36. Erklärung zum Transit von Personen auf dem Landweg zwischen dem Kaliningrader Gebiet und den übrigen Teilen der Russischen Föderation
DIE KONFERENZ -
in Anbetracht der besonderen Situation des Kaliningrader Gebiets der Russischen Föderation im Zusammenhang mit der Erweiterung der Union,
in Anerkennung der Verpflichtungen und Zusagen Litauens bezüglich des Besitzstands, durch den ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts geschaffen wird,
in Anbetracht insbesondere dessen, dass Litauen den Besitzstand der Union hinsichtlich der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, sowie den Besitzstand der Union über die einheitliche Visummarke spätestens ab dem Beitritt vollständig anwenden und umsetzen muss,
in Anerkennung der Tatsache, dass der Transit von Personen auf dem Landweg zwischen dem Kaliningrader Gebiet und den übrigen Teilen der Russischen Föderation durch das Gebiet der Union eine Angelegenheit der gesamten Union ist, als solche behandelt werden sollte und keine nachteiligen Folgen für Litauen mit sich bringen darf,
in der Erwägung, dass der Rat nach Überprüfung der Erfüllung der erforderlichen Bedingungen den Beschluss zu fassen hat, die Kontrollen an den Binnengrenzen abzuschaffen,
entschlossen, Litauen bei der möglichst raschen Erfüllung der Bedingungen für eine uneingeschränkte Einbeziehung in das Schengen-Gebiet ohne Binnengrenzen zu helfen,
unterstreicht, dass zu diesem Zweck besondere Bestimmungen in den Zweiten Teil Titel V des Protokolls betreffend den Vertrag und die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik aufgenommen wurden.