DIE KONFERENZ -
unter Bekundung der Bereitschaft der Union, auch nach dem Beitritt Litauens zur Union
im Zeitraum bis 2006 und darüber hinaus weiterhin eine angemessene zusätzliche Hilfe
für die Stilllegungsarbeiten Litauens zu leisten, und in Anbetracht der Tatsache, dass
Litauen unter Berücksichtigung dieses Ausdrucks der Solidarität der Union zugesagt hat,
Block 1 des Kernkraftwerks Ignalina vor 2005 und Block 2 bis 2009 abzuschalten,
in Würdigung der Tatsache, dass die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina mit seinen
beiden aus den Zeiten der ehemaligen Sowjetunion stammenden 1500-MW-Reaktoren
vom Typ RBMK ein beispielloser Vorgang ist und für Litauen eine außergewöhnliche
finanzielle Belastung darstellt, die in keinem Verhältnis zur Größe und Wirtschaftskraft
des Landes steht, und dass diese Stilllegung über die Laufzeit der derzeitigen in der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 festgelegten Finanziellen
Vorausschau hinaus fortgesetzt werden muss,
angesichts der Notwendigkeit, Durchführungsbestimmungen für die zusätzliche Hilfe
der
Union zu erlassen, mit der die Auswirkungen der Abschaltung und Stilllegung des
Kernkraftwerks Ignalina abgefangen werden sollen,
in Anbetracht dessen, dass Litauen bei der Verwendung der Unionshilfe den
Bedürfnissen der von der Abschaltung des Kernkraftwerks Ignalina am stärksten
betroffenen Regionen gebührend Rechnung tragen wird,
unter Hinweis darauf, dass bestimmte durch staatliche Beihilfen unterstützte
Maßnahmen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden und dass dazu die
Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina ebenso gehört wie die umweltgerechte
Wiederherstellung des Standorts entsprechend dem Besitzstand und die
Modernisierung der konventionellen Stromerzeugungskapazitäten, die benötigt werden,
um die beiden Reaktoren des Kernkraftwerks Ignalina nach ihrer Abschaltung zu
ersetzen,
unterstreicht, dass zu diesem Zweck besondere Bestimmungen in den Zweiten Teil
Titel
IV des Protokolls betreffend den Vertrag und die Akte über den Beitritt der
Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik
Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik
Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik aufgenommen wurden.