorschriften“ erhält folgende
Fassung:
„Besondere Finanzvorschriften“.
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(1) In Artikel 38 Absatz 3 und Artikel 82
Absatz 3 des EAG-Vertrags werden die
Bezugnahmen auf die Artikel 141 und 142 durch Bezugnahmen auf die Artikel III-360
beziehungsweise III-361
der Verfassung ersetzt.
(2) In Artikel 171 Absatz 2 und Artikel 176
Absatz 3 des EAG-Vertrags wird die
Bezugnahme auf den Artikel 183 durch die Bezugnahme auf Artikel III-412
der
Verfassung ersetzt.
(3) In Artikel 172 Absatz 4 des EAG-Vertrags
wird die Bezugnahme auf Artikel 177
Absatz 5 durch die Bezugnahme auf Artikel III-404
der Verfassung ersetzt.
(4) In den Artikeln 38, 82, 96 und 98 des
EAG-Vertrags wird das Wort „Richtlinie“ durch
„Europäische Verordnung“ ersetzt.
(5) Im EAG-Vertrag wird das Wort „Beschluss“
beziehungsweise „Entscheidung“ durch
„Europäischer Beschluss“ ersetzt, mit Ausnahme der Artikel 18, 20 und 23, des Artikels
53 Absatz 1 sowie der Fälle, in denen der Beschluss beziehungsweise die
Entscheidung vom Gerichtshof der Europäischen Union erlassen wird.
(6) Im EAG-Vertrag wird die Bezeichnung „Gerichtshof“
durch die Bezeichnung
„Gerichtshof der Europäischen Union“ ersetzt.
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Artikel 191 des EAG-Vertrags erhält folgende
Fassung:
„Artikel 191 Die Gemeinschaft genießt
im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur
Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe des
Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union.“
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Artikel 198 des EAG-Vertrags erhält folgende
Fassung:
„Artikel 198 Soweit nicht etwas anderes
bestimmt ist, finden die Vorschriften dieses
Vertrags auf die europäischen Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten sowie auf die ihnen
unterstehenden außereuropäischen Hoheitsgebiete Anwendung.
Ebenso finden sie auf die europäischen Hoheitsgebiete
Anwendung, deren auswärtige
Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt.
Die Vorschriften dieses Vertrags finden auf
die Ålandinseln mit den Abweichungen
Anwendung, die ursprünglich in dem in Artikel IV-437
Absatz 2 Buchstabe d des Vertrags
über eine Verfassung für Europa genannten Vertrag enthalten waren und die in das
Protokoll betreffend die Verträge und Akten über den Beitritt des Königreichs
Dänemark,
Irlands, sowie des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, der
Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, der
Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden
übernommen worden sind.
Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 gilt:
a) Dieser Vertrag findet weder auf die Färöer
noch auf Grönland Anwendung.
b) Dieser Vertrag findet auf die Hoheitszonen
des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland auf Zypern keine Anwendung.
c) Dieser Vertrag findet keine Anwendung
auf die überseeischen Länder und
Hoheitsgebiete, die besondere Beziehungen zum Vereinigten Königreich Großbritannien
und Nordirland unterhalten und die in Anhang II des Vertrags über eine Verfassung für
Europa nicht aufgeführt sind.
d) Dieser Vertrag findet auf die Kanalinseln
und die Insel Man nur insoweit Anwendung,
als dies erforderlich ist, um die Anwendung der Regelung sicherzustellen, die
ursprünglich in dem in Artikel IV-437 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über eine
Verfassung für Europa genannten Vertrag für diese Inseln vorgesehen war und die in
das Protokoll betreffend die Verträge und Akten über den Beitritt des Königreichs
Dänemark, Irlands, sowie des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,
der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik,
der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden
übernommen worden ist.“
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Artikel 206 des EAG-Vertrags erhält folgende Fassung:
„Artikel 206
Die Gemeinschaft kann mit einem Staat oder mehreren Staaten oder einer oder
mehreren internationalen Organisationen Abkommen schließen, durch die eine
Assoziation mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und
besonderen Verfahren gegründet wird.
Diese Abkommen werden nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig
vom Rat geschlossen.
Werden durch diese Abkommen Änderungen dieses Vertrags erforderlich, so müssen
diese zuvor nach dem Verfahren des Artikels IV-443 des Vertrags über eine Verfassung
für Europa erlassen werden.“
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Artikel 225 Absatz 2 des EAG-Vertrags erhält folgende Fassung:
„Der Wortlaut dieses Vertrags ist auch in dänischer, englischer, estnischer,
finnischer,
griechischer, irischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, portugiesischer,
schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer
Sprache verbindlich.“
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Die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Atomgemeinschaft werden mit
Ausnahme derjenigen der Versorgungsagentur und der gemeinsamen Unternehmen im
Haushaltsplan der Union ausgewiesen.
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