33. Erklärung zu den Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern
DIE KONFERENZ
unter Hinweis darauf, dass in der der Schlussakte des Vertrags über den Beitritt des Vereinigten Königreichs zu den Europäischen Gemeinschaften beigefügten Gemeinsamen Erklärung betreffend die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern vorgesehen ist, dass die Regelung der Beziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern im Rahmen einer etwaigen Vereinbarung zwischen dieser Gemeinschaft und der Republik Zypern festgelegt wird,
unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Hoheitszonen, die in dem Vertrag zur Gründung der Republik Zypern (im Folgenden „Gründungsvertrag“) und dem zugehörigen Notenwechsel vom 16. August 1960 festgelegt wurden,
in Anbetracht des Notenwechsels zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Regierung der Republik Zypern vom 16. August 1960 betreffend die Verwaltung der Hoheitszonen und der beigefügten Erklärung der Regierung des Vereinigten Königreichs, wonach der Schutz der Interessen der in den Hoheitszonen wohnhaften oder beschäftigten Personen eines der Hauptziele darstellt und in der Erwägung, dass diese Personen so weit wie möglich genauso behandelt werden sollen wie in der Republik Zypern wohnhafte oder beschäftigte Personen,
ferner in Anbetracht der Bestimmungen des Gründungsvertrags über die Zollregelung zwischen den Hoheitszonen und der Republik Zypern,  insbesondere der Bestimmungen im Anhang F des genannten Vertrags,
des Weiteren in Anbetracht der Verpflichtung des Vereinigten Königreichs, auf die Einrichtung von Zollstellen und anderen Grenzübergangsstellen zwischen den Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs und der Republik Zypern zu verzichten, sowie in Anbetracht der im Rahmen des Gründungsvertrags getroffenen Regelung, nach der die Behörden der Republik Zypern in den Hoheitszonen eine Vielzahl von öffentlichen Dienstleistungen erbringen, auch in den Bereichen Landwirtschaft, Zoll und Besteuerung,
unter Bekräftigung dessen, dass der Beitritt der Republik Zypern zur Union die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien des Gründungsvertrags nicht berühren sollte,
in dem Bewusstsein, dass daher einige Bestimmungen der Verfassung und der Rechtsakte der Union auf die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs anzuwenden und Sonderregelungen für die Durchführung dieser Bestimmungen in den Hoheitszonen zu erlassen sind,  
unterstreicht, dass zu diesem Zweck besondere Bestimmungen in den Zweiten Teil Titel III des Protokolls betreffend den Vertrag und die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik aufgenommen wurden.