DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
UNTER HINWEIS DARAUF, dass das gesamte Vermögen
und alle Verbindlichkeiten der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zum Stand vom 23. Juli 2002 am 24.
Juli 2002 auf die Europäische Gemeinschaft übergegangen sind,
EINGEDENK der Tatsache, dass diese Mittel
für die Forschung in Sektoren verwendet
werden sollten, die mit der Kohleund Stahlindustrie zusammenhängen, und der sich
daraus ergebenden Notwendigkeit, hierfür eine Reihe besonderer Vorschriften
vorzusehen -
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN,
die dem Vertrag über eine
Verfassung für Europa beigefügt sind: