(1) Unbeschadet der Anwendung des Artikels III-432 der Verfassung und des Artikels 189
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erlassen die Vertreter
der Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen die Vorschriften,
die zur Regelung einiger besonderer Probleme des Großherzogtums Luxemburg
erforderlich sind, welche sich aus der Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer
gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften ergeben.
(2) Der Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer
Wahlen der Abgeordneten des
Europäischen Parlaments im Anhang zu dem Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom
des Rates (ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 1) bleibt in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Vertrags über eine Verfassung für Europa geltenden Fassung in Kraft. Dieser Akt
wird zur Anpassung an die Verfassung wie folgt geändert:
a) Artikel 1 Absatz 3 wird gestrichen.
b) In Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 werden
in der französischen Fassung die Worte
„des dispositions“ gestrichen.
c) In Artikel 6 Absatz 2 werden die Worte „vom 8. April 1965“ gestrichen; die Worte „der
Europäischen Gemeinschaften“ werden durch die Worte „der Europäischen Union“
ersetzt.
d) In Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich
werden die Worte „Kommission der
Europäischen Gemeinschaften“ durch die Worte „Europäischen Kommission“ ersetzt.
e) In Artikel 7 Absatz 1 dritter Gedankenstrich
werden die Worte „Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften oder des Gerichts erster Instanz“ durch die Worte
„Gerichtshofs der Europäischen Union“ ersetzt.
f) In Artikel 7 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich
werden die Worte „Rechnungshofes der
Europäischen Gemeinschaften“ durch das Wort „Rechnungshofs“ ersetzt.
g) In Artikel 7 Absatz 1 sechster Gedankenstrich
werden die Worte „Bürgerbeauftragter
der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Worte „Europäischer Bürgerbeauftragter“
ersetzt.
h) In Artikel 7 Absatz 1 siebter Gedankenstrich
werden die Worte „der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft“ durch die Worte
„der Europäischen Union“ ersetzt.
i) In Artikel 7 Absatz 1 neunter Gedankenstrich
werden die Worte „aufgrund der Verträge
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen
Atomgemeinschaft“ durch die Worte „aufgrund des Vertrags über eine Verfassung für
Europa und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft“ ersetzt;
die Worte „der Gemeinschaften“ werden durch die Worte „der Union“ ersetzt.
j) In Artikel 7 Absatz 1 elfter Gedankenstrich
werden die Worte „Organe der
Europäischen Gemeinschaften oder der ihnen angegliederten Einrichtungen, Ämter,
Agenturen und Gremien oder der Europäischen Zentralbank“ durch die Worte „Organe,
Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union“ ersetzt.
k) Die Gedankenstriche in Artikel 7 Absatz
1 werden zu den Buchstaben a bis k.
l) In Absatz 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 werden
in der französischen Fassung die Worte
„des dispositions“ gestrichen; die Gedankenstriche werden zu den Buchstaben a und b.
m) In Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 werden
die Worte „der Gemeinschaft“ durch die
Worte „der Union“ ersetzt; das Wort „setzt“ wird durch das Wort „erlässt“
und die Worte
„einstimmig einen anderen Zeitraum fest“ werden durch die Worte „einstimmig durch
Europäischen Beschluss einen anderen Zeitraum“ ersetzt; die Worte „vorstehendem
Unterabsatz“ werden durch „Unterabsatz 1“ ersetzt.
n) In Artikel 11 Absatz 3 werden die Worte „Unbeschadet des Artikels 139 des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Worte „Unbeschadet des
Artikels III-336 der Verfassung“ ersetzt.
o) In Artikel 14 werden die Worte „zu
treffen“ durch die Worte „zu erlassen“ ersetzt; die
Worte „so trifft der Rat diese Maßnahmen einstimmig auf Vorschlag“ werden durch die
Worte „so erlässt der Rat die erforderlichen Europäischen Verordnungen oder
Beschlüsse einstimmig auf Initiative“ ersetzt.