Die Kommission bekräftigt ihre Auffassung, dass die Bestimmungen des Unionsrechts,
die nach dem Zweiten Teil
Titel
III des Protokolls betreffend den Vertrag und die Akte
über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik
Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik
Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik für
die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs gelten, folgende Rechtsvorschriften
einschließen:
a) die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die
Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte
Waren;
b) die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen
Bestimmungen über die Strukturfonds, soweit dies zur Finanzierung der Maßnahmen
zur Entwicklung des ländlichen Raums in den Hoheitszonen des Vereinigten
Königreichs im Rahmen des EAGFL, Abteilung Garantie, nach der Verordnung (EG) Nr.
1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des
ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die
Landwirtschaft (EAGFL) erforderlich ist.