DIE KONFERENZ —
unter Hinweis darauf, dass in der der Schlussakte des Vertrags über den Beitritt des
Vereinigten Königreichs zu den Europäischen Gemeinschaften beigefügten
Gemeinsamen Erklärung betreffend die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland auf Zypern vorgesehen ist, dass die Regelung der
Beziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den
Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern im
Rahmen einer etwaigen Vereinbarung zwischen dieser Gemeinschaft und der Republik
Zypern festgelegt wird,
unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Hoheitszonen, die in dem Vertrag
zur Gründung der Republik Zypern (im Folgenden „Gründungsvertrag“) und dem
zugehörigen Notenwechsel vom 16. August 1960 festgelegt wurden,
in Anbetracht des Notenwechsels zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs
und der Regierung der Republik Zypern vom 16. August 1960 betreffend die Verwaltung
der Hoheitszonen und der beigefügten Erklärung der Regierung des Vereinigten
Königreichs, wonach der Schutz der Interessen der in den Hoheitszonen wohnhaften
oder beschäftigten Personen eines der Hauptziele darstellt und in der Erwägung, dass
diese Personen so weit wie möglich genauso behandelt werden sollen wie in der
Republik Zypern wohnhafte oder beschäftigte Personen,
ferner in Anbetracht der Bestimmungen des Gründungsvertrags über die Zollregelung
zwischen den Hoheitszonen und der Republik Zypern, insbesondere der Bestimmungen
im Anhang F des genannten Vertrags,
des Weiteren in Anbetracht der Verpflichtung des Vereinigten Königreichs, auf die
Einrichtung von Zollstellen und anderen Grenzübergangsstellen zwischen den
Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs und der Republik Zypern zu verzichten,
sowie in Anbetracht der im Rahmen des Gründungsvertrags getroffenen Regelung, nach
der die Behörden der Republik Zypern in den Hoheitszonen eine Vielzahl von öffentlichen
Dienstleistungen erbringen, auch in den Bereichen Landwirtschaft, Zoll und
Besteuerung,
unter Bekräftigung dessen, dass der Beitritt der Republik Zypern zur Union die Rechte
und Pflichten der Vertragsparteien des Gründungsvertrags nicht berühren sollte,
in dem Bewusstsein, dass daher einige Bestimmungen der Verfassung und der
Rechtsakte der Union auf die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs anzuwenden
und Sonderregelungen für die Durchführung dieser Bestimmungen in den Hoheitszonen
zu erlassen sind,
unterstreicht, dass zu diesem Zweck besondere Bestimmungen in den Zweiten Teil
Titel
III des Protokolls betreffend den Vertrag und die Akte über den Beitritt der
Tschechischen
Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik
Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik
Slowenien und der Slowakischen Republik aufgenommen wurden.