DIE KONFERENZ -
in Anbetracht der besonderen Situation des Kaliningrader Gebiets der Russischen
Föderation im Zusammenhang mit der Erweiterung der Union,
in Anerkennung der Verpflichtungen und Zusagen Litauens bezüglich des Besitzstands,
durch den ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts geschaffen wird,
in Anbetracht insbesondere dessen, dass Litauen den Besitzstand der Union hinsichtlich
der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen
im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Drittländer, deren Staatsangehörige
von dieser Visumpflicht befreit sind, sowie den Besitzstand der Union über die
einheitliche Visummarke spätestens ab dem Beitritt vollständig anwenden und umsetzen
muss,
in Anerkennung der Tatsache, dass der Transit von Personen auf dem Landweg
zwischen dem Kaliningrader Gebiet und den übrigen Teilen der Russischen Föderation
durch das Gebiet der Union eine Angelegenheit der gesamten Union ist, als solche
behandelt werden sollte und keine nachteiligen Folgen für Litauen mit sich bringen darf,
in der Erwägung, dass der Rat nach Überprüfung der Erfüllung der erforderlichen
Bedingungen den Beschluss zu fassen hat, die Kontrollen an den Binnengrenzen
abzuschaffen,
entschlossen, Litauen bei der möglichst raschen Erfüllung der Bedingungen für eine
uneingeschränkte Einbeziehung in das Schengen-Gebiet ohne Binnengrenzen zu helfen,
unterstreicht, dass zu diesem Zweck besondere Bestimmungen in den Zweiten Teil
Titel
V des Protokolls betreffend den Vertrag und die Akte über den Beitritt der Tschechischen
Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik
Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik
Slowenien und der Slowakischen Republik aufgenommen wurden.