(1) Die Bestimmungen des Artikels I-25 Absätze 1, 2 und 3 der Verfassung über die
Definition der qualifizierten Mehrheit im Europäischen Rat und im Rat treten am 1.
November 2009 nach der Durchführung der Wahlen zum Europäischen Parlament 2009
nach Artikel I-20
Absatz 2 der Verfassung in Kraft.
(2) Die nachstehenden Bestimmungen gelten
unbeschadet des Artikels I-25 Absatz 4
der Verfassung bis zum 31. Oktober 2009.
Ist für die Beschlussfassung im Europäischen
Rat und im Rat eine qualifizierte Mehrheit
erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewichtet:
In den Fällen, in denen Beschlüsse nach der
Verfassung auf Vorschlag der Kommission
zu fassen sind, kommen diese Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 232 Stimmen
zustande, welche die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder umfasst. In den anderen
Fällen kommen die Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 232 Stimmen zustande,
welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfasst.
Ein Mitglied des Europäischen Rates oder
des Rates kann beantragen, dass beim
Erlass eines Rechtsakts des Europäischen Rates oder des Rates mit qualifizierter
Mehrheit überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden,
mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union ausmachen. Falls sich erweist,
dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, wird der betreffende Rechtsakt nicht erlassen.
(3) Bei jedem weiteren Beitritt wird die
Schwelle nach Absatz 2 so berechnet, dass die in
Stimmen ausgedrückte Schwelle für die qualifizierte Mehrheit die Zahl nicht
überschreitet, die sich aus der Tabelle in der Erklärung zur Erweiterung der
Europäischen Union in der Schlussakte der Konferenz, die den Vertrag von Nizza
angenommen hat, ergibt.
(4) Die folgenden Bestimmungen über die qualifizierte
Mehrheit treten am 1. November
2009 in Kraft:
- Artikel I-44
Absatz 3 Unterabsätze 3, 4 und 5 der Verfassung;
- Artikel I-59,
Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3 der Verfassung;
- Artikel I-60
Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verfassung;
- Artikel III-179
Absatz 4 Unterabsätze 3 und 4 der Verfassung;
- Artikel III-184
Absatz 6 Unterabsätze 3 und 4 der Verfassung;
- Artikel III-184 Absatz 7 Unterabsätze 3
und 4 der Verfassung;
- Artikel III-194
Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 der Verfassung;
- Artikel III-196
Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3 der Verfassung;
- Artikel III-197
Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3 der Verfassung;
- Artikel III-198
Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verfassung;
- Artikel III-312
Absatz 3 Unterabsätze 3 und 4 der Verfassung;
- Artikel III-312 Absatz 4 Unterabsätze 3
und 4 der Verfassung;
- Artikel 1 Absätze 2, 3 und 4 und Artikel
3 Absatz 1 Unterabsätze 2, 3 und 4 des
Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich der
Politik betreffend Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung sowie hinsichtlich der
justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit;
- Artikel 1 Absätze 2, 3 und 4 und Artikel
5 Absätze 3, 4 und 5 des Protokolls über die
Position Dänemarks.
Bis zum 31. Oktober 2009 gilt in den Fällen,
in denen nicht alle Mitglieder des Rates an
der Abstimmung teilnehmen, das heißt in den Fällen, die in den in Unterabsatz 1
genannten Artikeln aufgeführt sind, als qualifizierte Mehrheit derselbe Anteil der
gewogenen Stimmen und derselbe Anteil der Anzahl der Mitglieder des Rates sowie
gegebenenfalls derselbe Prozentsatz der Bevölkerung der betreffenden Mitgliedstaaten
wie in Absatz 2 festgelegt.