34. Erklärung der Kommission zu den Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zyperno
Die Kommission bekräftigt ihre Auffassung, dass die Bestimmungen des Unionsrechts, die nach dem Zweiten Teil Titel III des Protokolls betreffend den Vertrag und die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik für die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs gelten, folgende Rechtsvorschriften einschließen:
a) die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren;
b) die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds, soweit dies zur Finanzierung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in den Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs im Rahmen des EAGFL, Abteilung Garantie, nach der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) erforderlich ist.