34. Protokoll über die Übergangsbestimmungen für die Organe und Einrichtungen der Union
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN DER ERWÄGUNG, dass zur Regelung des Übergangs von der mit dem Vertrag über die Europäische Union gegründeten Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft zu der ihre Rechtsnachfolge antretenden Europäischen Union, die mit dem Vertrag über eine Verfassung für Europa geschaffen wird, Übergangsbestimmungen vorgesehen werden müssen, die bis zum Wirksamwerden aller Bestimmungen der Verfassung und der für ihre Anwendung erforderlichen Rechtsakte anwendbar sind -
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für Europa und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt sind:
Titres
TITEL I - BESTIMMUNGEN ÜBER DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
TITEL II - BESTIMMUNGEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN RAT UND DEN RAT
TITEL III - BESTIMMUNGEN ÜBER DIE KOMMISSION EINSCHLIESSLICH DES AUSSENMINISTERS DER UNION
TITEL IV - BESTIMMUNGEN BETREFFEND DEN GENERALSEKRETÄR DES RATES, DEN HOHEN VERTRETER FÜR DIE GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK UND DEN STELLVERTRETENDEN GENERALSEKRETÄR DES RATES
TITEL V - BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BERATENDEN EINRICHTUNGEN
TITEL I - BESTIMMUNGEN ÜBER DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
ARTIKEL 1
(1) Rechtzeitig vor den Wahlen zum Europäischen Parlament 2009 erlässt der Europäische Rat nach Artikel I- 20 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verfassung einen Europäischen Beschluss über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments.
(2) Während der Wahlperiode 2004-2009 entsprechen die Zusammensetzung und die Anzahl der in den einzelnen Mitgliedstaaten gewählten Abgeordneten des Europäischen Parlaments der vor dem Inkrafttreten des Vertrags über eine Verfassung für Europa geltenden Zusammensetzung und Anzahl, wobei die Anzahl der Abgeordneten wie folgt lautet:
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TITEL II - BESTIMMUNGEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN RAT UND DEN RAT
ARTIKEL 2
(1) Die Bestimmungen des Artikels I-25 Absätze 1, 2 und 3 der Verfassung über die Definition der qualifizierten Mehrheit im Europäischen Rat und im Rat treten am 1. November 2009 nach der Durchführung der Wahlen zum Europäischen Parlament 2009 nach Artikel I-20 Absatz 2 der Verfassung in Kraft.
(2) Die nachstehenden Bestimmungen gelten unbeschadet des Artikels I-25 Absatz 4 der Verfassung bis zum 31. Oktober 2009.
Ist für die Beschlussfassung im Europäischen Rat und im Rat eine qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewichtet:
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In den Fällen, in denen Beschlüsse nach der Verfassung auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind, kommen diese Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 232 Stimmen zustande, welche die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder umfasst. In den anderen Fällen kommen die Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 232 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfasst.
Ein Mitglied des Europäischen Rates oder des Rates kann beantragen, dass beim Erlass eines Rechtsakts des Europäischen Rates oder des Rates mit qualifizierter Mehrheit überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union ausmachen. Falls sich erweist, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, wird der betreffende Rechtsakt nicht erlassen.
(3) Bei jedem weiteren Beitritt wird die Schwelle nach Absatz 2 so berechnet, dass die in Stimmen ausgedrückte Schwelle für die qualifizierte Mehrheit die Zahl nicht überschreitet, die sich aus der Tabelle in der Erklärung zur Erweiterung der Europäischen Union in der Schlussakte der Konferenz, die den Vertrag von Nizza angenommen hat, ergibt.
(4) Die folgenden Bestimmungen über die qualifizierte Mehrheit treten am 1. November 2009 in Kraft:
- Artikel I-44 Absatz 3 Unterabsätze 3, 4 und 5 der Verfassung;
- Artikel I-59, Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3 der Verfassung;
- Artikel I-60 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verfassung;
- Artikel III-179 Absatz 4 Unterabsätze 3 und 4 der Verfassung;
- Artikel III-184 Absatz 6 Unterabsätze 3 und 4 der Verfassung;
- Artikel III-184 Absatz 7 Unterabsätze 3 und 4 der Verfassung;
- Artikel III-194 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 der Verfassung;
- Artikel III-196 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3 der Verfassung;
- Artikel III-197 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3 der Verfassung;
- Artikel III-198 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verfassung;
- Artikel III-312 Absatz 3 Unterabsätze 3 und 4 der Verfassung;
- Artikel III-312 Absatz 4 Unterabsätze 3 und 4 der Verfassung;
- Artikel 1 Absätze 2, 3 und 4 und Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 2, 3 und 4 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich der Politik betreffend Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung sowie hinsichtlich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit;
- Artikel 1 Absätze 2, 3 und 4 und Artikel 5 Absätze 3, 4 und 5 des Protokolls über die Position Dänemarks.
Bis zum 31. Oktober 2009 gilt in den Fällen, in denen nicht alle Mitglieder des Rates an der Abstimmung teilnehmen, das heißt in den Fällen, die in den in Unterabsatz 1 genannten Artikeln aufgeführt sind, als qualifizierte Mehrheit derselbe Anteil der gewogenen Stimmen und derselbe Anteil der Anzahl der Mitglieder des Rates sowie gegebenenfalls derselbe Prozentsatz der Bevölkerung der betreffenden Mitgliedstaaten wie in Absatz 2 festgelegt.
Information ajoutée
Voir aussi:
40. Erklärung zu dem Protokoll über die Übergangsbestimmungen für die Organe und Einrichtungen der Union
ARTIKEL 3
Bis zum Inkrafttreten des Europäischen Beschlusses nach Artikel I-24 Absatz 4 der Verfassung kann der Rat in den in Artikel I-24 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Zusammensetzungen sowie in anderen Zusammensetzungen zusammentreten, deren Liste durch einen Europäischen Beschluss des Rates in seiner Zusammensetzung „Allgemeine Angelegenheiten“ festgesetzt wird, der mit einfacher Mehrheit beschließt.
TITEL III - BESTIMMUNGEN ÜBER DIE KOMMISSION EINSCHLIESSLICH DES AUSSENMINISTERS DER UNION
ARTIKEL 4
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags über eine Verfassung für Europa amtierenden Mitglieder der Kommission bleiben bis zum Ende ihrer Amtszeit im Amt. Am Tag der Ernennung des Außenministers der Union endet jedoch die Amtszeit des Mitglieds, das die gleiche Staatsangehörigkeit wie dieser besitzt.
TITEL IV - BESTIMMUNGEN BETREFFEND DEN GENERALSEKRETÄR DES RATES, DEN HOHEN VERTRETER FÜR DIE GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK UND DEN STELLVERTRETENDEN GENERALSEKRETÄR DES RATES
ARTIKEL 5
Die Amtszeit des Generalsekretärs des Rates, Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, und des Stellvertretenden Generalsekretärs des Rates endet zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags über eine Verfassung für Europa. Der Rat ernennt seinen Generalsekretär nach Artikel III-344 Absatz 2 der Verfassung.
TITEL V - BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BERATENDEN EINRICHTUNGEN
ARTIKEL 6
Bis zum Inkrafttreten des Europäischen Beschlusses nach Artikel III-386 der Verfassung verteilen sich die Mitglieder des Ausschusses der Regionen wie folgt:
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ARTIKEL 7
Bis zum Inkrafttreten des Europäischen Beschlusses nach Artikel III-389 der Verfassung verteilen sich die Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses wie folgt:
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