35. Erklärung zum Kernkraftwerk Ignalina in Litauen
DIE KONFERENZ -
unter Bekundung der Bereitschaft der Union, auch nach dem Beitritt Litauens zur Union im Zeitraum bis 2006 und darüber hinaus weiterhin eine angemessene zusätzliche Hilfe für die Stilllegungsarbeiten Litauens zu leisten, und in Anbetracht der Tatsache, dass Litauen unter Berücksichtigung dieses Ausdrucks der Solidarität der Union zugesagt hat, Block 1 des Kernkraftwerks Ignalina vor 2005 und Block 2 bis 2009 abzuschalten,
in Würdigung der Tatsache, dass die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina mit seinen beiden aus den Zeiten der ehemaligen Sowjetunion stammenden 1500-MW-Reaktoren vom Typ RBMK ein beispielloser Vorgang ist und für Litauen eine außergewöhnliche finanzielle Belastung darstellt, die in keinem Verhältnis zur Größe und Wirtschaftskraft des Landes steht, und dass diese Stilllegung über die Laufzeit der derzeitigen in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 festgelegten Finanziellen Vorausschau hinaus fortgesetzt werden muss,
angesichts der Notwendigkeit, Durchführungsbestimmungen für die zusätzliche Hilfe der Union zu erlassen, mit der die Auswirkungen der Abschaltung und Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina abgefangen werden sollen,
in Anbetracht dessen, dass Litauen bei der Verwendung der Unionshilfe den Bedürfnissen der von der Abschaltung des Kernkraftwerks Ignalina am stärksten betroffenen Regionen gebührend Rechnung tragen wird,
unter Hinweis darauf, dass bestimmte durch staatliche Beihilfen unterstützte Maßnahmen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden und dass dazu die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina ebenso gehört wie die umweltgerechte Wiederherstellung des Standorts entsprechend dem Besitzstand und die Modernisierung der konventionellen Stromerzeugungskapazitäten, die benötigt werden, um die beiden Reaktoren des Kernkraftwerks Ignalina nach ihrer Abschaltung zu ersetzen,
unterstreicht, dass zu diesem Zweck besondere Bestimmungen in den Zweiten Teil Titel IV des Protokolls betreffend den Vertrag und die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik aufgenommen wurden.